Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 18 vom 19.7.2006 Seite 313 bis 332
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPVet) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPVet)
203016
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des tierärztlichen
Dienstes in der Veterinärverwaltung
im Land Nordrhein-Westfalen
(VAPVet)
|
|
Erster
Teil Auswahl
und Einstellung |
|
§
1 |
Geltungsbereich |
§
2 |
Einstellungsvoraussetzung |
§
3 |
Auswahlverfahren |
§
4 |
Einstellung,
Rechtsstellung |
Zweiter
Teil Vorbereitungsdienst
und Laufbahnprüfung |
|
Erster
Abschnitt |
|
§
5 |
Ziel |
§
6 |
Vorzeitige
Entlassung, Beendigung des Vorbereitungsdienstes und des Beamtenverhältnisses |
§
7 |
Ausbildungsbehörden,
Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbilderin, Ausbilder,
Ausbildungsplan |
§
8 |
Dauer
und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
§
9 |
Ausbildungsveranstaltung |
§
10 |
Gestaltung
des Vorbereitungsdienstes |
§
11 |
Beurteilung |
§
12 |
Meldung
zur Laufbahnprüfung, abschließende Beurteilung |
Zweiter
Abschnitt |
|
§
13 |
Zweck
der Prüfung |
§
14 |
Prüfungsausschuss |
§
15 |
Inhalt
der Laufbahnprüfung |
§
16 |
Aufsichtsarbeiten |
§
17 |
Beurteilung
der Aufsichtsarbeiten, Rechtsfolge |
§
18 |
Mündliche
Prüfung |
§
19 |
Beurteilung
der mündlichen Prüfung, Rechtsfolge |
§
20 |
Durchführung
der Prüfung |
§
21 |
Noten
und Bewertungsgrundsätze |
§
22 |
Gesamtergebnis |
§
23 |
Niederschrift
und Einsichtnahme, Prüfungszeugnis |
§
24 |
Wiederholung
der Laufbahnprüfung |
§
25 |
Laufbahnbefähigung |
Dritter
Teil Schlussvorschriften |
|
§
26 |
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten |
Erster
Teil
Auswahl
und Einstellung
Geltungsbereich
Einstellungsvoraussetzungen
Auswahlverfahren
Einstellung, Rechtsstellung
1.
zwei Passbilder aus neuester Zeit,
2.
beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein,
von Verheirateten auch Heiratsurkunde und bei in eingetragener Partnerschaft
Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und ggf. Geburtsurkunden oder
Geburtsscheine der Kinder)
3.
Originale oder beglaubigte Abschriften der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 4 und 6
genannten Nachweise,
4.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er
gerichtlich vorbestraft ist oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
5.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
6.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er die deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland oder die eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union besitzt,
7.
von einer zuständigen beamteten Tierärztin oder einem zuständigen beamteten
Tierarzt oder einer oder einem zuständigen Angestellten eines Kreises oder
einer kreisfreien Stadt, die oder der die Befähigung für die Laufbahn des
tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen
besitzt, bestätigte Nachweise über die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 geforderten
Tätigkeiten in der tierärztlichen Praxis
(3)
Ferner ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der zuständigen
Meldebehörde ein Antrag auf Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei
einer Behörde“ zu stellen sowie ein amtliches Zeugnis der unteren
Gesundheitsbehörde über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über
ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und
nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen. Darüber hinaus sind die
Bestimmungen gem. § 42 Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung durch die Vorlage einer Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde
oder eines von ihr beauftragten Arztes nachzuweisen. Die Bescheinigung darf
nicht älter als drei Monate sein.
(4)
Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
berufen; sie führen die Dienstbezeichnung
,,Veterinärreferendarin“ oder „Veterinärreferendar“.
Zweiter
Teil
Vorbereitungsdienst
und Laufbahnprüfung
Vorbereitungsdienst
Ziel
Vorzeitige Entlassung, Beendigung des Vorbereitungsdienstes
und des Beamtenverhältnisses
(1)
Erfüllt eine Referendarin oder ein Referendar die an sie oder ihn zu stellenden
charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht oder ist zu
erkennen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder liegt ein
anderer wichtiger Grund vor, den die Referendarin oder der Referendar zu
vertreten hat, ist sie oder er zu entlassen.
(2)
Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden mit Ablauf
des Tages, an dem der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der
bestandenen oder der endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung bekannt
gegeben wird. Mit der bestandenen Prüfung gilt der Vorbereitungsdienst als
abgeleistet.
§ 7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
Ausbildungsleitung, Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsplan
(2)
Die Einstellungsbehörde weist die Referendarin oder den Referendar der
Ausbildungsbehörde zu. Der Wunsch an eine bestimmte Ausbildungsbehörde
zugewiesen zu werden, soll möglichst berücksichtigt werden, soweit dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen.
(3)
Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten
oder eine Angestellte oder einen Angestellten des höheren Dienstes der Veterinärverwaltung
seiner Behörde zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder
dieser hat die Aufgabe, die Ausbildung zu ordnen und zu überwachen sowie die
Referendarinnen und Referendare zu betreuen. Die Ausbildung obliegt den von der
Ausbildungsstelle bestimmten Ausbilderinnen und Ausbildern. Die
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann auch die Ausbildung
wahrnehmen.
(4)
Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar nach
dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) einen Ausbildungsplan auf, in dem
die einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie die
Ausbildungsinhalte im Einzelnen zu bezeichnen sind. Der Ausbildungsplan ist mit
der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. Der zustehende Urlaub ist
im gegenseitigen Benehmen in den Ausbildungsplan einzuarbeiten. Abweichungen
vom Ausbildungsplan sind nur mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde zulässig.
Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist der Referendarin oder dem
Referendar auszuhändigen.
§ 8
Dauer und Gliederung
des Vorbereitungsdienstes
(1)
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2)
Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
I.
0,5 Monate Einführungskurs
II.
9,5 Monate Veterinärverwaltung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie
in einem zugelassenen Schlachtbetrieb
III.
2 Monate Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
IV.
4 Monate Fachseminar (incl. Verwaltungsrecht)
V.
0,5 Monate Fleischtechnologieseminar
VI.
2 Monate Staatliches Veterinäruntersuchungsamt
VII.
5,5 Monate Veterinärverwaltung bei der Bezirksregierung.
(4)
Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen die Reihenfolge und im Rahmen
der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes die Dauer der Ausbildungsabschnitte
ändern. Sie entscheidet ferner über Verlängerungen nach Absatz 5.
(5)
Wird die Ausbildung durch Krankheit, Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen,
Elternzeit oder Sonderurlaub um Zeiten von insgesamt bis zu einem Monat im
Ausbildungsjahr unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst nicht verlängert.
Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die einen Monat
übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, dass die Referendarin oder der
Referendar das Versäumte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint.
(6)
Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag folgende nach Erwerb der Approbation
zurückgelegte Zeiten von Tätigkeiten angerechnet werden, wenn diese geeignet
sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln:
1.
Zeiten einer Tätigkeit bei der Veterinärverwaltung eines Kreises oder einer
kreisfreien Stadt,
2.
Zeiten einer Tätigkeit in einer tierärztlichen Praxis über die in § 2 Abs. 1
Nr. 4 genannte Zeit hinaus oder
3.
Zeiten anderer Tätigkeiten (z. B. Fachtierarztausbildung).
Die
Anrechnung beträgt bis zu sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens
achtzehn Monate. Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf den
Vorbereitungsdienst insgesamt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte
trifft das Ministerium.
Ausbildungsveranstaltungen
Die
Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren,
Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen anordnen oder zulassen, die der
Ausbildung förderlich sind. Das gilt auch für Lehrgänge zur Ausbildung im
tierärztlichen Bereich des Katastrophenschutzes. Diese Zeiten werden auf den
jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.
§ 10
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(2)
Der Ausbildungsabschnitt V wird in einer Einrichtung durchgeführt, die vom
Ministerium anerkannt ist. Dabei gilt die Anerkennung für die Fachhochschule
Lippe und Höxter in Lemgo als erteilt.
(3)
In den Ausbildungsabschnitten II, III, VI und VII ist die Referendarin oder der
Referendar mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut
zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu
unterrichten. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben,
die Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu
fördern. Es soll die Fähigkeit erworben werden, Verwaltungsvorgänge geordnet
vorzutragen und schriftlich darzustellen; hierauf ist durch Teilnahme an
Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche
Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen praxisnah zu schulen. So frühzeitig und so
weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind
Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.
(4)
Während der Ausbildung sind bei den Ausbildungsbehörden bezirksübergreifende
Arbeitsgemeinschaften einzurichten. Die Referendarin oder der Referendar hat an
den Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.
Die
Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare
mit Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen. Sie sind anzuleiten, praktische
Fälle richtig zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und
Entscheidungen zu entwerfen. Ihre Kenntnisse sollen vertieft und Anregungen für
das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.
(5)
Das Ministerium kann für die einzelnen Ausbildungsabschnitte Pflichtarbeiten
vorschreiben und bestimmen, dass diese von der Ausbilderin oder dem Ausbilder
zu beurteilen und bei der Gesamtbeurteilung nach § 11 zu berücksichtigen sind.
§ 11
Beurteilung
(1)
Gegen Ende der Ausbildungsabschnitte II, III, VI und VII ist von der jeweiligen
Ausbildungsstelle auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders eine
Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, der Referendarin
oder dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm
zu besprechen. Die Beurteilung entfällt, wenn die Ausbildungszeit weniger als
vier Wochen dauert. Die Beurteilung muss mit einer der in § 21 Abs. 1 genannten
Noten abschließen. Die mit dem Sichtvermerk der Referendarin oder des
Referendars und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters versehene
Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten
zu nehmen.
Meldung zur Laufbahnprüfung, abschließende Beurteilung
Zweiter
Abschnitt
Laufbahnprüfung
§ 13
Zweck der Prüfung
Die
Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarin oder der Referendar
auf Grund ihrer oder seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung für die
Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land
Nordrhein-Westfalen besitzt.
§ 14
Prüfungsausschuss
(2)
Der Prüfungsausschuss besteht aus
(3)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an
Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit;
Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte
des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine. Die schriftliche
Prüfung soll bereits während der vorgeschriebenen Dauer des
Vorbereitungsdienstes abgenommen werden; die mündliche Prüfung wird sobald wie
möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.
§ 15
Inhalt der Laufbahnprüfung
Die
Laufbahnprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten und einer nachfolgenden
mündlichen Prüfung.
Aufsichtsarbeiten
Beurteilung der Aufsichtsarbeiten, Rechtsfolge
(1)
Die Aufsichtsarbeiten sind von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von
einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer in der von der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit
einer der in § 21 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei
abweichender Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses. Schließt er oder sie sich keiner der Bewertungen an,
entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Erst- und Zweitprüfer(in)
und die Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die
Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert
werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 16 Abs.
3) aufzuheben.
Mündliche Prüfung
Beurteilung der mündlichen Prüfung, Rechtsfolge
Die
Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn
a)
die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend“ ist,
b)
die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft“ sind,
c)
in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note
,,mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen
Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch mindestens zwei befriedigende
Noten oder mindestens eine gute Note gegeben.
Durchführung der Prüfung
(1)
Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihr
oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von
Prüfungsteilen gehindert, so hat sie oder er dies nachzuweisen.
(2)
In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses von der Prüfung zurückgetreten werden.
(3)
Wird aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen die Prüfung abgebrochen, so
wird die Prüfung an einem von der oder von dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Sie oder er entscheidet
dabei, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen
anzurechnen sind.
(4)
Aufsichtsarbeiten, zu denen eine Referendarin oder ein Referendar ohne
ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende
Entschuldigung nicht abgegeben werden, werden mit der Note ,,ungenügend“ und
der Punktzahl 0 bewertet.
(5)
Erscheint eine Referendarin oder ein Referendar ohne ausreichende
Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt sie oder er ohne
Genehmigung zurück, so ist die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.
(6)
Verstößt eine Referendarin oder ein Referendar bei einer schriftlichen
Prüfungsarbeit erheblich gegen die Ordnung, kann die Aufsicht sie oder ihn von
der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt die Referendarin oder
der Referendar bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen
Täuschungsversuch, so hat die Aufsicht dies in der Niederschrift zu vermerken
und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses davon
unverzüglich zu unterrichten.
(7)
Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines
erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er
bewertet die Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend“
und der Punktzahl 0; in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung
die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Laufbahnprüfung für
nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach
dem letzten Prüfungstage mehr als drei Jahre vergangen sind.
§ 21
Noten und Bewertungsgrundsätze
(1)
Die Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen
Punktzahlen bewertet werden:
sehr
gut = 15-14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende
Leistung;
gut
= 13-11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend
= 10-8 Punkte = eine im allgemeinen den Anforderungen
entsprechende Leistung;
ausreichend
= 7-5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
= 4-2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
= 1-0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könnten.
§ 22
Gesamtergebnis
(1)
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis
(Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis der Referendarin oder dem
Referendar mit den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2)
Bei der Feststellung werden
Niederschrift und Einsichtnahme, Prüfungszeugnis
(2)
Die Referendarin oder der Referendar kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre
oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
(3)
Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung wird ein Prüfungszeugnis
ausgehändigt. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine
schriftliche Mitteilung durch die oder den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung
ist zu den Personalakten zu geben.
§ 24
Wiederholung der Laufbahnprüfung
Hat
die Referendarin oder der Referendar die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so
darf sie einmal wiederholt werden. Die
Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Über die Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes bis zu neun Monaten sowie über die Art und Gestaltung der
weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde. § 12 gilt entsprechend.
§ 25
Laufbahnbefähigung
Mit
dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des
tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen
und die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit des beamteten Tierarztes nach § 2
Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), erworben. Das Bestehen der Laufbahnprüfung gilt auch als
Sachkundenachweis gemäß § 1 Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März
2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung.
Dritter
Teil
Schlussvorschriften
§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2014 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 22. Mai 2006
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard
U h l e n b e r g
Anlage
1
GV. NRW. 2006 S. 314