Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 18 vom 19.7.2006 Seite 313 bis 332

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPVet)
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPVet)

203016

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des tierärztlichen
Dienstes in der Veterinärverwaltung
im Land Nordrhein-Westfalen
(VAPVet)

Vom 22. Mai 2006

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 2 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Auswahl und Einstellung

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Einstellungsvoraussetzung

§ 3

Auswahlverfahren

§ 4

Einstellung, Rechtsstellung

Zweiter Teil

Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Erster Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 5

Ziel

§ 6

Vorzeitige Entlassung, Beendigung des Vorbereitungsdienstes und des Beamtenverhältnisses

§ 7

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsplan

§ 8

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 9

Ausbildungsveranstaltung

§ 10

Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

§ 11

Beurteilung

§ 12

Meldung zur Laufbahnprüfung, abschließende Beurteilung

Zweiter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 13

Zweck der Prüfung

§ 14

Prüfungsausschuss

§ 15

Inhalt der Laufbahnprüfung

§ 16

Aufsichtsarbeiten

§ 17

Beurteilung der Aufsichtsarbeiten, Rechtsfolge

§ 18

Mündliche Prüfung

§ 19

Beurteilung der mündlichen Prüfung, Rechtsfolge

§ 20

Durchführung der Prüfung

§ 21

Noten und Bewertungsgrundsätze

§ 22

Gesamtergebnis

§ 23

Niederschrift und Einsichtnahme, Prüfungszeugnis

§ 24

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 25

Laufbahnbefähigung

Dritter Teil

Schlussvorschriften

§ 26

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Erster Teil

Auswahl und Einstellung

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für diese Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,

3. eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Approbation als Tierärztin oder Tierarzt besitzt,

4. nach der Erteilung der Approbation mindestens zwölf Monate hauptberuflich oder in zeitlich vergleichbarem Umfang in einer tierärztlichen Praxis, davon mindestens sechs Monate in einer Großtierpraxis, tätig war,

5. am Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) festgelegten Altersgrenzen um mindestens zwei Jahre unterschreitet oder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 Laufbahnverordnung erfüllt. Bei Überschreitungen dieser Altersgrenze darf eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 Laufbahnverordnung in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) kann bei besonderem Anlass Ausnahmen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 4 zulassen.

(3) Für Bewerberinnen und Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist Artikel 6 der Richtlinie 89/48 EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 anzuwenden.

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Ministerium (Einstellungsbehörde) zu richten.

(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) beizufügen:

1. Lebenslauf,

2. Abschrift oder Kopie des Nachweises der allgemeinen Hochschulreife,

3. Abschriften oder Kopien der Zeugnisse über die Hochschulvor- und die Hochschulabschlussprüfung,

4. Abschrift oder Kopie der Urkunde über die in der Bundesrepublik erteilte Approbation als Tierärztin oder Tierarzt,

5. Abschriften oder Kopien von Nachweisen über die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 geforderten Tätigkeiten in der tierärztlichen Praxis,

6. gegebenenfalls Abschrift oder Kopie der Promotions-Urkunde.

(3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach den Unterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, nimmt am Auswahlverfahren nicht teil. Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.

§ 4
Einstellung, Rechtsstellung

(1) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Oktober eines jeden Jahres.

(2) Vor der Einstellung sind

1. zwei Passbilder aus neuester Zeit,

2. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde und bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und ggf. Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder)

3. Originale oder beglaubigte Abschriften der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 4 und 6 genannten Nachweise,

4. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er gerichtlich vorbestraft ist oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

7. von einer zuständigen beamteten Tierärztin oder einem zuständigen beamteten Tierarzt oder einer oder einem zuständigen Angestellten eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, die oder der die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen besitzt, bestätigte Nachweise über die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 geforderten Tätigkeiten in der tierärztlichen Praxis

vorzulegen.

(3) Ferner ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der zuständigen Meldebehörde ein Antrag auf Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen sowie ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen gem. § 42 Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung durch die Vorlage einer Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde oder eines von ihr beauftragten Arztes nachzuweisen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; sie führen die Dienstbezeichnung ,,Veterinärreferendarin“ oder „Veterinärreferendar“.

Zweiter Teil

Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Erster Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 5
Ziel

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, der Referendarin oder dem Referendar die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

§ 6
Vorzeitige Entlassung, Beendigung des Vorbereitungsdienstes
und des Beamtenverhältnisses

(1) Erfüllt eine Referendarin oder ein Referendar die an sie oder ihn zu stellenden charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht oder ist zu erkennen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, den die Referendarin oder der Referendar zu vertreten hat, ist sie oder er zu entlassen.

(2) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden mit Ablauf des Tages, an dem der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der bestandenen oder der endgültig nicht bestandenen Laufbahnprüfung bekannt gegeben wird. Mit der bestandenen Prüfung gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.

§ 7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
Ausbildungsleitung, Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsplan

(1) Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Die Ausbildungsstellen ergeben sich aus § 8 Abs. 2.

(2) Die Einstellungsbehörde weist die Referendarin oder den Referendar der Ausbildungsbehörde zu. Der Wunsch an eine bestimmte Ausbildungsbehörde zugewiesen zu werden, soll möglichst berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Angestellte oder einen Angestellten des höheren Dienstes der Veterinärverwaltung seiner Behörde zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser hat die Aufgabe, die Ausbildung zu ordnen und zu überwachen sowie die Referendarinnen und Referendare zu betreuen. Die Ausbildung obliegt den von der Ausbildungsstelle bestimmten Ausbilderinnen und Ausbildern. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann auch die Ausbildung wahrnehmen.

(4) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) einen Ausbildungsplan auf, in dem die einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie die Ausbildungsinhalte im Einzelnen zu bezeichnen sind. Der Ausbildungsplan ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. Der zustehende Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen in den Ausbildungsplan einzuarbeiten. Abweichungen vom Ausbildungsplan sind nur mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde zulässig. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist der Referendarin oder dem Referendar auszuhändigen.

§ 8
Dauer und Gliederung
des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

I. 0,5 Monate Einführungskurs

II. 9,5 Monate Veterinärverwaltung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in einem zugelassenen Schlachtbetrieb

III. 2 Monate Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd

IV. 4 Monate Fachseminar (incl. Verwaltungsrecht)

V. 0,5 Monate Fleischtechnologieseminar

VI. 2 Monate Staatliches Veterinäruntersuchungsamt

VII. 5,5 Monate Veterinärverwaltung bei der Bezirksregierung.

(3) Der Inhalt der Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1).

(4) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen die Reihenfolge und im Rahmen der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern. Sie entscheidet ferner über Verlängerungen nach Absatz 5.

(5) Wird die Ausbildung durch Krankheit, Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit oder Sonderurlaub um Zeiten von insgesamt bis zu einem Monat im Ausbildungsjahr unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst nicht verlängert. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die einen Monat übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, dass die Referendarin oder der Referendar das Versäumte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint.

(6) Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag folgende nach Erwerb der Approbation zurückgelegte Zeiten von Tätigkeiten angerechnet werden, wenn diese geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln:

1. Zeiten einer Tätigkeit bei der Veterinärverwaltung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt,

2. Zeiten einer Tätigkeit in einer tierärztlichen Praxis über die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannte Zeit hinaus oder

3. Zeiten anderer Tätigkeiten (z. B. Fachtierarztausbildung).

Die Anrechnung beträgt bis zu sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens achtzehn Monate. Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst insgesamt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte trifft das Ministerium.

(7) Zeiten einer Tätigkeit im Ministerium während des Vorbereitungsdienstes werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.

§ 9
Ausbildungsveranstaltungen

Die Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen anordnen oder zulassen, die der Ausbildung förderlich sind. Das gilt auch für Lehrgänge zur Ausbildung im tierärztlichen Bereich des Katastrophenschutzes. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.

§ 10
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Seminare in den Ausbildungsabschnitten I und IV werden vom Ministerium zentral durchgeführt. In diesen sind Kenntnisse über die im Rahmenausbildungsplan genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen zur Vertiefung der wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Der Ausbildungsabschnitt V wird in einer Einrichtung durchgeführt, die vom Ministerium anerkannt ist. Dabei gilt die Anerkennung für die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo als erteilt.

(3) In den Ausbildungsabschnitten II, III, VI und VII ist die Referendarin oder der Referendar mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu fördern. Es soll die Fähigkeit erworben werden, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen; hierauf ist durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen praxisnah zu schulen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.

(4) Während der Ausbildung sind bei den Ausbildungsbehörden bezirksübergreifende Arbeitsgemeinschaften einzurichten. Die Referendarin oder der Referendar hat an den Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.

Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare mit Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen. Sie sind anzuleiten, praktische Fälle richtig zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Ihre Kenntnisse sollen vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.

(5) Das Ministerium kann für die einzelnen Ausbildungsabschnitte Pflichtarbeiten vorschreiben und bestimmen, dass diese von der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu beurteilen und bei der Gesamtbeurteilung nach § 11 zu berücksichtigen sind.

§ 11
Beurteilung

(1) Gegen Ende der Ausbildungsabschnitte II, III, VI und VII ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, der Referendarin oder dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilung entfällt, wenn die Ausbildungszeit weniger als vier Wochen dauert. Die Beurteilung muss mit einer der in § 21 Abs. 1 genannten Noten abschließen. Die mit dem Sichtvermerk der Referendarin oder des Referendars und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(2) Bei Anrechnung von Zeiten anderer Tätigkeiten auf bestimmte Ausbildungsabschnitte (§ 8 Abs. 6) erstreckt sich die Beurteilung nach Absatz 1 nur auf die abgeleisteten Ausbildungszeiten.

§ 12
Meldung zur Laufbahnprüfung, abschließende Beurteilung

Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendarin oder den Referendar spätestens vier Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes schriftlich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung an. Sie erstellt vor Beendigung des letzten Ausbildungsabschnittes eine abschließende Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und legt diese zusammen mit der Ausbildungsakte spätestens zwei Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Einstellungsbehörde vor. Die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 21 Abs. 1 ab.

Zweiter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 13
Zweck der Prüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarin oder der Referendar auf Grund ihrer oder seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen besitzt.

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Ministerium gebildet wird. Dieses beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Angestellten oder einem Angestellten des Ministeriums mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Angestellten der Bezirksregierung mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen,

3. einer Veterinärbeamtin oder einem Veterinärbeamten oder einer oder einem Veterinärangestellten einer Staatlichen Veterinäruntersuchungseinrichtung,

4. einer beamteten Tierärztin oder einem beamteten Tierarzt oder einer oder einem Angestellten eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen,

5. der Leiterin oder dem Leiter des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung,

6. einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst.

Die beamteten Tierärztinnen oder Tierärzte oder die Angestellten eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestellt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden; die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

§ 15
Inhalt der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten und einer nachfolgenden mündlichen Prüfung.

§ 16
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind aus den Bereichen

1. der Tierseuchenbekämpfung (Anlage 3 Nr. 3),

2. der Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder der Futtermittelüberwachung oder der Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelhygiene, Untersuchung von Lebensmitteln (Anlage 3 Nrn. 4, 5, 8),

3. des Tierschutzes oder der Tierarzneimittelüberwachung (Anlage 3 Nrn. 6, 7)

an drei möglichst aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht einer oder eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzufertigen. Es ist darauf zu achten, dass die Nummern 1 und 2 der Anlage 3 insbesondere im Hinblick auf praxisrelevante Erfordernisse angemessen Berücksichtigung finden. Für jede Arbeit sollen mindestens vier Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfung ist für schwerbehinderte Menschen im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind – unabhängig von der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch i.S.d. SGB IX - auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Körperbehinderten zu erörtern. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten, legt Tag und Ort der Anfertigung sowie deren Dauer fest und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Referendarinnen und Referendare zu öffnen sind.

(3) Die Aufsicht vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Referendarin oder des Referendars. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsicht in einem Umschlag zu verschließen und diesen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihr oder ihm Beauftragten zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person des öffentlichen Dienstes unter Verschluss zu halten.

§ 17
Beurteilung der Aufsichtsarbeiten, Rechtsfolge

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer in der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 21 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Schließt er oder sie sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Erst- und Zweitprüfer(in) und die Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 16 Abs. 3) aufzuheben.

(2) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet worden sind. Diese Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie wird der Referendarin oder dem Referendar durch schriftliche Mitteilung bekannt gegeben.

§ 18
Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich eingeladen.

(2) Die Prüfung umfasst die in der Anlage 3 aufgeführten Prüfungsfächer. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die Referendarin oder der Referendar in geeigneter Weise befragt wird, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Referendarinnen oder Referendare in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden. Für jede Referendarin oder jeden Referendar soll die Prüfungsdauer je Prüfungsfach 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss mit je einer der in § 21 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die Gesamtnote errechnet sich aus den Punktzahlen der sechs Prüfungsfächer.

(5) Beauftragte des Ministeriums sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, sowie einer den Prüfungsablauf nicht behindernden Zahl von Referendarinnen und Referendaren die Anwesenheit gestatten. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

§ 19
Beurteilung der mündlichen Prüfung, Rechtsfolge

Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn

a) die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend“ ist,

b) die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft“ sind,

c) in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note ,,mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch mindestens zwei befriedigende Noten oder mindestens eine gute Note gegeben.

§ 20
Durchführung der Prüfung

(1) Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat sie oder er dies nachzuweisen.

(2) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurückgetreten werden.

(3) Wird aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen die Prüfung abgebrochen, so wird die Prüfung an einem von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Sie oder er entscheidet dabei, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Aufsichtsarbeiten, zu denen eine Referendarin oder ein Referendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden, werden mit der Note ,,ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet.

(5) Erscheint eine Referendarin oder ein Referendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt sie oder er ohne Genehmigung zurück, so ist die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(6) Verstößt eine Referendarin oder ein Referendar bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit erheblich gegen die Ordnung, kann die Aufsicht sie oder ihn von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt die Referendarin oder der Referendar bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so hat die Aufsicht dies in der Niederschrift zu vermerken und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.

(7) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend“ und der Punktzahl 0; in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstage mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 21
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Die Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut = 15-14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut = 13-11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend = 10-8 Punkte = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend = 7-5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft = 4-2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend = 1-0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten einschließlich der Abschlussnote und von Punktwerten aus den Punktzahlen bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt.

§ 22
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis der Referendarin oder dem Referendar mit den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Bei der Feststellung werden

1. die Leistungen der Aufsichtsarbeiten mit je 20 v.H.

2. die Leistungen der mündlichen Prüfung mit 40 v.H.

berücksichtigt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Abschlussnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks und der abschließenden Beurteilung den Leistungsstand besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Einfluss hat.

(3) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn als Gesamtergebnis die Note ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ festgestellt worden ist.

§ 23
Niederschrift und Einsichtnahme, Prüfungszeugnis

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jede Referendarin und jeden Referendar eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Die Referendarin oder der Referendar kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

(3) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu geben.

§ 24
Wiederholung der Laufbahnprüfung

Hat die Referendarin oder der Referendar die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so darf  sie einmal wiederholt werden. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bis zu neun Monaten sowie über die Art und Gestaltung der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde. § 12 gilt entsprechend.

§ 25
Laufbahnbefähigung

Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen und die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit des beamteten Tierarztes nach § 2 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), erworben. Das Bestehen der Laufbahnprüfung gilt auch als Sachkundenachweis gemäß § 1 Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung.

Dritter Teil

Schlussvorschriften

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Düsseldorf, den 22. Mai 2006

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard   U h l e n b e r g

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

GV. NRW. 2006 S. 314