Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Hochschulfreiheitsgesetz
(HFG)
Artikel 1
Gesetz
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz – HG)
Inhaltsübersicht
§ 1
Geltungsbereich
Erster Abschnitt
Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen
§
2
Rechtsstellung
§
3
Aufgaben
§
4
Freiheit
in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
§
5
Finanzierung
und Wirtschaftsführung
§
6
Ziel-
und Leistungsvereinbarungen
§
7
Qualitätssicherung
durch Akkreditierung und Evaluation
§
8
Berichtswesen,
Datenschutz, Datenverarbeitung
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Wirkung
§
9
Mitglieder
und Angehörige
§
10
Rechte
und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
§
11
Zusammensetzung
der Gremien
§
12
Verfahrensgrundsätze
§
13
Wahlen
zu den Gremien
Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule
1. Die zentrale Organisation der Hochschule
§
14
Zentrale
Organe
§
15
Präsidium
§
16
Aufgaben
und Befugnisse des Präsidiums
§
17
Die
Wahl der Mitglieder des Präsidiums
§
18
Die
Präsidentin oder der Präsident
§
19
Die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und
Personalverwaltung
§
20
Die
Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums
§
21
Hochschulrat
§
22
Senat
§
23
Fachbereichskonferenz
§
24
Gleichstellungsbeauftragte
§
25
Hochschulverwaltung
2. Die dezentrale Organisation der Hochschule
§
26
Die
Binneneinheiten der Hochschule
§
27
Dekanin
oder Dekan
§
28
Fachbereichsrat
§
29
Wissenschaftliche
Einrichtungen und Betriebseinheiten; Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an
der Hochschule
§
30
Lehrerbildung,
Studienzentren
3. Hochschulmedizin
§
31
Hochschulmedizin
§
32
Medizinische
Einrichtungen außerhalb der Hochschule
Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
1. Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
§
33
Beamtinnen
und Beamte der Hochschule
§
34
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Hochschule
2. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§
35
Dienstaufgaben
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§
36
Einstellungsvoraussetzungen
für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§
37
Berufung
von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
§
38
Berufungsverfahren
§
39
Dienstrechtliche
Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§
40
Freistellung
und Beurlaubung
3. Das sonstige Hochschulpersonal
§
41
Außerplanmäßige
Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§
42
Lehrkräfte
für besondere Aufgaben
§
43
Lehrbeauftragte
§
44
Wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten
§
45
Wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen
§
46
Wissenschaftliche
und künstlerische Hilfskräfte
§
47
Weitere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Fünfter Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft
1. Zugang und Einschreibung
§
48
Einschreibung
§
49
Qualifikation
und sonstige Zugangsvoraussetzungen
§
50
Einschreibungshindernisse
§
51
Exmatrikulation
§
52
Zweithörerinnen
oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer
2. Studierendenschaft
§
53
Studierendenschaft
§
54
Studierendenparlament
§
55
Allgemeiner
Studierendenausschuss
§
56
Fachschaften
§
57
Ordnung
des Vermögens und des Haushalts
Sechster Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen
1. Lehre und Studium
§
58
Ziel
von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung
§
59
Besuch
von Lehrveranstaltungen
§
60
Studiengänge
§
61
Regelstudienzeit
§
62
Wissenschaftliche
und künstlerische Weiterbildung
2. Prüfungen
§
63
Prüfungen
§
64
Prüfungsordnungen
§
65
Prüferinnen
und Prüfer
Siebter Abschnitt
Grade und Zeugnisse
§
66
Hochschulgrade,
Leistungszeugnis
§
67
Promotion
§
68
Habilitation
§
69
Verleihung
und Führung von Graden
Achter Abschnitt
Forschung
§
70
Aufgaben
und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung
§
71
Forschung
mit Mitteln Dritter
Neunter Abschnitt
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
§
72
Anerkennung
und Verlust der Anerkennung
§
73
Folgen
der Anerkennung
§
74
Kirchliche
Hochschulen
§
75
Betrieb
nichtstaatlicher Hochschulen
Zehnter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§
76
Aufsicht
§
77
Zusammenwirken
von Hochschulen
§
78
Überleitung
des wissenschaftlichen Personals
§
79
Mitgliedschaftsrechtliche
Sonderregelungen
§
80
Kirchenverträge,
kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studiengängen
§
81
Zuschüsse
§
82
Verwaltungsvorschriften,
Ministerium, Geltung von Gesetzen
§
83
Berichtspflicht
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach
Maßgabe des neunten Abschnittes für die staatlich anerkannten Hochschulen und
für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Nordrhein-Westfalen. Für die Verleihung
und Führung von Graden gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69.
(2)
Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:
1.
die Technische Hochschule Aachen,
2.
die Universität Bielefeld,
3.
die Universität Bochum,
4.
die Universität Bonn,
5.
die Universität Dortmund,
6.
die Universität Düsseldorf,
7.
die Universität Duisburg-Essen,
8.
die Fernuniversität in Hagen,
9.
die Universität Köln,
10.
die Deutsche Sporthochschule Köln,
11.
die Universität Münster,
12.
die Universität Paderborn,
13.
die Universität Siegen und
14.
die Universität Wuppertal.
Folgende
Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:
1.
die Fachhochschule Aachen,
2.
die Fachhochschule Bielefeld,
3.
die Fachhochschule Bochum,
4.
die Fachhochschule Dortmund,
5.
die Fachhochschule Düsseldorf,
6.
die Fachhochschule Gelsenkirchen,
7.
die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
8.
die Fachhochschule Köln,
9.
die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo,
10.
die Fachhochschule Münster,
11.
die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach und
12.
die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin.
(3)
Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule
Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und
Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, Meschede und Soest,
der Fachhochschule Köln in Gummersbach, der Fachhochschule Lippe und Höxter in
Detmold und Höxter, der Fachhochschule Münster in Steinfurt sowie der
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und Hennef.
Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der
Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Grundordnung kann bestimmen,
dass in den Standorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts für
eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts
gewählt wird. Der Sitz der Fachhochschule Niederrhein im Sinne der Vorschriften
über den Gerichtsstand ist Krefeld.
(4)
Dieses Gesetz gilt nicht für die Hochschule für Musik Detmold, die
Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet, die Hochschule für Musik
Köln, die Kunsthochschule für Medien Köln, die Kunstakademie Münster, die
staatlich anerkannten Kunsthochschulen und für die Anerkennung als
Kunsthochschule sowie für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich
Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.
Erster
Abschnitt
Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen
§ 2
Rechtsstellung
(1)
Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch Gesetz können sie auch in anderer
Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die
Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der
Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für
das Land Nordrhein-Westfalen).
(2)
Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten
wahr. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben
in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in
öffentlich-rechtlicher Weise.
(3)
Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule. Die Hochschulen
besitzen das Recht, Beamte zu haben. Das Land stellt nach Maßgabe des
Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen
bereit.
(4)
Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung
der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung. Alle Ordnungen sowie zu
veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt
bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Dort
regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Präsidium auf
ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem
Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen.
(5)
Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen
und Siegel führen; die Fachhochschulen können zudem ihrer gesetzlichen
Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 die Bezeichnung „Hochschule für angewandte
Wissenschaften“ hinzufügen. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen
das Landeswappen und das kleine Landessiegel.
§ 3
Aufgaben
(1)
Die Universitäten dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie
der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium,
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere
wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer). Sie bereiten auf
berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Die Sätze 1 und 2
gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten
gehört.
(2)
Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene
Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu
künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie nehmen Forschungs- und
Entwicklungsaufgaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des
Wissenstransfers (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung,
Technologietransfer) wahr.
(3)
Die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und
Verbundstudiums und können dabei und beim Wissenstransfer sich
privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten.
(4)
Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule
und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei
allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen
Auswirkungen zu beachten (GenderMainstreaming).
(5)
Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie
berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker
Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit
Kindern. Sie setzen sich für eine angemessene Betreuung dieser Kinder ein. Sie
nehmen die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz wahr. Sie
fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.
(6)
Die Grundordnung kann weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den
gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung
der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
§ 4
Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
(1)
Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des
Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte in Lehre und Forschung
wahrnehmen können. Die Hochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit,
wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen.
(2)
Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie
Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Die Freiheit der
Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen
der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische
Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer
Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und
Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das
Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen,
sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer
Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.
(3)
Die Freiheit der Forschung, der Lehre, der Kunstausübung und des Studiums
entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Entscheidungen der zuständigen
Hochschulorgane sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation des
Forschungsbetriebs sowie des Lehr- und Studienbetriebs sowie dessen
ordnungsgemäße Durchführung beziehen. Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit
sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung
von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 7 Abs.
2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die
Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7
Abs. 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 dürfen die Freiheit der Forschung und
der Lehre nicht beeinträchtigen. Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst
entsprechend.
§ 5
Finanzierung und Wirtschaftsführung
(1)
Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben,
den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen.
(2)
Die Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 werden in Form von Zuschüssen für den
laufenden Betrieb und für Investitionen zur Verfügung gestellt. Die
haushaltsrechtliche Behandlung dieser Zuschüsse und des Körperschaftsvermögens
richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die Hochschulen führen ihren Haushalt auf der
Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und
Leistungsrechnung, eine Kennzahlsteuerung und ein Berichtswesen umfasst. Sie
haben ihre Wirtschaftsführung so zu planen und durchzuführen, dass die stetige
Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Bei ihrer Wirtschaftsführung
berücksichtigen sie den Grundsatz der wirtschaftlichen und effektiven
Verwendung ihrer Mittel.
(3)
Die Zuschüsse nach Absatz 2 fallen in das Vermögen der Hochschule, zu dem auch
die Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen
gehören.
(4)
Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Seine
Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule. Der Hochschulrat
erteilt die Entlastung.
(5)
Die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben ist nur dann zulässig, wenn
die Hochschule in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen kaufmännischen
Grundsätzen folgt und ein testierter Jahresabschluss vorliegt. Die Kredite
dürfen insgesamt den vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
festgelegten Kreditrahmen nicht überschreiten. Aus Kreditgeschäften der
Hochschule kann das Land nicht verpflichtet werden. Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
(6)
Das Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Falle der
eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Hochschule eine staatliche
Beauftragte oder einen staatlichen Beauftragten oder mehrere staatliche
Beauftragte, die die Befugnisse der Gremien, einzelner Mitglieder von Gremien
oder von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern der Hochschule an deren
Stelle ausüben; das Gleiche gilt im Falle der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit
auf Antrag eines Gläubigers. Der Hochschule steht hinsichtlich der Bestellung
ein Anhörungsrecht zu. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium der Hochschule im Falle ihrer drohenden oder eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung auch
ein Haushaltssicherungskonzept vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer
geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der
Hochschule zu erreichen; im Falle einer derartigen Vorgabe kann auf die
Bestellung nach Satz 1 verzichtet werden. Wird die Hochschule zahlungsunfähig,
haftet das Land für die Forderungen der Beamtinnen und Beamten aus Besoldung,
Versorgung und sonstigen Leistungen, die die Hochschule ihren Beamtinnen und
Beamten zu erbringen hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Lohn-, Gehalts-
oder Vergütungsforderungen der Personen, die am 1. Januar 2007 an der
Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Soweit das Land
Forderungen im Sinne der Sätze 4 und 5 befriedigt, gehen sie auf das Land über.
Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 werden durch die Haftung nach den Sätzen
4 und 5 nicht ausgeschlossen. Wird die Hochschule zahlungsunfähig, stellt das
Land zudem sicher, dass ihre Studierenden ihr Studium beenden können.
(7)
Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen
nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen
(unternehmerische Hochschultätigkeit), wenn
1.
Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissenstransfer, der Verwertung von
Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 dies
rechtfertigen,
2.
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
3.
die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens
erhält und
4.
die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die
Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und
ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.
Eine
unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben
nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere
Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann. Die
unternehmerische Hochschultätigkeit muss darauf gerichtet sein, dass der Zweck
nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt wird. Die haushaltsrechtliche Behandlung der
unternehmerischen Hochschultätigkeit richtet sich ausschließlich nach dem
Hochschulgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften;
Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend. Gehört der Hochschule oder dieser zusammen
mit einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die
Mehrheit der Anteile, werden der Jahresabschluss, der Lagebericht und die
Wirtschaftsführung von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer
geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der
Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen
Prüfungsbestimmungen des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(8)
Bei der Verteilung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen können die
Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat hinsichtlich
der Verteilung der Einnahmen durch das Präsidium und die Vertreterinnen und
Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat hinsichtlich der
Verteilung des dem Fachbereich zugewiesenen Anteils der Einnahmen durch die
Dekanin oder den Dekan Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
(9)
Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium das Nähere zur haushaltrechtlichen Behandlung der staatlichen
Zuschüsse und des Hochschulvermögens, zur Aufnahme von Krediten, der Übernahme
von Bürgschaften und Garantien sowie für den Fall der drohenden oder
eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
erlässt das Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Wirtschaftsführung und zum
Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum
Jahresabschluss. Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung.
§ 6
Ziel- und Leistungsvereinbarungen
(1)
Zur Steuerung des Hochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und
kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an
Hochschulleistungen nach.Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele
werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und
Schwerpunktsetzungen und die hochschulindividuelle Profilbildung abgestimmt.
Die Hochschulen gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine
Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.
(2)
Das Ministerium schließt mit jeder Hochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre
über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele. Die Ziel-
und Leistungsvereinbarungen beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung
der Hochschulen nach Maßgabe des Haushalts; insbesondere kann ein Teil des
Landeszuschusses an die Hochschulen nach Maßgabe der Zielerreichung zur
Verfügung gestellt werden. Der Abschluss der Vereinbarung unterliegt seitens
des Ministeriums den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
(3)
Wenn und soweit eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann
das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem
Hochschulrat Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen
festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Landesverantwortung, insbesondere
eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist.
§ 7
Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation
(1) Die Studiengänge sind nach den geltenden
Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren.
Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der
Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden
Auflagen sind umzusetzen. Die Akkreditierung erfolgt durch Agenturen, die
ihrerseits akkreditiert worden sind. Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 bedürfen
der Genehmigung durch das Ministerium.
(2) Zur Qualitätsentwicklung und
-sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung
ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Evaluationsverfahren
regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und
Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden
personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur
Bewertung notwendig sind. Die Evaluation soll auf der Basis
geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind
zu veröffentlichen.
(3)
Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende
Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen (Informed Peer Review) sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen.
Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.
(4)
Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an
Akkreditierung und Evaluation mitzuwirken.
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 8
Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung
(1)
Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung,
der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den
Hochschulen anfordern. Personenbezogene Daten der Studierenden und des
Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes angefordert
werden. § 76 Abs. 4 bleibt jeweils unberührt.
(2)
Daten, die Hochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit
Hochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere Staatliche
Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur
Verfügung zu stellen. Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt
werden und dort bearbeitet oder aufbereitet werden, sind die diesbezüglichen
Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschränkt und, soweit der
Bearbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeriums zugrunde lag, kostenfrei
dem Ministerium zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Das Ministerium ist berechtigt, von den Hochschulen oder anderen Einrichtungen
nach Absatz 1 bis 2 zur Verfügung gestellte Daten selbst oder durch Beauftragte
weiterzuverarbeiten.
(4)
Zur Berechnung und Festlegung von Aufnahmekapazitäten und zu allgemeinen
Planungszwecken kann das Ministerium von den Hochschulen insbesondere Daten zum
Lehrangebot und zur Lehrnachfrage anfordern. Das Nähere kann das Ministerium
durch Rechtsverordnung regeln; diese kann insbesondere Vorgaben für die
Bestimmung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage, für die Berechnung der
Aufnahmekapazität und für das übrige Verfahren enthalten.
(5)
Im Übrigen gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
§ 9
Mitglieder und Angehörige
(1)
Mitglieder der Hochschule sind die Mitglieder des Präsidiums und des
Hochschulrates, die Dekaninnen oder die Dekane, das an ihr nicht nur
vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal, die
Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden.
(2)
Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines
Professors nach § 36 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche
Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie
Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese
Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis
begründet.
(3)
Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 39 Abs. 2) und
Professorinnen oder Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit
einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 abhalten,
nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds
wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4)
Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die nebenberuflichen
Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten
Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und
Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die
nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die
Privatdozentinnen und Privatdozenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern
sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und
Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und
Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht
teil. Die Grundordnung kann weitere Personen, insbesondere ehemalige
Studierende, zu Angehörigen bestimmen.
§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1)
Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und
Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung
kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den
Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern oder Funktionen in der
Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach
Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr
Amt oder ihre Funktion bis zur Ernennung oder Bestellung einer Nachfolgerin
oder eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das Gremium, welches sie
oder ihn gewählt hat, bittet darum, von der Weiterführung abzusehen. Die
Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich
etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate
ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Bei der Beurlaubung von
Professorinnen und Professoren für die Tätigkeit an außerhalb der Hochschule
stehenden Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit
Ausnahme des Wahlrechts bestehen.
(2)
Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der
Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als
solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der
Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der
Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben
sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.
Mitglieder des Hochschulrates können nicht Mitglieder des Präsidiums, des Senats
oder des Fachbereichsrates sein oder die Funktion der Dekanin oder des Dekans
wahrnehmen. Mitglieder des Präsidiums können nicht die Funktion der Dekanin
oder des Dekans wahrnehmen.
(3)
Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer
Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus
Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen
Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4)
Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule.
Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach
§ 11 Abs. 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen
oder Sprecher wählen.
(5)
Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den
Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der
Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.
§ 11
Zusammensetzung der Gremien
(1)
Für die Vertretung in den Gremien bilden
1.
die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten und an Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere
Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
3.
die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die hauptberuflich an der
Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Aufgaben, die aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe nach
Satz 1 Nr. 1 oder 2 zählen (Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter) und
4.
die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne
Nummer 2 oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden)
jeweils
eine Gruppe. Soweit in einem Gremium als Vertreterinnen und Vertreter der
Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 ausschließlich Lehrkräfte für besondere Aufgaben und
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen vertreten
sein können, soll die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem
angemessenen Verhältnis stehen.
(2)
Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit
Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis
4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich
stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der
Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser
Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der
Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung
der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit
der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von
Untergruppen vorsehen. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in
Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7 Abs. 2)
unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in
Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und
Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen; in Gremien
mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel
nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden
Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu
treffen.
(3)
In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von
Professorinnen und Professoren haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder
der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie
entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere
Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums
zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das
Präsidium.
§ 12
Verfahrensgrundsätze
(1)
Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur,
soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung
beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen
können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen
Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten; dem
Ausschuss mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbundstudiums
dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs angehören, die nicht Mitglieder des
Fachbereichsrats sind. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses
werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder
Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann
Kommissionen und Ausschüsse vorsehen. Bei der Wahrnehmung von
Entscheidungsbefugnissen ist § 4 zu beachten.
(2)
Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich
öffentlich. Das Nähere bestimmen die jeweiligen Geschäftsordnungen. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie
Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in
geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich.
(3)
Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem
schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten
worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen,
die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
(4)
Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch
innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren
Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des
Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat
dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art
der Erledigung mitzuteilen.
(5)
Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule
stellt sie sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang
über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden.
§ 13
Wahlen zu den Gremien
(1)
Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im
Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von
den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und zur
Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die
Wahlordnung.
(2)
Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat
zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden
die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.
(3)
Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so
übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Das Ende
der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es
sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
(4)
Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach
Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit
der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.
Dritter
Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule
1. Die
zentrale Organisation der Hochschule
§ 14
Zentrale Organe
(1)
Zentrale Organe der Hochschule sind
1.
das Präsidium,
2.
die Präsidentin oder der Präsident,
3.
der Hochschulrat,
4.
der Senat.
(2)
Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Präsidiums
von einem Rektorat geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen
Bestimmungen über die Präsidentin oder den Präsidenten für die Rektorin oder
den Rektor, über das Präsidium für das Rektorat, über die Vizepräsidentin oder
den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung für
die Kanzlerin oder den Kanzler und über die sonstigen Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten für die Prorektorinnen und Prorektoren entsprechend.
§ 15
Präsidium
(1)
Dem Präsidium gehören an
1.
hauptberuflich die Präsidentin oder der Präsident als Vorsitzende oder
Vorsitzender, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der
Wirtschafts- und Personalverwaltung und nach Maßgabe der Grundordnung weitere
Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie
2.
nichthauptberuflich die sonstigen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt.
(2)
Die Grundordnung kann vorsehen,
1.
dass die Präsidentin oder der Präsident unbeschadet des § 19 die Richtlinien
für die Erledigung der Aufgaben des Präsidiums festlegen kann,
2.
dass das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine ständige
Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in
denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit
erledigen,
3.
dass Beschlüsse des Präsidiums nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten
gefasst werden können.
§ 16
Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums
(1)
Das Präsidium leitet die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm
alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem
Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den
Ausschlag. Das Präsidium entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit
der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Präsidium entwirft
unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche den
Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der
Forschungsschwerpunkte sowie der Hochschulorganisation als verbindlichen Rahmen
für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger. Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Abs. 2 und
3 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist
im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 6
Abs. 2 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen
Beschlüsse und die Beschlüsse des Hochschulrates aus.
(2)
Das Präsidium ist dem Hochschulrat und dem Senat gegenüber auskunftspflichtig
und hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Hochschulrats und des
Senats diesen Gremien jeweils rechenschaftspflichtig.
(3)
Das Präsidium wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die
Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt
dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der
Hochschule ab; dem Senat erstattet es einen jährlichen Bericht. Der
Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.
(4)
Hält das Präsidium Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen
Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Ausnahme des
Hochschulrates für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat es diese zu beanstanden und auf
Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine
Abhilfe geschaffen, ist der Hochschulrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach
Beteiligung des Hochschulrates keine Lösung finden, hat das Präsidium das
Ministerium zu unterrichten.
(5)
Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem
Präsidium Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Präsidiums können an allen
Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und
sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich
dabei durch vom Präsidium benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen.
Das Präsidium kann von allen übrigen Organen, Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträgern verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist über
bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und
entscheiden. Das Präsidium gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe
der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und
Beratung in Angelegenheiten des Studiums. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich
des Hochschulrates keine Anwendung.
§ 17
Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums
(1)
Die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden vom Hochschulrat mit der
Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Sie müssen eine abgeschlossene
Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen. Die Wahl der hauptberuflichen
Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erfolgt auf Vorschlag der designierten
Präsidentin oder des designierten Präsidenten; dies gilt nicht für die
Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und
Personalverwaltung.
(2)
Die nichthauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden vom
Hochschulrat auf Vorschlag der designierten Präsidentin oder des designierten
Präsidenten mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus dem Kreis der
Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer gewählt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten
bestellt. Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine Vizepräsidentin oder ein
Vizepräsident aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder
aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden
kann.
(3)
Die Wahlen nach Absatz 1 und 2 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern
des Hochschulrates und des Senats besetzte Findungskommission vorbereitet und
bedürfen jeweils der Bestätigung durch den Senat mit der Mehrheit seiner
Stimmen. Wird eine Wahl innerhalb einer von der Grundordnung bestimmten Frist
vom Senat nicht bestätigt, kann der Hochschulrat mit der Mehrheit von drei
Vierteln seiner Stimmen die Bestätigung ersetzen; soweit Mitglieder der
Hochschule Mitglieder des Hochschulrates sind, reicht eine Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Stimmen hin. Das Nähere zu den Wahlen und zur
Findungskommission bestimmt der Hochschulrat im Benehmen mit dem Senat in seiner
Geschäftsordnung.
(4)
Der Hochschulrat kann nach Anhörung des Senats jedes Mitglied des Präsidiums
mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen abwählen; mit der Abwahl ist
die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Präsidiums beendet. Die Wahl eines
neuen Mitglieds nach den Absätzen 1 oder 2 und seine Bestätigung nach Absatz 3
sollen unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen. Das
Verfahren zur Wahl und zur Abwahl regelt der Hochschulrat in seiner
Geschäftsordnung.
(5)
Soweit die Grundordnung keine längere Amtszeiten vorsieht, betragen die erste
Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums mindestens sechs Jahre und weitere
Amtszeiten mindestens vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung
kann vorsehen, dass die Amtszeit der nichthauptberuflichen Vizepräsidentinnen
oder Vizepräsidenten spätestens mit der Amtszeit der Präsidentin oder des
Präsidenten endet.
§ 18
Die Präsidentin oder der Präsident
(1)
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder
er wird durch eine oder mehrere Vizepräsidentinnen oder einen oder mehrere
Vizepräsidenten vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den
Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung vertreten. Die Präsidentin oder
der Präsident übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser
Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der
Hochschule übertragen.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihr oder ihm beauftragtes
sonstiges Mitglied des Präsidiums wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf
hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und
Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit
gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3)
Der Hochschulrat ernennt oder bestellt die Präsidentin oder den Präsidenten.
Sie oder er ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder des Präsidiums.
§ 19
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung
(1)
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Vizepräsidentin oder dem
Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung; sie
oder er kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen
wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet
ihrer oder seiner Verantwortung nach den einschlägigen landesrechtlichen
Bestimmungen übertragen.
(2)
Sie oder er kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des
Präsidiums mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung
zustande, so berichtet das Präsidium dem Hochschulrat, welcher eine
Entscheidung herbeiführt.
§ 20
Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums
(1)
Hauptberufliche Mitglieder des Präsidiums können in ein Beamtenverhältnis auf
Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis
beschäftigt werden.
(2)
Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
zu einer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 oder zum Land, ruhen die Rechte und
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur
Forschung und Lehre bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2
oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 10 Abs. 4
Landesbeamtengesetz ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem
privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 1 Halbsatz 2 findet
entsprechende Anwendung.
(3)
Das hauptberufliche Präsidiumsmitglied, das zugleich in einem Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtrechtlichen
Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 steht, ist mit Ablauf seiner Amtszeit, mit
seiner Abwahl oder mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf
Lebenszeit oder seines unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses aus
dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Steht das hauptberufliche
Präsidiumsmitglied nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gemäß Absatz 2, gilt § 44
Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz auch für den Fall der Beendigung der Amtszeit
durch Abwahl. Das privatrechtliche Dienstverhältnis, in dem die Rechte und
Pflichten als hauptamtliches Präsidiumsmitglied geregelt sind, ist im Fall der
Abwahl zu kündigen.
(4)
Die Hochschule kann insbesondere diejenigen, die als hauptberufliche
Präsidiumsmitglieder nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2
stehen, nach Beendigung der Amtszeit in den Hochschuldienst übernehmen. Dies
kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein.
§ 21
Hochschulrat
(1)
Der Hochschulrat berät das Präsidium und übt die Aufsicht über dessen
Geschäftsführung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1.
die Wahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 17 Abs. 1 und 2 und ihre Abwahl nach
§ 17 Abs. 4;
2.
die Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan nach § 16 Abs. 1 Satz 5 und zum
Entwurf der Zielvereinbarung nach § 6 Abs. 2;
3.
die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit
nach § 5 Abs. 7 und zu einer Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 6;
4.
die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums nach § 16 Abs. 3 und
zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3;
5.
Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums,
die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von
grundsätzlicher Bedeutung sind;
6.
die Entlastung des Präsidiums.
(2)
Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen. Die
Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen
Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen.
Das Präsidium hat dem Hochschulrat mindestens viermal im Jahr im Überblick über
die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten.
Ergeben sich im Rahmen der Beaufsichtigung des Präsidiums Beanstandungen, wirkt
der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden
Beanstandungen unterrichtet er das Ministerium.
(3)
Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus sechs, acht oder
zehn Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft,
insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig sind oder waren und
auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur
Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können. Die
Grundordnung regelt, dass entweder
1.
sämtliche seiner Mitglieder Externe sind
oder
dass
2.
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind.
Die
Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf
Jahren bestellt.
(4)
Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet,
dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Präsidium
angehören, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des bisherigen Hochschulrats und
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Das
Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein
Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreterinnen oder
Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Landes dem
Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Das
Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Stimmen. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit
Stimmenmehrheit sowie sodann der Zustimmung durch das Ministerium. Im Falle des
Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des
Hochschulrates gelten für die Auswahl des ihm nachfolgenden Mitglieds die Sätze
1 bis 5 entsprechend.
(5)
Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und immer dann,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder des
Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie
unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner
Verschwiegenheitspflicht. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten,
findet § 84 Landesbeamtengesetz sinngemäß Anwendung.
(6)
Der Hochschulrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden aus dem
Personenkreis der Externen im Sinne des Absatzes 3 sowie ihre oder seine
Stellvertretung; das Nähere zur Wahl regelt die Grundordnung. Bei Abstimmungen
gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tätigkeit als Mitglied
des Hochschulrates ist ehrenamtlich. Die Geschäftsordnung kann eine angemessene
Aufwandsentschädigung der Mitglieder vorsehen. Die Gesamtsumme der
Aufwandsentschädigungen ist zu veröffentlichen.
(7)
Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner
Aufgaben.
(8)
Externe im Sinne des Absatzes 3 sind solche Personen, die weder Mitglieder noch
Angehörige der Hochschule sind. Mitglieder des Hochschulrates, die im Zeitpunkt
der Bestätigung nach Absatz 4 Satz 5 Externe waren, gelten für weitere
Auswahlverfahren nach Absatz 4 als Externe, es sei denn, sie sind auch
abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Hochschulrat Mitglieder oder Angehörige
der Hochschule. Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie Ehrensenatorinnen und
Ehrensenatoren und ehemalige Studierende, die die Hochschule nach § 9 Abs. 4
Satz 3 zu ihren Angehörigen bestimmt hat, gelten als Externe.
§ 22
Senat
(1)
Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
1.
Bestätigung der Wahl der Mitglieder des Präsidiums und mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der Stimmen Empfehlung ihrer Abwahl nach § 17 Abs. 4 gegenüber dem
Hochschulrat;
2.
Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Präsidiums;
3.
Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der
Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
4.
Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach
§ 16 Abs. 1 Satz 5 und der Zielvereinbarung nach § 6 Abs. 2, zu den
Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den
Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen
wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der
Medizinischen Einrichtungen.
Die
Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
(2)
Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die
Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Präsidentin
oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Dekaninnen
oder Dekane, die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen, die oder der
Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 111
Landespersonalvertretungsgesetz und die oder der Vorsitzende des Allgemeinen
Studierendenausschusses sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere
nichtstimmberechtigte Mitglieder, die zudem ein Stimmrecht der Dekaninnen und
Dekane vorsehen kann.
(3)
Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Präsidiums mitwirkt,
können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß
§ 11 Abs. 1 dem Präsidium ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges
Votum vorlegen, über welches das Präsidium vor seiner Entscheidung zu beraten
hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
§ 23
Fachbereichskonferenz
(1)
Die Grundordnung kann eine Fachbereichskonferenz vorsehen. Sie muss eine solche
Konferenz vorsehen, wenn sie zugleich nach § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 regelt,
dass sämtliche Mitglieder des Hochschulrates Externe sind.
(2)
Die Fachbereichskonferenz berät das Präsidium und den Hochschulrat in
Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte
Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher
Bedeutung sind.
(3)
Mitglieder der Fachbereichskonferenz sind die Dekaninnen und die Dekane der
Fachbereiche.
§ 24
Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder
Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung
frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin,
insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und
bei der leistungsorientierten Mittelvergabe. Sie kann hierzu an den Sitzungen
des Senats, des Präsidiums, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und
anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied
zu laden und zu informieren. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs
ist in den Berufungskommissionen Mitglied mit beratender Stimme. Die
Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung. Wählbar sind
Hochschullehrerinnen und weibliche Mitglieder der Gruppen nach § 11 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 sowie Nr. 3, wenn sie ein Hochschulstudium abgeschlossen haben; von dem
Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums sind die Stellvertreterinnen
der Gleichstellungsbeauftragten ausgenommen. Die Funktion ist
hochschulöffentlich auszuschreiben.
(2)
Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.
Das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Hochschule in ihrer
Grundordnung.
§ 25
Hochschulverwaltung
(1)
Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in
Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine
wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche
Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten
der Organe und Gremien der Hochschule werden ausschließlich durch die
Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder
des Präsidiums sowie die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben.
(2)
Als Mitglied des Präsidiums leitet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die
Hochschulverwaltung, an der Universität Bochum einschließlich der Verwaltung
der Medizinischen Einrichtungen. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von
grundsätzlicher Bedeutung kann das Präsidium entscheiden; das Nähere regelt die
Geschäftsordnung des Präsidiums. Falls das Präsidium auf der Grundlage einer
Regelung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder
bestimmt hat, kann die Geschäftsordnung insbesondere vorsehen, dass und in
welcher Weise die Hochschulverwaltung sicherstellt, dass die Verantwortung der
Mitglieder des Präsidiums für ihre Geschäftsbereiche wahrgenommen werden kann.
2. Die dezentrale
Organisation der Hochschule
§ 26
Die Binneneinheiten der Hochschule
(1)
Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach
Absatz 5 in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der
Hochschule.
(2)
Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und
der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet
die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des
Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden
weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Fachbereiche fördern die interdisziplinäre
Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben und ihr Lehrangebot
untereinander ab. Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der
Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der
Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.
(3)
Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der
Fachbereichsrat. Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine
Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Ordnungen.
(4)
Mitglieder des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan, das
hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist,
und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang
eingeschrieben sind. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Mitglieder der Gruppen nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen
Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.
(5)
Die Grundordnung kann regeln, dass Aufgaben der Fachbereiche auf zentrale
Organe verlagert oder eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gliederung der
Hochschule in Organisationseinheiten und eine von den Vorschriften dieses
Gesetzes abweichende Zuordnung von Aufgaben und Befugnissen an diese Einheiten
und ihre Organe erfolgt. Für die Einheit gilt Absatz 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 2
entsprechend. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Einheit oder die zentralen Organe
entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium
erfüllen.
§ 27
Dekanin oder Dekan
(1)
Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb
der Hochschule. Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den
Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und
ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 7
Abs. 2 und 3, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der
Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder
er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie oder er verteilt die Stellen
und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem
Fachbereichsrat von ihr oder ihm festgelegten Grundsätzen der Verteilung, entscheidet
über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und
wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Präsidiums darauf hin, dass die
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des
Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des
Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluss für
rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und
Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und
Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so
unterrichtet sie oder er unverzüglich das Präsidium. Sie oder er erstellt die
Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie oder er bereitet die Sitzungen
des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der
Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem
gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die
Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben
übertragen werden.
(2)
Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin
oder den Prodekan vertreten.
(3)
Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe
der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur
Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
(4)
Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder
der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis
der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Mehrheit der Stimmen des
Gremiums gewählt. Zur Dekanin oder zum Dekan kann ebenfalls gewählt werden, wer
kein Mitglied des Fachbereichs ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1
Satz 2 erfüllt. Die Wahl nach Satz 1 und 2 bedarf der Bestätigung durch die
Präsidentin oder den Präsidenten. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die
Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird.
Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin
oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die
Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht. Wiederwahl ist zulässig. Das
Präsidium kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat vorsehen, dass die Dekanin
oder der Dekan hauptberuflich tätig ist. In diesem Falle wird für die Dauer der
Amtszeit ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird mit einer
Professorin oder einem Professor einer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 ein
privatrechtliches Dienstverhältnis nach Satz 8 begründet, ruhen die Rechte und
Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor. Entsprechendes gilt für
eine Professorin oder einen Professor, die oder der in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis steht. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt davon
unberührt.
(5)
Die Dekanin oder der Dekan wird mit einer Mehrheit von drei Viertel der
Mitglieder des Fachbereichsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine
neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt und die oder der Gewählte durch die Präsidentin
oder den Präsidenten bestätigt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt
mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die
Fachbereichsordnung.
(6)
Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse
der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus
einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in der Grundordnung festgelegten
Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen
besteht. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan
den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht
gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die Dekanin oder
der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, die oder der die Dekanin oder den Dekan vertritt,
müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Grundordnung kann
bestimmen, dass höchstens die Hälfte der Prodekaninnen
oder Prodekane anderen Gruppen im Sinne des § 11 Abs.
1 angehört. Soweit die Grundordnung ein Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prodekan die
Aufgaben nach § 26 Abs. 2 Satz 5 (Studiendekanin oder Studiendekan). Die
Mitglieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen
des Gremiums gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats beträgt vier
Jahre, sofern die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit
für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Die
Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unterschiedlichen Zeitpunkten
gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.
§ 28
Fachbereichsrat
(1)
Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des
Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder
eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung,
Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über
die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich
zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann
über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.
(2)
Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind insgesamt höchstens 15
Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Abs. 1 nach Maßgabe
der Grundordnung, die auch die Amtszeit bestimmt.
(3)
Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder
der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Abs. 6 das Dekanat.
(4)
Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbereichsrat.
(5)
Bei der Beratung über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren,
sind alle Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs
sind, ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt; Gleiches gilt für alle Mitglieder
der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über
sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen. § 38 Abs. 4 bleibt
unberührt.
(6)
Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche
berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die
beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden. Absatz 5 und § 12
Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(7)
§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 29
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten;
Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an der Hochschule
(1)
Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können
wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist.
Soweit die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist, können zentrale
wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden.
(2)
Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und
Kommunikationsmanagement und -technik, für die in größerem Umfang Personal und
Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten
errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Betriebseinheiten können im
Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Dritten auch in privatrechtlicher Form
zusammenarbeiten.
(3)
Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr
tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer angehören. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten
entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie
nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und
über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4)
Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für
medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach
Absatz 2 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen sind zu erstatten.
Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für
Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Satz 1 die Gebührentatbestände,
die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch
Rechtsverordnung regeln. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Hochschulen ermächtigen, durch
eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs-
und Erlasstatbestände zu regeln. Für die Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 und
3 und die Gebührenordnungen nach Satz 3 finden die §§ 3 bis 22, 25 Abs. 1 und
26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende
Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes
bestimmt ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für zentrale Einrichtungen im
Geschäftsbereich des Ministeriums.
(5)
Das Präsidium kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die
wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule
anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht
von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte
Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit
der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung
werden dadurch nicht berührt.
§ 30
Lehrerbildung, Studienzentren
(1)
Für die Lehrerbildung einschließlich ihrer Evaluation tragen die beteiligten
Fachbereiche gemeinsam Verantwortung und arbeiten zur Förderung und
Koordinierung von Lehre und Studium zusammen. Sie sichern die inhaltliche und
zeitliche Abstimmung des Lehrangebots im erziehungswissenschaftlichen Studium,
in der Fachdidaktik sowie in der Fachwissenschaft und wirken bei der Gestaltung
der Praxisphasen mit. Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des Senats (§
12 Abs. 1) zugewiesen sind, bilden sie hierzu einen gemeinsamen beschließenden
Ausschuss, dessen Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Fachbereichs gewählt
werden müssen und in den nicht jeder Fachbereich Mitglieder der Gruppen im
Sinne § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsenden muss. Zu
ihrer Unterstützung werden an lehrerbildenden
Universitäten Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtungen
errichtet. Die Hochschule kann anstelle dieser Zentren nach Maßgabe einer
Regelung nach § 26 Abs. 5 zur Wahrnehmung von Aufgaben der Lehrerbildung eigene
Organisationseinheiten errichten. Die betreffenden Einrichtungen arbeiten mit
den staatlichen Studienseminaren für Lehrämter an Schulen zusammen.
(2)
Die Fernuniversität in Hagen erfüllt die ihr
obliegende Aufgabe des Fernstudiums auch an Studienzentren, über
deren Errichtung, Änderung oder Aufhebung und grundsätzliche Organisation das
Präsidium beschließt. Andere Hochschulen in der Trägerschaft des Landes können
vom Ministerium verpflichtet werden, nach Maßgabe des verfügbaren Raumes
Studienzentren ganzjährig oder, zur Durchführung von Ferienkursen oder
Praktika, während der dafür vorgesehenen Zeiten in ihre Räume aufzunehmen. Die
betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören. Mentorinnen und Mentoren der Studienzentren
sind bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung den
wissenschaftlichen Hilfskräften im Sinne des § 46 gleichgestellt.
3.
Hochschulmedizin
§ 31
Hochschulmedizin
(1)
Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit; für sie gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. Sie können durch Rechtsverordnung auch in anderer
Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die
Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium und dem
Innenministerium und der Zustimmung des Ausschusses für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags.
(2)
In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
1.
die Leitungsstrukturen,
2.
die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; dabei kann vorgesehen
werden, dass die Landeshaushaltsordnung mit Ausnahme von § 111
Landeshaushaltsordnung keine Anwendung findet,
3.
im Falle einer Umwandlung in eine andere Rechtsform nach Absatz 1 Satz 2 die
Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang,
4. die Dienstherrenfähigkeit, soweit die
Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben werden, und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,
5.
die Beteiligung des Personals im Aufsichtsgremium,
6.
die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der
Hochschule.
(3)
Das Land stellt dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum Zuschüsse
nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden
Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung
richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften. § 6 Abs. 2 findet Anwendung.
(4)
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschule mit Zustimmung
des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des
Landtages durch Rechtsverordnung für die Organisation des Fachbereichs Medizin,
seine Organe und ihre Aufgaben von den für die Fachbereiche im Übrigen
geltenden Vorschriften abweichende Regelungen zu treffen.
(5)
Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den
zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen
Einrichtungen der Universität Bochum; sie dienen der Forschung und Lehre sowie
der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen
Gesundheitswesens. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere
Betriebseinheit der Hochschule und haben eine einheitliche Personal- und
Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach
Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. An der Erfüllung der Aufgaben des
Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage
besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit. Die in den Medizinischen
Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin
nach Maßgabe des § 26 Abs. 4. Die Krankenversorgung sowie die sonstigen den
Medizinischen Einrichtungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens
obliegenden Aufgaben sind Selbstverwaltungsangelegenheit
der Universität Bochum.
§ 32
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule
(1)
Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach
Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung
und Lehre genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung
zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu
bestimmen.
(2)
Die Hochschule kann mit Zustimmung des Ministeriums einer Einrichtung nach
Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn
sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung
und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule nur der
praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und
Ärzte, so kann ihr die Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines
Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen. § 29
Abs. 4 Satz 4 gilt für Satz 1 und 2 entsprechend.
(3)
Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine
Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu
den übrigen Mitgliedern Hochschulmitglieder aus diesen Einrichtungen vertreten
sind. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission ist das nach § 26 Abs. 2
Satz 5 beauftragte Mitglied des Fachbereichs. Satz 1 gilt außer für
Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen oder
entsprechende Kommissionen für die Promotion und Habilitation gebildet und
Angehörige der Einrichtungen betroffen sind.
Vierter
Abschnitt
Das Hochschulpersonal
1. Allgemeine
dienstrechtliche Regelungen
§ 33
Beamtinnen und Beamte der Hochschule
(1)
Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des
Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident ernennt die Professorinnen und Professoren,
die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und
Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und
Personalverwaltung ernennt andere als die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter. Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3
Landesbeamtengesetz ist der Hochschulrat.
(3)
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen
Präsidiumsmitglieder ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Hochschulrats. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Professorinnen und
Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Dekaninnen und
der Dekane, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen, der Lehrkräfte für besondere
Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten
gemäß § 78 Abs. 1 und 3 ist die Präsidentin oder der Präsident.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 1 genannten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung. Für die Beamtinnen und
Beamte der Hochschulen trifft die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte
die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der
ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Außerdem
stehen der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten die im
Landesdisziplinargesetz bezeichneten Befugnisse der dienstvorgesetzten
Stelle zu.
(4)
Beamtinnen und Beamte der Hochschulen dürfen Einrichtungen und Angebote des
Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen
wie Beamtinnen und Beamte des Landes.
(5)
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem
Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur
Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung). In der
Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die
Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren
zusammenzufassen und nach Entscheidung der Dekanin oder des Dekans abweichend
von der Regellehrverpflichtung des einzelnen zu verteilen (institutionelle
Lehrverpflichtung).
§ 34
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule
(1)
Die Hochschulen treten dem Arbeitgeberverband des Landes bei. Für die
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Hochschulen finden bis
zum Abschluss entsprechend neuer Tarifverträge durch diesen Verband die für die
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden
Tarifverträge Anwendung.
(2)
Die bei einer Hochschule in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Landesdienst so
angerechnet, als ob sie beim Land zurückgelegt worden wären. Die beim Land oder
einer anderen Hochschule in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst einer
Hochschule so angerechnet, wie wenn sie bei dieser Hochschule zurückgelegt
worden wären.
(3)
§ 33 Abs. 4 und 5 gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschulen
entsprechend.
2.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 35
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1)
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule
obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung nach näherer
Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und
wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es
auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und
weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin
auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben
in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen
Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des
Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung
ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2)
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr
Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren
Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen
abzunehmen. Zur Lehre zählen auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und
die Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgesehenen berufspraktischen
Studienphasen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der
Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur
Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Mit
Zustimmung des Fachbereichs können sie Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu
einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des
Landes abhalten und die entsprechenden Prüfungen abnehmen.
(3)
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Universitäten sind nach Maßgabe
der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in
ihren Fächern zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4
öffentlich zugänglich zu machen; für die Kunstausübung gilt Halbsatz 1
entsprechend. Die Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sind zur
Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und
künstlerisch-gestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet; im Übrigen
gilt Satz 1 Halbsatz 1.
(4)
Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers
bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 33 Abs. 5 nach der
Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen
hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in
angemessenen Abständen.
§ 36
Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1)
Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1.
Abgeschlossenes Hochschulstudium;
2.
pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder
ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des
Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt;
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die
Qualität einer Promotion nachgewiesen wird;
4.
für Professorinnen und Professoren an Universitäten darüber hinaus zusätzliche
wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im
Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer
Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche
Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder
einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer
wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen
gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht; Halbsatz 2 gilt nur
bei der Berufung in ein erstes Professorenamt;
5.
für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen darüber hinaus besondere
Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von
denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden
sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht;
soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den
Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser
Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 treten;
6.
für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben
darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder
Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet
nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen
ist; Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sollen die Vorbildungen nach
Halbsatz 1 nachweisen.
(2)
In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 bis 5 als
Professorin oder Professor eingestellt werden, wer eine besondere Befähigung zu
künstlerischer Arbeit und zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der
Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch
besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit
erbracht, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs
ausgeübt worden sein müssen.
(3)
Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht,
kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 auch eingestellt werden, wer
hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
(4)
Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die am 1. April 2000 bereits Professorinnen
oder Professoren an Fachhochschulen des Landes sind, gelten die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 3 und Nr. 5 Halbsatz 1 als erfüllt.
§ 37
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
(1)
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Sie oder er kann eine
Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages
des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag
des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor
berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder
Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei
Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er
der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs
Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine
geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der
Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist der Fachbereich zu
hören.
(2)
Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder
Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie
nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre
außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule und
das in § 78 Abs. 3 genannte Personal der eigenen Hochschule können nur in
begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1
vorliegen, berücksichtigt werden.
(3)
Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen
Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt
werden.
§ 38
Berufungsverfahren
(1)
Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Präsidium auf
Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss
Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Von der Ausschreibung einer
Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in
einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten
Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden
soll; von einer Ausschreibung kann in begründeten Fällen auch dann abgesehen
werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Darüber hinaus kann in
Ausnahmefällen auf die Ausschreibung einer Professur verzichtet werden, wenn
durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines
Professors verhindert werden kann. Dies setzt voraus, dass ein mindestens
gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt. Die Entscheidung über den
Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 und 4 trifft das Präsidium auf
Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten.
In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Präsidium nach Anhörung der
betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die
Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden
soll.
(2)
Der Fachbereich hat der Präsidentin oder dem Präsidenten seinen
Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
spätestens innerhalb der in § 37 Abs. 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzulegen.
Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze
erreicht, soll der Berufungsvorschlag spätestens sechs Monate vor diesem
Zeitpunkt vorgelegt werden.
(3)
Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge
in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf
die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und
Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Dem Berufungsvorschlag sollen zwei
vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt
werden.
(4)
Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer
Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie
das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
regelt die vom Senat zu erlassende Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung
ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung
nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und
Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten,
über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger
Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich
der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den
vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen. Der Berufungskommission
sollen möglichst auswärtige Mitglieder angehören. Die Präsidentin oder der
Präsident kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung
von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig.
(5)
Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die
fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
§ 39
Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1)
Professorinnen und Professoren können, Professorinnen und Professoren, die auch
in der Krankenversorgung tätig sind, sollen in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201
Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des
Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(2)
Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine
Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die
oder der die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines
Professors nach § 36 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle
beauftragen. Die Professurvertretung ist ein
öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein
Dienstverhältnis.
(3)
Professorinnen und Professoren können im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende
Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt
übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder
des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird.
Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im
Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten
fest.
(4)
Wird eine Professorin oder ein Professor zur Ärztlichen Direktorin oder zum
Ärztlichen Direktor eines Universitätsklinikums bestellt, so ist sie oder er
mit dem Tage der Aufnahme der Tätigkeit als Ärztliche Direktorin oder
Ärztlicher Direktor aus dem Amt als Professorin oder Professor beurlaubt. Die
Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen fort. Die
Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.
(5)
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren
zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der
Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner
Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden,
wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat;
anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin
oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. Im Laufe des
sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des
Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert
werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer
bewährt hat. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Sätze 1 bis 3 sowie
§ 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 206 des
Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(6)
Personen mit der Qualifikation einer Professorin oder eines Professors nach §
36 können nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem
privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Auf sie finden
die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für
hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.
Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der
Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen
Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten
Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die
Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig
ist. Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 40
Freistellung und Beurlaubung
(1)
Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der
Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in
der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die
ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit
gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der
Freistellung entstehen.
(2)
Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und
Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in
der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer
Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen
entsprechend.
3.
Das sonstige Hochschulpersonal
§ 41
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1)
Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“
kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die
Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36
erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.
(2)
Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Personen
verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet
hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder
Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende
Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben
und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche
Professorinnen und Professoren entsprechen.
(3)
Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt
eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus,
die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die
Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors
nach § 36 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis
noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes.
(4)
Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die
Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem sonstigen Grund führen
kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.
§ 42
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1)
Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit
Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von
Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Ihnen können darüber hinaus
durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die
für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten,
Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind
Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)
An Fachhochschulen kann ein Teil der Stellen für Lehrkräfte für besondere
Aufgaben für Aufgaben oder Dienstleistungen, die zugleich der Weiterbildung der
Lehrkraft für besondere Aufgaben dienen sollen, bestimmt werden; diese Stellen
sind entsprechend auszubringen.
(3)
Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 und 3 entsprechend. Lehrkräften für besondere
Aufgaben, denen nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 Satz 2 Lehraufgaben zur
selbständigen Wahrnehmung übertragen worden sind, kann vom Fachbereichsrat die
akademische Bezeichnung „Lecturer“
verliehen werden.
§ 43
Lehrbeauftragte
Lehraufträge
können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf
erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr.
Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er
begründet kein Dienstverhältnis.
§ 44
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an Universitäten
(1)
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die
den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den
Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und
Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche
Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem
Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist
diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit
in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten,
in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen
Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an Universitäten haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden
Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung
wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des
Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb
weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der
Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen
und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten
auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung
übertragen.
(2)
Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das
Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen
unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der
fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben
dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten
zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat
im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren
übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 39 Abs. 3
gilt entsprechend.
(3)
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können
im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt
werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten
soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine
weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet
beschäftigt sind.
(4)
Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf
Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den
Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes
Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens
sechs Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in
Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine
gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter Berücksichtigung der
Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der
Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in
künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt. Das
Laufbahnrecht bleibt unberührt.
(5)
Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen
werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion förderlich sind, werden in
einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Ihre
Einstellung setzt neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein
den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes
Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens
sechs Semestern voraus.
(6)
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen
werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen
förderlich sind, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademische Rätin
oder Akademischer Rat oder als Akademische Oberrätin oder Oberrat berufen
werden oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt
werden.
(7)
Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit
kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 66 b Laufbahnverordnung, mit
Ausnahme von dessen Absatz 1 Nr. 3, erfüllt. Zur Akademischen Oberrätin oder
zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer
die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an
Universitäten nachweist.
(8)
Die Akademischen Rätinnen und die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf
Zeit werden für die Dauer von drei, die Akademischen Oberrätinnen und Akademischen
Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von bis zu vier Jahren
ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Akademischen Rats oder einer Akademischen
Rätin auf Zeit kann um weitere drei Jahre verlängert werden. § 201 Abs. 2 Sätze
3 bis 8 Landesbeamtengesetz gelten entsprechend. Eine Akademische Rätin oder
ein Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der
Amtszeit zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im
Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung zur
Akademischen Rätin, zum Akademischen Rat, zur Akademischen Oberrätin oder zum
Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist ausgeschlossen. Mit
Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, § 44 Abs. 2 Satz
2 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die
Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar.
(9)
Für die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als
wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 6 in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis gelten Absatz 7 und Absatz 8 entsprechend.
Darüber hinaus gelten §§ 200 Abs. 2, 206 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz und
die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(10)
Soweit künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten
beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 bis 9 sinngemäß.
§ 45
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen
(1)
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die
den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der
Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres
Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
(2)
Die wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben
als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten,
insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen
fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen soll ausreichend
Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen
gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der
Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten
einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer
Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser
weisungsbefugt.
(3)
Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender
Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle
entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer
beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert werden.
(4)
Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen
kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 57 a und 57 b
Hochschulrahmengesetz eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der
Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
(5)
Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die
dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den
allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
§ 46
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
(1)
Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den
wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in
Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter
der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer
anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen
Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die
Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische
Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
(2)
Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der
Person, unter deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.
(3)
Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten
die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 47
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1)
Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung,
den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen
oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten oder
Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen
obliegen.
(2)
Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der weiteren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen
dienstrechtlichen Vorschriften.
Fünfter
Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft
1. Zugang und
Einschreibung
§ 48
Einschreibung
(1)
Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere
Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche
Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein
Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der
Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Hochschule auch Bestimmungen
über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden
personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für
einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten
Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über
die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises.
(2)
Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge,
für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das
Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden,
nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden
Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.
(3)
Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang
oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den
Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen
Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 3
vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der
Vereinbarung an einer der beteiligten Hochschulen eingeschrieben.
(4)
Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der
Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte
Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses
Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil
besteht.
(5)
Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines
Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich
innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf
Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden; die
Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Beurlaubte Studierende sind an
der Hochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer
im Sinne des § 52 Abs. 2 zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und
Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64
Abs. 2 Nr. 2 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3
gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für
Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst
sind, für das beurlaubt worden ist.
(6)
Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und
Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende
außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen
zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei
einem späteren Studium angerechnet.
(7)
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 66 Abs. 5
können während ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe
der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an
Wahlen nicht teil.
§ 49
Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen
(1)
Die Qualifikation für ein Hochschulstudium wird in der Regel durch den
erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder
eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben. Zur Verbesserung des
Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schule und Hochschule kann die
Hochschule in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass Studienbewerberinnen
und -bewerber vor der Einschreibung an einem Testverfahren teilnehmen müssen,
in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird.
(2)
Zugang zum Studium an Universitäten hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder
die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Die allgemeine Hochschulreife
berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur
zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(3)
Zugang zum Studium an Fachhochschulen hat auch, wer die Fachhochschulreife
nachweist.
(4)
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung regelt im Einvernehmen mit dem
Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von
Vorbildungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für Vorbildungsnachweise,
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden.
(5)
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass neben der Qualifikation nach den
Absätzen 1 bis 4 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische
oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist.
(6)
Zugang zu einem Hochschulstudium hat auch, wer sich in der beruflichen Bildung
qualifiziert hat; die Voraussetzungen hierfür regelt das Ministerium im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung durch
Rechtsverordnung.
(7)
Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat,
wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss
nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten
Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die
Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein
vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. In Ausnahmefällen
kann die Hochschule zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der
Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 aufgenommen wird, wenn diese
Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des
Studiums nachgewiesen werden.
(8)
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen fremdsprachigen Studiengang
die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist; in einem Studiengang, der zu
einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt,
darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die über eine mögliche schulische
Ausbildung gemäß Absatz 1 hinausgeht.
(9)
Die Ordnungen können bestimmen, dass eine Studienbewerberin oder ein
Studienbewerber, die keine Deutsche oder der kein Deutscher ist und nicht einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, über die Qualifikation
nach den Absätzen 1 bis 7 hinaus ihre oder seine Studierfähigkeit in einer
besonderen Prüfung nachweisen muss. Bei Studienbewerberinnen und
Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine
besondere Prüfung nach Satz 1 nicht erforderlich.
(10)
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von der Qualifikation nach den
Absätzen 1 bis 6, 8 und 9 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn
Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere
fachliche Eignung oder besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine
den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen.
Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1, denen die Hochschule anhand
von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und
Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr
Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem
verwandten Studiengang fortsetzen.
(11)
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich
sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in
einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden.
Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem
entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das
Nähere regelt eine Prüfungsordnung, die für Studiengänge, die mit einer
staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils
zuständigen Fachministerien erlassen wird.
(12)
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht
an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren
Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das
Nähere regelt eine Prüfungsordnung. Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis
nach Satz 1 zu erbringen oder die ein Studienkolleg besuchen wollen, um die
Feststellungsprüfung abzulegen, können bis zum Bestehen oder endgültigen
Nichtbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung als Studierende
eingeschrieben werden. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf
Einschreibung in den Studiengang erworben.
§ 50
Einschreibungshindernisse
(1)
Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender
Nachweise gemäß § 48 Abs. 1 zu versagen,
a)
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem
zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist;
b)
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten
Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach
der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies
gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in
Prüfungsordnungen bestimmt ist.
(2)
Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der
Studienbewerber
a)
durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährden oder den
ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,
b)
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung unter Betreuung steht,
c)
die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet
hat,
d)
den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht
erbringt.
(3)
Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich
begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der
Hochschule abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) geregelt werden.
§ 51
Exmatrikulation
(1)
Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn
a)
sie oder er dies beantragt,
b)
die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat
herbeigeführt wurde,
c)
sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche
Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr
zugelassen werden kann,
d)
der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen
worden ist.
(2)
Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der
Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über
den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu
exmatrikulieren.
(3)
Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
a)
nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder
eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die
zur Versagung der Einschreibung führen können,
b)
sie oder er das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne
beurlaubt worden zu sein,
c)
sie oder er die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und
Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet,
d)
sie oder er die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch
gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,
e)
ein Fall des § 63 Abs. 5 Satz 6 gegeben ist,
f)
sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der
Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung verloren hat,
g)
ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann.
§
52
Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer
(1)
Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als
Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von
Lehrveranstaltungen und zur Ablegung Studien begleitender Prüfungen zugelassen
werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die
Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 59 genannten
Voraussetzungen beschränken.
(2)
Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
48 Abs. 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden;
die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 3
möglich.
(3)
Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne
Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer
oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der
vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der
Qualifikation nach § 49 ist nicht erforderlich. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.
Von den Fällen der Teilnahme an Weiterbildung im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1
abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen
abzulegen. § 62 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
2.
Studierendenschaft
§ 53 Studierendenschaft
(1)
Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine
rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
(2)
Die Studierendenschaft
verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit
der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
1
die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
2.
die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
3.
an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch
Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
4.
auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das
staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven
Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
5.
fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
dabei sind die besonderen Belange der Studierenden mit Kindern und der
behinderten Studierenden zu berücksichtigen;
6.
kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
7.
den Studierendensport zu fördern;
8.
überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.
Die
Studierendenschaft und ihre
Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen
Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen
gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und
Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer
Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem
Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
(3)
Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen
Willensbildung bei.
(4)
Die Studierendenschaft gibt
sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit
seiner Mitglieder beschlossen und der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Die
Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Bekanntgabe der
Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am
Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere:
1.
die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die
Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe
der Studierendenschaft,
2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
3.
die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
4.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
5.
das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.
(5)
Organe der Studierendenschaft
sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 10
Abs. 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche
Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft
vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden,
binden die Organe der Studierendenschaft,
wenn mindestens 30 vom Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.
(6)
Das Präsidium übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 76 Abs. 2 bis 4 finden
entsprechende Anwendung.
§ 54
Studierendenparlament
(1)
Das Studierendenparlament ist das oberste Beschluss fassende Organ der Studierendenschaft. Seine
Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die
Satzung der Studierendenschaft
bestimmt. Es wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2)
Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss
zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss
angehören dürfen. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
(3)
Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen
Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende
Wahlordnung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf; die Genehmigung darf
nur aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung
Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl.
§ 55
Allgemeiner Studierendenausschuss
(1)
Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des
Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung
der Studierendenschaft.
(2)
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll,
bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des
Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche
Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von
Geschäften ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter
abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1
vorsehen.
(3)
Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenaussschusses
hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des
Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu
beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe
geschaffen, so hat sie oder er das Präsidium zu unterrichten.
§ 56
Fachschaften
(1)
Die Studierendenschaft kann
sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen
für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane
und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch
die Fachschaften.
(2)
Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel
erhalten und die Studierendenschaften
im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel
privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
§ 57
Ordnung des Vermögens und des Haushalts
(1)
Die Studierendenschaft hat
ein eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für
Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.
Die Studierendenschaft
erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen
Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer
Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der
Genehmigung des Präsidiums bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind
die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Die
Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. Die Studierendenschaft regelt durch
Satzung, dass in den Fällen des § 50 Abs. 2 Buchstabe d) und des § 51 Abs. 3
Buchstabe c) für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig
sind. Die Hochschule wirkt bei der Verwaltung von zweckgebundenen Beiträgen für
die Bezahlung des Semestertickets mit.
(2)
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung,
soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und unterliegt der Prüfung durch
den Landesrechnungshof. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der
Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von § 105 Abs. 1
Landeshaushaltsordnung zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen
treffen.
(3)
Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur
Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen
Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament unter
vorheriger Stellungnahme durch den Haushaltsausschuss festgestellt. Das Nähere
regelt die Satzung der Studierendenschaft.
Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Präsidium innerhalb von zwei Wochen
vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten
der Mitglieder des Haushaltsausschusses sind beizufügen.
(4)
Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des
Studierendenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen
Studierendenausschusses dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und
mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments
hochschulöffentlich bekannt zu geben.
(5)
Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich
oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sechster
Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen
1. Lehre und
Studium
§ 58
Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung
(1)
Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der
Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden
Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem
jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder
künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung
wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
(2)
Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort
abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur
Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages
erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen
und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Die Hochschulen fördern eine
Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie
sollen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als
Teilzeitstudium erfolgen kann.
(3)
Die Hochschule stellt für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an
die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Sie wirkt
darauf hin, dass der oder dem einzelnen Studierenden auf ihre oder seine
Anforderung hin ein individueller Studienablaufplan erstellt wird.
(4)
Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen
Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.
(5)
Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und
Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen
des Studiums.
§ 59
Besuch von Lehrveranstaltungen
(1)
Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten
Studienganges kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung
eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen
Studierenden nicht gewährleistet werden kann.
(2)
Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen
Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre,
Kunstausübung und Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl
erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die
Aufnahmefähigkeit, so regelt die in der Ordnung nach Satz 2 Halbsatz 2 genannte
Funktionsträgerin oder der dort genannte Funktionsträger die Teilnahme; die
Hochschule kann in einer Ordnung die Zahl der möglichen Teilnahme derselben
oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung und an ihren
Prüfungen und ihren Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2
regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer
Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der
Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu berücksichtigen; der Fachbereichsrat
regelt in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung die Kriterien für die
Prioritäten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
sicher, dass den Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.
(3)
Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach
Maßgabe der Prüfungsordnungen eingeschränkt werden.
§ 60
Studiengänge
(1)
Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt;
Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen
werden, können ergänzend auch durch Ordnungen geregelt werden. Sie führen in
der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes
gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für
einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung
vermittelt wird; für diese Studiengänge gilt § 66 Abs. 5 entsprechend.
(2)
Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie
fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere
europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in
denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule
erbracht werden.
(3)
Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein
landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann Ausnahmen
für künstlerische Studiengänge vorsehen.
(4)
Die Hochschulen stellen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem
Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs.
1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des
Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21.
März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, zu einem Angebot von Studiengängen um,
welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines
Mastergrades führen.
(5)
Zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 werden in den Studiengängen, die zu
einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des §
96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der
Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im
Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, keine
Studienanfänger mehr aufgenommen. In begründeten Fällen kann das Ministerium
die Frist nach Satz 1 um bis zu einem Jahr verlängern. Zur Sicherung der
Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen
bestimmt das Ministerium insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere
durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen
künstlerische Studiengänge abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird
auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach
Satz 1 abgeschlossen sein muss.
§ 61
Regelstudienzeit
(1)
Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang
abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester,
Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die
Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge
durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die
Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die
Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von
Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2)
Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad
abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden
Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In
Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem
weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt
die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll
ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang
vorausgehen. Die Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1
und 2 beträgt höchstens zehn Semester. Hinsichtlich der Regelstudienzeit in
Studiengängen, die im Rahmen des Verbundstudiums an Fachhochschulen
durchgeführt werden, können in Zielvereinbarungen von den Sätzen 1 bis 3
abweichende Regelungen getroffen werden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch
Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit nicht
landes- oder bundesgesetzlich etwas anderes geregelt ist.
§ 62
Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
(1)
Die Hochschulen bieten zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung
und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des
weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An
Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich
abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Das
Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und
soll berufspraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die
Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die
Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der
Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl
erforderlich ist.
(2)
Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und
Gasthörer. Die Hochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher
Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des
Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3)
Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der
Qualifikation nach § 49 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere
Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten
Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(4)
Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote
sind kostendeckende Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen
Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der Hochschule, die
Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der §§ 39 Abs.
3, 42 Abs. 1 Satz 4, 44 Abs. 2 Satz 2 vergütet werden.
2.
Prüfungen
§ 63
Prüfungen
(1)
Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche
Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend
abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden
eingeschrieben sein. Studiengänge, die mit dem Bachelorgrad
oder dem Mastergrad abgeschlossen werden, sind zu modularisieren
und mit einem Leistungspunktesystem auszustatten, das das Europäische Credit-Transfer-System
(ECTS) einschließt. Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktesystems
werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Note nach der
ECTS-Bewertungsskala ergänzt; diese Note nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf
die Vergabe der Gesamtnote beschränkt werden. Die Höhe der zu vergebenden
Leistungspunkte geben den
durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul
gehörenden Leistungen wieder.
(2)
Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen
Studiengang an der Hochschule von Amts wegen angerechnet. Leistungen in anderen
Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei
Gleichwertigkeit anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an
Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Auf Antrag kann
die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage
vorgelegter Unterlagen auf einen Studiengang anrechnen.
(3)
Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine
Lehrveranstaltungen ausfallen.
(4)
Studierenden des gleichen Studienganges soll bei mündlichen Prüfungen die
Teilnahme als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht eine
Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Teilnahme erstreckt sich nicht
auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen
und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(5)
Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen
eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die
Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe
erbracht worden ist. Wer vorsätzlich
a)
gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer
Hochschulprüfungsordnung oder
b)
gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen oder kirchlichen
Prüfungsordnung
verstößt,
handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis
zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Hochschulen können das Nähere in einer
Ordnung regeln. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Buchstabe a) ist die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie
nach Satz 2 Buchstabe b) das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen
oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem
exmatrikuliert werden.
§ 64
Prüfungsordnungen
(1)
Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach
Überprüfung durch das Präsidium vom Fachbereichsrat zu erlassen sind. Bei
Erarbeitung der Prüfungsordnungen sind die Studierenden zu beteiligen; das
Nähere bestimmt die Fachbereichsordnung.
(2)
Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
1.
Das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad und die Zahl der
Module,
2.
den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die
Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der
Prüfungsleistungen der Module; für behinderte Studierende sind nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen,
3.
die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester,
Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
4.
die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
5.
die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8
des Mutterschutzgesetzes und entsprechend den Fristen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit sowie die Berücksichtigung von
Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne von § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr.
5,
6.
die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen einschließlich der
Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und die Anrechnung
von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen,
7.
die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
8.
die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von
einer Prüfung sowie die Art und Weise, in der der Nachweis der krankheitsbedingten
Prüfungsunfähigkeit zu erbringen ist,
9.
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
10.
die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.
(3)
Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass
die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester
a)
nach dem Semester, in dem der Besuch der Lehrveranstaltung, dem die Prüfung
nach dem Studienplan oder dem Studienablaufplan zugeordnet ist, nach diesen
Plänen vorgesehen war, oder
b)
nach dem Besuch dieser Lehrveranstaltung
erfolgen
muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen
für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden; für die Fristen gilt § 8
Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz entsprechend. In den Fällen
des Satzes 1 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie nicht
innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besuchen oder sich
zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach,
dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. Vorbehaltlich
anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen
können die Hochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit
staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass
die Wiederholung von Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2
beschränkt werden kann.
(4)
Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen
zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen
Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind.
Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen oder sonstigen Prüfungen in
Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen
der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im
Einvernehmen mit dem Ministerium.
§ 65
Prüferinnen und Prüfer
(1)
Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und in
der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur
Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt.
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
(2)
Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein
Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren
endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von
mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten.
Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder
Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer
sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen, wenn
die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung nicht gesichert ist.
Siebter
Abschnitt
Grade und Zeugnisse
§ 66
Hochschulgrade, Leistungszeugnis
(1)
Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein
Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad
oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die
verleihende Hochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt
werden. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen
Hochschule kann die Hochschule deren Grad verleihen. Andere akademische Grade
kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen.
(2)
Die Hochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer
kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.
(3)
Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem
Fall gilt entsprechendes für das Führen des Grades.
(4)
Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten
auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen.
(5)
Die Hochschule kann Grade nach Absatz 1 auch verleihen, wenn eine andere
Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise
vorbereitet hat (Franchising der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes).
Abgesehen von den Fällen des § 62 Abs. 3 darf Träger der Bildungseinrichtung
nicht die Hochschule sein.
§ 67
Promotion
(1)
Durch die Promotion wird an Universitäten eine über das allgemeine Studienziel
gemäß § 58 Abs. 1 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich
beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer
Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad
verliehen; § 66 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 gelten entsprechend.
(2)
Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und
Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von
akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann
als Studiengang gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch
einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; die Regelstudienzeit
setzt das Ministerium fest. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche
Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.
(3)
Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. § 26 Abs. 5 bleibt
unberührt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 65
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach
Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation
abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades
ehrenhalber vorsehen.
(4)
Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
a)
einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer
Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b)
einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer
Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende
angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern
oder
c)
einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2
nachweist.
Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten
Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen
sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen,
verlangen.
(5)
Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an
der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die
Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der
Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übrigen gelten §§ 48, 49
Abs. 12, 50 und 51 entsprechend.
(6)
Die Universitäten entwickeln in Kooperation mit den Fachhochschulen
Promotionsstudien im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Buchstabe b), bei denen die
Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird.
§ 68
Habilitation
(1)
Die Universität kann Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der
jeweilige Fachbereich durch Satzung, die auch vorsehen kann, dass mit
erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ oder
einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann.
(2)
Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des
Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in
ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig
durchzuführen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von
Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung
„Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit
nicht begründet. Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Hochschule.
§ 69
Verleihung und Führung von Graden
(1)
Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es
vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht
vergeben werden.
(2)
Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der
Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen
Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche
Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt
werden. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung
im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht
des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann
in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt
werden. Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die
lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland
zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie
eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 und 3
gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend.
Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.
(3)
Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes
zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur Verleihung
berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung
geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der
verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und
Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.
(5)
Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen
Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der
Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2
bis 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(6)
Das Ministerium kann in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte
Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene
gegenüber den Absätzen 2 bis 5 begünstigen. Das Ministerium kann ferner durch
Rechtsverordnung für bestimmte Grade eine einheitliche Schreibweise in
lateinischer Schrift sowie einheitliche deutsche Übersetzungen vorgeben.
(7)
Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade und Titel sowie durch Titelkauf
erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf
Verlangen der zuständigen Behörden die Berechtigung hierzu urkundlich
nachzuweisen. Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung
kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden.
Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2 oder 3 verstößt,
handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich Urkunden
ausstellt oder beschafft, in denen ein nach den Absätzen 1 bis 6 sowie Satz 1
nicht führbarer Grad verliehen wird. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Satz 4 und 5 ist das Ministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde.
(8)
Die Landesregierung kann an Personen, die außerhalb der Hochschule
wissenschaftliche, künstlerische oder kulturelle Leistungen erbracht haben, die
die Anforderungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 36
Abs. 2 oder § 36 Abs. 3 erfüllen, den Titel einer Professorin oder eines
Professors verleihen.
Achter
Abschnitt
Forschung
§ 70
Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung
(1)
Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen
Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der
Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle
wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse
in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2)
Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule unter
Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen
Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung
und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen
untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen
und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und
Forschungsförderung zusammen.
(3)
Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach
Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von
Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen
wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als
Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr
oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.
(4)
Die Hochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen über ihre
Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Hochschule
sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.
§ 71
Forschung mit Mitteln Dritter
(1)
Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen
ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die
nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern
aus Mitteln Dritter finanziert werden. Mittel Dritter können auch zur
Durchführung von Forschungsvorhaben in den Universitätskliniken und im Bereich
der Krankenversorgung der Universitätskliniken verwendet werden. Die
Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung
der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach
den Sätzen 1 und 2 ist Teil der Hochschulforschung.
(2)
Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der
Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule
sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt
werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die
Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.
(3)
Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Präsidium über die Dekanin oder
den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und
Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt
werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die
Hochschule kann ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres
Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen.
(4)
Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden,
sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der
oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen
Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht
entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend das
Hochschulgesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Auf
Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der
Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den
Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall
nicht.
(5)
Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen
vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtlichen
Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben
durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der oder des
Dritten vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die
Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.
(6)
Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der
Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule
als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen
zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(7)
Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung
des Wissenstransfers sinngemäß.
Neunter Abschnitt
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
§ 72
Anerkennung und Verlust der Anerkennung
(1)
Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können
als Universitäten oder Fachhochschulen staatlich anerkannt werden, wenn
gewährleistet ist, dass
1.
die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 wahrnimmt,
2.
das Studium an dem in § 58 Abs. 1 genannten Ziel ausgerichtet ist,
3.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden und
erfolgreich akkreditierten Studiengängen im Sinne des § 60 Abs. 1 an der
Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; das
gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung einer Mehrzahl von
Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder die Bedürfnisse der
beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird,
4.
das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Prüfungsordnungen und des
tatsächlichen Lehrangebotes den wissenschaftlichen Maßstäben an Hochschulen in
der Trägerschaft des Landes entsprechen,
5.
die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme
in eine entsprechende Hochschule in der Trägerschaft des Landes erfüllen,
6.
die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule mit
den Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach §
36 wahrgenommen werden und alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen
erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen in der Trägerschaft
des Landes gefordert werden,
7.
die Bestimmungen des § 65 Anwendung finden,
8.
die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer
Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
9.
der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des
Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind und die Hochschule der
alleinige Geschäftsbetrieb ihres Trägers ist.
(2)
Die staatliche Anerkennung durch das Ministerium bedarf eines schriftlichen
Antrages. Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen
versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 dienen.
In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der
Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der
Hochschule festzulegen. Wenn die Hochschule die Ergebnisse der erfolgreichen Akkreditierung
weiterer Studiengänge dem Ministerium anzeigt, kann die Anerkennung bei
Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf weitere Studiengänge erstreckt
werden. Wenn die Hochschule als Einrichtung erfolgreich akkreditiert worden
ist, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit
diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studiengänge sind dem
Ministerium unverzüglich anzuzeigen. Die Akkreditierungen nach den Sätzen 4 und
5 sowie nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgen nach den geltenden
Regelungen und durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind. Wesentliche
Veränderungen der Studiengänge sind dem Ministerium anzuzeigen.
(3)
Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom
Ministerium zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der
Studienbetrieb ein Jahr ruht. Die Anerkennung ist durch das Ministerium
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben waren, später
weggefallen sind oder Auflagen gemäß Absatzes 2 nicht erfüllt wurden und diesem
Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht
abgeholfen wird. Die Anerkennung kann aufgehoben werden, wenn die Hochschule
einen Studiengang anbietet, auf den sich die staatliche Anerkennung nicht
erstreckt. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen.
§ 73
Folgen der Anerkennung
(1)
Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein
abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(2)
Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das
Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und
Habilitationen durchzuführen. Die §§ 41 und 66 bis 68 gelten entsprechend.
(3)
Die Prüfungs- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der
Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des
Landes durch das Ministerium. § 74 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4)
Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen
Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen. Lehrende, zu deren Gehalt und
Altersversorgung ein Zuschuss gemäß § 81 Abs. 2 geleistet oder denen im Falle
der Auflösung der staatlich anerkannten Fachhochschule die Übernahme in den
Landesdienst zugesichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an
der staatlich anerkannten Fachhochschule der Genehmigung durch das Ministerium.
(5)
Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einem
hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen einer
Professorin oder eines Professors nach § 36 für die Dauer der Tätigkeit an der
Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“
oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ zu führen. §§ 92
Abs. 4 und 202 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Entspricht das Berufungsverfahren den Qualitätsmaßstäben der Hochschulen in
staatlicher Trägerschaft nach § 38 Abs. 4, kann das Ministerium allgemein oder
im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit
widerruflich verzichten.
(6)
Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer
medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht verleihen, sich
als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine
Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt.
Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule nur der praktischen Ausbildung
nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die
Hochschule mit Erlaubnis des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle
eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen.
Die staatlich anerkannte Hochschule hat die erforderlichen Nachweise
beizubringen. Die Zustimmung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen
versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2
dienen.
(7)
Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden Aufsichtspflichten ist es
befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu
unterrichten. Eine staatlich Beauftragte oder ein staatlich Beauftragter kann
zu Hochschulprüfungen entsandt werden.
(8)
Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von
Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können mit
Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, mit anderen staatlich anerkannten
Hochschulen und mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.
(9)
Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben
erbrachten Leistungen zu bewerten. § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die
Kosten trägt die Hochschule.
§ 74
Kirchliche Hochschulen
(1)
Die Theologische Fakultät Paderborn und die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel sind staatlich anerkannte Hochschulen im
Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 72
Abs. 2 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den
Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 3 und 8 zugelassen werden, wenn
gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem
Studium an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes gleichwertig ist.
Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für
Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 9 als erfüllt.
Die Hochschulplanung des Landes nach § 72 Abs. 1 bleibt in Bezug auf kirchliche
Bildungseinrichtungen außer Betracht.
(2)
Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium
über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren.
§ 73 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 9 findet keine Anwendung.
(3)
Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung von Geistlichen
oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die
Gleichwertigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 4. § 73 Abs. 2 Satz 2 findet keine
Anwendung.
§ 75
Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
(1)
Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich
im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie
oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer
der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen nur betrieben werden, wenn sie
staatlich anerkannt oder die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt
sind.
(2)
Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
dort staatlich anerkannte Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre
im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade auch nach einer
Ausbildung in Nordrhein-Westfalen verleihen dürfen; die Hochschule bringt die
erforderlichen Nachweise bei, nach denen die Voraussetzungen nach Halbsatz 1
vorliegen. Satz 1 Halbsatz 1 gilt ebenfalls für Bildungseinrichtungen, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auf einen Abschluss an einer Hochschule im
Sinne des Satzes 1 oder auf die Verleihung eines Grades durch eine solche
Hochschule vorbereiten (Franchising); die Bildungseinrichtung bringt eine
Garantieerklärung der Hochschule bei, nach der die Voraussetzungen nach
Halbsatz 1 vorliegen; die Bildungseinrichtung informiert die Personen, die an
ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer
Ausbildungsleistung. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden vor Aufnahme
des Betriebs durch das Ministerium festgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend im Falle staatlich anerkannter Hochschulen anderer Bundesländer.
(3)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen den Absätzen 1 und 2 oder § 72
Abs. 2 Sätze 4 oder 5 ohne staatliche Anerkennung, Feststellung oder
Anerkennungserstreckung eine Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung als
Studiengang betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.
Zehnter
Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 76
Aufsicht
(1)
Die Hochschule nimmt ihre Aufgaben unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums
wahr. Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Grundordnung ist dem
Ministerium unverzüglich nach ihrem Erlass anzuzeigen.
(2)
Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der
Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule unbeschadet
der Verantwortung des Präsidiums sowie der Dekanin oder des Dekans beanstanden
und Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die
Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das
Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle
der Hochschule das Erforderliche veranlassen.
(3)
Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und
ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach
Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule
Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder
von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben. Sätze 1 und 2 gelten für
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entsprechend.
(4)
Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die
Angelegenheiten der Hochschule informieren und an den Sitzungen des
Hochschulrates teilnehmen.
(5)
Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 auf die
Präsidentin, den Präsidenten, das Präsidium oder den Hochschulrat jederzeit
widerruflich übertragen.
(6)
Die Hochschule ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im
Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. §
13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend.
§ 77
Zusammenwirken von Hochschulen
(1)
Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote
insbesondere durch gemeinsame Studiengänge und zur Verbesserung der Studienbedingungen
wirken die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen zusammen. Das
Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch
Vereinbarung. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart,
so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche
Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der beteiligten
Hochschulen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
(2)
Mehrere Hochschulen können gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und
Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen bei einer der beteiligten
Hochschulen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn es mit Rücksicht
auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist.
Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von gemeinsamen wissenschaftlichen
Einrichtungen, Betriebseinheiten, Verwaltungseinrichtungen oder
Verwaltungsverbünden entscheiden die beteiligten Hochschulen durch die jeweils
zuständigen Organe. Mit der Errichtung und Änderung sind die erforderlichen
Regelungen über die Mitwirkung, Leitung, Organisationsstruktur, Verwaltung und
Benutzung zu treffen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen
die Verwaltungseinrichtung oder der Verwaltungsverbund Aufgaben der
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz
3 entsprechend.
(3)
Die Hochschule kann andere Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder
sonstige Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, im gegenseitigen
Einvernehmen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Verwaltung
beauftragen oder mit ihnen zur Erfüllung derartiger Aufgaben zusammenarbeiten.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung
übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben
der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, gelten für die Wahrnehmung
oder Erledigung dieser Aufgabe die §§ 102 bis 102g Landesbeamtengesetz; dabei
ist es abweichend von § 102d Abs. 1 Landesbeamtengesetz ohne Einwilligung der
Beamtin oder des Beamten zulässig, für die Zwecke der Wahrnehmung oder
Erfüllung der Aufgaben nach Halbsatz 1 die Personalakte der in der
Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 bestimmten Stelle vorzulegen; im Übrigen gilt
für diese Stelle § 96 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 Landesbeamtengesetz entsprechend.
Die Hochschule bestätigt die Übertragung oder Zusammenarbeit im Sinne des
Satzes 3 in einer Ordnung.
§ 78
Überleitung des wissenschaftlichen Personals
(1)
Soweit Beamtinnen, Beamte und Angestellte nach dem Universitätsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670) oder dem
Fachhochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S.
590, ber. S. 644) jeweils in der vor dem 1. Januar
1990 geltenden Fassung nicht übernommen worden sind, verbleiben sie in ihrer
bisherigen dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach dem
bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten
Hochschulmitgliedern entfallen. Mitgliedschaftsrechtlich sind sie an
Fachhochschulen wie Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu behandeln. Soweit an
Fachhochschulen das einer solchen Lehrkraft für besondere Aufgaben übertragene
Lehrgebiet nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist, übt
sie ihre Lehrtätigkeit selbständig aus.
(2)
Für Akademische Rätinnen und Räte und Akademische Oberrätinnen und Oberräte,
die in ein neues Amt als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder
wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben übernommen
worden sind, gilt Artikel X § 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Kolleggeldpauschales die Lehrvergütung auf
Grund der Fußnoten 1 zu den Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung
H (Hochschullehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie
Lehraufgaben in dem bisherigen Umfange wahrgenommen werden. Die
Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines
Lehrauftrages wahrgenommen werden, der gemäß § 43 Abs. 2 zu vergüten ist.
(3)
Die am 1. Januar 2005 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten,
Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre
mitgliedschaftsrechtliche und dienstrechtliche Stellung bleibt unberührt. Auf
sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulgesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) weiterhin Anwendung.
(4)
Absatz 3 gilt nicht für beamtete wissenschaftliche Assistentinnen und
Assistenten, die seit dem 23. Februar 2002 ernannt worden sind und denen im
Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur durch den Fachbereichsrat die
selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden
ist.
§ 79
Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
(1)
In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in universitären Angelegenheiten, die
Forschung, Kunst und Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer unmittelbar berühren, verfügen die Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig
sind und nicht gemäß § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1.
Januar 1990 geltenden Fassung [Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366)]
übernommen worden sind, über die Mehrheit der Stimmen.
(2)
Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die Aufgaben in universitären
Angelegenheiten erfüllt, müssen mehrheitlich an ihr tätige Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer angehören, die nicht ausschließlich in
Fachhochschulstudiengängen tätig sind.
(3)
In ein privatrechtliches Dienstverhältnis unter entsprechender Anwendung der
Grundsätze des § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1.
Januar 1990 geltenden Fassung [Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366)]
übernommene Professorinnen und Professoren stehen mitgliedschaftsrechtlich den gemäß dieser Vorschrift
übernommenen Professorinnen und Professoren gleich.
(4)
Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die gemäß § 78
Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten
verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und
Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Beamten und
Angestellten, die gemäß § 78 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen
Stellung an Universitäten verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen
Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig in Forschung und
Lehre im Sinne des § 35 tätig sind und die Einstellungsvoraussetzungen einer
Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllen; der Nachweis dieser
Tätigkeit und der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen gilt als erbracht,
wenn der Beamtin oder dem Beamten oder Angestellten an ihrer oder seiner
Universität die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder
„außerplanmäßiger Professor“ verliehen ist. Sonstige Beamtinnen, Beamte und
Angestellte, die gemäß § 78 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen
Stellung an Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur
Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 80
Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studiengängen
(1)
Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2)
Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in
evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung der jeweils
zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung und die
Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen
der Zustimmung des Ministeriums.
(3)
Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren der
evangelischen Theologie und der katholischen Theologie, die nicht einem
Fachbereich für evangelische Theologie oder einem Fachbereich für katholische
Theologie zugeordnet sind, gehören den Gremien, welche die Berufungsvorschläge
vorbereiten, Professorinnen oder Professoren jeweils nur der evangelischen
Theologie oder der katholischen Theologie an. Die weiteren Mitglieder dieser
Gremien müssen im Fach evangelische Theologie oder katholische Theologie als
wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig oder als Studierende
eingeschrieben sein und der jeweiligen Kirche angehören. Die Gremien haben das
Recht, sich mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins Benehmen zu
setzen.
(4) Die Einführung, Änderung oder Aufhebung
von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie oder in
evangelischer oder katholischer Religionslehre und von Studiengängen, die den
Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, sowie
Änderungen der Binnenorganisation, soweit sie die bestehenden Fachbereiche für
evangelische oder katholische Theologie betreffen, sind nur nach Abschluss der
in den Verträgen mit den Kirchen vorgesehenen Verfahren zulässig. Dies gilt
auch für den Erlass von Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen
in evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie. Beteiligte der Verfahren sind die zuständigen kirchlichen
Stellen und das Ministerium.
§ 81
Zuschüsse
(1)
Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen nach § 47 des Gesetzes über die
Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. März 1975 (GV. NRW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur
Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in
Bildungsbereichen, die bisher nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden,
weiterhin Zuschüsse des Landes.
(2)
Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich anerkannten
Fachhochschule nach § 3 sowie zur Sicherung der Gehälter und der
Altersversorgung des Personals zu verwenden.
(3)
Die Höhe der Zuschüsse sowie das Verfahren der Berechnung und Festsetzung
werden durch Vertrag mit dem Land geregelt. Der Vertrag ist unter Beachtung der
Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung des Schulgesetzes mit Ausnahme von
dessen § 106 Abs. 7 abzuschließen. In dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass in
dem Haushaltsplan der staatlich anerkannten Fachhochschule fortdauernde
Ausgaben nur in Höhe der entsprechenden Aufwendungen der Fachhochschulen in der
Trägerschaft des Landes nach dem Verhältnis der Studierendenzahl veranschlagt
werden dürfen. Der Vertrag soll die Festsetzung von Pauschalbeträgen
ermöglichen; die Pauschalierung darf sich auch auf solche Ausgaben erstrecken,
für die eine Pauschalierung nach dem Ersatzschulfinanzgesetz nicht vorgesehen
ist.
§ 82
Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Geltung von Gesetzen
(1)
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
erlässt das Ministerium.
(2)
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3)
Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das
Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände
festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 22 des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende
Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes
bestimmt ist. Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sind von Gebühren nach
Satz 1 befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen
betrifft.
(4)
Soweit das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168), auf
Vorschriften des Hochschulgesetzes verweist, bezieht es sich auf das Gesetz vom
14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), welches insoweit fortgilt.
(5)
Das Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom
21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), tritt außer Kraft.
§ 83
Berichtspflicht
Die
Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2012 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Artikel
2
Hochschulgesetz
2005 (HSchG 2005)
§ 1
Kunsthochschulen
(1)
Für die Hochschule für Musik Detmold, die Kunstakademie Düsseldorf, die
Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, die Folkwang
Hochschule im Ruhrgebiet, die Hochschule für Musik Köln, die Kunsthochschule
für Medien Köln und die Kunstakademie Münster sowie für die Anerkennung als
Kunsthochschule gilt das Gesetz über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190)
in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im
Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) mit den folgenden Maßgaben:
1.
Das Gesetz gilt nicht für die Universitäten und Fachhochschulen des Landes.
2.
§ 126 Abs. 2 bezieht sich auf das für Hochschulen zuständige Ministerium.
3.
Die Paragraphen des Hochschulgesetzes nach Satz 1 können mit der
Kurzbezeichnung „Hochschulgesetz 2005“ oder mit der Abkürzung „HSchG 2005“ zitiert werden.
(2)
Zum und ab dem Wintersemester 2008/2009 werden in den Studiengängen, die zu
einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des §
96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der
Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im
Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz – HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen; dies
gilt nicht für den Bereich Freie Kunst. In begründeten Fällen kann das
Ministerium die Frist nach Satz 1 um bis zu einem Jahr verlängern. Zur
Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an
Hochschulleistungen bestimmt das Ministerium insbesondere zum Verfahren der
Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die
Grade vorsehen, mit denen künstlerische Studiengänge abgeschlossen werden. In
der Rechtsverordnung wird auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium
in den Studiengängen nach Satz 1 abgeschlossen sein muss.
(3)
Die Ordnungen der Kunsthochschulen sind unverzüglich den Bestimmungen dieses
Gesetzes anzupassen.
(4)
Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.
Die Neubildung der Gremien der Kunsthochschule und die Neubestellung der
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule auf der Grundlage
dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden
bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der
Kunsthochschule die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert;
Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt.
Bis zur Bildung des erweiterten Senats nimmt der Senat dessen Aufgaben und
Befugnisse wahr. Die Bestimmung der Grundordnung der Kunsthochschule, dass ein
Präsidium die Kunsthochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der
Rektorin oder des Rektors wirksam.
(5) Soweit dies zweckmäßig ist, kann
das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie regeln,
dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Kunsthochschule von anderen
Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit
anderen Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die
Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, von diesen Stellen wahrgenommen
werden, oder dass die Kunsthochschule zur Erfüllung dieser Aufgaben mit
derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenarbeitet. Besteht die
Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung
zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der
Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden
Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gilt hierfür § 77 Abs. 3 Satz 3
Hochschulgesetz in der geltenden Fassung entsprechend; die Kunsthochschule
bestätigt die Übertragung oder Zusammenarbeit in einer Ordnung.
§ 2
Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster
(1)
Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Abs. 3
Hochschulgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der
Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen
(Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz – HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik
wahr. Hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten für ihn daher die für
die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der
Fassung des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes. Hierzu gehören
insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung
einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische
Studiengänge sowie der Ausübung des Promotionsrechts. Im Übrigen gelten für den
Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der
geltenden Fassung. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der
Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich
Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des
Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses
zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der
Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich
der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen
Hochschultätigkeit. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle am Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster sollen über die sonstigen Erfordernisse
des § 38 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung hinaus für jeden
Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder
in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb
des Hochschulbereichs beigefügt werden.
(2)
Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich
Musikhochschule zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
gelten die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung des HFGG. Für die
dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die
Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der geltenden Fassung. Dabei gilt
zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am
Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag
besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über
Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.
(3)
Die Lehrbeauftragten des Fachbereichs Musikhochschule sind als solche
Mitglieder der Universität Münster. Sie gehören hinsichtlich der Vertretung in
den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Hochschulgesetz in der geltenden Fassung an. Innerhalb dieser Gruppe soll die
Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der
Gruppe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung
in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung oder die
Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung mit den Mitgliedern nach § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung eine gemeinsame
Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen
Gruppe nicht gerechtfertigt ist.
§ 3
Berichtspflicht
Die
Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2012 über die
Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Artikel 3
Änderung des
Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
§
111 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird
wie folgt geändert:
1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Für die Beschäftigten nach § 110 werden besondere
Personalvertretungen gebildet, und zwar jeweils ein Personalrat bei den
Hochschulen und bei den Universitätskliniken. Die Beschäftigten nach § 110 sind
nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt. § 8 Abs. 3 gilt
nicht; für die Hochschule handelt der Präsident, für die Universitätsklinik der
Ärztliche Direktor.“
2.
An Absatz 2 wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2
sind die in § 110 bezeichneten Personen an den Kunsthochschulen auch für die
Wahl zum Hauptpersonalrat wahlberechtigt. Sie bilden eine weitere Gruppe im
Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit der Hauptpersonalrat aus mindestens fünf
Mitgliedern besteht. § 8 Abs. 3 gilt nicht; für die Hochschule handelt der
Präsident oder der Rektor.“
Artikel 4
Änderung des
Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
Das
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) wird wie folgt geändert:
1.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen werden der
Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet.“
b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
2.
§ 12 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Hauptberuflichen
Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an
Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein
Funktions-Leistungsbezug gewährt.“
Artikel
5
Änderung
weiterer Gesetze
1.
§ 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
vom 10. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 487), geändert durch Artikel 77 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt
gefasst:
„Die
Vorschriften der §§ 72 bis 74 des Hochschulgesetzes bleiben unberührt“.
2.
In § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande
Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz – StWG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2004 (GV. NRW. S. 518),
geändert durch Artikel 58 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), werden nach dem Wort „Krefeld“ die Wörter „und in
Mönchengladbach“ eingefügt.
3.
An § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in
Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz – EFoG) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. 486), wird der folgende neue
Satz 2 angefügt:
„Dies
gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs.
2 Hochschulgesetz.“
4.
Das Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG)
vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) wird wie folgt geändert:
a)
§ 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird
der Satzteil „§ 71 Abs. 2 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 52 Abs. 2
Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005“, in Absatz 3 der
Satzteil „§ 84 Abs. 1 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 60 Abs. 1
Hochschulgesetz oder § 84 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005“ und in Absatz 5 der
Satzteil „§ 71 Abs. 2 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 52 Abs. 2
Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005“ und der Satzteil „§ 109
Satz 2 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 77 Abs. 1 Hochschulgesetz oder §
109 Satz 2 Hochschulgesetz 2005“ ersetzt.
bb) Absatz 2 wird
wie folgt gefasst:
„(2)
Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen nach Absatz 1 sind Mittel Dritter und
von den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der
Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach §
17 Abs. 3 Satz 3 zu verwenden; § 10 bleibt unberührt. Die Hochschule kann einen
geringfügigen Teil dieser Einnahmen einer Stiftung zur Verfügung stellen, die
diese Einnahmen ihrerseits zeitnah zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre
und der Studienbedingungen an der Hochschule verausgabt und in der die
Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden
Einfluss besitzt.“
b)
In § 3 werden in Absatz 1 der Satzteil „§ 71 Abs. 3 Hochschulgesetz“ durch den
Satzteil „§ 52 Abs. 3 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005“,
in Absatz 2 der Satzteil „§ 90 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 62
Hochschulgesetz oder § 90 Hochschulgesetz 2005“ und in Absatz 3 der Satzteil „§
71 Abs. 1 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 52 Abs. 1 Hochschulgesetz oder
§ 71 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005“ ersetzt.
c)
In § 7 werden in Absatz 2 Satz 2 der Satzteil „6, 7 und 8“ durch den Satzteil
„6 und 7“ ersetzt.
d)
In § 8 werden in Absatz 1 Nr. 1 der Satzteil „§ 65 Abs. 5 Satz 2
Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 48 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz oder §
65 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz 2005“ und der Satzteil „§ 65 Abs. 5 Satz 2 Nr.
8 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 48 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz oder
§ 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 Hochschulgesetz 2005“, in Absatz 1 Nr. 4 der Satzteil
„§ 97 Abs. 5 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 67 Abs. 5 Hochschulgesetz
oder § 97 Abs. 5 Hochschulgesetz 2005“ und der Satzteil „§ 97 Abs. 2 Satz 2
Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 67 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz oder §
97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz 2005“ sowie in Absatz 1 Nr. 5 der Satzteil „§
65 Abs. 7 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 48 Abs. 7 Hochschulgesetz oder
§ 65 Abs. 7 Hochschulgesetz 2005“ ersetzt.
e)
§ 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz
7 wird der Satzteil „§ 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz oder nach § 118 Abs. 2
Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 66 Abs. 5
Hochschulgesetz, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz, nach § 96 Abs. 1 Satz
4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz
2005“ ersetzt.
bb) An Absatz 4 wird
der folgende neue Absatz 5 angefügt:
„(5)
Falls eine staatlich anerkannte Hochschule mit Sitz in Nordrhein-Westfalen
Studienentgelte nach den entsprechend anzuwendenden Regeln des Ersten
Abschnitts (§ 1 Abs. 2, § 2, § 7 bis § 9) und der auf der Grundlage dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für das Studium von Studiengängen dieser
Hochschule einführt, gewährt die NRW.Bank
den Studierenden dieser Studiengänge Studienentgeltdarlehen entsprechend den
Regeln des Dritten Abschnitts und der auf der Grundlage dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung. Dies gilt nur, wenn wirtschaftlich und rechtlich
dauerhaft gesichert ist, dass der Träger der staatlich anerkannten Hochschule
dem Land gegenüber unmittelbar für diejenigen Ansprüche der NRW.Bank nach § 17 Abs. 1 Satz 3 haftet, die
ausgefallene Studienentgeltdarlehen nach Satz 1 betreffen.“
f)
In § 13 wird in Satz 4 der Satzteil „§ 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz oder
nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 66 Abs.
5 Hochschulgesetz, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz, nach § 96 Abs. 1
Satz 4 Hochschulgesetz 2005 oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4
Hochschulgesetz 2005“ ersetzt.
g)
An § 15 Abs. 3 wird der folgende neue Absatz 4 angefügt:
„(4)
Falls die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer neben einer zurückzuzahlenden
Schuld aus gewährten Studienbeitragsdarlehen gleichzeitig verpflichtet ist, ein
oder mehrere Darlehen zurückzuzahlen, das oder die mit gleicher Zweckbestimmung
in anderen Ländern gewährt worden ist oder sind, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung
einen Nachteilsausgleich vorsehen.“
h)
An § 18 Abs. 5 wird der folgende neue Absatz 6 angefügt:
„(6)
Für Studienentgeltdarlehen im Sinne des § 12 Abs. 5, die notleidend geworden
sind, bei denen die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer von der
Verpflichtung zu ihrer Rückzahlung nach § 14 freigestellt worden sind oder bei
denen eine Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 15 entfallen ist, findet Absatz
1 bis 5 Anwendung.“
5.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Bekanntmachung
der Neufassung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch
Artikel II des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S 408), wird wie folgt
gefasst:
„2.
das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem
Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, sowie die
Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, soweit die Amtshandlung unmittelbar
der Durchführung der Aufgaben im Sinne des § 3 Hochschulgesetz dient,“.
6.
Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG)
vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.
Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird wie folgt geändert:
a)
§ 95 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige
Text des § 95 wird zu einem neuen Absatz 1.
bb) An diesen neuen
Absatz 1 wird der folgende neue Absatz 2 angefügt:
„(2)
Für das Landesamt für Besoldung und Versorgung gilt hinsichtlich der dienstherrenübergreifenden
Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Besoldungsrechts für die
Bediensteten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz die Vorschrift des § 96 Abs. 5
entsprechend.“
b)
An § 96 Abs. 4 wird der folgende neue Absatz 5 angefügt:
„(5)
Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Hochschulgesetz sowie der Emeriti werden dienstherrenübergreifend
von der Stelle festgesetzt und geregelt, die die Versorgungsbezüge der
Versorgungsberechtigten des Landes festsetzt und regelt. Sie nimmt für die
Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Versorgungsrechts
wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die Landesbediensteten und die
Versorgungsempfänger durch die Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), übertragen worden sind; Zuständigkeiten, die sich im Übrigen aus
Artikel 7 § 4 Abs. 5 Satz 2 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) ergeben, bleiben unberührt. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion
des Dienstvorgesetzten wahr und ist Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde; sie erlässt auch den
Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde
Stelle die §§ 102 bis 102g; dabei ist es abweichend von § 102d Abs. 1 ohne
Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, dass die Hochschule der
handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte
vorlegt. Die Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander
personenbezogene Daten der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz
1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben
erforderlich ist; § 102f Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten insofern nicht. Das Nähere
über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden
personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung.“
Artikel
6
Änderung von
Rechtsverordnungen
1.
Die Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über
die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung
- HLeistBVO) vom 17.
Dezember 2004 (GV. NRW. S. 790) wird wie folgt geändert:
a)
In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter
„Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ ersetzt.
b)
In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter
„Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ ersetzt.
c)
§ 4 Abs. 3 wird gestrichen.
d)
In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Kanzlerin oder der Kanzler“ ersetzt
durch die Wörter „Die weiteren hauptberuflichen Mitglieder der
Hochschulleitung“.
e)
In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Präsidentinnen und Präsidenten,
Kanzlerinnen und Kanzlern“ durch die Wörter „Hauptberuflichen Mitgliedern der
Hochschulleitung“ ersetzt.
f)
In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „des Rektorats oder des Präsidiums“
ersetzt durch die Wörter „der Hochschulleitung“.
g)
In § 7 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Rektorin oder des Rektors“ ersetzt
durch die Wörter „hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung“.
h)
§ 7 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Über
die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen Mitgliedern der
Hochschulleitung der Universitäten und Fachhochschulen die oder der Vorsitzende
des Hochschulrats; bei den Kunsthochschulen trifft diese Entscheidung das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.“
2.
Die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Hochschulreform vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt
geändert:
a)
§ 1 erhält folgende Fassung
„Das
Personal der Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben
verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen (Lehrende).“
b)
In § 3 Abs. 1 wird nach der Nummer 6
folgende neue Nummer 6a eingefügt:
„6a.
Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte in einem Beamtenverhältnis
auf Zeit:
7 Lehrveranstaltungsstunden“.
c)
In § 3 Abs. 1 wird nach der Nummer 7 Folgendes eingefügt
„7a
Akademische Rätinnen und Akademische Räte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:
4 Lehrveranstaltungsstunden“.
d)
In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „84“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
e)
§ 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie
oder er informiert jährlich die Präsidentin oder den Präsidenten oder die
Rektorin oder den Rektor über die erbrachten Lehrveranstaltungen.“
f)
§ 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für
die Wahrnehmung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten oder der
Rektorin oder des Rektors sowie der hauptberuflichen Prorektorin oder des
hauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 100 v.H. ermäßigt.“
g)
In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird vor die Wörter „Prorektorin“ oder „Prorektors“
jeweils das Wort „nichthauptberuflichen“ eingefügt.
h)
§ 12 erhält folgende Fassung:
„Für
Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die Präsidentin oder der
Präsident oder die Rektorin oder der Rektor in ihrer oder seiner Eigenschaft
als Dienstvorgesetzte zuständig. Sie oder er trifft diese Entscheidungen auf
Vorschlag des zuständigen Fachbereichs.“
3.
§ 5 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und
Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Sonderurlaubsverordnung
- SUrlV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 691), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377), wird wie folgt
geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer kann unbeschadet des § 40 Hochschulgesetz für Vorhaben in
ihren Fächern, die nicht zu ihrem Hauptamt zählen, aber geeignet sind, die
Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub ohne Besoldung bewilligt
werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die
Wörter „Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten“ werden ersetzt durch
die Wörter „Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“.
c)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Den
Urlaub bewilligt die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der
Rektor der Hochschule; sofern die Besoldung für eine sechs Wochen übersteigende
Zeit mit mehr als der Hälfte oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
belassen werden soll, bedarf diese Entscheidung bei den Kunsthochschulen jedoch
der Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie sowie des Finanzministeriums.“
d)
Absatz 5 Satz 1 erfolgt folgende Fassung:
„Die
für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen finden auch
auf Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte auf Zeit,
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und
Oberassistenten sowie Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und
Dozentinnen und Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Bestimmungen auch auf
Akademische Rätinnen und Akademische Räte auf Zeit, wissenschaftliche
Assistentinnen und Assistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure
Anwendung.“
e)
Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„(6)
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Kunsthochschulbereich zu den Absätzen
1 bis 5 Richtlinien erlassen.“
4.
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332),
zuletzt geändert durch Artikel 1 Zweiter Teil des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
a)
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
die Kunsthochschulen und Einrichtungen im Hochschulbereich über die Anträge
ihrer Beihilfeberechtigten, soweit in einer Vereinbarung nach Artikel 2 § 1
Abs. 5 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) oder nach
Artikel 7 § 5 Hochschulfreiheitsgesetz nicht etwas anderes geregelt ist.“
b)
§ 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts. Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz können in einer
Vereinbarung nach § 77 Abs. 2 oder 3 Hochschulgesetz abweichende Regelungen
erlassen.“
5.
§ 2 Abs. 5 jeweils
der
Verordnung über die Errichtung des Klinikums Aachen der Technischen Hochschule
Aachen (Universitätsklinikum Aachen) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1.
Dezember 2000 (GV. NRW. S. 738), geändert durch Artikel 82 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),
der
Verordnung über die Errichtung des Klinikums Münster der Universität Münster
(Universitätsklinikum Münster) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1.
Dezember 2000 (GV. NRW. S. 716), geändert durch Artikel 83 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),
der
Verordnung über die Errichtung des Klinikums Köln der Universität Köln
(Universitätsklinikum Köln) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 721), geändert durch Artikel 84 des Vierten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),
der
Verordnung des Klinikums Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn)
als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 734),
geändert durch Artikel 85 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),
der
Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität
Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen
Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729), geändert durch Artikel 86 des
Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),
der
Verordnung über die Errichtung des Klinikums Essen der
Universitäts-Gesamthochschule Essen (Universitätsklinikum Essen) als Anstalt
des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 725), geändert durch
Artikel 87 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332)
wird
wie folgt geändert:
„(5)
Das Universitätsklinikum ist bis zum Ablauf des Jahres 2007 verpflichtet, sich
für die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben des Bau- und
Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) zu bedienen.“
6.
Die auf Nummer 1 bis Nummer 5 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel
7
Gesetz über weitere dienstrechtliche
und sonstige Regelungen im Hochschulbereich
Abschnitt 1
Dienstrechtliche Regelungen
§ 1
Beamtenverhältnisse
Die
Hochschule übernimmt die an ihr tätigen Beamtinnen und Beamten. Die Hochschule
verfügt unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Übernahme und
ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung an. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie verfügt die Übernahme der Rektorin oder des Rektors;
die Rektorin oder der Rektor verfügt die Übernahme der übrigen Beamtinnen und
Beamten der Hochschule.
Bis
zur endgültigen Bestandskraft der Übernahme sind die Präsidentin oder der
Präsident oder die Rektorin oder der Rektor Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals sowie Widerspruchsbehörde in
den das Beamtenverhältnis betreffenden Angelegenheiten.
§ 2
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung
(1)
Die jeweilige Hochschule tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die
Stelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und
Ausbildungsverhältnisse mit Personen ein, die an der Hochschule beschäftigt
sind oder ausgebildet werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine
Anwendung. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Verselbständigung der
Hochschule als Körperschaft sind ausgeschlossen. Eine Änderung der
Vertragsbedingungen für die Wohnraumüberlassung aus Anlass der
Verselbständigung als Körperschaft ist nicht zulässig. Für die Verdienstzeiten
dieser Beschäftigten gilt § 34 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz in der geltenden
Fassung entsprechend.
(2)
Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren
bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 von den
Hochschulen übernommen worden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot
1.
einer anderen Hochschule oder
2.
einer anderen Landesdienststelle
auf
eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich
seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen. Zum Zweck der Vermittlung von
vergleichbaren Beschäftigungsmöglichkeiten wirken die Hochschulen im Rahmen
ihres Personalmanagements zusammen.
(3)
Für das Hochschulpersonal, das nicht vom Geltungsbereich der in § 34 Abs. 1
Hochschulgesetz in der geltenden Fassung bezeichneten Tarifverträge erfasst
wird, gelten die für diesen Kreis geltenden Bestimmungen des Landes bis zum 1.
Januar 2008 fort, es sei denn, die Hochschule ändert diese Bestimmungen
zugunsten des Hochschulpersonals.
(4)
Die Hochschule ist verpflichtet, unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung
erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu
erhalten. Die Hochschule haftet für Verbindlichkeiten gegenüber
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule, die daraus folgen, dass eine
Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Hochschule nicht zustande
kommt. Der Umfang der Haftung ist höchstens auf die Höhe der Leistungen
beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der
Pflichtversicherung gegenüber der VBL hätten, wenn die Beteiligungsvereinbarung
zwischen der Hochschule und der VBL zum 1. Januar 2007 wirksam werden würde.
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 31.
Dezember 2006 und dem Tag, der auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung
der Beteiligungsvereinbarung folgt.
Abschnitt
2
Sonstige Regelungen
§ 3 Gesamtrechtsnachfolge
(1)
Die dem Aufgabenbereich der jeweiligen Hochschule nach § 1 Abs. 2
Hochschulgesetz in der geltenden Fassung zuzurechnenden Rechte und Pflichten
des Landes gehen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweilige Körperschaft über. Hinsichtlich des
unbeweglichen Vermögens des Landes findet eine Gesamtrechtsnachfolge nicht
statt.
(2)
Zur Sicherung der Klarheit im Rechtsverkehr, zur Erleichterung des
Verwaltungsmanagements im Zusammenhang mit der Verselbständigung der
Hochschulen und zur vereinfachten Durchführung dieser Verselbständigung kann
das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zur
Gesamtrechtsnachfolge regeln.
§ 4
Regelungen betreffend die Finanzströme
(1)
Das Land erstattet den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in
der geltenden Fassung
1.
die Versorgungsleistungen nach § 2 Beamtenversorgungsgesetz einschließlich der
Zahlung der Emeritenbezüge,
2.
die Ausgleichszahlungen nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz,
3.
die Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes
Nordrhein-Westfalen“; dieses Sondervermögen ist auch Versorgungsrücklage für
die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden
Fassung,
4.
die Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes
Nordrhein-Westfalen“,
5.
die Beiträge zur Nachversicherung nach § 8 und §§ 181 bis 186 Sozialgesetzbuch
– Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung.
(2)
Das Land erstattet den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in
der geltenden Fassung die Beihilfeleistungen nach § 88 Landesbeamtengesetz und
die Leistungen nach den entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen sowie
die sonstigen Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz. Das Land trägt auch die
Beihilfeleistungen für alle zum 31. Dezember 2006 im Ruhestand befindlichen
Beihilfeberechtigten.
(3)
Bemessungsgrundlage für die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 sowie für die
Finanzierung der Hochschulen gemäß § 5 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung
ist der Haushalt 2007 und die in den Erläuterungen zum Zuschuss für den
laufenden Betrieb enthaltene Stellenübersicht für Beamtinnen und Beamte und
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4)
Veränderungen werden insoweit berücksichtigt, als sie auch ohne Überführung der
Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfelast auf die Hochschulen für das Land
entstanden wären. § 5 Abs. 2 Hochschulgesetz bleibt unberührt.
(5)
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird
ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Rechtsverordnung zu
erlassen, mit der insbesondere Verfahren zur Umsetzung der Maßgaben des
Absatzes 4 sowie die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen
sowie Angelegenheiten des Kassenwesens geregelt werden. Bis zum In-Kraft-Treten
dieser Verordnung gelten die diesbezüglich bestehenden Regelungen so weiter;
entsprechendes gilt für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie die
Emeriti; die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und
der anderen zuständigen Stellen des Landes durch die Hochschulen im Sinne des §
1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung erfolgt hierbei
unentgeltlich.
§ 5
Regelungen betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung
Soweit
dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der
Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums, insbesondere der
Universitätskliniken, von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des
Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs.
2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung, Behörden des Landes oder sonstigen
Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, wahrgenommen werden,
oder dass die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums zur Erfüllung
dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenarbeiten.
Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung
zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der
Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden
Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gilt für die Wahrnehmung oder
Erledigung dieser Aufgabe § 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz in der geltenden
Fassung entsprechend.
Artikel 8
Übergangsregelungen,
In-Kraft-Treten
1.
Auf Studiengänge, die mit einem Diplomgrad oder einem Magistergrad oder einem
anderen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) abgeschlossen werden, finden anstelle
a)
des § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die
Vorschrift des § 65 Abs. 5 Sätze 3 und 4 Hochschulgesetz i. d. F. des Gesetzes
zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen
(Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz – HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119),
b)
des § 51 Abs. 2 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die Vorschrift des §
70 Abs. 2 Hochschulgesetz i. d. F. des
Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,
c)
des § 59 Abs. 2 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die Vorschrift des §
82 Abs. 3 Hochschulgesetz i. d. F. des
Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,
d)
des § 61 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die Vorschrift des § 85
Hochschulgesetz i. d. F. des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,
e)
der §§ 63 bis 65 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die Vorschriften der
§§ 92 bis 95 Hochschulgesetz i. d. F. des
Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes,
f)
des § 66 Abs. 1 und 3 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes die Vorschrift
des § 96 Abs. 1 und 3 Hochschulgesetz i. d. F. des
Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes
weiterhin
Anwendung.
2.
Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
der Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz
in der Fassung dieses Gesetzes gilt Folgendes:
a)
Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Hochschulgesetzes
in der Fassung dieses Gesetzes sowie dieses Gesetzes anzupassen. Regelungen in
Grundordnungen treten zum 1. Januar 2008 außer Kraft, soweit sie dem
Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes oder diesem Gesetz
widersprechen. Danach gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes in der
Fassung dieses Gesetzes sowie dieses Gesetz unmittelbar, solange die Hochschule
keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende
Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach
Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.
b).
Die Neubildung der Gremien und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger auf der Grundlage des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses
Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen
Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die im Hochschulgesetz in der
Fassung dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre
regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung oder Neubestellung, ist sie verlängert;
bei Kanzlerinnen und Kanzlern auf Zeit beträgt die Verlängerung jeweils ein
Jahr; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt.
Der erweiterte Senat ist abgeschafft; seine Aufgaben und Befugnisse nimmt der
Senat wahr. Bis zur Bildung des Hochschulrates nimmt das Ministerium für
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie dessen Aufgaben und
Befugnisse wahr. Die Neuwahl der Präsidentin oder des Präsidenten oder der
Rektorin oder des Rektors erfolgt erst nach der Bildung des Hochschulrates.
c)
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie benennt
die eine Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter des bisherigen Hochschulrates
in dem ersten Auswahlgremium im Sinne des § 21 Abs. 4 Hochschulgesetz in der
Fassung dieses Gesetzes und der Senat die andere Hälfte dieser Vertreterinnen
und Vertreter.
d)
Die Kanzlerin oder der Kanzler, die oder der vor In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit
ernannt worden ist, kann nicht vor Beendigung dieses Beamtenverhältnisses auf
Zeit abgewählt werden. Für diesen Personenkreis gilt § 44 Abs. 3 Satz 2 und
Absatz 4 Hochschulgesetz vom 14.März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des
Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen
(Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz – HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) fort.
3.
Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform
(Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz – HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) wird aufgehoben. Artikel 14 Nr. 6
Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz wird mit Ablauf des 31. Dezember 2006
aufgehoben.
4.
Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung
der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen
betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
5.
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erprobt
in einem Modellversuch mit ausgewählten Hochschulen die Übertragung der
Hochschulliegenschaften aus dem Vermögen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes
des Landes auf die Hochschulen und kann hierzu das Nähere in einer
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium
für Bauen und Verkehr regeln.
6.
Auf die bereits bestehenden Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der
Körperschaft Hochschule findet § 5 Abs. 7 Hochschulgesetz i. d. F. dieses
Gesetzes keine Anwendung.
7.
Agenturen, die vor dem 1. Januar 2007 durch den Akkreditierungsrat akkreditiert
worden sind, gelten nach Maßgabe des jeweiligen Akkreditats als akkreditiert im Sinne der §§ 7 Abs.
1 Satz 3 und 72 Abs. 2 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes.
8.
Zielvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2007 zwischen dem Ministerium für
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie den Universitäten und
Fachhochschulen geschlossen worden sind, berechtigen und verpflichten nach dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Ministerium und die Hochschulen in der
Trägerschaft des Landes.
9.
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird
ermächtigt, das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz unter
Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen bekannt zu
machen und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten zu beseitigen.
10.
Regelung betreffend die bestehenden Beihilfecluster:
a)
Bis zum In-Kraft-Treten abweichender Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des §
77 Abs. 2 oder 3 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes oder bis zur Vornahme
einer abweichenden Regelung im Sinne des Artikel 2 § 1 Abs. 5 oder des Artikel
7 § 5 dieses Gesetzes ist
-
für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen und die
Fachhochschule Niederrhein Beihilfefestsetzungsstelle die Technische Hochschule
Aachen,
-
für die Universität Bielefeld (einschließlich Oberstufenkolleg), die
Fachhochschule Bielefeld, die Fachhochschule Lippe und Höxter (ohne Abteilung
Höxter) Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Bielefeld,
-
für die Universität Bochum, die Fachhochschule Bochum, das
Landesspracheninstitut und das Wissenschaftliche Sekretariat für die
Studienreform Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Bochum,
-
für die Universität Bonn, die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, das
Universitätsklinikum Bonn und das Zoologische Forschungsinstitut und Museum
Alexander König Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Bonn,
-
für die Universität Dortmund, die Fachhochschule Dortmund, die Zentralstelle
für die Vergabe von Studienplätzen und das Landesinstitut
Sozialforschungsstelle Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Dortmund,
-
für die Universität Düsseldorf, die Fachhochschule Düsseldorf, die
Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf und die Kunstakademie Düsseldorf
Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Düsseldorf,
-
für die Universität Duisburg-Essen, die Fachhochschule Gelsenkirchen und die Folkwang Hochschule Essen Beihilfefestsetzungsstelle die
Universität Duisburg-Essen,
-
für die Fernuniversität in Hagen, die Universität Siegen, die Universität
Wuppertal und die Fachhochschule Südwestfalen Beihilfefestsetzungsstelle die
Fernuniversität in Hagen,
-
für die Universität Köln, die Fachhochschule Köln, die Deutsche Sporthochschule
Köln, die Kunsthochschule für Medien Köln, die Hochschule für Musik Köln, das
Universitätsklinikum Köln, das Hochschulbibliothekszentrum und die Deutsche
Zentralbibliothek für Medizin Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Köln,
-
für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster und die Kunstakademie
Münster Beihilfefestsetzungsstelle die Universität Münster,
-
für die Universität Paderborn, die Fachhochschule Lippe und Höxter, Abteilung
Höxter, und die Hochschule für Musik Detmold Beihilfefestsetzungsstelle die
Universität Paderborn,
-
für die Emeriti und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der
Hochschulen Beihilfefestsetzungsstelle das Landesamt für Besoldung und
Versorgung.
Hinsichtlich
der Einrichtungen des Landes gilt Satz 1 nur, soweit und solange diese
Einrichtungen bestehen und soweit und solange das Ministerium für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie nicht etwas anderes bestimmt.
b)
Über die Beihilfeanträge im Sinne des Buchstaben a) entscheidet die/der
jeweilige Dienstvorgesetzte der in diesem Buchstaben bestimmten Beihilfe
festsetzenden Hochschule, die/der dabei die Funktion der/des Dienstvorgesetzten
der Beamtinnen und Beamten der anderen Hochschule wahrnimmt. Die Zuordnung
zur/zum jeweiligen Dienstvorgesetzten nach Satz 1 ist so vorzunehmen, als ob
die oder der Beihilfeberechtigte bei der Beihilfe festsetzenden Stelle
beschäftigt wäre. Über die Beihilfeanträge der hauptberuflichen Mitglieder der
Hochschulleitung sowie der Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie entscheidet die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin
oder der Rektor der Beihilfe festsetzenden Hochschule. Über deren Anträge sowie
über die der sonstigen Beamtinnen und Beamten der Einrichtungen entscheidet die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschaft- und
Personalverwaltung oder die Kanzlerin oder der Kanzler. Über Widersprüche gegen
Beihilfefestsetzungen entscheidet die Beihilfe festsetzende Hochschule, die
zugleich Klagegegner vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist.
c)
Für die Dienstherrn
übergreifende Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe nach Buchstabe b) gilt
§ 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz i. d. F. dieses Gesetzes entsprechend.
11.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Düsseldorf,
den 31. Oktober 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t
g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Finanzminister
zugleich für
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Dr.Helmut Li n
s s e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-JosefL a u m a n n
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Barbara
S o m m e r
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t k e
DieJustizministerin
Roswitha
M ü l l e
r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
EckhardU h l e n b e r g
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Armin L a s c h
e t
Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
Michael B r e u e r
GV. NRW. 2006
S. 474
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