Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 20 vom 12.7.2001 Seite 261 bis 442
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
2011
Allgemeine
Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW)
Vom 3. Juli 2001
Auf Grund der §§ 2 und 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) und des § 38 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), geändert durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005), wird verordnet:
§ 1
(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben. Der Allgemeine Gebührentarif bildet einen Teil dieser Verordnung (Anlage).
(2) Die für die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Abs. 3 GebG NRW enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht
1. für die Tarifstellen 10.3.1 bis 10.3.3, 10.4.1 bis 10.4.8, 10.5.1.9.1, 10.5.1.10, 10.5.1.11.1, 10.5.1.11.2, 10.10.4, 10.11.1, 10.11.2, 10.14.11 bis 10.14.13, 10.15.1, 10.16.1, 10.16.2 und 10.17.1 bis 10.17.4,
2. für die Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4.
§ 2
Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 3
(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
(2) Bei Personen im Sinne des § 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NRW. S. 61), in der jeweils geltenden Fassung, ist von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen, wenn die Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahme im Lande Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird. Wird die Amtshandlung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren vorgenommen, so verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr vom Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses an.
§ 4
Soweit die Gebühr in Vomhundert- oder Vomtausendsätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens fünf Euro. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden.
§ 5
Die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden erläßt das Innenministerium. Das Einvernehmen des Finanzministeriums ist erforderlich.
§ 6
In- und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2001 (GV. NRW. S. 198), außer Kraft.
Allgemeiner Gebührentarif
Inhaltsübersicht
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand)
1 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
2 Baurechtliche Angelegenheiten
3 Bergbauangelegenheiten
3a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten
4 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
4a Denkmalschutz
5 Einwohnerwesen
5a Personalausweiswesen
6 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
7 Feuerlöschwesen
8.1 Forstangelegenheiten
8.2 Fischereiangelegenheiten
8.3 Jagdangelegenheiten
9 Fundsachen
10 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten
11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen, Stoffe)
12 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
13 Aufgaben der Grundstückswertermittlung
14 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
15 Handwerk
15a Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
15b Landschaftsgesetz
15c Zugang zu Informationen über die Umwelt
15d Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen
Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik
15e Nicht besetzt
15f Raumordnungsverfahren
15g Kerntechnische Angelegenheiten
16 Landwirtschaftliche Angelegenheiten
16a Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten
17 Lotterieangelegenheiten
17a Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen
18 Polizeiliche Angelegenheiten
18a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
19 Presserechtliche Angelegenheiten
20 Nicht besetzt
21 Schul- und Hochschulwesen
22 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
23 Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
24 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
24a Straßenrechtliche Angelegenheiten
25 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
26 Nicht besetzt
27 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
28.1 Wasserrechtliche Angelegenheiten
28.2 Abfallrechtliche Angelegenheiten
28.3 Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten
28a Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
29 Wohnungswesen und Städtebauförderung
30 Sonstiges
31 Rechtsbehelfe
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Der Innenminister
Fritz B e h r e n s
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k
Tarifstellen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
1
Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
1.1
Arbeitsschutz
1.1.1
Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften durch die
a) unteren Landesbehörden
Gebühr: Euro 10 bis 500
b) Landesmittelbehörden
Gebühr: Euro 15 bis 1 000
c) Landesoberbehörden und die obersten Landesbehörden
Gebühr: Euro 25 bis 1 500
1.1.2
Amtshandlungen zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.
Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.2.1
Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen (§ 7
Abs. 2)
Gebühr: Euro 100
1.1.2.2
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und
Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche
Fachkunde verfügen (§ 18):
je betroffene Person
Gebühr: Euro 40
1.1.2.3
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Erfüllung der
Pflichten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 24 SGB VII)
Gebühr: Euro 25 bis 500
1.1.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 4 der Verordnung
über Arbeitsstätten - ArbStättV - vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 10 bis 500
1.1.4
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten gemäß § 13 der
Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden
Fassung
Gebühr: Euro 75 bis 250
1.1.5
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz
a) nach § 7 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 12 Satz 2
Gebühr: Euro 25 bis 1 500
b) nach § 13 Abs. 3
Gebühr: Euro 25 bis 500
c) nach § 13 Abs. 4 und 5
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
d) nach § 15 Abs. 1 und 2
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
1.2
Jugendhilfe
Amtshandlungen die aus Anlass einer Adoption oder Erteilung einer
Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII ) erforderlich werden,
sind gebührenfrei
2
Baurechtliche Angelegenheiten
2.1
Berechnung der Gebühren, Begriffe
2.1.1
Bauliche Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen gemäß § 2
Abs. 1 BauO NRW sowie andere Anlagen und
Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO
NRW. Im Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die
Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung und der aufgrund der Landesbauordnung
erlassenen Vorschriften.
2.1.2
Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus
der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen
Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich
nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in der Anlage 2 auszugsweise
wiedergegeben ist.
Die Rohbauwerte der Anlage 1 basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden.
Die Rohbauwerte der Anlage 1 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt Teil II bekannt.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte (Absätze 2 und 3) anteilig zu ermitteln.
Für nicht in der Anlage 1 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Absatz 4 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Abs. 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.
Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.
2.1.3
Herstellungssumme
Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten (geschätzten) Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.
Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen.
Die Herstellungssumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.
2.1.4
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die
unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft
benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 v.
H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht
zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt Teil II bekanntgegeben.
2.1.5
Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
2.1.5.1
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise für die Errichtung von
Gebäuden werden auf der Grundlage der Rohbausumme berechnet.
Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mit mindestens 10 000 Euro anzusetzen.
2.1.5.2
Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung (Anlage 3) aus
der Gebührentafel (Anlage 4) zum Gebührentarif. Für die Zwischenstufen der
Rohbausumme ist die Gebühr nach folgenden Formeln zu ermitteln:
Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29) 0,8
Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8
(RS=Rohbausumme in Euro)
Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.
2.1.5.3
Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht
Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr
unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der
Tarifstellen 2.1.5.1 Abs. 2 und 2.1.5.2 zu berechnen.
2.1.5.4
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die
Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 2.1.4) berechnet:
a) Änderung (z.B. Umbauten) und Abbrüche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen,
b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.
Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet.
2.1.5.5
Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang
einzustufen.
2.2
Auslagen
2.2.1
Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den
Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 61 Abs. 3 BauO NRW), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen
2.4.1 bis 2.9.6 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen
entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstellen 2.3.2 und 2.9.5.4
bleiben unberührt.
2.2.2
Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter und
Prüfingenieure für Baustatik (§ 21 BauPrüfVO), die
hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gem. § 22 BauPrüfVO erhalten haben, sind neben den Gebühren für die
Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die
Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.
2.2.3
Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu
Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle
2.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die
Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt
wurden (Tarifstelle 2.4.10.6).
2.3
Ermäßigungen
2.3.1
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen
(gleiche oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig eine oder
mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder
Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der
Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik für jede Anlage auf die Hälfte, bei
nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel; dies gilt nicht
für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle 2.4.10.
2.3.2
Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei
Fliegenden Bauten (Tarifstelle 2.5.5) Sachverständige oder sachverständige
Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen
Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren
nach den Tarifstellen 2.4.10, 2.5.4.1 oder 2.5.5 um 50 v.H. bis 80 v.H.
Die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im
Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.
2.3.3
Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 78 BauO NRW) entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den
Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 für jede bauliche Anlage um die Hälfte.
2.3.4
Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem
Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte
auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet.
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit
Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach
Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet; jedoch ist eine Gebühr
von 1/10 der Gebühr für den Vorbescheid von
mindestens 50 Euro
höchstens aber 500 Euro zu erheben.
2.4
Grundgebühren
2.4.1
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und
Erweiterung
2.4.1.1
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
Gebühr: 6 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50
2.4.1.2
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO
NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind
Gebühr: 10 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50
2.4.1.3
von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW
Gebühr: 13 v. T. der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50
2.4.1.4
von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO
NRW unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven
Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von unter Tarifstellen 2.4.1.1
bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar
a) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme
b) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW,
die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind, und Windenergieanlagen,
unabhängig von ihrer Höhe
Gebühr: 10 v. T. der Herstellungssumme
c) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme
jedoch jeweils mindestens Euro 50
2.4.1.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.1.1,
2.4.1.2 und 2.4.1.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW sowie die Anforderungen an den baulichen
Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung
a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens
der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie des
Nachweises über den Schallschutz
Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8
b) des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2
c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2
2.4.1.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen
sowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO
NRW
Gebühr: 6 v. H. der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50
2.4.2
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung
2.4.2.1
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50
2.4.2.2
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.2
Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50
2.4.2.3
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50
2.4.2.4
von in Tarifstelle 2.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen
a) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe a)
Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme
b) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b)
Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssumme
c) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe c)
Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme
2.4.2.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne von Tarifstellen 2.4.2.1,
2.4.2.2 und 2.4.2.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW und die Anforderungen an den baulichen Brandschutz
geprüft werden, und zwar für die Prüfungen
a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens
der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie des
Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach Tarifstelle 2.4.8
b) des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2
c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2
2.4.2.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen
sowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO
NRW
Gebühr: 6 v. H. der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50
2.4.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen
a) ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
b) mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach
Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
2.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung einschließlich
Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung sowie Bescheinigung nach § 82 Abs. 5
Satz 2 BauO NRW je nach Schwierigkeit und Umfang der
baurechtlichen Prüfung
Gebühr je abzubrechende bauliche Anlage: Euro 50 bis 1 500
2.4.5
Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 BauO NRW, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.4.6
Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides
Gebühr: Euro 50 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1,
2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4
Anmerkung:
1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.4 ist für einen Vorbescheid nach
Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise
(Tarifstelle 2.1.5) zu erheben
2.4.7
Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides
2.4.7.1
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des
Vorbescheides (§ 77 BauO NRW auch in Verbindung mit §
71 Abs. 2 BauO NRW)
Gebühr: 1/5 der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen
Gebühr
jedoch mindestens Euro 50
höchstens aber Euro 500
2.4.7.2
Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen
Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen
Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die
Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im
Wesentlichen übereinstimmen
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3, 2.4.4,
2.4.5 oder 2.4.6
jedoch mindestens Euro 50
höchstens aber Euro 500
2.4.8
Bautechnische Nachweise
2.4.8.1
Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5
2.4.8.2
Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die
Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens Euro 50
2.4.8.3
Prüfung der Nachweise des Schallschutzes
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens Euro 50
2.4.8.4
Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
2.4.8.5
Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.4 genannten
bautechnischen Nachweisen
Gebühr: nach Tarifstellen 2.4.8.1, 2.4.8.2, 2.4.8.3 oder 2.4.8.4,
multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen
Umfang
jedoch mindestens jeweils Euro 50
2.4.8.6
Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz,
Bauzustände
Gebühr: nach Tarifstelle 2.4.8.1, multipliziert mit dem Verhältnis des
Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung
2.4.8.7
Lastvorprüfung
Gebühr: zusätzlich 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
2.4.8.8
Zuschläge
a) Steht eine nach Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.7 ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen,
- für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,
- wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,
- wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht,
- für die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes.
b) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.
c) Wird die Gebühr in den Fällen der Buchstaben a) und b) nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 anzusetzen.
2.4.9
Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO NRW
2.4.9.1
Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO
NRW, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
Gebühr: Euro 50
2.4.9.2
Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 BauO NRW abgegeben hat
Gebühr: Euro 50
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2:
Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden,
wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden.
2.4.10
Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW),
Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW)
(Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlich der für die
einzelnen Amtshandlungen erforderlichen Auslagen können mit einer
Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetzt werden.)
2.4.10.1
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO
NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese
Genehmigung die Baugenehmigung einschließt
a) für jeden Termin der Bauüberwachung
Gebühr: bis zu 7 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2,
2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder
b)
mindestens je Termin Euro 50
b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und 2.4.2.5 Buchstabe
c)
Gebühr je Termin zusätzlich:
bis zu 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5
Buchstabe c)
mindestens je Termin Euro 50
höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 50 v. H. der unter
Buchstaben a) und b) genannten Tarifstellen
2.4.10.2
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO
NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung
die Baugenehmigung einschließt
Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung: bis zu 17 v. H. der
Gebühr nach
Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe
c)
mindestens jedoch je Termin Euro 50
höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung
1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder
2.4.2.4 Buchstabe c)
2.4.10.3
Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt
a) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2,
2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder
b)
b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5
Buchstabe c)
Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 Buchstabe a) je
Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5
Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)
c) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW
je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4
Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)
jedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung Euro 50
2.4.10.4
Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 82 Abs. 8
Satz 2 BauO NRW
Gebühr: bis zu 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens Euro 50
2.4.10.5
Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer
Anzeige nach § 82 Abs. 2 BauO NRW
Gebühr: bis zu 10 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder
2.4.2
jedoch mindestens Euro 50
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5:
Die Gebühren werden für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob entsprechend den für das Bauvorhaben einschlägigen Bauvorschriften und den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7), gebaut wurde und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten worden sind.
Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.2 sind im Einzelfall gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW zu ermitteln. Dabei ist neben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oder dem sonstigen Nutzen der jeweiligen Amtshandlung für den Kostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichen Prüfung maßgeblich sind.
Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag.
Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine Baugenehmigung (ein Bauschein) erteilt wurde, sind die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagen und Abbrüchen sind durch die Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1.5 und 2.4.4 abgegolten.
2.4.10.6
Für die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel
beseitigt wurden
Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.4
2.4.10.7
Neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 werden für die
Prüfung bei Bauüberwachungen (§ 81 BauO NRW) oder
Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW) von
baulichen Anlagen, ob
- entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen (im Sinne von § 8 BauPrüfVO) gebaut wurde,
- die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre
Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden,
zusätzliche Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar
Gebühr je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens die Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.1.5.4
höchstens aber 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5.
Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde
verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter
Bauarbeiten anzuzeigen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW).
Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder
Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der
Nachweise zugrunde lag.
2.4.10.8
Für die Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 2.4.3
Buchstabe a) die mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten
wurden
Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.4
2.4.11
Nachweise und Bescheinigungen
2.4.11.1
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 68
Abs. 2 Satz 1, 3 BauO NRW, je Nachweis oder
Bescheinigung
Gebühr: Euro 50
2.4.11.2
Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 82 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW, je Bescheinigung
Gebühr: Euro 50
2.5
Sondergebühren
2.5.1
Teilung von Grundstücken
2.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken
(§ 8 BauO NRW) unter Berücksichtigung des Umfangs der
baurechtlichen Prüfung
Gebühr je gebildetes bebautes Grundstück: Euro 50 bis 250
2.5.1.2
Erteilung eines Zeugnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauO
NRW
Gebühr: Euro 50
2.5.2
Bauvorlagen
2.5.2.1
Zurückweisung von Anträgen wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel der
Bauvorlagen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW)
Gebühr: 1/4 der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu
erheben wäre
jedoch mindestens Euro 50
2.5.2.2
Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten
Standsicherheitsnachweises erforderlich werden
Gebühr: 1/5 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, oder
2.4.4
2.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen
genehmigter Bauvorlagen
a) je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten
Bauvorhaben
Gebühr: bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3
oder 2.4.4
b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmen läßt
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.5.3
Abweichungen, Anhörungen und Beteiligungen
2.5.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs.
2 des Baugesetzbuches sowie Abweichungen nach § 73 BauO
NRW je Befreiungstatbestand oder Abweichungstatbestand
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.5.3.2
Für die bei Befreiungen durchgeführte Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG NRW
sowie für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach §
74 BauO NRW je Beteiligtem oder je Angrenzer
Gebühr: Euro 150 zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1
2.5.4
Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung
2.5.4.1
Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert
wird, z. B. für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-,
Sportveranstaltungen je Raum oder Platz
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
2.5.4.2
Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 85
Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW oder solche, die nach § 54 Abs.
2 Nr. 22 BauO NRW angeordnet sind, wenn sie durch die
Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden,
Gebühr: nach dem Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der
Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
2.5.5
Fliegende Bauten
2.5.5.1
Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme für je angefangene 500 Euro der
Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage
Gebühr: Euro 4
jedoch mindestens Euro 50
Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben.
2.5.5.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung
für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 1 250
2.5.5.3
Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung
für Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der
Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werden Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben und zwar
je angefangene Stunde
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
2.5.5.4
Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende
Bauten auf Dritte
Gebühr: Euro 50
2.5.5.5
Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
Gebühr: Euro 10 bis 150
2.5.6
Baulasten
2.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro 50
2.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück
Gebühr: Euro 50
jedoch höchstens Euro 150
2.5.6.4
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 10 je Grundstück
2.6
Energieeinsparungsvorschriften
2.6.1
Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) vom 16. August
1994 (BGBl. I S. 2121), Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzUVO- vom 28. Juli 1996 (GV. NRW. S. 268 )
2.6.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 WärmeschutzV
gebührenfrei
2.6.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 WärmeschutzV
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.6.1.3
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 14 WärmeschutzV
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.6.1.4
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und
Bestätigungen nach § 2 WärmeschutzUVO, je Nachweis,
Bescheinigung oder Bestätigung
Gebühr: Euro 30
2.6.2
Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV - in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851), Überwachungsverordnung zur
Heizungsanlagen-Verordnung - HeizÜVO - vom 15.
November 1984 (GV. NRW. 1985 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung.
2.6.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 Satz 1 HeizÜVO
Gebühr: Euro 50
2.6.2.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV in Verbindung
mit § 1 Abs. 1 Satz 1 HeizÜVO
Gebühr: Euro 150
2.6.2.3
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 oder 12
HeizAnlV
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.6.2.4
Für jede schriftliche Anforderung von Fachunternehmererklärungen nach § 3 Abs.
1 HeizÜVO, je Fachunternehmererklärung
Gebühr: Euro 30
2.7
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
2.7.1
Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr.
1 WEG
Gebühr: Euro 50
je weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 30
2.7.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder
§ 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Gebühr:
a) je Sondereigentumsanteil Euro 50
b) je Sondereigentumsanteil im Bestand Euro 100
c) für jede Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30
2.8
Besondere Prüfungen und Maßnahmen
2.8.1
Besondere Prüfungen
2.8.1.1
a) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen
Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2
BauO NRW) ausgeführte bauliche Anlagen oder
Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen
werden
Gebühr: 3-fache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 sowie 1/1 der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3
b) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführte Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden
Gebühr: Euro 75 bis 3 750
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1
Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben. Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden.
2.8.1.2
Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von
baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen
baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.8.2
Besondere Maßnahmen
2.8.2.1
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände
Gebühr: Euro 100 bis 1000
2.8.2.2
Untersagung rechtswidriger Nutzungen
Gebühr: Euro 100 bis 750
2.8.2.3
Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund § 61
Abs. 5 BauO NRW
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.8.2.4
Untersagung der Verwendung eines entgegen § 25 Abs. 4 BauO
NRW mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder
Beseitigung dieser Kennzeichnung
(§ 61 Abs. 4 BauO NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.8.2.5
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 65 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen
Gebühr: Euro 100 je baulicher Anlage
2.8.2.6
Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebes von Anlagen nach § 66 BauO NRW
Gebühr: Euro 100 je Anlage
2.8.2.7
Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 61 Abs. 2 BauO
NRW
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.9
Sonstige Gebühren
2.9.1
Prüfingenieure
2.9.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieure für Baustatik je
Fachrichtung
Gebühr: Euro 1 250
2.9.1.2
Sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung
der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt, je
Fachrichtung
Gebühr: Euro 375
2.9.1.3
Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.1.1
2.9.1.4
Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.1.1
2.9.1.5
Entscheidung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als
Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: Euro 250
2.9.2
Sachverständige
2.9.2.1
Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung
bestimmter haustechnischer Anlagen in baulichen Anlagen nach § 54 BauO NRW
Gebühr: Euro 100 bis 500
2.9.2.2
Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.2.1
2.9.3
Prüfung als Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister oder
Studiobeleuchtungsmeister nach der Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO - vom 9. Dezember 1983 (GV. NW. 1984 S. 14) in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 200
2.9.4
Typengenehmigung
2.9.4.1
Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten
Bauaufsichtsbehörde nach § 78 BauO NRW (in der Gebühr
sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen
nicht enthalten)
Gebühr: 3 v.H. bis 12 v. H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage
2.9.4.2
Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die
Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste
Bauaufsichtsbehörde (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von
Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)
Gebühr: 1 v.H. bis 3 v.H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage
2.9.5
Typenprüfung
2.9.5.1
Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen,
nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen
ausgeführt werden sollen (Typenprüfung, siehe auch § 72 Abs. 5 BauO NRW), sofern sich eine Rohbausumme oder
Herstellungssumme ermitteln läßt
Gebühr: das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstellen 2.1.5.1 bis 2.1.5.3
Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln läßt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
2.9.5.2
Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines
Typenprüfbescheides wird eine
Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde Gebühr: 1/1
der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens Euro 100
2.9.5.3
Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen
wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde
bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
2.9.5.4
Besondere Vergütung der Sachverständigen
Die Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.5.1 bis 2.9.5.3 genannten
Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen
werden, erhalten eine Vergütung bis zur Höhe von 80 v. H. der Gebühr nach den
Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2 oder 2.9.5.3.
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht
als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden.
2.9.6
Bauprodukte, Bauarten
2.9.6.1
Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall nach § 23 auch in Verbindung
mit § 24 Abs. 1 BauO NRW
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs.
2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Abs. 2 BauO NRW), werden Gebühren nicht erhoben.
2.9.6.2
Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass ihre Zustimmung
zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist ( § 23 Abs.1 Satz
2 BauO NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
2.9.6.3
Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall zur Anwendung
bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§ 24 Abs.1 Satz 5 BauO NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
2.9.6.4
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne
das erforderliche Übereinstimmungszertifikat ( § 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NRW )
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
2.9.6.5
Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Prüf-,
Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 28 Abs. 1 BauO
NRW in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-,
Überwachungs- oder Zertifizierungstelle und über das
Übereinstimmungszeichen - PÜZÜVO - vom 6. Dezember 1996 - GV. NW. S. 505 - und § 11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
(§ 28 Abs. 3 BauO NRW)
Gebühr: Euro 500 bis 20 000
2.9.6.6
Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 20 Abs. 5 BauO NRW in Verbindung mit der Hersteller- und ÜberwachungsVO
Gebühr: Euro 500 bis 20 000
2.9.6.7
Entscheidung über die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfungszeugnisse
nach § 22 BauO NRW
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
2.9.6.8
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner
bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 22 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs.
4 Satz 3 BauO NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
3
Bergbauangelegenheiten
3.1
Bergbauberechtigungen
3.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11 BBergG)
3.1.1.1
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
3.1.1.2
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
3.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
3.1.3
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum
(§§ 6, 9, 13 BBergG)
Gebühr: Euro 1 000 bis 15 000
3.1.4
Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.5
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
3.1.6
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum
(§ 16 Abs. 5 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
3.1.7
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.1.8
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.1.9
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder
Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.10
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des
schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23
BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.11
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches
von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
3.1.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.13
Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1
Nr. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.1.14
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.1.15
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
3.1.16
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
3.1.17
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§
42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
3.1.18
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von
Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
3.1.19
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
3.1.20
Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder
Verträge (§ 149 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
3.1.21
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§
152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
3.1.22
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz
3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
3.1.23
Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.24
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung
aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.25
Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
3.2
Einsichtnahme, Auskunft
3.2.1
Einsichtnahme in das Berechtsamtsbuch und in die Berechtsamtskarte (§ 76 Abs. 1 BBergG)
3.2.1.1
ohne besondere Inanspruchnahme einer Dienstkraft gebührenfrei
3.2.1.2
mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft
bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei;
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr: Euro 5
3.2.2
Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamtsbuch und
den Berechtsamtsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG)
1 bis 10 betroffene Felder
Gebühr: Euro 5
11 bis 50 betroffene Felder
Gebühr: Euro 12
mehr als 50 betroffene Felder
Gebühr: Euro 25
3.2.3
Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Abs. 4 BBergG)
3.2.3.1
mit Inanspruchnahme von Dienstkräften bis zur Dauer einer Stunde gebührenfrei;
beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr: Euro 25
3.2.4
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Abs. 1 BBergG)
und Auszüge aus den Messungsunterlagen
3.2.4.1
mit Anspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer
halben Stunde gebührenfrei;
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde
Gebühr: Euro 12
3.2.4.2
Auszüge aus den Messungsunterlagen
DIN A 4 Gebühr: Euro 0,50
DIN A 3 Gebühr: Euro 1
3.2.5
Auszüge aus der Berechtsamtskarte (§ 76 Abs. 2 BBergG) und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder
Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung)
DIN A 4 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5
DIN A 4 farbig
Gebühr: Euro 5
DIN A 3 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5
DIN A 3 farbig
Gebühr: Euro 6
DIN A 2 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 6
DIN A 2 farbig
Gebühr: Euro 10
DIN A 1 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 7
DIN A 1 farbig
Gebühr: Euro 17
DIN A 0 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 10
DIN A 0 farbig
Gebühr: Euro 30
Anmerkung:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format
DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m²
DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m²
DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m²
DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m²
DIN A 0 über 0,70 m²
Im Falle der Beglaubigung der Auszüge erhöhen sich die Gebühren um jeweils Euro
3.
3.2.6
Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen
DIN A 4 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 2
DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 1
DIN A 3 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 3
DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2
DIN A 2 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 5
DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2
DIN A 1 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 8
DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 3
(§ 76 Abs. 2 BBerg)
3.2.7
Schriftliche Auskünfte über Berechtsamtsverhältnisse,
bergbaurechtliche Verhältnisse oder Bergschadensgefährdung bei
Nichtvorhandensein oder Auskunftsverweigerung haftungspflichtiger Unternehmer
bzw. Bergbauberechtigter
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten
3.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG)
3.3.1.1
Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 250 bis 15 000
3.3.1.2
Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
3.3.1.3
Hauptbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 7 500
3.3.1.3.1
Hauptbetriebsplan zur Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen
Gebühr: Euro 150 bis 500
3.3.1.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 12 500
3.3.1.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 15 000
3.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1
BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.3.3
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines
Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 500
3.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei
Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
3.3.5
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine
Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 2 000
3.3.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung
(§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 2 000
3.3.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger
(§§ 65, 176 Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
3.4
Grundabtretung
3.4.1
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG)
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 100
3.4.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79
Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
3.4.4
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 100
3.4.5
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.4.6
Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 2 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.4.7
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.4.8
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
3.4.9
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
3.4.10
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.4.11
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.4.12
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.4.13
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.4.14
Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.4.15
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs.
1 und 2 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3.4.16
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das
Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG)
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Entschädigung
mindestens Euro 100
3.4.17
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§
109 Abs. 4 BBergG)
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Entschädigung
mindestens Euro 100
3.5
Markscheiderische Angelegenheiten
3.5.1
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Gesetzes über die Anerkennung
als Markscheider (Markscheidergesetz) vom 8. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 483)
Gebühr: Euro 100
3.5.2
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 der
Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) vom 19.
Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)
Gebühr: Euro 100
3.5.3
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§
10 Abs. 3 MarkschBergV)
Gebühr: Euro 100
3.5.4
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des
Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV)
Gebühr: Euro 100
3.5.5
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs.
3 Satz 2 BBergG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
3a
Bauberufsrechtliche Angelegenheiten
3a.1
Entscheidung über die Anerkennung einer deutschen oder ausländischen
Lehranstalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Baukammerngesetz
- BauKaG NW - in Verbindung mit § 7 der Verordnung
zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NW)
Gebühr: Euro 125 bis 175
3a.2
Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigenausschuss gemäß § 4 Abs.
4 Satz 2 BauKaG NW)
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
3a.3
Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte
Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422)
3a.3.1
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die
Prüfung der Standsicherheit je Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau)
Gebühr: Euro 1 500 bis 3 250
3a.3.2
Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine
vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung
Gebühr: Euro 375
3a.3.3
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die
Prüfung des Brandschutzes
Gebühr: Euro 1 500 bis 3 250
3a.3.4
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und
Grundbau
Gebühr: Euro 400 bis 600
3a.3.5
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und
Grundbau von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den
Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden und die allgemeinen
Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen
Gebühr: Euro 200
3a.3.6
Eintragung von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den
Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, jedoch die allgemeinen
Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht erfüllen
Gebühr: Euro 100
3a.3.7
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall-
und Wärmeschutz
Gebühr: Euro 250 bis 400
3a.3.8
Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3,
3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7
Jedoch mindestens Euro 100
3a.3.9
Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3,
3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7
Jedoch mindestens Euro 100
4
Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
4.1
Auskünfte durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW
Gebühr: Euro 15 bis 50
4a
Denkmalschutz
4a.1
Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) einschließlich der Überwachung der danach erlaubten
Maßnahmen
Gebühr: Euro 10 bis 150
4a.2
Entscheidung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG
einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr: Euro 10 bis 150
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung getroffen wird.
4a.3
Entscheidung gemäß § 13 oder § 14 Abs. 2 DSchG
einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen.
Gebühr: Euro 10 bis 150
4a.4
Bescheinigung nach § 40 DSchG
Gebühr: 0,5 v.H. der bescheinigten Aufwendungen,
höchstens jedoch Euro 1 000
4a.4.1
Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen
bis zu 5 000 Euro
gebührenfrei
4a.5
Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach
erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich
Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des
Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu
erstatten.
5
Einwohnerwesen
5.1
Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche)
5.1.1
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NW) je
Betroffenen
Gebühr: Euro 4
5.1.2
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG NW je Betroffenen
Gebühr: Euro 7
5.1.3
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand
erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 11 Abs. 3 MG NW gesondert
aufzubewahrende Bestände), je Betroffenen
Gebühr: Euro 5 bis 15
5.1.4
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je
Betroffenen
Gebühr: Euro 10 bis 25
5.1.5
Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG NW (Gruppenauskunft)
- bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner
Gebühr: Euro 9
- bei automatisierter Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
5.1.6
Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen gemäß § 34 Abs.4 MG NW (ohne Postentgelte)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
5.1.7
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 und 2 MG NW
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
5.1.8
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG NW (ohne Postentgelte) je
Jubiläumsfall
Gebühr: Euro 8, höchstens Euro 1 150
5.1.9
Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 4 MG NW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
5.2
Aufenthaltsbescheinigung/Meldebescheinigung
Gebühr: Euro 5
5a
Personalausweiswesen
5a.1
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
Gebühr: Euro 5
5a.2
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises außerhalb der behördlichen
Dienstzeit
Gebühr: Euro 10
5a.3
Neuausstellung eines Personalausweises bis sechs Monate vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer
Gebühr: Euro 13
6
Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
6.1
Enteignung nach dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366)
6.1.1
Enteignungsbeschluss (§ 30 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen
Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 110
6.1.2
Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen
Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 55
6.1.3
Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.1.4
Enteignungsbeschluss nach Teileinigung
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen
Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle
6.1.3
mindestens
Gebühr: Euro 55
6.1.5
Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 165 bis 1 650
in besonders gelagerten Fällen
Gebühr: Euro bis 2 750
6.1.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Abs. 2 EEG NW
Gebühr: Euro 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens
Gebühr: Euro 45
6.1.7
Vorabentscheidung nach § 29 Abs. 2 EEG NW
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.1.8
Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW)
6.1.8.1
Enteignungsbeschluss (§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen
Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.1.8.2
Vorabentscheidung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Vorauszahlung
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.1.8.3
Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr Euro 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.1.8.4
Enteignungsbeschluss (§ 33 Abs. 3 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.1.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen
Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.1.10
Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 55 bis 385
6.1.11
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher
Vorschriften durch die oberste Landesbehörde
Gebühr: Euro 275 bis 16 500
6.1.12
Planfeststellungsbeschluss (§ 23 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 275 bis 2 750
Gebühr: bis Euro 5 500 in besonders gelagerten Fällen
6.2
Städtebauliche Enteignung
6.2.1
Enteignungsbeschluss (§ 113 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen
Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 110
6.2.2
Beurkundung einer Einigung (§ 110 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen
Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 55
6.2.3
Beurkundung einer Teileinigung (§ 111 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.2.4
Enteignungsbeschluss nach Teileinigung
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen
Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.2.3;
mindestens
Gebühr: Euro 55
6.2.5
Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 Abs. 1 BauGB)
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes der betroffenen Fläche;
mindestens
Gebühr: Euro 55
6.2.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Abs. 4 BauGB
Gebühr: Euro 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 45
6.2.7
Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 BauGB
Gebühr Euro 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.2.8
Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB)
6.2.8.1
Enteignungsbeschluss (§ 117 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen
Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.2.8.2
Vorabentscheidung (§ 117 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BauGB)
Gebühr: Euro 0,1. v. H. der festgesetzten Vorauszahlung;
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.2.8.3
Teileinigung (§ 117 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens
Gebühr: Euro 6
6.2.8.4
Enteignungsbeschluss (§ 117 Abs. 3 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.2.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB)
Gebühr: Euro 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen
Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.3
Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle
6.3.1
Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Abs. 1 BauGB
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30
6.3.2
Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2 BauGB
Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 6.3.1 und 6.3.2 ist der
Entschädigungspflichtige
7
Feuerlöschwesen
7.1
Typprüfung
Prüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus
Anlass eines Antrags auf erstmalige Zulassung vorgenommen wird
Gebühr: Euro 1 300 bis 6 000
7.2
Prüfung/Zertifizierung nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GS-Zeichenvergabe);
Prüfung/Zertifizierung eines Feuerlöschgerätes, die aus Anlass eines Antrages
in Verbindung mit Tarifstelle 7.1 oder 7.3.1 vorgenommen wird (zusätzlicher
Aufwand)
Gebühr: Euro 55 bis 90 je angefangene Stunde
7.3
Sonstige Prüfungen und Vorgänge
7.3.1
Änderungsprüfung
Prüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus
Anlass eines Antrags auf Änderung eines zugelassenen Typs vorgenommen wird (z.
B. geänderte Konstruktionseinzelteile, andere Füllungen)
Gebühr: 20 v. H. bis 80 v. H. der Gebühr der Tarifstelle 7.1
7.3.2
Sonstige Vorgänge
Vorgänge, die nicht unter 7.1, 7.2 oder 7.3.1 fallen
und aus Anlass eines Antrags bzw. einer geltenden Regelung bearbeitet werden
(z. B. Umschreibungen, Fertigungsüberprüfungen)
Gebühr: Euro 55 bis 90 je angefangene Stunde
7.4
Auslagen
Die Auslagen für brennbare Stoffe, die bei Versuchen verbraucht werden, sowie
sonstige durch die Prüfung/Anerkennung entstehende Auslagen sind neben der
Gebühr zu den Tarifstellen 7.1 bis 7.3.2 zu erheben (nach Aufwand)
7.5
Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen (§ 5 FSHG) mit den staatlich
anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Abs. 2
der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der
Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592)
7.5.1
Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die
Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes
auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des
Brandschutzes
7.5.1.1
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich
anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 67 Abs. 4
Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 BauO NRW
a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe,
je Gebäude
Gebühr: Euro 60
b) bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m2),
je Mittelgarage
Gebühr: Euro 60
c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen,
je Gebäude
Gebühr: Euro 90
7.5.1.2
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich
anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 6
BauO NRW
a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe (§ 67 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW),
je Gebäude
Gebühr: Euro 60
b) bei Mittelgaragen (§ 67 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW
je Mittelgarage
Gebühr: Euro 60
c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen,
je Gebäude
Gebühr: Euro 90
7.5.1.3
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich
anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 6
BauO NRW
a) bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 54 BauO NRW,
je bauliche Anlage
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4, jedoch mindestens der
zweifache Stundensatz
b) bei allen anderen baulichen Anlagen, sofern sie nicht unter die
Tarifstellen 7.5.1.1 oder 7.5.1.2 fallen,
je bauliche Anlage
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
7.5.1.4
Aufstellung von Brandschutzkonzepten nach § 58 Abs. 3 BauO
NRW
Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4, jedoch mindestens der
zweifache Stundensatz
7.5.2
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen
7.5.1.1 bis 7.5.1.3 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare
Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang)
Prüfungen nach Tarifstelle 7.5.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen,
so ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 für jede
bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede
bauliche Anlage auf drei Viertel.
8
Forst-, Fischerei- und Jagdangelegenheiten
8.1
Forstangelegenheiten
8.1.1
Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 65
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 51
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 40
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare
Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr: Euro 30
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
Soweit die nach § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes festgesetzten
Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der
sonstigen Kosten.
8.1.2
Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und
Landschaftspflege
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 65
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 51
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 40
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare
Angestellte oder Arbeiterinnen oder Arbeiter
Gebühr: Euro 30
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
8.1.3
Gutachten zur Waldbewertung (soweit nicht die nach § 11 Abs. 3
Landesforstgesetz festgesetzten Entgelte zu erheben sind)
bis zu 50 000 Euro des Verkehrswertes bzw. des Wertes des Gutachtengegenstandes
Gebühr: Euro 4 v. H.
für die weiteren 200 000 Euro
Gebühr: Euro 3. v. H.
für die folgenden 250 000 Euro
Gebühr: Euro 2 v. H.
für den 500 000 Euro übersteigenden Teil
Gebühr: Euro 1 v. H.
mindestens
Gebühr: Euro 260
8.1.4
Aufhebung des Verbots der Fortführung eines Forstsamen- und
Forstpflanzenbetriebes (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und
Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242
-)
Gebühr: Euro 112
8.1.5
Erteilung der Genehmigung, andere Unterlagen anstelle der Kontrollbücher zu
führen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)
Gebühr: Euro 112
8.1.6
Forstliche Fortbildung
8.1.6.1
Fällen und Aufarbeiten von Nadel- und Laubholz für ungelernte Arbeitskräfte
Gebühr: Euro 440
8.1.6.2
Das Windenverfahren in Theorie und Praxis (Teil I und II)
Gebühr: Euro 900
8.1.6.3
Einsatz des Werkstoffes Holz in Forstbetrieben
Gebühr: Euro 277
8.1.6.4
Pferdeeinsatz im Wald - Einführungskurs -
Gebühr: Euro 384
8.1.6.5
Grundlehrgang Sicherheitsbeauftragter
Gebühr: Euro 41
8.1.6.6
Erfahrungsaustausch Sicherheitsbeauftragter
Gebühr: Euro 41
8.1.6.7
1. Aufbaulehrgang für Sicherheitsbeauftragte
Gebühr: Euro 41
8.1.6.8
Planen, Rechnen, Kalkulieren
Gebühr: Euro 138
8.1.6.9
Forstlicher Einsatz von Freischneidegeräten
Gebühr: Euro 261
8.1.6.10
Buchenbühler und Rhodener
Pflanzverfahren
Gebühr: Euro 205
8.1.6.11
Zapfenpflückerlehrgang, Teil A
Gebühr: Euro 296
8.1.6.12
Zapfenpflückerlehrgang, Teil B
Gebühr: Euro 143
8.1.6.13
Fortbildungslehrgang Zapfenpflücker
Gebühr: Euro 210
8.1.6.14
Neuerungen im Bereich der Waldarbeit
Gebühr: Euro 41
8.1.6.15
Das Mess- und Kontrollsystem Timberjack 3000
Gebühr: Euro 260
8.1.6.16
Fortbildung zum Forstmaschinenführer - Theorie -
Gebühr: Euro 4 551
8.1.6.17
Motorsägen-Grundkurs
Gebühr: Euro 102
für Privatwaldbesitzer gebührenfrei
8.1.6.18
Motorsägen-Aufbaukurs 1
Gebühr: Euro 102
für Privatwaldbesitzer gebührenfrei
8.1.6.19
Motorsägen-Aufbaukurs 2
Gebühr: Euro 102
für Privatwaldbesitzer gebührenfrei
8.1.6.20
Wartung an Schleppern und Seilwinden
Gebühr: Euro 102
8.1.6.21
Vorbereitungskurs auf die Prüfung zum Forstwirtschaftsmeister
Gebühr: Euro 1 023
8.1.6.22
Herstellung von Seilendverbindungen
Gebühr: Euro 26
8.1.6.23
Westastung mit der Klappleiter
Gebühr: Euro 72
8.1.6.24
Standorte und Weiserpflanzen
Gebühr: Euro 77
8.2
Fischereiangelegenheiten
8.2.1
Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität
Gebühr: Euro 10
8.2.2
Erteilung eines Jahresfischereischeins
Gebühr: Euro 5
8.2.3
Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins
Gebühr: Euro 15
8.2.4
Erteilung eines Jugendfischereischeins
Gebühr: Euro 4
8.2.5
Genehmigung für den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages
durch die Fischereibehörde nach § 15 des Landesfischereigesetzes - LFG -
Gebühr: Euro 10 bis 20
8.2.6
Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen durch
die Fischereibehörde gemäß § 50 LFG
Gebühr: Euro 10 bis 15
8.2.7
Fischereiprüfung
Gebühr: Euro 30
8.2.8
Aus- und Fortbildung
8.2.8.1
Überbetriebliche Ausbildung für Auszubildende zum Fischwirt, Betriebszweig
Fischhaltung und Fischzucht, (Fluss- und Seenfischer)
8.2.8.1.1
Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschl. Netzarbeiten
Gebühr: Euro 100
8.2.8.1.2
Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten
Gebühr: Euro 100
8.2.8.1.3
Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I)
Gebühr: Euro 100
8.2.8.1.4
Kurs IV Vermarkten (Teil 2), Marketing
Gebühr: Euro 100
8.2.8.2
Aufbaulehrgang für Gewässerwarte bzw. Fischereiberater
Gebühr: Euro 30
8.2.8.3
Lehrgang für Elektrofischer
Gebühr: Euro 145
8.2.8.4
Grundlehrgang für Fischkrankheiten
Gebühr: Euro 65
8.2.8.5
Grundlehrgang für Gewässerwarte
Gebühr: Euro 80
8.2.8.6
Fortbildungslehrgang für Gewässerwarte
Gebühr: Euro 80
8.2.9
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien der Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung in
Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif
8.2.10
Fischgesundheitsdienst
Gebühr: siehe Tarifstelle 23.9
8.3
Jagdangelegenheiten
8.3.1
Jägerprüfung, Falknerprüfung
8.3.1.1
Jägerprüfung
Gebühr: Euro 150
Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheins, beträgt die Gebühr 50 v. H. der Gebühr
nach Tarifstelle 8.3.1.1.
Anmerkung:
Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die
Prüfungsgebühr einbezogen.
8.3.1.2
Falknerprüfung
Gebühr: Euro 100
Anmerkung:
Die bei der Durchführung der Falknerprüfung
entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.
8.3.1.3
Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung
Gebühr: Euro 20
8.3.2
Entscheidung über Jagdscheine
8.3.2.1
Jahresjagdscheine
8.3.2.1.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30
8.3.2.1.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 45
8.3.2.1.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 60
8.3.2.2
Jahresjagdscheine für Jugendliche
8.3.2.2.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15
8.3.2.2.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 25
8.3.2.2.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30
8.3.2.3
Tagesjagdscheine
8.3.2.3.1
Tagesjagdschein
Gebühr: Euro 10
8.3.2.3.2
Tagesjagdschein für Jugendliche
Gebühr: Euro 10
8.3.2.4
Falknerjagdscheine
8.3.2.4.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15
8.3.2.4.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 25
8.3.2.4.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 30
8.3.2.5
Falknerjagdscheine für Jugendliche
8.3.2.5.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 10
8.3.2.5.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15
8.3.2.5.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20
8.3.2.6
Tagesfalknerjagdscheine
8.3.2.6.1
Tagesfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 10
8.3.2.6.2
Tagesfalknerjagdschein für Jugendliche
Gebühr: Euro 10
8.3.2.7
Jagdscheindoppel
Gebühr: Euro 10
8.3.3
Jagdbezirke
8.3.3.1
Abrundung von Jagdbezirken
Gebühr: Euro 50 bis 150
8.3.3.2
Erklärung von Grundflächen zu Eigenjagdbezirken
Gebühr: Euro 100
8.3.3.3
Genehmigung der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
Gebühr: Euro 100
8.3.3.4
Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes (§ 9
Landesjagdgesetz - LJG NW - )
Gebühr: Euro 50
8.3.3.5
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken
Gebühr: Euro 25 bis 100
8.3.4
Jagdausübung
8.3.4.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Ästlingen
und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke
Gebühr: Euro 50
8.3.4.2
Ausnahmegenehmigung zum Schießen aus Kraftfahrzeugen
Gebühr: Euro 15
8.3.4.3
Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken
Gebühr: Euro 25 bis 100
8.3.4.4
Genehmigung zum Gebrauch von Schusswaffen in befriedeten Bezirken
Gebühr: Euro 15
8.3.4.5
Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Abs. 3 LJG
NW
Gebühr: Euro 25 bis 50
(Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken
sind gebührenfrei)
8.3.4.6
Entscheidungen über die Genehmigung sonstiger Ausnahmen von den sachlichen
Verboten des § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG)
Gebühr: Euro 25 bis 100
8.3.4.7
Entscheidungen über die Genehmigung von Ablenkungsfütterungen
Gebühr: Euro 50
8.3.5
Sonstiges
8.3.5.1
Bestätigung eines Jagdaufsehers
Gebühr: Euro 25
8.3.5.2
Festlegung eines Jägernotweges
Gebühr: Euro 25
8.3.5.3
Zulassung einer Ausnahme von der Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit
Gebühr: Euro 50
8.3.5.4
Zulassung der Eingatterung von kleineren Grundflächen
zur Erhaltung des Jagdbetriebes
Gebühr: Euro 50
8.3.5.5
Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten in der freien Wildbahn
Gebühr: Euro 50 bis 150
8.3.5.6
Genehmigung zum Aussetzen von Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der
Einbürgerung
Gebühr: Euro 50 bis 150
8.3.5.7
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 Bundeswildschutzverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 100
8.3.5.8
Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte
Gebühr: Euro 15
8.3.5.9
Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Abs. 3 BJG
Gebühr: Euro 150
9
Fundsachen
9.1.
Verwahrung von Fundsachen
a) im Werte bis 25 Euro
kostenfrei
b) im Werte von 26 Euro bis 150 Euro
Gebühr: Euro 5
c) im Werte von 151 Euro bis 500 Euro
Gebühr: Euro 10
d) im Werte über 500 Euro
Gebühr: Euro 15
e) je weitere angefangene 500 Euro
Gebühr: Euro 15
10
Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten
10.1
Ärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnärzte
10.1.1
Entscheidung über die Approbation, sofern
10.1.1.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts-
oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 130
10.1.1.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 130 bis 500
10.1.2
Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis, sofern
10.1.2.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts-
oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 100
10.1.2.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 130 bis 500
10.1.3
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis nach § 10 Abs.
4 und 5 BÄO
Gebühr: Euro 30
10.1.4
Erteilung einer Ersatzurkunde (Approbation oder Berufserlaubnis)
Gebühr: Euro 100
10.1.5
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach
§ 6 PsychThG, je Niederlassungsort
Gebühr: Euro 2 000 bis 4 000
10.1.6
Bescheinigung über eine bestandene Prüfung
Gebühr: Euro 20
10.2
nicht besetzt
10.3
Nichtärztliche Heilberufe
10.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatl.
Anerkennung für Krankenpflegepersonen, technische Assistenten in der Medizin,
pharm.-techn. Assistenten, Diätassistenten, Logopäden, Orthoptisten,
Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen,
Entbindungspfleger, Desinfektoren, Rettungsassistenten und andere
nichtärztliche Heilberufe
Gebühr: Euro 52
10.3.2
Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde
Gebühr: Euro 52
10.3.3
Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und Entbindungspfleger
und der Ausbildungseignung für Gesundheitsaufseher und Desinfektoren
Gebühr: Euro 77
10.4
Apotheken
10.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, einer Krankenhaus-,
Zweig- oder Notapotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils
geltenden Fassung
Gebühr: Euro 250 bis 1 300
10.4.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs.
1 Buchstabe b) des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr: Euro 100 bis 1 300
10.4.3
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit
Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen
Gebühr: Euro 150 bis 2 550
10.4.4
Abnahmebesichtigung einer Apotheke
Gebühr: Euro 50 bis 400
10.4.5
Besichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien Städte
Gebühr: Euro 100 bis 500
10.4.6
Nachbesichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien Städte
Gebühr: Euro 80 bis 250
10.4.7
Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen
Veränderungen der Betriebsräume von Apotheken
Gebühr: Euro 50 bis 500
10.4.8
Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß § 3 Nr. 4 des Gesetzes über das
Apothekenwesen
Gebühr: Euro 50
10.5
Arzneimittel (Tierarzneimittel s. 23.7)
10.5.1
Arzneimittelgesetz (AMG)
10.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
Gebühr: Euro 250 bis 25 500
10.5.1.2
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1
Gebühr: Euro 100 bis 25 500
10.5.1.3
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 15
Gebühr: Euro 100 bis 250
10.5.1.4
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 (ohne Besichtigung)
Gebühr: Euro 100 bis 250
10.5.1.5
Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Nr. 5
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
10.5.1.6
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
Gebühr: Euro 50
10.5.1.7
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63 a
Gebühr: Euro 100
10.5.1.8
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63 a
Gebühr: Euro 100
10.5.1.9
Besichtigung von Betrieben oder Einrichtungen (außer Besichtigung von Apotheken
durch Kreise und kreisfreie Städte) nach § 64
10.5.1.9.1
eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr: Euro 50 bis 400
10.5.1.9.2
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: Euro 100 bis 25 500
10.5.1.10
Vorläufige Anordnung oder Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4
Gebühr: Euro 25 bis 100
10.5.1.11
Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 in Verbindung mit §§ 40, 41
10.5.1.11.1
bei Prüfärztinnen und -ärzten
Gebühr: Euro 50 bis 780
10.5.1.11.2
bei einer Leiterin oder einem Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: Euro 200 bis 2 550
10.5.1.11.3
bei einem Sponsor einer klinischen Prüfung
Gebühr: Euro 250 bis 5 100
10.5.1.11.4
bei einem Antragsinstitut
Gebühr: Euro 250 bis 5 100
10.5.1.12
Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Abs. 1 entnommenen Probe
Gebühr: Euro 25 bis 2 550
10.5.1.12.1
Für Untersuchungen und Prüfungen im Landesinstitut für den Öffentlichen
Gesundheitsdienst (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den
nachfolgenden Tarifstellen 10.5.1.12.1.1 bis 10.5.1.12.1.19 die Tarifstellen
23.9 bis 23.9.9
10.5.1.12.1.1
Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe, visuelle Beurteilung gemäß DAC
Gebühr: Euro 10
10.5.1.12.1.2
Bruchfestigkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 10
10.5.1.12.1.3
Färbung von Flüssigkeiten (Lovibond Comparater)
Gebühr: Euro 20
10.5.1.12.1.4
Fluorimetrische Bestimmung, quantitativ
Gebühr: Euro 80
10.5.1.12.1.5
Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen (1 x 150 + 9 x 30)
Gebühr: Euro 215
10.5.1.12.1.6
Gleichförmigkeit der Masse einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: Euro 10
10.5.1.12.1.7
Infrarotspektroskopie (IR), zuzüglich mit Küvette
Gebühr: Euro 15
10.5.1.12.1.8
Kapillarelektrophorese (CE)
10.5.1.12.1.8.1
Kapillarelektrophorese, qualitativ
Gebühr: Euro 70
10.5.1.12.1.8.2
Kapillarelektrophorese, quantitativ
Für die erste Komponente
Gebühr: Euro 80
10.5.1.12.1.8.3
Zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 15
10.5.1.12.1.8.4
Kapillarelektrophorese Übersichtschromatogramm mit
DAD
Gebühr: Euro 100
10.5.1.12.1.9
Prüfung auf ausreichende Konservierung
Gebühr: Euro 50
10.5.1.12.1.10
Limulustest auf Bakterien-Endotoxine
Gebühr: Euro 130
10.5.1.12.1.11
Massenspektometrie (MS)
10.5.1.12.1.11.1
LC/MS qualitativ
Gebühr: Euro 80
10.5.1.12.1.11.2
LC/MS Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 100
10.5.1.12.1.11.3
LC/MS quantitativ
Gebühr: Euro 180
10.5.1.12.1.12
Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, qualitativ
Gebühr: Euro 70
10.5.1.12.1.13
Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, quantitativ
Gebühr: Euro 80
10.5.1.12.1.14
Osmolalität
Gebühr: Euro 80
10.5.1.12.1.15
Peptide Mapping
Gebühr: Euro 150
10.5.1.12.1.16
Western-Blot
Gebühr: Euro 100
10.5.1.12.1.17
Wirkstoff-Freisetzung einschließlich photometrischer Gehaltsbestimmung
Gebühr: Euro 80
10.5.1.12.1.18
Wirkstoff-Freisetzung und quantitative HPLC-Bestimmung
Gebühr: Euro 150
10.5.1.12.1.19
Prüfung auf Zerfall von festen Arzneiformen
Gebühr: Euro 10
10.5.1.13
Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 4
Gebühr: Euro 250 bis 5 100
10.5.1.14
Erweiterung oder Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Abs. 4
Gebühr: Euro 100 bis 500
10.5.1.15
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67
Gebühr: Euro 25 bis 100
10.5.1.16
Anordnung nach § 69 Abs. 1
Gebühr: Euro 25 bis 10 200
10.5.1.17
Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme oder Widerruf
Gebühr: Euro 250 bis 25 500
10.5.1.18
Bescheinigung
10.5.1.18.1
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gebühr: Euro 100 bis 2 550
10.5.1.18.2
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Gebühr: Euro 130 bis 10 200
10.5.1.18.3
Inspektion nach § 72 a Abs. 1 Satz 2
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 500
10.5.1.19
Bescheinigung nach § 73 Abs. 6
10.5.1.19.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 500
10.5.1.19.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 50 bis 200
10.5.1.19.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10 bis 50
10.5.1.20
Zertifikat nach § 73 a Abs. 2
10.5.1.20.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130
10.5.1.20.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 50
10.5.1.20.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10, insgesamt höchstens 250
10.5.1.21
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74 a
Gebühr: Euro 50
10.5.1.22
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75
Gebühr: Euro 50 bis 150
10.5.1.23
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75
Gebühr: Euro 100 bis 250
10.5.2
Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention
(PIC)
10.5.2.1
Erstattung eines schriftlichen Informationsberichtes nach den Grundregeln und
Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention
(PIC) vom 10. August 1990 (BAnz. Nr. 214 a)
10.5.2.1.1
Vollständiger Bericht
Gebühr: Euro 500 bis 25 500
10.5.2.1.2
Kurzbericht (ohne Besichtigung)
Gebühr: Euro 100 bis 500
10.5.3
Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987
(BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung
10.5.3.1
Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8
Gebühr: Euro 50 bis 150
10.5.3.2
Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9
Gebühr: Euro 50 bis 150
10.5.4
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März
1994 (BGBl. I 358) in der jeweils geltenden Fassung
10.5.4.1
Besichtigung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Abs. 1 Satz 3
Gebühr: Euro 50 bis 1 550
10.5.5
Erteilung eines Zertifikates über die Einhaltung der Richtlinie 91/356/EWG vom
13. Juni 1991 (GMP-Zertifikat) einschließlich Besichtigung
Gebühr: Euro 500 bis 25 500
10.6
Medizinprodukte
10.6.1
Medizinproduktegesetz
10.6.1.1
Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer
Benannten Stelle nach § 13 Abs. 2
Gebühr: Euro 50 bis 2 550
10.6.1.2
Anerkennung von Einzelhandelsbetrieben und Medizinprodukte-Fachgroßhandlungen
nach § 16 Abs. 3 Satz 1
Gebühr: Euro 25 bis 1 550
10.6.1.3
Akkreditierung nach § 20
10.6.1.3.1
als Prüflaboratorium
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000
10.6.1.3.2
als Zertifizierungsstelle für Produkte
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000
10.6.1.3.3
als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000
10.6.1.3.4
als Zertifizierungsstelle für Personal
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000
10.6.1.3.5
als Inspektionsstelle
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000
10.6.1.4
Verlängerung der Akkreditierung
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000
10.6.1.5
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr: Euro 250 bis 10 200
10.6.1.6
Sonstige Änderungen der Akkreditierung nach § 20
Gebühr: Euro 250 bis 25 500
10.6.1.7
Überwachung der akkreditierten Stellen
Gebühr: Euro 500 bis 25 500
10.6.1.8
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren
nach den Tarifstellen 10.6.1.3.1 bis 10.6.1.7 anfallen
Gebühr: Euro 50 bis 25 500
10.6.1.9
Erstellung von Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 51 000
10.6.1.10
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen
durchführen nach § 26
Gebühr: Euro 50 bis 5 100
10.6.1.11
Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 3 und 4
Gebühr: Euro 25 bis 500
10.6.1.12
Prüfung bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung gemäß § 27 Abs. 3
Gebühr: Euro 25 bis 5 100
10.6.1.13
Maßnahmen nach § 28 Abs. 1
Gebühr: Euro 25 bis 500
10.6.1.14
Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 37 Abs. 2 Satz 1
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.6.2
Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit dritten Staaten oder Organisationen
gemäß Artikel 228 EG-Vertrag (Drittland-Abkommen)
10.6.2.1
Akkreditierung
10.6.2.1.1
als Prüflaboratorium
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000
10.6.2.1.2
als Zertifizierungsstelle für Produkte
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000
10.6.2.1.3
als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000
10.6.2.1.4
als Zertifizierungsstelle für Personal
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000
10.6.2.1.5
als Inspektionsstelle
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000
10.6.2.2
Verlängerung der Akkreditierung
Gebühr: Euro 1 000 bis 77 000
10.6.2.3
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr: Euro 250 bis 10 200
10.6.2.4
Sonstige Änderungen der Akkreditierung
Gebühr: Euro 250 bis 25 500
10.6.2.5
Überwachung der akkreditierten Stellen
Gebühr: Euro 500 bis 25 500
10.6.2.6
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren
nach den Tarifstellen 10.6.2.1.1 bis 10.6.2.5 anfallen
Gebühr: Euro 50 bis 25 500
10.6.2.7
Erstellung von Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 51 000
10.7
Arzneimitteluntersuchungsstellen
10.7.1
Akkreditierung von Arzneimitteluntersuchungsstellen
Gebühr: :Euro 1 000 bis 51 000
10.7.2
Verlängerung der Akkreditierung
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000
10.7.3
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr: Euro 250 bis 10 200
10.7.4
Sonstige Änderungen der Akkreditierung
Gebühr: Euro 250 bis 25 500
10.7.5
Überwachung der akkreditierten Stellen
Gebühr: Euro 500 bis 25 500
10.7.6
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren
nach den Tarifstellen 10.7.1 bis 10.7.5 anfallen
Gebühr: Euro 50 bis 25 500
10.7.7
Erstellung von Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 51 000
10.8
Physikalische und chemische Untersuchungen, insbesondere von Lebensmitteln
10.8.1
Trinkwasser
Gebühr: Euro 5 bis 475
10.8.2
Untersuchung von Blutproben auf Äthylalkohol im Blut;
Blutalkoholbestimmungen durch die unteren Gesundheitsbehörden
Gebühr: Euro 51
10.9
nicht besetzt
10.10
Prüfung und Überwachung von Anlagen
Gebühren werden nicht erhoben von der zuständigen obersten Landesbehörde, sei
denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden
10.10.1
Prüfung vor oder Besichtigung nach Errichtung oder Änderung eines
Herstellungsbetriebes für Farben sowie Gifte aller Art einschließlich
gutachterlicher Äußerung auf Antrag
Gebühr: Euro 50 bis 500
10.10.2
Prüfung oder Kontrolle einer Wasserversorgungsanlage nach §§ 18 ff. der
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit § 39 des
Infektionsschutzgesetzes einschließlich Prüfungsniederschrift, jedoch
ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen
Gebühr: Euro 50 bis 500
10.10.3
Besichtigung und Begutachtung einer Wassergewinnungs- oder -versorgungsanlage
nach §§ 16 ff. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit § 39 des
Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 500
10.10.4
Untersuchung des Trinkwassers von Schiffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs
zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von
Kauffahrteischiffen sowie an Bord von Schiffen gemäß §§ 18 bis 20 der
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit § 39 des
Infektionsschutzgesetzes
a) mikrobiologische Untersuchung
Gebühr: Euro 38
b) Entnahme der Wasserproben,
je angefangene halbe Stunde
Gebühr: Euro 21
10.10.5
Überwachung der Schwimm- und Badebecken in öffentlichen Bädern oder
Gewerbebetrieben einschließlich der mikrobiologischen sowie
physikalisch-chemischen Untersuchung des Wassers und der dazu gehörenden
Wasseraufbereitungsanlagen nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 300
10.10.6
Besichtigung und Untersuchung von Badegewässern nach der EG-Richtlinie über die
Qualität der Badegewässer vom 8. Dezember 1975 (Anlage 1 des Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8.2.1980 - MBl. NRW. S. 230/SMBl. NRW. 770 -
Gebühr: Euro 50 bis 300
10.11
Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
10.11.1
Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen,
Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe,
Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin, für Diätassistenten,
für Orthoptisten, für Logopäden, für Physiotherapeuthen,
für Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen und Entbindungspfleger,
Schulen für Rettungsassistenten und andere Ausbildungsstätten für
nichtärztliche Heilberufe
Gebühr: Euro 200 bis 500
10.11.2
Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikanten
nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen Assistenten in
der Medizin des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des
Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und
staatliche Anerkennung von Diätassistenten und Orthoptisten
Gebühr: Euro 52
10.11.3
Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 Satz 4
der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sowie Prüfungen des Fortbestandes der
Zulassungsvoraussetzungen
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
10.12
Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz
10.12.1
Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 1 025
10.12.2
Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen
(Zusatzartbezeichnungen)
Gebühr: Euro 255 bis 1 790
10.12.3
Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als
Zusatzartbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 920
10.12.4
Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von
Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas.
Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem Kurortegesetz
vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 1 535
Gebühren werden nicht erhoben vom zuständigen Ministerium, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden.
10.12.5
Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe
Gebühr: Euro 130 bis 510
10.13
Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen
der Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“
10.13.1
Heilquellen gemäß § 16 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2 555
10.13.2
Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ gemäß
§ 5 Kurortegesetz
Gebühr: Euro 255 bis 2 555
10.14
Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Untere Gesundheitsbehörde einschließlich
einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlaß von Kindesannahmen
Gebühren nach den Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.18 bis 10.18.3 zu erheben.
10.14.1
Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung
Gebühr: Euro 10 bis 20
10.14.2
Zeugnisse über ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung
Formbogengutachten
Gebühr: Euro 20 bis 50
10.14.3
wie zu Tarifstelle 10.14.2 jedoch mit wissenschaftlicher Begründung
Gebühr: Euro 50 bis 100
10.14.4
Ausführliches wissenschaftliches Gutachten
Gebühr: Euro 100 bis 200
10.14.5
Röntgenschirmbildaufnahme (einschließlich Untersuchung, Zeugnis)
a) Einzeluntersuchung
1. Format bis zu 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 10
2. Format über 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 15
b) Reihenuntersuchung
Gebühr: Euro 8
10.14.6
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Gebühr: Euro 15 bis 25
10.14.7
Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlaß eines
Todesfalles
Gebühr: Euro 25 je Fall
10.14.8
Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Gebühr: Euro 15
10.14.9
Entscheidung über die Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche
oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens
zur Leichenbeförderung
Gebühr: Euro 20
10.14.10
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gebühr: Euro 25
10.14.11
Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung und Approbation
10.14.11.1
Sofern die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen eines zentralisierten Verfahrens
eigene und Aufgaben anderer unterer Gesundheitsbehörden wahrnimmt
Gebühr: Euro 200 bis 375
10.14.11.2
Sofern die untere Gesundheitsbehörde nur eigene Aufgaben wahrnimmt
Gebühr: Euro 125 bis 250
10.14.12
Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung psychotherapeutischer
oder sprachtherapeutischer Behandlung ohne Bestallung und Approbation
a) Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 125 bis 300
b) Schriftliche und mündliche Überprüfung
Gebühr: Euro 300 bis 450
10.14.13
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: Euro 52
10.14.14
Besichtigung einer Privat-, Kranken- oder Entbindungseinrichtung und
dergleichen, eines Gebäudes oder einer Wohnung einschließlich gutachtlicher
Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens
Gebühr: Euro 50 bis 250
10.14.15
Besichtigung eines Begräbnisplatzes (Friedhofes) oder eines für dessen Anlegung
oder Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstückes, einschließlich
gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens
Gebühr: Euro 100 bis 765
10.14.16
Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an
Patienten gemäß § 29 Abs. 3 der Röntgen-Verordnung (RöV)
Gebühr: Euro 10
10.15
Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften
und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
10.15.1
Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die
Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr: Euro 42
10.15.2
Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 20 bis 550
10.15.3
Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der
Ermittlung nach §§ 25, 26 IfSG
Gebühr: Euro Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ
10.15.4
nicht besetzt
10.15.5
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit
Krankheitserregern nach § 44 IfSG
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
10.15.6
Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen
10.15.6.1
Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder
Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei
der Ankunft auf internationaler Reise
10.15.6.2
Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung
des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise
erforderlich sind
10.15.6.3
Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen
Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft
10.16
Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der
Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
10.16.1
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der
Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 36
10.16.2
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der
Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 137
10.17
Besichtigung von Schiffen und Ausstellung einer Bescheinigung über die
hygienischen Verhältnisse in den Unterkunfts- und Krankenräumen sowie in den
sanitären Einrichtungen im Sinne der Verordnung über die Unterbringung der
Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
10.17.1
je Besichtigung bei Schiffen
Gebühr: Euro 9 bis 105
10.17.2
sonstige hafenärztliche Bescheinigungen
a) in deutscher Sprache
Gebühr: Euro 6 bis 9
b) in einer Fremdsprache
Gebühr: Euro 11 bis 18
10.17.3
Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr: Euro 9
10.17.4
Prüfung der Schifffahrtseignung gemäß § 15 Abs. 4 der Verordnung über die
Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Gebühr: Euro 25 bis 90
10.18
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch-
psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer
oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen
gebührenpflichtig sind
(Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der
Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 zu erheben.)
10.18.1
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung
für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I
S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 1,8-fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten
A, E und O,
0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des
Gebührenverzeichnisses,
0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des
Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
10.18.2
Amtshandlungen oder Leistungen psychologisch-psychotherapeutischer Natur, die
nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl.
I S. 818) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der
Gebührenordnung
10.18.3
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316 ) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig
sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der
Gebührenordnung
10.18.4
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch-psychotherapeutischer,
kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder
zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ, GOP oder
GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12
des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger
öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/§ 1 GOP/§ 3
GOZ)
Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen
10.19
Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von
Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit
Luftfahrzeugen
10.19.1
Krankenkraftwagen
a) für den ersten Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 155
b) für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren (§ 18 ff. RettG)
Gebühr: Euro 43
c) Austausch von Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 13 , für jedes Fahrzeug
d) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 13
e) Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Abs. 3 RettG
Gebühr: Euro 92
f) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 24 Abs.
2 RettG)
Gebühr: Euro 123
g) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens
- Unternehmen mit bis zu 5 Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 155
- Unternehmen mit mehr als 5 Krankenkraftwagen (§ 27 Abs. 1 RettG)
Gebühr: Euro 310
10.19.2
Luftfahrzeuge
a) für das erste Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 310
für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren (§ 25 in Verbindung mit §
18 ff. RettG)
Gebühr: Euro 92
b) Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 31
c) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 31
d) Prüfung der fachlichen Eignung (§ 25 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 RettG)
Gebühr: Euro 184
e) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 25 i. V.
m. § 24 Abs. 2 RettG)
Gebühr: Euro: 246
f) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens
- Unternehmen mit bis zu 3 Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro: 310
- Unternehmen mit mehr als 3 Luftfahrzeugen (§ 25 in Verbindung mit § 27 Abs. 1
RettG)
Gebühr: Euro 620
11
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen und Stoffe)
11.1
Anlagen, gewerbliche (soweit sie nicht in anderen Tarifstellen aufgeführt sind)
11.1.1
Fristverlängerung (§ 11 Abs. 5 Gerätesicherheitsgesetz)
Gebühr: Euro 0,05 v. H. der Kosten,
mindestens
Gebühr: Euro 13
11.2
Dampfkesselanlagen
11.2.1
Entscheidung über die Erlaubnis (§ 10 der Dampfkesselverordnung - DampfkV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173 - in der
jeweils geltenden Fassung - oder aufgrund einer Bergverordnung)
a) für Anlagen, deren Errichtungskosten 50 000 Euro nicht übersteigen
Gebühr: Euro 50
b) für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 50 000 Euro übersteigen,
zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1 a
bei weiteren Kosten bis 150 000 Euro
Gebühr: Euro 0,175 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 150 000 Euro übersteigenden Kosten bis zu 250 000 Euro
Gebühr: Euro 0,15 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 250 000 Euro übersteigenden Kosten bis 500 000 Euro
Gebühr: Euro 0,125 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 500 000 Euro übersteigenden Kosten
Gebühr: Euro 0,1 v. H. dieser Kosten
Soweit bereits eine Gebühr nach Tarifstelle 11.2.2 erhoben worden ist, beträgt die Gebühr für die endgültige Erlaubnis 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1
11.2.2
Entscheidung über die Teilerlaubnis (§ 11 DampfkV
oder aufgrund einer Bergverordnung)
Gebühr: 70 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1
11.2.3
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 13 DampfkV oder aufgrund einer Bergverordnung)
Gebühr: wie zu Tarifstelle 11.2.1,
jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
mindestens
Gebühr: Euro 50
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.2.1 bis 11.2.3:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für
Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der
Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche
Tarifstelle 2.1.2), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der
Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind
jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 11.2.1, 11.2.2 oder 11.2.3 zu
erheben.
Soweit für die Feuerungsanlage des Dampfkessels eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Nrn. 1.2 und 1.3 der Spalten 1 und 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. S. 1586) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, bleiben bei der Berechnung der Gebühr für die Erlaubnis der übrigen Teile der Dampfkesselanlage nach der DampfkV die Errichtungskosten der Feuerungsanlage außer Ansatz.
11.2.4
Zulassungen
11.2.4.1
Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 14 Abs. 2 DampfkV)
Gebühr: Euro 30 bis 500
11.2.4.2
Entscheidung über die Zulassung von Kesselsteinlöse- und
Kesselsteingegenmitteln (§ 27 Abs. 1 DampfkV)
Gebühr: Euro 30 bis 250
11.2.5
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 8 Abs. 2 DampfkV)
Gebühr: Euro 30 bis 500
11.2.6
Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 3, 17 Abs. 7 Nr. 1
und 18 Abs. 4 DampfkV)
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.2.7
Entscheidung über die Feststellung nach § 14 Abs. 5 DampfkV
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.2.8
Verständigung über eine Prüfstelle (§ 24 Abs. 3 Satz 2 DampfkV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
11.2.9
Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation
nach § 24 Abs. 4 DampfkV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
11.3
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen
11.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis einer Füllanlage (§ 26 der
Druckbehälterverordnung - DruckbehV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
April 1989 - BGBl. I S. 843 - in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der Errichtungskosten,
mindestens
Gebühr: Euro 50
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
11.3.2
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 27 DruckbehV)
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der Änderungskosten,
mindestens
Gebühr: Euro 50
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
11.3.3
Zulassungen
11.3.3.1
Entscheidung über die Bauartzulassung von Druckgasbehältern (§ 22 Abs. 2 und 5
DruckbehV)
Gebühr: Euro 30 bis 500
11.3.3.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 22 Abs. 8 DruckbehV)
Gebühr: Euro 30 bis 300
11.3.3.3
Entscheidung über die Zulassung von porösen Massen und Lösungsmitteln (§ 22 Abs.
9 DruckbehV)
Gebühr: Euro 30 bis 250
11.3.4
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 DruckbehV)
Gebühr: Euro 30 bis 500
11.3.5
Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 18
Abs. 5, 21 Abs. 2 Satz 2 und 28 Abs. 3 DruckbehV)
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.3.6
Entscheidung über die Feststellung nach § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 11, § 16 Abs. 3,
§ 16 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 5, § 30a Abs. 4 und § 30b Abs. 7 DruckbehV
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.3.7
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 31 Abs. 1
Nr. 3 DruckbehV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
11.3.8
Verständigung über eine Prüfstelle (§ 31 Abs. 6 DruckbehV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
11.3.9
Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation
nach § 31 Abs. 7 DruckbehV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
11.3.10
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige nach § 32
DruckbehV
Gebühr: Euro 30 bis 400
11.4
Aufzugsanlagen
11.4.1
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 Aufzugsverordnung - AufzV
- vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 205 - in der jeweils geltenden
Fassung)
Gebühr: Euro 30 bis 400
11.4.2
Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6
Nr. 1 Aufzugsverordnung)
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.4.3
Entscheidung nach § 9 Abs. 5 Aufzugsverordnung
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.5
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
11.5.1
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) vom
27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 214) in der jeweils geltenden Fassung
11.5.1.1
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 ElexV
Gebühr: Euro 30 bis 400
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle kann aufgrund der Übergangsbestimmung des §
7 Abs. 1 der 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz bis zum 1. Juli 2003
erhoben werden.
11.5.1.2
Entscheidung über Einzelausnahmen (§ 5 Abs. 1 ElexV)
Gebühr: Euro 15 bis 250
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle kann aufgrund der Übergangsbestimmung des §
7 Abs. 1 der 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz bis zum 1. Juli 2003
erhoben werden.
11.5.1.3
Entscheidung nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 ElexV
Gebühr: Euro 15 bis 250
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle kann aufgrund der Übergangsbestimmung des § 7 Abs. 1 der 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz bis zum 1. Juli 2003 erhoben werden.
11.5.1.4
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen und
Sachkundigen eines Unternehmens (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 15 Abs. 1 Satz
2 ElexV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
11.5.2
11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das
Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete
Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV - vom 12. Dezember 1996 -
BGBl. I S. 1914 -) in der jeweils geltenden Fassung
11.5.2.1
Entscheidung über die Gestattung nach § 4 Abs. 5 der 11. GSGV
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
11.6
Acetylenanlagen
11.6.1
Entscheidung über die Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 der Acetylenverordnung - AcetV -
vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 220) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der Errichtungskosten,
mindestens
Gebühr: Euro 50
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
11.6.2
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 9 AcetV)
Gebühr: wie zu Tarifstelle 11.6.1, jedoch bezogen auf die Kosten der
Änderung,
mindestens
Gebühr: Euro 50
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
11.6.3
Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 10 Abs. 2 AcetV)
Gebühr: Euro 30 bis 500
11.6.4
Entscheidung über die Zulassung von Mitteln zur Reinigung und Trocknung (§ 21
Abs. 1 AcetV)
Gebühr: Euro 30 bis 250
11.6.5
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 AcetV)
Gebühr: Euro 30 bis 500
11.6.6
Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 3, 12 Abs. 4 Nr. 1,
13 Abs. 2 und 22 Abs. 3 AcetV)
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.6.7
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 18 Abs. 2
AcetV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
11.6.8
Feststellung nach § 10 Abs. 5 AcetV
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.6.9
Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation
nach § 18 Abs. 5 AcetV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
11.7
Flüssigkeiten, Anlagen für brennbare
11.7.1
Entscheidung über die Erlaubnis (§ 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten - VbF in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Dezember 1996 - BGBl. I S. 1937, ber. BGBl. I
1997 S. 447, in der jeweils geltenden Fassung)
a) für Anlagen, deren Errichtungskosten 50 000 Euro nicht übersteigen
Gebühr: Euro 0,2 v. H. dieser Kosten,
mindestens
Gebühr: Euro 50
b) für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 50 000 Euro übersteigen,
zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a) bei weiteren Kosten bis 150 000 Euro
Gebühr: Euro 0,175 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 150 000 Euro übersteigenden Kosten bis zu 250 000 Euro
Gebühr: Euro 0,15 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 250 000 Euro übersteigenden Kosten bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 0,125 v. H. dieser Kosten
bei weiteren, 500 000 Euro übersteigenden Kosten
Gebühr: Euro 0,1 v. H. dieser Kosten
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
11.7.2
Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 10 VbF)
Gebühr: Euro wie zu Tarifstelle 11.7.1,
jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung
mindestens
Gebühr: Euro 50
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird.
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.7.1 und 11.7.2:
Bei Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Verordnung (Verbindungsleitungen
und Fernleitungen) schließen die vorstehenden Gebühren die Gebühr für die
Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz ein.
11.7.3
Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 12 Abs. 2 VbF)
Gebühr: Euro 30 bis 500
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle kann aufgrund der Übergangsbestimmung des §
7 Abs. 1 der 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz bis zum 1. Juli 2003
erhoben werden.
11.7.4
Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 VbF)
Gebühr: Euro 30 bis 500
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle kann aufgrund der Übergangsbestimmung des §
7 Abs. 1 der 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz bis zum 1 Juli 2003
erhoben werden.
11.7.5
Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 6 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Nr.
1 VbF)
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.7.6
Entscheidung über die Feststellung, Bescheinigung oder Entscheidung nach § 12
Abs. 7, § 12 Abs. 10, § 19 Abs. 2 VbF
Gebühr: Euro 15 bis 250
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle kann aufgrund der Übergangsbestimmung des §
7 Abs. 1 der 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz bis zum 1. Juli 2003
erhoben werden.
11.7.7
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 16 Abs. 1
Nr. 2 VbF)
Gebühr: Euro 50 bis 500
11.8
Gasfernleitungen
11.8.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
Gebühr: Euro 25 bis 500
a) bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung,
b) bei der Errichtung von Sauerstoff-Fernleitungen nach § 5 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 4. Juli 1996 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung.
11.8.2
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen
(einschließlich evtl. Beanstandungen) bei Anzeige
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
a) der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen,
b) der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Sauerstoff-Fernleitung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung.
11.8.3
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger
(§ 12 Abs. 1 Gashochdruckleitungs-Verordnung)
Gebühr: Euro 25 bis 500
11.9
Getränkeschankanlagen
11.9.1
Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nach § 5 Abs. 1
Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.9.2
Entscheidung über Ausnahmen für Getränkeschankanlagen oder Bauteile nach § 5
Abs. 2 SchankV
Gebühr: Euro 30 bis 400
11.9.3
Entscheidung über die Feststellung der Prüfstelle nach § 6 Abs. 3 oder des
Sachverständigen nach § 7 Abs. 8 SchankV
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.9.4
Entscheidung über die Verlängerung von Fristen im Einzelfall nach § 12 Abs. 2
Nr. 1 SchankV
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.9.5
Entscheidung über den Zustand der Anlage nach § 12 Abs. 7 SchankV
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.9.6
Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3
SchankV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
11.9.7
Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 16 Satz 1 Nr. 5 SchankV
Gebühr: Euro 30 bis 400
11.10
Biologische Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung
11.10.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 und 2 der
Biostoffverordnung - BioStoffV - vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 500
11.10.2
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von
Vorsorgeuntersuchungen nach § 15 Abs. 5 BioStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
11.10.3
Entscheidung über Untersuchungsergebnisse nach § 15 Abs. 6 BioStoffV
Gebühr: Euro 25 bis 500
11
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen und Stoffe)
11.11
Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung
11.11.1
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 15 a Abs. 3
Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
November 1999 (BGBl. I S. 2233) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
11.11.2
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen
nach § 15 d Abs. 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
11.11.3
Abnahme von Sachkundeprüfungen, die auf der Grundlage von technischen Regeln
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV vorgeschrieben sind
Gebühr: für jede zu prüfende Person 3 bis 15 Euro
11.11.4
Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 18 Abs. 5
GefStoffV
Gebühr: Euro 25 bis 500
11.11.5
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von
Vorsorgeuntersuchungen nach § 30 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1000
11.11.6
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 31 Abs. 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 5 bis 75
11.11.7
Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren und Geräten bei der Verwendung
krebserzeugender Gefahrstoffe nach § 36 Abs. 7 GefStoffV
Gebühr: Euro 25 bis 500
11.11.8
Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmen nach § 39 Abs. 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
11.11.9
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
a) nach § 42 GefStoffV
Gebühr: Euro 30 bis 500
b) nach § 43 Abs. 1 bis 7a GefStoffV
Gebühr: Euro 25 bis 500
c) nach § 43 Abs. 8 GefStoffV
Gebühr: Euro 25 bis 500
d) nach § 44 Abs. 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 25 bis 500
11.11.10
Entscheidung über die vereinfachte Anzeige nach § 44 Abs. 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 5 bis 100
11.11.11
Entscheidung über die Anerkennung von Reinigungsbetrieben nach Anhang IV Nr. 14
GefStoffV
Gebühr: Euro 25 bis 500
11.11.12
Entscheidung über die Einstufung von Ammoniumnitrat nach Anhang V Nr. 2.3 Abs.
10 GefStoffV
Gebühr: Euro 25 bis 500
11.11.13
Entscheidung über die Notwendigkeit der sofortigen Bestimmung der biologischen
Parameter der betreffenden Arbeitnehmer nach Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1
GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 250
11.11.14
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2
Abs. 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 25 bis 500
11.11.15
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
11.11.16
Entscheidung über die Zulassung der Begasung von Schiffen während der
Beförderung nach Anhang V Nr. 5.6 Abs. 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
11.11.17
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer
Prüfung nach Anhang V Nr. 6.3.2 Sätze 2 und 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 10 bis 200
11.12
Chemikalienrechtliche Angelegenheiten
11.12.1
Anordnung zur Durchführung des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der auf der
Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
11.12.2
Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das Gesetz
gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG
betreffen, soweit Verstöße hier gegen festgestellt werden
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
11.12.3
Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten
Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
11.12.4
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis
nach § 19 b Abs. 1 ChemG
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 000
11.12.5
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
11.12.5.1
Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1
Gebühr: Euro 75 bis 600
11.12.5.2
Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses
nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 5
Gebühr: Euro 25 bis 200
11.12.5.3
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8
Gebühr: Euro 20 bis 200
11.12.5.4
Zulassung einer Fristverlängerung nach Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 des
Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
11.12.5.5
Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs zu § 1
nach § 1 Abs. 3
Gebühr: Euro 100 bis 500
11.12.5.6
Zulassung einer befristeten Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des
Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr: Euro 100 bis 500
11.12.5.7
Zulassung einer Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach Abschnitt 17 Spalte 3
Abs. 7 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3
Gebühr: Euro 100 bis 500
11.13
Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
11.13.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 3
Gebühr: Euro 50 bis 25 000
a) Innerhalb des Gebührenrahmens sind folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung zuständig ist:
Gebührenklasse |
Vielfaches der Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV Spalte 4 |
Gebühr |
1 |
<10² |
150 |
2 |
<104 |
250 |
3 |
<106 |
400 |
4 |
<108 |
700 |
5 |
<1010 |
2000 |
6 |
1010 |
4000 |
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
b) Soweit die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde zu treffen ist
Gebühr: Euro 500 bis 25 000
c) Soweit die Entscheidung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach § 41
erfolgt
Gebühr: Euro 250 bis 2 000
11.13.2
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach §§ 4 und 17
Gebühr: Euro 75 bis 350
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.13.3
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und
§ 19 Abs. 2 Satz 3
Gebühr: Euro 100
11.13.4
Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß § 8
Gebühr: Euro 100 bis 750
11.13.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung von Beschleunigeranlagen nach
§ 15
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.13.6
Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb von Beschleunigeranlagen nach §
16
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.13.7
Entscheidung über die Genehmigung nach § 20
Gebühr: Euro 100 bis 750
11.13.8
Entscheidung über die Bauartzulassung nach § 23 Abs. 1
Gebühr: Euro 50 bis 750
11.13.9
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung der Zulassung nach § 23 Abs. 2
Gebühr: Euro 50 bis 300
11.13.10
Entscheidung über die Bestimmung des Sachverständigen nach § 24 Nr. 2 außerhalb
des Zulassungsverfahrens
Gebühr: Euro 35
11.13.11
Prüfung der Anzeigenunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
nach § 29 Abs. 3
Gebühr: Euro 25 bis 150
11.13.12
Entscheidung nach § 33, § 44 Abs. 2, § 46 Abs. 5 , § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2
Satz 3 und Abs. 4, § 58 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4. § 59 Abs. 2, § 62
Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 4 Satz 2 und § 78 Abs. 5 im Aufsichtsverfahren
Gebühr: Euro 50 bis 350
11.13.13
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 62 Abs. 2
a) Erstregistrierung
Gebühr: Euro 18
b) Verlängerung
Gebühr: Euro 8
11.13.14
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 63 Abs. 1 Satz 3
Gebühr: Euro 50 bis 250
11.13.15
Auswertung von Personendosimetern nach § 63 Abs. 3
Gebühr: Euro 3 bis 15
11.13.16
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 71 Abs. 1 zur
Durchführung der ärztlichen Überwachung
Gebühr: Euro 50 bis 250
Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig über eine Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 RöV entschieden wird und insoweit eine Gebühr nach Tarifstelle 11.14.21 zu erheben ist.
11.13.17
Entscheidung über die Bestimmung einer Stelle nach § 75 Satz 1 zur Durchführung
von Dichtheitsprüfungen
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
11.13.18
Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen nach § 76 Abs. 1
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
11.13.19
Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 76 Abs. 2
Gebühr: Euro 50 bis 250
11.14
Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung (RöV)
11.14.1
Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder
eines Störstrahlers nach § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1
Gebühr: Euro 150 bis 600
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig sind.
11.14.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 a
Gebühr: Euro 100
11.14.3
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 4
Gebühr: Euro 75 bis 300
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
11.14.4
Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,
§ 18 Nr. 4 und § 45 Abs. 3 Nr. 1
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
11.14.5
Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, ob beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung
ausreichender Schutz gewährleistet ist
Gebühr: Euro 100 bis 400
11.14.6
Entscheidung über die Bauartzulassung eines Röntgenstrahlers, eines Hoch- oder
Vollschutzgerätes oder eines Störstrahlers nach § 8 Abs. 2
Gebühr: Euro 50 bis 750
11.14.7
Entscheidung über eine Änderung oder Verlängerung der Zulassung nach § 8 Abs. 2
und 3
Gebühr: Euro 50 bis 300
11.14.8
Entscheidung über die Bestimmung des Sachverständigen nach § 9 Satz 1 Nr. 2 und
die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Satz 2
Gebühr: Euro 35
11.14.9
Prüfung der Anzeigenunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
nach § 13 Abs. 3
Gebühr: Euro 25 bis 150
11.14.10
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3
Gebühr: Euro 25 bis 400
11.14.11
Entscheidung über die Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig sind.
11.14.12
Entscheidung über die Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, den Aufenthalt
weiterer Personen im Kontrollbereich zu erlauben
Gebühr: Euro 75
11.14.13
Entscheidung über die Gestattung des Aufenthalts auszubildender Personen im
Alter zwischen 16 und 18 Jahren im Kontrollbereich nach § 22 Abs. 2 Satz 2
Gebühr: Euro 75
11.14.14
Entscheidung über die Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf den
Menschen in besonderen Fällen nach § 24 Abs. 2
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
11.14.15
Entscheidung über die Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere
in besonderen Fällen nach § 29 Abs. 1 Nr. 4
Gebühr: Euro 150 bis 600
11.14.16
Entscheidung über die Erhöhung des Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 32
Abs. 2 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 250
11.14.17
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung
der Körperdosen nach § 35 Abs. 1 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 250
11.14.18
Bereitstellung und Auswertung von Personendosimetern nach § 35 Abs. 2 und 5
Satz 1
Gebühr: Euro 3 bis 15
11.14.19
Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten
Zeitabständen nach § 35 Abs. 5 Nr. 1
Gebühr: Euro 50 bis 250
11.14.20
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 6 Nr. 2
Gebühr: Euro 50 bis 250
11.14.21
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes zur Vornahme von
Überwachungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 1
Gebühr: Euro 50 bis 250
12
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
12.1
Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen
12.1.1
Bescheinigungen des Empfanges der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung
eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des
Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15
Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2
der Gewerbeordnung - GewO)
Gebühr: Euro 20
12.1.2
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 10
12.1.3
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen
Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 40
12.2
Privatkrankenanstalten
12.2.1
Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-,
Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 250 bis 7 500
12.2.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 250
12.3
Schaustellungen von Personen
12.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von
Personen (§ 33 a GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
12.3.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 250
12.4
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
12.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1
und 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 800
12.4.2
Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§
33 c Abs. 3 GewO)
a) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Verordnung über
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
Gebühr: Euro 30 bis 100
b) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.5
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten
12.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d
Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel
a) mit Geldgewinn
Gebühr: Euro 100 bis 650
b) mit Warengewinn
Gebühr: Euro 50 bis 325
12.6
Spielhallen und ähnliche Unternehmen
12.6.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines
ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO)
Gebühr: Euro 150 bis 3 000
12.6.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 350
12.7
Pfandleihgewerbe
12.7.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
12.7.2
Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist
für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den
Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
12.8
Bewachungsgewerbe
12.8.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34 a
Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
12.8.2
Entscheidung über die Zulassung von Wachpersonal-Zuverlässigkeitsüberprüfung (§
34 a Abs. 4 GewO in Verbindung mit § 9 BewachV)
Gebühr: Euro 10
12.9
Versteigerergewerbe
12.9.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen,
fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§
34 b Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.9.2
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder
fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis
für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten
bereits erteilt ist
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.9.3
Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§
5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
12.9.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des
Versteigerungsgutes zu geben ( § 9 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 12 Abs. 1 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in
eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
12.9.5
Entscheidung über die Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch einen
Angestellten (§ 13 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
12.10
Makler, Bauträger, Baubetreuer
12.10.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und
Baubetreuergewerbes (§ 34 c Abs. 1 und 2 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 3 000
12.10.2
Entscheidung über die Zuverlässigkeitsprüfung eines neuen Geschäftsführers
einer juristischen Person (§ 34 c Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
12.11
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
12.11.1
Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen
Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 250
12.11.2
Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6
GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 750
12.12
Reisegewerbe
12.12.1
Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.12.2
Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55
GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 250
12.12.3
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 15
12.12.4
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren
gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 50
12.12.5
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der
Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 50
12.12.6
Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2
GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 50
12.12.7
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des
Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Abs. 2 Satz 1 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 50
12.12.8
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens
geistiger Getränke aus besonderem Anlaß (§ 56 Abs. 1
Nr. 3 b GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 50
12.12.9
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes
leicht verderblicher Waren im Wege der Versteigerung (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 f GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 50
12.12.10
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten
des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 50
12.12.11
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines
anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a
Abs. 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 100
12.12.12
Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.12.13
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33 i GewO im Reisegewerbe (§
60 a Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 100
12.13
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
12.13.1
Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und
Platz (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und § 69 a GewO) für jeden Fall der Durchführung von
a) Messen (§ 64 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 4 500
Ausstellungen (§ 65 GewO)
Gebühr: Euro 150 bis 3 500
Volksfesten (§ 60 b GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 750
Großmärkten (§ 66 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 500
Wochenmärkten (§ 67 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 250
Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 750
Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 750
b) Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten von besonders bedeutendem
Umfang
Gebühr: Euro bis 2 300
12.13.2
Entscheidung über die Festsetzung für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer
von Volksfesten, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten
sowie für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen von Messen
und Ausstellungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: bis zum 5fachen der nach den Sätzen 12.13.1 zu errechnenden
Gebühren
12.13.3
Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3
GewO)
Gebühr: 1/4 der nach den Sätzen 12.13.1, 12.13.2 zu errechnenden
Gebühren
12.14
Gaststätten
12.14.1
Entscheidung über die
a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
- GastG)
Gebühr: Euro 150 bis 3 000
b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem Umfang
Gebühr: Euro bis 5 000
12.14.2
Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
12.14.3
Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden
Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
12.14.4
Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 100
12.14.5
Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 100
12.14.6
Entscheidung über die
a) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß
(§ 12 Abs. 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 400
b) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß
(§ 12 Abs. 1 GastG) in Fällen von besonderer
Bedeutung
Gebühr: Euro bis 800
12.14.7
Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 19 der Verordnung zur
Ausführung des Gaststättengesetzes )
a) Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlaß
für jede Stunde
Gebühr: Euro 10
b) Dauersperrzeitverkürzung für jeden Monat
Gebühr: Euro 15 bis 100
12.14.8
Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei
juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG)
Gebühr: Euro 20
12.15
Orderlagerscheine
12.15.1
Entscheidung über die Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von
Orderlagerscheinen (§ 363 HGB in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Orderlagerscheine)
Gebühr: Euro 150
12.16
nicht besetzt
12.17
Buchmacher, Totalisatoren
12.17.1
Zulassung eines Buchmachers (§ 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes - RennwLottG)
Gebühr: Euro 200 bis 2 500
12.17.2
Zulassung eines Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.17.3
Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume
des Inhabers (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10
12.17.4
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die
Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50
12.17.5
Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines
Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen
zum RennwLottG)
a) für Buchmacherurkunden
Gebühr: Euro 50
b) für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr: Euro 25
12.17.6
Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10 bis 100
12.17.7
Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch
den Rennverein (§ 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.18
Berufsbildungsgesetz
12.18.1
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen
Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 25 bis 100
13
Aufgaben der Grundstückswertermittlung
Vorbemerkungen
a) Hierunter fallen die in §§ 192 ff. Baugesetzbuch und in der Gutachterausschussverordnung - GAVO NW - vom 7. März 1990 - GV. NRW. S. 156 - beschriebenen Aufgaben der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen.
b) Bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
c) Zieht ein Gericht oder ein Staatsanwalt einen Gutachterausschuss zu Sachverständigenleistungen (Gutachten und Auskünfte) heran, so richten sich die Kosten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Dies gilt entsprechend für die auf Antrag eines Gerichts durch den Oberen Gutachterausschuss erstatteten Obergutachten.
d) Unter „Wert“ wird der jeweils im Gutachten abschließend ermittelte Wert verstanden. Bei Gutachten über Miet- oder Pachtwerte ist vom 10fachen des ermittelten Jahresmiet- oder -pachtwertes auszugehen.
e) Mit den Gebühren nach den Tarifstellen 13.1 und 13.2 sind die Entschädigungen für die Gutachter abgegolten.
f) Bei der Gutachtenerstattung anfallende Auslagen sind gemäß § 10 GebG NRW einzeln abzurechnen.
13.1 Gutachten
13.1.1
Erstattung von Gutachten über bebaute, den Bodenwertanteil bebauter Grundstücke
und unbebaute Grundstücke, über Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken
sowie über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile
(§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 GAVO NW);
desgleichen Gutachten zur Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten nach § 154 Abs.
2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1
Satz 5 BauGB durch den Gutachterausschuss und Gutachten über Miet- oder
Pachtwerte.
Gebühr: Euro 700 (Grundbetrag),
dazu bei einem Wert des begutachteten Objekts
a) bis Euro 770.000 2,0 v.T. des Wertes
b) über Euro 770.000 1,0 v.T. des Wertes zuzüglich Euro 770
Anmerkung :
Mit der Gebühr ist abgegolten die Wertermittlung bei Anwendung eines Verfahrens
nach der Wertermittlungsverordnung (Standardverfahren). Standardverfahren sind
das Vergleichswertverfahren, das Vergleichswert-/Sachwertverfahren
(kombiniertes Verfahren) oder das Vergleichswert-/Ertragswertverfahren
(kombiniertes Verfahren).
13.1.2
Zuschläge zur Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1 wegen erhöhten Aufwands, wenn
a) neben dem Standardverfahren weitere Wertermittlungsverfahren notwendig
sind
Zuschlag: bis Euro 200
b) Unterlagen gesondert erstellt werden müssen oder umfangreiche Recherchen
erforderlich sind
Zuschlag: bis Euro 400
c) besondere rechtliche Gegebenheiten (z.B. Denkmalschutz, sozialer
Wohnungsbau) zu berücksichtigen oder wertrelevante Rechte oder Lasten (z.B.
Erbbau-, Mietrecht) zu ermitteln sind
Zuschlag: bis Euro 600
d) Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten
aufwändig zu ermitteln und wertmäßig zu berücksichtigen sind
Zuschlag: bis Euro 300
13.1.3
Abschlag zur Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1 wegen verminderten Aufwands bei
Ermittlung des Wertes zu verschiedenen Wertermittlungsstichtagen, bei
Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme
besonderer Bodenrichtwerte und bei Bewertung verschiedener Objekte im Rahmen
eines Antrags, wenn sie die gleichen wertbestimmenden Merkmale besitzen,
Abschlag: bis zur Höhe des Grundbetrags in Tarifstelle 13.1.1
13.1.4
Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB unter
Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1 und 13.1.2
13.1.5
Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
gemäß § 5 Abs. 2 BKleingG
Gebühr: Euro 500 bis 750
13.1.6
Erstattung eines Obergutachtens durch den Oberen Gutachterausschuss
Gebühr: 150 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1 bis 13.1.5
13.2
Ermittlung und Anpassung besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5
BauGB
13.2.1
Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte je Antrag
Gebühr: Euro 1.500,
zuzüglich je besonderen Bodenrichtwert Euro 200
13.2.2
Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte an die allgemeinen Verhältnisse
je Bodenrichtwert und Anpassung
Gebühr: Euro 100
13.3
Auskünfte durch den Gutachterausschuss
13.3.1
Auskünfte über Bodenrichtwerte, Mietwerte, Pachtwerte sowie über sonstige für
die Wertermittlung erforderliche Daten, die vom Gutachterausschuss ermittelt
worden sind
13.3.1.1
Mündliche Auskünfte schwieriger Art
Gebühr: Euro 10 bis 250
Anmerkung:
Auskünfte über das Internet sind gebührenfrei, wenn die Kartengrafik in einer
für die Weiternutzung nicht ausreichenden Qualität angeboten wird. Die
Gebührenfreiheit gilt auch für einfache mündliche Auskünfte (vgl. § 7 Abs. 1
Nr. 1 GebG NRW).
13.3.1.2
Schriftliche Auskünfte zu Bodenrichtwerten je beantragten Wert
Gebühr: Euro 15 bis 40
Anmerkung:
Hierbei handelt es sich um amtliche Auskünfte des Gutachterausschusses zu
einzelnen Bodenrichtwerten.
13.3.2
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB; § 10 GAVO NW)
13.3.2.1
je Wertermittlungsfall, einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichswerte
über bebaute oder unbebaute Grundstücke
Gebühr: Euro 100 bis 150
13.3.2.2
jeder weitere mitgeteilte Vergleichswert
Gebühr: Euro 7
13.3.3
Sonstige Auskünfte oder Auswertungen
der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses, soweit diese
nicht nach anderen Tarifstellen des Abschnitts 13 abzurechnen sind,
Gebühr: Euro 30 bis 4000
13.4
Abgabe von Produkten der Gutachterausschüsse oder des Oberen
Gutachterausschusses
13.4.1
Abgabe von Bodenrichtwertkarten und Auszügen daraus, je Gemeinde
Gebühr: Euro 25 bis 250
Anmerkung:
Mit dieser Tarifstelle ist auch die Abgabe von Bodenrichtwertkarten in
digitaler Form abzurechnen, wie auch die fortgesetzte Lieferung der
Bodenrichtwertkarten, ferner die Abgabe von Bodenrichtwerten in Listenform.
13.4.2
Abgabe von Grundstücksmarktberichten (§ 13 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 GAVO NW)
13.4.2.1
der Gutachterausschüsse
Gebühr: Euro 10 bis 40
Anmerkungen:
a) Der Abruf von Grundstücksmarktberichten ohne die erforderlichen Daten für die Grundstückswertermittlung aus dem Internet ist gebührenfrei.
b) Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, inwieweit die erforderlichen Daten für die Grundstückswertermittlung im Marktbericht enthalten sind.
c) Der Grundstücksmarktbericht kann auch mit Teilinhalten abgegeben werden; in diesem Fall darf die Summe der Gebühren Euro 40 nicht übersteigen.
13.4.2.2
des Oberen Gutachterausschusses
Gebühr: Euro 40
13.4.3
Abgabe von Mietwertübersichten nach § 5 Abs. 5 b) GAVO NW
Gebühr: Euro 15 bis 50
13.4.4
Produkte zurückliegender Jahre
13.4.4.1
Bodenrichtwertkarten, Grundstücksmarktberichte und Mietwertübersichten
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den jeweils zutreffenden Tarifstellen
13.4.1, 13.4.2 oder 13.4.3
13.4.5
Unterlagen für die Finanzverwaltung
13.4.5.1
Auszüge aus der Kaufpreissammlung (§ 8 GAVO NW) und Vervielfältigungen von
Bodenrichtwertkarten (§ 11 GAVO NW), die der Führung der Nachweise bei den
Finanzämtern dienen,
gebühren- und auslagenfrei
14
Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
14.1
Versicherungsunternehmen
14.1.1
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.1.2
Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes
Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.1.3
Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der
Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50
14.2
Wirtschaftsprüfer
14.3
Energiewirtschaft
14.3.1
Entscheidung über die Genehmigung gemäß § 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom
24. April 1998 (BGBl. I S. 730); Widerruf einer Genehmigung; Änderung und
nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung
Gebühr: Euro 125 bis 10 000
14.3.2
Entscheidung über die Bewilligung der Netzzugangsalternative gemäß § 7 Abs. 1
EnWG; Widerruf einer Bewilligung; Änderung und nachträgliche Anordnung von
Auflagen zu einer Bewilligung
Gebühr: Euro 125 bis 5 000
14.3.3
Maßnahmen zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes gemäß § 18 Abs. 1
Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
14.4
Preisrecht
14.4.1
Entscheidungen über die Genehmigung von Tarifen und deren Widerruf in der
Energiewirtschaft nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255).
Ausnahmegenehmigungen nach der Anordnung über die Zulässigkeit von
Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit
Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der
Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49) und Widerrufe dieser
Ausnahmegenehmigungen
Gebühr: Euro 50 bis 100 000
14.4.2
Entscheidungen über die Genehmigung von Tarifen und deren Widerruf nach § 7
Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730)
Gebühr: Euro 50 bis 100 000
14.4.3
Genehmigung von Fährtarifen
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.5
Kursmakler
14.5.1
Entscheidung über die Bestellung von Kursmaklern
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
14.5.2
Entscheidung über die Bestellung von Kursmakler-Stellvertretern
Gebühr: Euro 100 bis 150
14.5.3
Entscheidung über die Wiederbestellung von Kursmakler-Stellvertretern
Gebühr: Euro 50 bis 100
14.6
Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Gebühr: Euro 1 500 bis 2 500
15
Handwerk
15.1
Handwerksordnung - HwO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074)
15.1.1
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer
Ausübungsberechtigung (§ 7 a in Verbindung mit 8 Abs.. 3 HwO)
Gebühr: Euro 50 bis 750
15.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer
Ausnahmebewilligung
a) nach § 8 Abs. 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
b) nach § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750
15.1.3
Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum
Ausbilden (§ 22 Abs. 2 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100
15.1.4
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen
Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100
15.1.5
Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fortsetzung der
Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) über 1 Jahr hinaus, wenn der zur
Ausbildung Berechtigte verstorben ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100
15.1.6
Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes (§ 80
HwO)
Gebühr: Euro 50 bis 200
15.1.7
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes (§
83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 50
15.2
EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV -
15.2.1
Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Abs. 3 EWG/EWR HwV
Gebühr: Euro 50 bis 400
15.3
Schornsteinfegerangelegenheiten
15.3.1
Entscheidung über die Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des
Schornsteinfegergesetzes (SchfG)
Gebühr: Euro 40
15.3.2
Entscheidung über die Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2
der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch)
Gebühr: Euro 40
15.3.3
Entscheidung über die Wiedereintragung nach § 4 VOSch,
mit Ausnahme von Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 b VOSch
Gebühr: Euro 40
15.3.4
Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5
SchfG
Gebühr: Euro 500
15.3.5
Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5
SchfG im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 VOSch, mit Ausnahme der unmittelbaren Bestellung nach der
Probezeit
Gebühr: Euro 150
15.3.6
Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG
Gebühr: Euro 50
15.3.7
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach
§ 14 Abs. 3 SchfG
Gebühr: Euro 50 bis 250
15.3.8
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfG
Gebühr: Euro 40
15.3.9
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 21 Abs. 2 SchfG
Gebühr: Euro 40
15.3.10
Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG
Gebühr: Euro 40
15.3.11
Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung
rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 5 SchfG
Gebühr: Euro 60
15.3.12
Erlaß eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen
Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder
Überprüfung nach § 1 Abs. 3 SchfG
Gebühr: Euro 50
15.3.13
Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung
rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Abs. 2 Satz
3 SchfG
Gebühr: Euro 25
15.3.14
Anordnung zur Beschäftigung eines Gesellen (§ 15 Abs. 2 SchfG).
Gebühr: Euro 40
15.4
Hufbeschlagverordnung
15.4.1
Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 75
15.4.2
Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr: Euro 75
15.4.3
Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)
Gebühr: Euro 40
15.4.4
Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter
Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 25
15a.
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
15a.1
Genehmigungsbedürftige Anlagen
15 a.1.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§§ 4, 6 BImSchG),
- Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) oder
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG)
einer im Anhang der 4. BImSchV genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)
a) bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50 000), mindestens 500
b) bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E - 500 000)
c) über 50 000 000
Gebühr: Euro 151 250+ 0,0025 x (E - 50 000 000)
mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene
behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig
erteilt worden wäre
d) Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder
Änderungsgenehmigung
Gebühr: Euro 150 bis 5 000
Die Gebühr kann neben der Gebühr nach Buchstabe a) bis c) erhoben werden.
e) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6 BImSchG)
durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a) bis e) für jeden
Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
Gebühr: Euro 1 100
Ergänzend gilt:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderung-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig vom Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides - insgesamt 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet
4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 BImSchG war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet.
15a.1.2
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8 a BImSchG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1.
15a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1
15a.1.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Abs. 2 BImSchG
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2,
mindestens
Gebühr: Euro 50
15a.1.5
Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 Abs. 1 und 2 BImSchG)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1
15a.1.5.1
Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung (§ 15 Abs. 3 BImSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
15a.1.6
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb
der Anlage (§ 18 Abs. 3 BImSchG)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens
Gebühr: Euro 50
15a.1.7
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§
20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 150
15a.2
Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
15a.2.1
Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1, 5 BImSchG
a) im Falle einer Schutzanordnung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
b) in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
c) soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der
Buchstaben a) oder b) eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Abs. 4 entbehrlich
wird
Gebühr: mindestens 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle
15a.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig
erteilt worden wäre
15a.2.2
Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
15a.2.3
Anordnung der Stillegung oder Beseitigung einer
Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
15a.2.4
Widerruf einer Genehmigung nach § 21 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
15a.2.5
Anordnung nach § 24 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.2.6
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
15a.2.7
Anordnungen von Messungen nach §§ 26, 28, 29 BImSchG
a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2
BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.2.8
Teilnahme an Ringversuchen beim LUA im Rahmen der Zulassung nach §§ 26, 28
BImSchG
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
15a.2.9
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstelle 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.
15a.2.9.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei
bekannt gegebenen Stellen nach § 26 BImSchG
Gebühr: Euro 100
Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.2.9.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder
Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides
ohne Prüfaufwand (§ 26 BImSchG)
Gebühr: Euro 25
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden
15a.2.10
Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den
Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.2.11
Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1
Satz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 275 bis 1 000
15a.2.12
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a BImSchG
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten
oder einen Sachverständigen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestattet,
zusätzliche Gebühr: Euro 50 bis 550
15a.2.13
Ausgabe einer Plakette nach § 40 c Abs. 2 BImSchG in der Fassung vom 19. Juli
1995 durch die örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden
Gebühr: Euro 5
15a.2.14
nicht besetzt
15a.2.15
Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 BImSchG
Gebühr: Euro 0,25 v. H. der festgesetzten Entschädigung
15a.2.16
Maßnahme zur Durchführung des § 52 BImSchG als
a) Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung
einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe
der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht
überschreiten darf
Gebühr: 1/10 der nach Tarifstelle 15a.1.1
festgesetzten Gebühr
b) Nachträgliche Auflage nach § 12 Abs. 2 a BImSchG oder Prüfung einer
Mitteilung im Sinne des § 12Abs. 2 b BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
c) Prüfung
- des Ergebnisses von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG oder
- einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a BImSchG oder von
- Messungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer
bestandskräftigen Auflage oder Anordnung erfolgt sind
Gebühr: Euro 50 bis 500
d) Prüfung einer erstmaligen Emissionserklärung (§ 27 BImSchG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
e) Prüfung der Fortschreibung einer Emissionserklärung
Gebühr: Euro 25 bis 750
f) Grundlegende Prüfung einer Sicherheitsanalyse
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
g) Entnahme einer Stichprobe
Gebühr: Euro 25
h) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen
Fällen als denen nach Buchstabe a), für die erste Revision je Kalenderjahr
Gebühr: Euro 100
(Für weitere Revisionen im Kalenderjahr darf eine Gebühr nach dieser
Tarifstelle nur erhoben werden, soweit die jeweilige Revision nicht nach § 52
Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei ist )
i) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit
nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
Gebühr: Euro 25
j) sonstige Maßnahme
Gebühr: Euro 25 bis 250
(Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die
vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.2.16 einbezogen)
15a.2.17
Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1
15a.3
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
15a.3.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von § 20 der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059) in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 500
15a.3.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen
Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)
in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.2.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Abs. 7 der 2. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.
15a.3.2.1.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei
bekannt gegebenen Stellen nach § 12 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100
Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.2.1.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder
Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides
ohne Prüfaufwand (§ 12 der 2. BImSchV)
Gebühr: Euro 25
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.2.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 17 der 2. BImSchV) von
a) § 10 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 15 bis 50
b) §§ 4, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 15 bis 150
c) §§ 3 oder 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
d) § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 250
Bei Ausnahmen von § 6 Abs. 2 oder Abs. 3, §§ 13 oder 15 der 2. BImSchV finden je nach Gegenstand der Ausnahme die Gebührenrahmen der Buchstaben b) oder c) Anwendung. Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
15a.3.2a
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 der Verordnung
über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BImSchV - vom
15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 55
15a.3.2b
Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer
Versuchsanlage gem. § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S.
1586) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens
Gebühr: Euro 25
15a.3.3
Durchführung der Fünften Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und
Störfallbeauftragte - 5. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.3.1
Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, nach §
1 Abs. 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 110
15a.3.3.2
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen
Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der 5. BImSchV je Person
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.3.3
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger
Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV je Person
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.3.4
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder
Störfallbeauftragten nach § 6 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 110
15a.3.3.5
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde
für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nr. 2 der 5.
BImSchV
je Lehrveranstaltung
Gebühr: Euro 150 bis 300
15a.3.3.6
Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7
Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 5. BImSchV gleichwertig
Gebühr: Euro 110
15a.3.5
Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV -
vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
15a.3.5.1
Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 500
15a.3.6
Durchführung der Rasenmäher-Lärmverordnung - 8. BImSchV - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248)
15a.3.6.1
Entscheidung über die Bekanntgabe als Meßstellen nach
§ 4 Abs. 2, soweit die Sachprüfung im überwiegenden Interesse des
Antragstellers erfolgt
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
15a.3.6.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3
Gebühr: Euro 10 bis 100
15a.3.7
Durchführung der Emissionserklärungs-Verordnung - 11. BImSchV - vom 12.
Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.7.1
Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 15 bis 30
15a.3.7.2
Weitere Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 15 bis 30
15a.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.8
Durchführung der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891) in der jeweils
geltenden Fassung
15a.3.8.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
15a.3.8.2
Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 50
15a.3.9
Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22.
Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.9.1
Zulassung von Ausnahmen bei Mangel an schwefelarmen Brennstoffen (§ 6 Abs. 5, §
11 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 der 13. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
15a.3.9.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs.
1 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.
15a.3.9.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei
bekannt gegebenen Stellen nach §§ 26, 28 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 100
Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.9.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder
Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides
ohne Prüfaufwand (§§ 26, 28 der 13. BImSchV)
Gebühr: Euro 25
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.9.3
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 33 Abs. 1
der 13. BImSchV), soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner
Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
handelt.
15a.3.9.4
Zulassung von Ausnahmen bei Fristversäumnis (§ 36 Abs. 3 der 13. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
15a.3.9.5
Prüfung des Ergebnisses von Messungen
(§§ 22 und 25 der 13. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.10
Durchführung der Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November
1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.10.1
Entscheidung nach § 4 Abs. 4 über die Erteilung einer
Baumusterprüfbescheinigung
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
15a.3.10.2
Entscheidung über die Benennung als zugelassene Stelle zur Durchführung von
EWG-Baumusterprüfungen nach § 7 Abs. 1, soweit die Sachprüfung im überwiegenden
Interesse des Antragstellers erfolgt
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
15a.3.11
Durchführung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche
brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545)
15a.3.11.1
Zulassung von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 2 geforderten
Verbrennungsbedingungen (§ 4 Abs. 3 der 17. BImSchV)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
15a.3.11.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2, 3 der 17.
BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach den Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.
15a.3.11.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei
bekannt gegebenen Stellen nach § 10 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 100
Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.11.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder
Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides
ohne Prüfaufwand (§ 10 der 17. BImSchV)
Gebühr: Euro 25
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.11.3
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 19 der
17. BImSchV), soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner
Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
handelt.
15a.3.11.4
Prüfung des Ergebnisses von Messungen
(§§ 11 oder 13 der 17. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.12
Durchführung der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als
Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV - vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75)
15a.3.12.1
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei
erheblicher Gefährdung der Verbraucherversorgung (§ 3 Abs. 1)
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.12.2
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei
unzumutbarer Härte für den Antragsteller (§ 3 Abs. 2)
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.13
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20.
BImSchV - vom 27. Mai 1998 (BGBl. l S. 1174)
15a.3.13.1
Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV von den Anforderungen der
Verordnung
a) bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500
b) bei genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
15a.3.13.2
Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV von der Forderung
wiederkehrender Messungen nach
a) § 8 Abs. 3 Nr.2 20. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
b) oder im Sinne von Nr. 3.2.2.1 der TA Luft
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur
Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von
Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.15
Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom
16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.15.1
Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 26. BImSchV)
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.15.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach §§ 8 oder 10 Abs. 3 der 26. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.16
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV -
vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.16.1
Prüfung einer Anzeige (§ 6 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.16.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 7 Abs. 3 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.
15a.3.16.2.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei
bekannt gegebenen Stellen nach § 7 der 27. BImSchV
Gebühr: Euro 100
Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.16.2.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder
Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides
ohne Prüfaufwand (§ 7 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 25
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.16.3
Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 25 bis 500
15a.4
Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen
und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz
- LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) in
der jeweils geltenden Fassung
15a.4.1
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien
(§ 7 Abs. 2 LImschG)
Gebühr: Euro 10 bis 100
15a.4.2
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche
die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImschG)
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
15a.4.3
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von
Tongeräten (§ 10 Abs. 3 LImschG)
Gebühr: Euro 5 bis 25
15a.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen von Feuerwerken
oder Feuerwerkskörpern (§ 11 Abs. 1 LImschG)
Gebühr: Euro 10 bis 100
Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nicht erhoben.
15a.5
nicht besetzt
15a.6
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 3.2.3.5 oder 3.2.3.7
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 27.2.1986 (GMBl. S. 95)
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.3.16.2 können bis zum 9/10 angerechnet werden.
15a.6.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei
bekannt gegebenen Stellen
nach Nr. 3.2 TA Luft
Gebühr: Euro 100
Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.6.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder
Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides
ohne Prüfaufwand (Nr. 3.2 TA Luft)
Gebühr: Euro 25
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.7
FCKW-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. l S. 1090)
15a.7.1
Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 2 Abs. 3
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
15a.7.2
Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
15a.7.3
Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
15b bis 15g
Amtshandlungen aufgrund verschiedener Fachgesetze
15b
Amtshandlungen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der
jeweils geltenden Fassung, der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 14.
Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, ber. S. 2073), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843), und des
Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568)
15b.1
Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen vom besonderen Artenschutz
-Ausnahmen von den Störverboten des § 20 f Abs. 1 und den Besitz- und
Vermarktungsverboten des § 20 f Abs. 2 (§ 20 g Abs. 6 BNatSchG)
- Befreiungen vom Verbot, gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in freier Natur
anzusiedeln (§ 69 Abs. 2 LG)
- Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BArtSchV)
- Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (§ 9 BArtSchV)
- Ausnahmen für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 12 Abs. 3
BArtSchV)
Gebühr: Euro 5 bis 1 550
15b.2
Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung oder zum Betrieb von Tiergehegen und
Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen (§ 67 LG) sowie
Maßnahmen gemäß § 75 LG
Gebühr: Euro 26 bis 2 560
15b.3
Ausgabe des Kennzeichens gemäß § 51 Abs. 1 LG
- für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber)
Gebühr: Euro 10
- für den jährlich erneuernden Aufkleber
Gebühr: Euro 5
Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.
Gebühren werden nicht erhoben für:
Befreiungen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen und Schutzmaßnahmen
gemäß §§ 32, 45 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG.
Befreiungen von Schutzausweisungen im Landschaftsplan gemäß § 69 Abs. 1 und 2
LG.
Ausnahmen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen aufgrund des
Reichsnaturschutzgesetzes, soweit sie nach Landesrecht weiter gelten (§ 69 Abs.
1 und 2 LG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 LG).
Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen gemäß § 54 Abs.
1 LG.
Ausnahmen vom Bauverbot gemäß § 57 Abs. 3 LG.
15b.4
Inanspruchnahme der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten auf
den Gebieten der Ökologie, Forstplanung, Waldökologie und Waldbewertung sowie
Grundland- und Futterbauforschung und des Landesumweltamtes auf dem Gebiet
Boden und Bodennutzung
15b.4.1
Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen, Durchführung von Untersuchungen,
sonstige Sachverständigentätigkeit und Hilfeleistung sowie Boden und
Bodennutzung
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 65
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 51
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 40
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare
Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr: Euro 30
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
15b.4.2
Fortbildungsveranstaltungen der Natur- und Umweltschutz Akademie des Landes
Nordrhein-Westfalen pro Tag
Gebühr: Euro 10 bis 40
15b.5
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember
1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1) -
Verordnung (EG) Nr. 338/97 - in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 939/97
der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG
Nr. L 140 S. 9) - Verordnung (EG) Nr. 939/97 -, dem Washingtoner
Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)
15b.5.1
Erteilung von Bescheinigungen nach Art. 10 i.V.m.
- Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 sowie Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.
338/97 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 für die
Ausfuhr/Wiederausfuhr,
- Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 3 und Art. 33
der Verordnung (EG) Nr.939/97 für die Vermarktung,
- Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 4
und Art. 30 der Verordnung(EG) Nr. 939/97 für den Transport
Gebühr: Euro 5 bis 1 550
15b.5.2
Kennzeichnung eines Exemplars nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 i.V.m. Art. VI Abs. 7 des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens und § 9 Abs. 1a LG durch die untere
Landschaftsbehörde oder in deren Auftrag
Gebühr: Euro 5 bis 250
Anmerkung:
Die Kosten für Kennzeichen sind als Auslagen zu erheben.
15b.5.3
Ausgabe eines Etiketts nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in
Verbindung mit Art. 22 der Verordnung (EG Nr 939/97)
und Art. VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Gebühr: Euro 5 bis 250
Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.3:
Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes
für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von
130 Euro (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten
Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen
Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung
anzuwenden.
15b.6
Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 6 Abs. 4 LG
Gebühr: Euro 25 bis 2 550
15c
Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7.
Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt vom 8. Juli
1994 (BGBl. I S. 1490)
15c.1
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte
gebührenfrei
15c.2
Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem
Vorbereitungsaufwand
Gebühr: Euro 0 bis 500
15c.3
Bereitstellung von Informationsträgern
15c.3.1
in einfachen Fällen
gebührenfrei
15c.3.2
bei Zusammenstellung von umfangreichen Unterlagen
Gebühr: Euro 0 bis 1 000
15c.3.3
im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen
Gebühr: Euro 1 000 bis 5 000
15c.4
(1) Von der Gebührenerhebung nach den Tarifstellen 15c.2, 15c.3.2 und 15c.3.3
ist bei Anträgen von nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbänden
abzusehen.
(2) Das gleiche gilt bei Anträgen von weiteren Vereinigungen und einzelnen Personen, die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einsetzen, soweit sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vorlegen, die dies bestätigt. Soweit der Antrag an eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gerichtet ist, muss die Bescheinigung des MUNLV zudem die Bereitschaft zur Übernahme der Gebührenausfälle enthalten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Antragstellern vorab verbindlich die Höhe der Gebühr anzugeben.
(3) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen der im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
15d
Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz
(einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik
Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Rechtsträger sind von der Gebührenpflicht befreit, soweit die Leistung durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesumweltamt wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann.
15d.1
Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
a) für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare
Angestellte mit wissenschaftlicher Vorbildung
Gebühr: Euro 72
b) für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare
Angestellte mit technischer Vorbildung
Gebühr: Euro 57
c) für sonstige Bedienstete
Gebühr: Euro 47
15d.2
Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen
und sonstiger technischer Leistungen, die für mindestens eine Stunde den
Einsatz einer fachkundigen Arbeitskraft erfordern
je volle Stunde
Gebühr: gemäß Tarifstelle 15d.1 b) oder c)
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
15e
gestrichen (18. ÄnderungsVO)
15f
Raumordnungsverfahren
15f.1
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 23a
Landesplanungsgesetz - LPlG - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50) in Verbindung mit § 1 Abs.
1 Nr. 2 der 6. DVO zum LPlG vom 24. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 534)
15f.1.1
Bei Gasleitungen und Rohrleitungsanlagen mit Herstellungskosten
a) bis zu 2 560 000 Euro
Gebühr: Euro 2 050
b) bis zu 10 230 000 Euro
Gebühr: Euro 2 050 + 0,001 x (H - 2 560 000)
c) bis zu 51 100 000 Euro
Gebühr: Euro 9 700 + 0,0007 x (H - 10 230 000)
d) über 51 100 000 Euro
Gebühr: Euro 38 400 + 0,0002 x (H - 51 100 000)
15f.1.2
Bei Freileitungen mit 110kV und mehr mit Herstellungskosten
a) bis zu 1 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 050
b) bis zu 20 460 000 Euro
Gebühr: Euro 2 050 + 0,001 x (H - 1 000 000)
c) bis zu 35 800 000 Euro
Gebühr: Euro 21 500 + 0,0009 x (H - 20 460 000)
d) über 35 800 000 Euro
Gebühr: Euro 35 300 + 0,0005 x (H - 35 800 000)
Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1.1 und 15f.1.2:
Bemessungsgrundlage für die Feststellung der Höhe der Gebühr im Rahmen der
vorstehenden Sätze sind die Herstellungskosten (H) für das gesamte dem
Raumordnungsverfahren zugrunde liegende Leitungsvorhaben. Die Beendigung der
gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der
Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses (Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann
fällig, wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des
Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe
dieser Gebühr bemisst sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je
30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des
Raumordnungsverfahrens fällig wäre. Gebührenschuldner als Veranlasser der
Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des Vorhabens.
Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen
landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder
nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung
von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert
berechnet.
15.g
Kerntechnische Angelegenheiten
15g.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von
fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von
atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare
behördliche Tätigkeiten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
a) für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 65
b) für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 51
c) für Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 39
d) für Beamte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 30
Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.
15g.2
Radioaktivitätsmessungen in Abwasser und Gewässer
a) gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
b) Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
c) Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: Euro 2 000 bis 6 000
16
Landwirtschaftliche Angelegenheiten
16.1
Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S.
1633) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über
den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
(Saatgutverordnung) vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146) in der jeweils
geltenden Fassung
16.1.1
Anerkennung als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut
einschließlich Prüfung des Feldbestandes (§ 4 SaatG,
§ 7 Saatgut V), der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§
9 Saatgut V), Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14 Saatgut V), jedoch
ohne Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V),
Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V) und
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15 Saatgut V)
sowie Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (§§ 13 Abs. 1, 15
Abs. 4 Saatgut V) je angefangene 0,25 ha der zur Saatenanerkennung angemeldeten
Vermehrungsfläche bei
16.1.1.1
Getreide außer Hybridroggen und HybriEuroais
je Besichtigung
Gebühr: Euro 5
16.1.1.2
Hybridroggen und HybriEuroais oder Inzuchtlinien von
Mais,
je Besichtigung
Gebühr: Euro 5
16.1.1.3
Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen je
Besichtigung
Gebühr: Euro 6
16.1.1.4
Ölfrüchten im Überwinterungsanbau, je Besichtigung
Gebühr: Euro 4,50
16.1.1.5
Sonstige Ölfrüchte und Faserpflanzen
Gebühr: Euro 4,50
16.1.1.6
Hackfrüchte außer Kartoffeln
16.1.1.6.1
Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je Besichtigung
Gebühr: Euro 5
16.1.1.6.2
Samenträgern im Überwinterungsanbau, je Besichtigung
Gebühr: Euro 4
16.1.1.6.3
Sommerstecklingen
Gebühr: Euro 5
16.1.1.7
Saatgut von Gemüsearten
16.1.1.7.1
einjährige Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: Euro 5,50
16.1.1.7.2
zweijährige Gemüsearten
Gebühr: Euro 9
16.1.1.7.3
Hybridsaatgut von Spinat - zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 9
16.1.1.8
Mindestgebühr je angemeldete Einzelfläche bei allen Fruchtarten (bei
zweijährigen Arten von Gemüse verdoppelt sich diese Gebühr)
Gebühr: Euro 17
16.1.2
Nachbesichtigung (§ 8 Saatgut V) einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 9
Saatgut V), je Feldbestand
Gebühr: Euro 34
16.1.3
Wiederholungsbesichtigung einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 10
Saatgut V)
16.1.3.1
wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird, je
Feldbestand
Gebühr: Euro 54,50
16.1.3.2
sonst kostenfrei
16.1.4.1
Überprüfung von Saatgutpartien, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 2 SaatgutVO beantragt wird, einschließlich Erteilung des
Anerkennungsbescheides,
je Bescheid
Gebühr: Euro 7
16.1.4.2
Anerkennung von zertifiziertem Saatgut, das außerhalb des Geltungsbereichs des SaatG erzeugt worden ist (§ 10 SaatG,
§ 3 Abs. 3 Saatgut V) einschließlich Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14
Saatgut V), jedoch ohne Feldbesichtigung (§ 4 SaatG,
§ 7 Saatgut V), Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut
V), Verschließung (§ 34 Saatgut V) und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 Saatgut V), je Partie
Gebühr: Euro 8,50
16.1.4.3
Zulassung von Handelssaatgut einschließlich Erteilung des Zulassungsbescheides
(§ 24 ff. Saatgut V) jedoch ohne Probenahme (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 Saatgut V),
Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V),
Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes
(§ 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V) und Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der
Beschaffenheit des Saatgutes (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V), je Partie
Gebühr: Euro 8,50
16.1.5.1
Probenahme (§§ 11, 12, 15, 27 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut
V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), je
angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt)
Gebühr: Euro 51
16.1.5.2
Wegstreckenentschädigung je km
Gebühr: Euro 0,40
16.1.5.3
Kosten für Etiketten, Klebeetiketten, Aufdrucketiketten
(§ 29 Saatgut V)
Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle
16.1.5.4
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten (§ 29Abs. 8 Saatgut V) für
jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 8,50
16.1.6
Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 Saatgut V) je Partie bei
16.1.6.1
Getreide-Vorstufen und Basissaatgut
Gebühr: Euro 37,50
16.1.6.2
Getreide - zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 5
16.1.6.3
Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen -Vorstufen- und Basissaatgut
Gebühr: Euro 51
16.1.6.4
Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen - zertifiziertes Saatgut
Gebühr: Euro 10
16.1.6.5
Öl- und Faserpflanzen -Vorstufen- und Basissaatgut
Gebühr: Euro 37,50
16.1.6.6
Öl- und Faserpflanzen - zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 5
16.1.6.7
Runkel- und Zuckerrüben -Vorstufen- und Basissaatgut
Gebühr: Euro 51
16.1.6.8
Runkel- und Zuckerrüben - zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 10
16.1.7.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Abs. 5 Saatgut V)
Gebühr: Euro 27,50
16.1.7.2
Zuteilung einer Kennummer (§ 40 Abs. 6 Saatgut V) je
Antrag
Gebühr: Euro 7
16.1.7.3
Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 Saatgut V) je Partie
Gebühr: Euro 7
16.1.8
Rücknahme der Anerkennung (§ 18 Saatgut V), einer Mischungs- oder Kennummer (§ 28 Saatgut V)
Gebühr: Euro 20 bis 100
16.1.9
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15, 24 Abs. 3
Nr. 2 Saatgut V) einschließlich der Mitteilung des Ergebnisses der
Beschaffenheitsprüfung (§§ 13, 15 Abs. 4, 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V)
16.1.9.1
Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I - III
16.1.9.1.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 13,50
16.1.9.1.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 20,50
16.1.9.1.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 26,50
16.1.9.2
Zuschläge Reinheitsgebühr 10 % bzw. <70 % bei Saaten der Gruppe I - III
16.1.9.2.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 13,50
16.1.9.2.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 20,50
16.1.9.2.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 26,50
16.1.9.3
Prüfung der Keimfähigkeit
16.1.9.3.1
Standardmethoden
16.1.9.3.1.1
Keimfähigkeit ohne Anzahl der Keimlinge
Gebühr: Euro 11
16.1.9.3.1.2
Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge
Gebühr: Euro 18,50
16.1.9.3.2
Biochemische Methode
16.1.9.3.2.1
Tetrazoliumverfahren Gruppe I
Gebühr: Euro 13,50
16.1.9.3.2.2
Tetrazoliumverfahren Gruppe II u. III
Gebühr: Euro 22
16.1.9.4
Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen
16.1.9.4.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 11
16.1.9.4.2
Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr: Euro 17
16.1.9.4.3
Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras,
Rispe, Straußgras
Gebühr: Euro 29,50
16.1.9.4.4
nicht besetzt
16.1.9.4.5
Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr: Euro 42,50
16.1.9.5
Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs.
1 und 2, 13 und 16 Saatgut V)
16.1.9.5.1
Prüfung der Triebkraft
16.1.9.5.1.1
Standardverfahren
Gebühr: Euro 13
16.1.9.5.1.2
Tetrazoliumverfahren
Gebühr: Euro 22
16.1.9.5.2
Kalttest bei Mais
Gebühr: Euro 13
16.1.9.5.3
Echtheitsbestimmung
16.1.9.5.3.1
Klimaraum, Gewächshaus
Gebühr: Euro 51,50
16.1.9.5.3.2
mikroskopisch
Gebühr: Euro 22
16.1.9.5.3.3
Fluoreszenz Methoden
Gebühr: Euro 11
16.1.9.5.4
Prüfung des Gesundheitszustands
16.1.9.5.4.1
makroskopisch
Gebühr: Euro 17,50
16.1.9.5.4.2
mikroskopisch
Gebühr: Euro 37
16.1.9.5.5
Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes
16.1.9.5.5.1
ohne Vertrocknung
Gebühr: Euro 11,50
16.1.9.5.5.2
mit Vertrocknung
Gebühr: Euro 17
16.1.9.5.6
Massebestimmung
16.1.9.5.6.1
Tausendkornmasse
Gebühr: Euro 8
16.1.9.5.6.2
Hektolitermasse
Gebühr: Euro 11
16.1.9.5.7
Bestimmung der Sortierung
16.1.9.5.7.1
Einfache Sortierung
Gebühr: Euro 6,50
16.1.9.5.7.2
Fraktionierte Sortierung (Kalibrierung)
Gebühr: Euro 16
16.1.9.5.8
Maschinelle Vorreinigung von Rohware
Gebühr: Euro 37
16.1.9.5.9
Schnittprobe je angefangene 100 Korn/Knäuel
Gebühr: Euro 9,50
16.1.9.5.10
Auswuchsbestimmung bei Getreide
Gebühr: Euro 13
16.1.9.6
Saatgutmischungen
16.1.9.6.1
Mischung = Getreidekorn
16.1.9.6.1.1
Reinheit Mischung grob (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 16
16.1.9.6.1.1.1
jede weitere Art
Gebühr: Euro 6,50
16.1.9.6.2
Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen
16.1.9.6.2.1
Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 11
16.1.9.6.2.1.1
je Art in der Mischung
Gebühr: Euro 11
16.1.9.6.3
Mischung < Getreidekorn
16.1.9.6.3.1
Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 26,50
16.1.9.6.3.1.1
je Art in der Mischung
Gebühr: Euro 7
16.2
Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S.
1633) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der
Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192) in der jeweils
geltenden Fassung
16.2.1
Anerkennung als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Pflanzgut (§ 4 SaatG) einschließlich Prüfung des Feldbestandes (§ 9 Pfl Kart V), ggfl
der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§ 11 Pfl Kart V), der Probenahme für
die Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 14 Pfl Kart V), der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf
Viruskrankheiten (§ 16 Pfl Kart
V) und die Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 19 Pfl
Kart V), jedoch ohne Kennzeichnung (§ 24 Pfl Kart V), Verschließung (§ 28 Pfl Kart V) und
Wiederverschließung der Packungen (§ 29 Pfl Kart V), Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 15 Pfl Kart V) sowie Probenahme und
Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§§ 13, 17, 18 Pfl Kart V) je angefangene 0,25
ha
Gebühr: Euro 14,50
16.2.1.1
je angemeldete Einzelfläche
jedoch mindestens
Gebühr: Euro 56,50
16.2.2
Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel sowie gleiche Prüfung nach
Aussortierung, Kennzeichnung, Verschließung, Überwachung der Abpackung und
Wiederverschließung (§§ 18, 24, 25, 28 und 29 Pfl Kart V)
je angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt)
Gebühr: Euro 51
16.2.2.1
Wegstreckenentschädigung
je km
Gebühr: Euro 0,40
16.2.3
Sonstige Gebühren
16.2.3.1
Nachbesichtigung (§ 10 Pfl Kart
V)
je Feldbestand
Gebühr: Euro 34
16.2.3.2
Wiederholungsbesichtigung (§ 12 Pfl Kart V)
je Feldbestand
Gebühr: Euro 54,50
16.2.3.3
Weitere Probenahmen (§§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 Pfl Kart V) sowie Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 15 Pfl Kart V)
je Probe
16.2.3.3.1
ohne ELISA-Teste
Gebühr: Euro 70 bis 85
16.2.3.3.2
mit ELISA-Testen
Gebühr: Euro 110 bis 140
16.2.3.4
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Abs. 4 Pfl Kart V)
Gebühr: Euro 31
16.2.3.5
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten und Siegelmarken (§ 24 Abs.
3 Pfl Kart V) für jede im
Einzelfalle von der Anerkennungsstele festgesetzte
Nummernserie
Gebühr: Euro 8,50
16.3 bis 16.6
nicht besetzt
16.7
Pflanzenschutz
Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr
von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den
Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 -
BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512)
16.7.1
Pflanzenbeschau
16.7.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten
16.7.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte-
und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr: Euro 10,50
16.7.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf
Veranlassung des Antragstellers
16.7.1.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1
16.7.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle
16.7.1.1.1
16.7.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 18
16.7.1.1.4
Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück)
Gebühr: Euro 51,50
16.7.1.1.5
spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5 bis 250
16.7.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel
16.7.1.2.1
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 51,50
16.7.1.2.2
Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für Betriebe mit Handel von
Speisen- und Veredelungskartoffeln sowie Zitrusfrüchten
Gebühr: Euro 26
16.7.1.2.3
Entscheidung über die Genehmigung
16.7.1.2.3.1
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,50
16.7.1.2.3.2
Änderungsbescheide
Gebühr: Euro 10,50
16.7.1.2.4
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 8
16.7.1.2.4.1
je weitere 20 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 3
16.7.1.2.5
Pflanzenpass-Etiketten
16.7.1.2.5.1
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („großer Pass“)
Gebühr: Euro 26 pro Tausend
16.7.1.2.5.2
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 5,50 pro Tausend
16.7.1.2.6
Kontrollen in registrierten Betrieben
16.7.1.2.6.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG
vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw.
Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5
16.7.1.2.6.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5
16.7.1.2.7
Anerkennung von Anbaumaterial
16.7.1.2.7.1
Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Anbaumaterial
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.5
16.7.1.2.7.2
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der
Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
Gebühr: Euro 26
16.7.1.2.7.3
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der
Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will und bereits nach
Tarifstelle 16.7.1.2.1 registriert ist
Gebühr: Euro 15,50
16.7.1.2.7.4
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der für nicht
gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial im Betrieb oder auf
Wochenmärkten abgibt
Gebühr: Euro 15,50
16.7.1.2.7.5
Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial
Gebühr: Euro 26
16.7.1.3
Dritthandel (Import/Export)
16.7.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen
16.7.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 9,50
16.7.1.3.1.2
Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 9,50
16.7.1.3.1.3
Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 8
16.7.1.3.1.4
Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer)
Gebühr: Euro 8
16.7.1.3.1.5
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 8
16.7.1.3.1.6
Duplikate
Gebühr: Euro 2
16.7.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur
Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21.
Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw.
Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994
Gebühr: Euro 20,50
16.7.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5
16.7.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre
Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3
16.7.1.3.5
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.2.4 bis 16.7.1.2.5.2
16.7.1.3.6
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5
16.7.1.3.6.1
Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide)
Gebühr: Euro 10 bis 250
16.7.1.3.6.2
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 10
16.7.1.3.7
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter
Drittlandwaren
Gebühr: Euro 25 bis 75
16.7.1.3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5
16.7.2
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
16.7.2.1
Mittel für den Ackerbau
16.7.2.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 540 bis 1 875
16.7.2.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 650 bis 2 600
16.7.2.1.3
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.1.4
Rodentizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.4
16.7.2.1.5
Repellents
Gebühr: Euro 690 bis 1 500
16.7.2.1.6
Herbizide
Gebühr: Euro 720 bis 1 425
16.7.2.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 360 bis 4 125
16.7.2.1.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 210 bis 750
16.7.2.2
Mittel für den Gemüsebau
16.7.2.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 660 bis 1 425
16.7.2.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 965 bis 1 800
16.7.2.2.3
Akarizide
Gebühr: Euro 910 bis 1 425
16.7.2.2.4
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 910 bis 1 425
16.7.2.2.6
Wachstumsregler
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.7
16.7.2.2.7
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 495 bis 3 210
16.7.2.2.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 270 bis 1 000
16.7.2.3
Mittel für den Obstbau
16.7.2.3.1
Fungizide
Gebühr: Euro 1 070 bis 1 950
16.7.2.3.2
Insektizide
Gebühr: Euro 890 bis 1 575
16.7.2.3.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 015 bis 1425
16.7.2.3.4
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.3.5
Herbizide
Gebühr: Euro 660 bis 1 425
16.7.2.3.6
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 90 bis 1 125
16.7.2.3.6a
zusätzliche Feststellungen
Gebühr: Euro 90 bis 900
16.7.2.3.7
Mittel zur Veredelung und Wundverschluss
Gebühr: Euro 470 bis 1 700
16.7.2.3.8
Verträglichkeitsprüfungen
Gebühr: Euro 1 015 bis 1 275
16.7.2.4
Mittel für den Zierpflanzenbau
16.7.2.4.1
Fungizide
Gebühr: Euro 740 bis 1 350
16.7.2.4.2
Insektizide
Gebühr: Euro 805 bis 1 350
16.7.2.4.3
Akarizide
Gebühr: Euro 895 bis 1 250
16.7.2.4.4
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2
16.7.2.4.5
Herbizide
Gebühr: Euro 605 bis 1 275
16.7.2.4.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 395 bis 1 200
16.7.2.4.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 770 bis 1 900
16.7.2.5
Mittel für das Grünland
16.7.2.5.1
Insektizide
Gebühr: Euro 1 040 bis 1 350
16.7.2.5.2
Herbizide
Gebühr: Euro 505 bis 1 650
16.7.2.5.3
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 505 bis 650
16.7.2.6
Mittel für Sonderkulturen
16.7.2.6.1
in Tabak
Gebühr: Euro 395 bis 1 800
16.7.2.6.2
in Hopfen
Gebühr: Euro 465 bis 2 650
16.7.2.7
Mittel für den Vorratsschutz
16.7.2.7.1
Fungizide
Gebühr: Euro 665 bis 1 350
16.7.2.7.2
Insektizide
Gebühr: Euro 795 bis 3 525
16.7.2.7.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 250 bis 1 575
16.7.2.7.4
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 715 bis 975
16.7.2.8
Mittel für den Forst
16.7.2.8.1
Fungizide
Gebühr: Euro 605 bis 1 350
16.7.2.8.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 230 bis 2 400
16.7.2.8.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 515 bis 4 000
16.7.2.8.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 085 bis 4 800
16.7.2.8.5
Herbizide
Gebühr: Euro 905 bis 1 800
16.7.2.8.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1 800 bis 3 150
16.7.2.8.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
16.7.2.8.8
Akarizide
Gebühr: Euro 1 940 bis 2 300
16.7.2.9
Allgemeine Einsätze
16.7.2.9.1
Insektizide
Gebühr: Euro 510 bis 2 050
16.7.2.9.2
Nematizide
Gebühr: Euro 990 bis 4 275
16.7.2.9.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 995 bis 1 200
16.7.2.9.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 365 bis 2 700
16.7.2.9.5
Repellents
Gebühr: Euro 690 bis 1 050
16.7.2.9.6
Herbizide
Gebühr: Euro 815 bis 1 200
16.7.2.9.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 605 bis 1 650
16.7.2.9.7a
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die
jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind
16.7.2.9.8
Bakterizide
Gebühr: Euro 2 570 bis 3 000
16.7.2.9.9
Geschmacksprüfung
Gebühr: Euro 240 bis 900
16.7.2.9.10
Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach GLP
16.7.2.9.10.1
Prüfung auf Bienengefährlichkeit
Gebühr: Euro 250 bis 25 000
16.7.2.9.10.2
Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen nach GLP
Gebühr: Euro 1 500 bis 25 000
16.7.2.10
Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLP
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000
16.7.2.11
Biologische Untersuchung von Komposten und Erden
Gebühr: Euro 50 bis 750
16.7.2.12
Prüfung der Phytotoxizität von
Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests)
Gebühr: Euro 1 250 bis 2 500
16.7.2.13
Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr: Euro 4 bis 525
16.7.2.14
Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel)
Gebühr: 1/3 der entsprechenden Gebühr
16.7.2.15
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche
16.7.2.15.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr
16.7.2.15.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.15.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare
Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.15.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer
Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen
nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.16
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: Euro 300 bis 15 000
16.7.2.17
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des
Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20% der jeweiligen Gebühr
16.7.3
Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische
Verfahren)
Gebühr: Euro 10 bis 2 500
16.7.4
Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
16.7.4.1
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs. 3 des
Pflanzenschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 500
16.7.4.2
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 18b
Pflanzenschutzgesetz
Gebühr: Euro 25 bis 500
16.7.5
Prüfung von Maschinen und Geräten
16.7.5.1
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen
Gebühr: Euro 10 bis 4 000
16.7.5.2
Aufnahme anerkannter Kontrollbetriebe je Prüfstand
Gebühr: Euro 50 bis 250
16.8
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und für die Abgabe von
Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-Sachkunde-Verordnung vom 28. Juli 1987 -
BGBl. I S. 1752 - in der jeweils geltenden Fassung und landesrechtliche
Bestimmungen)
16.8.1
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§§
1, 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 80
16.8.2
Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 3
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 80
16.8.3
Wiederholung nicht bestandener Prüfung zum Sachkundenachweis (§§ 1, 2, 3
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 40
16.8.4
Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung
Gebühr: Euro 40
16.8.5
Anerkennung der Giftprüfung als Sachkundenachweis in Verbindung mit einer
Zusatz- bzw. Teilprüfung
Gebühr: Euro 65
16.9
Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 1c der
Pflanzenschutzmittelverordnung
Gebühr: Euro 300 bis 6 000
16.10
Tierzucht
Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) in der jeweils
geltenden Fassung
16.10.1
a) Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 1 250 bis 6 000
b) Neuerteilung der Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
c) Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte gemäß § 7 Abs. 6 TierZG
Gebühr: Euro 50 bis 1 250
16.10.2
Ausnahme von den Vorschriften des Tierzuchtrechtes
Gebühr: Euro 60 bis 3 000
16.10.3
Besamungserlaubnis
16.10.3.1
a) Bullen
Gebühr: Euro 184
b) Eber
Gebühr: Euro 31
c) Hengste
Gebühr: Euro 184
16.10.3.2
Erteilung einer Besamungserlaubnis im Rahmen des amtlichen Prüfeinsatzes für
a) Bullen, je 1 000 Erstbesamungen
Gebühr: Euro 51
b) Eber, je 1 000 Erstbesamungen
Gebühr: Euro 31
c) Hengste, je 1 000 Erstbesamungen
Gebühr: Euro 102
16.10.4
Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführten Samen von
a) Bullen (Prüfeinsatz)
Gebühr: Euro 51
b) Bullen (Vererbereinsatz)
Gebühr: Euro 184
c) Ebern
Gebühr: Euro 31
d) Hengsten
Gebühr: Euro 184
16.10.5.1
Besamungsstationen
a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 1 250 bis 3 750
b) Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
c) Zustimmung zu Änderungen des sachlichen und räumlichen
Tätigkeitsbereiches
Gebühr: Euro 50 bis 750
16.10.5.2
Embryotransfereinrichtungen
a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 750 bis 2 000
b) Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 250 bis 900
16.10.6
Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Kurzlehrgang über künstliche Besamung
Gebühr: Euro 20
16.10.7
Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges über künstliche Besamung
Gebühr: Euro 77
16.10.8
Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach
dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
Gebühr: Euro 250 bis 750
16.10.9
Durchführung von Hengstleistungsprüfungen nach der Verordnung über die
Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober
1992 (BGBl. I S. 1832)
16.10.9.1
Stationsprüfung einschließlich Vorprüfungszeitraum
a) Reitpferdehengste Zuchtrichtung Reiten - je Hengst
Gebühr: Euro 435
b) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten - je Hengst
Gebühr: Euro 205
c) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten und Fahren - je Hengst
Gebühr: Euro 307
16.10.9.2.
Feldprüfung Kaltblut-, Pony- und Kleinpferdehengste
Gebühr: Euro 92
16.10.10
Ausstellung einer Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren gemäß
der Zolltarifverordnung in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro je Tier
a) Pferde 92
b) Rinder 61
c) Schweine, Schafe, Ziegen 20
16.10a
Pferdezucht, Aus- und Fortbildung, Leistungsprüfungen
16.10a.1
Deckgeld
a) Warmblut-/Vollbluthengste
aa) Junghengste (Warmblut-/Vollbluthengste - Remonten)
Gebühr: Euro 200 bis 500
ab) Warmblut-/Vollbluthengste
Gebühr: Euro 250 bis 1 750
b) Vollbluthengste für Vollblutdeckungen
Gebühr: Euro 500 bis 2 500
c) Kleinpferde-Hengste
Gebühr: Euro 100 bis 175
d) Kaltbluthengste
Gebühr: Euro 100 bis 175
e) Deckregisterauszug
Gebühr: Euro 51
16.10a.1.1
Ausstellung eines Fohlenscheins (Fohlengeld)
a) Fohlen von Warmblut-/Vollbluthengsten
Gebühr: Euro 100 bis 250
b) Fohlen von Kleinpferde-/Kaltbluthengsten
Gebühr: Euro 25 bis 100
16.10a.1.2
Künstliche Besamung
a) Abgabe von Gefriersperma (Portion)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
b) Abgabe von Frischsperma (Portion)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
c) Beschaffung von Fremdsperma, Zwischenlagerung von Fremdsperma und
Aufzeichnung über die Abgabe des Samens
Gebühr: Euro 51
d) Grunduntersuchung (einschl. Einfrieren des Erstejakulats)
Gebühr: Euro 291
e) Einfrieren jeden weiteren Ejakulats
Gebühr: Euro 118
f) Einlagern von Tiefgefriersperma
1. Grundgebühr: Euro 31
2. Wartungsgebühr: für eingelagertes Tiefgefriersperma
pro Paillette und Jahr
Gebühr: Euro 2
16.10a.2
Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Tag
a) Lehrgänge mit Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
Gebühr: Euro 30 bis 100
b) Fortbildungslehrgänge für Berufsreiter
Gebühr: Euro 30 bis 125
c) Lehrgänge für Amateurreiter
Gebühr: Euro 30 bis 125
d) Lehrgänge für Turnierfachleute
Gebühr: Euro 50 bis 150
e) übrige Lehrgänge
Gebühr: Euro 50 bis 200
16.10a.3
Hengstleistungsprüfung
Ausbildung 100-Tage-Test/Tag
Gebühr: Euro 35 bis 55
16.11
Weinbau
16.11.1
Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem
Gebiete des Weinrechts - Wein RZV - NW - vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 266)
16.11.1.1
Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 12,50
16.11.1.2
Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 28
16.12
Entscheidungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S.
1112) in der jeweils geltenden Fassung
16.12.1
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung oder befristete Anerkennung als
Ausbildungsstätte (§§ 22, 82, 96 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 128
16.12.2
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen
Eignung zum Ausbilder (§§ 20, 80, 94 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 64
16.12.3
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen
Eignung zum Ausbilder in Verbindung mit der Entscheidung über den Antrag auf
befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 20, 22, 80, 82, 94, 96
Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 128
16.13
Gebühren für Prüfungen im Bereich „Hauswirtschaft“ (soweit die Ausbildung nicht
in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet) nach dem Berufsbildungsgesetz vom
14. August 1969 (BGBl. I. S. 1112) in der jeweils gültigen Fassung
16.13.1
Zwischenprüfung (§ 42 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 61
16.13.2
Abschlussprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 92
16.13.3
Wiederholung nicht bestandener Abschlussprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 46
16.13.4
Für eine Abschlussprüfung aufgrund einer Zulassung in besonderen Fällen gemäß §
40 Abs. 2 und 3 Berufsbildungsgesetz gelten die in den Tarifstellen 16.13.2
bzw. 16.13.3 aufgeführten Gebührensätze.
Die Gebühren für diese Abschlussprüfung werden im Hinblick auf die vom Bewerber
veranlasste Amtshandlung von diesem erhoben.
Darüber hinausgehende Aufwendungen für Material und Mieten sind als besondere
Auslagen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
16.13.5
Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 256
16.13.6
Wiederholung nicht bestandener Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 128
16.13.7
Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der
Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978, BGBl. I S. 976
in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 128
16.13.8
Wiederholung nicht bestandener Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz
in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999, BGBl.
I S. 157)
Gebühr: Euro 64
16.13.9
Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Ausbilder-Eignungsprüfung
(§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 16. Februar 1999, BGBl. I S. 157)
Gebühr: Euro 51
16.13.10
Anmeldegebühr im Rahmen des § 40 Abs. 2 und des § 95 BBiG
Gebühr: Euro 15
16.13.11
Fortbildungsprüfung gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz
Gebühr: Euro 205
16.13.12
Wiederholung nicht bestandener Fortbildungsprüfung gemäß § 46
Berufsbildungsgesetz
Gebühr: Euro 102
16.14
Entscheidungen nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. M ärz 1994 (BGBl. I S. 586)
16.14.1
Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 9
Gebühr: Euro 50 bis 150
16.15
Düngemittelrecht
16.15.1
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Produkten, die unter § 1 Nr. 1
bis 5 des Düngemittelgesetzes vom 15 November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), fallen
Gebühr: Euro 100 bis 500
16a
Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten
16a.1
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben gem. den §§ 29 und 29a
Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November
1997 (BGBl. I S.2714) in der jeweils geltenden Fassung
16a.1.1
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung von
Zusatzstoffen
a) bei der erstmaligen Entscheidung
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im
Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
16a.1.2
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung nach § 28
Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelverordnung
a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
16a.1.3
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung nach § 28
Abs. 1 Nr. 3, ggf. in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 oder Abs. 2
Futtermittelverordnung
a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
16a.1.4
Entscheidung über die Anerkennung von Tierhaltern für die Herstellung nach § 28
Abs. 4, ggf. in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 oder Abs. 2 Futtermittelverordnung
a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 100 bis 750
16a.1.5
Entscheidung über die Anerkennung als Handelsbetrieb nach
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Futtermittelverordnung
a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im
Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 100 bis 750
16a.1.6
Entscheidung über die Anerkennung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren
nach § 28 Abs. 3 Futtermittelverordnung
a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im
Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500
16a.2
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben gemäß §§ 31 und 31a
Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November
1997 (BGBl. I. S. 2714) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 75 bis 375
16a.2.1
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30
Abs. 1 Nr. 1 Futtermittelverordnung
a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 1 250
b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb
sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 100 bis 750
16a.2.2
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30
Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelverordnung
a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 1 250
b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im
Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 100 bis 750
16a.2.3
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30
Abs. 1 Nr. 3, ggf. in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 30 Abs. 1
Nr. 4 Futtermittelverordnung
a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 1 250
b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im
Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 100 bis 750
16a.2.4
Entscheidung über die Registrierung als Handelsbetrieb nach § 30 Abs. 2 Nr. 1
oder Nr. 2 Futtermittelverordnung
a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750
b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im
Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 100 bis 500
16a.2.5
Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren
von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen nach § 30 Abs. 3
Futtermittelverordnung
a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750
b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich
im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500
16a.3
Entscheidung über die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ nach
§ 11 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986
(BGBl. I S.412) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 80 bis 400
16a.4
Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ und
Zertifizierung für Butterexporte in EU-Länder
16a.4.1
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach
§ 12 Abs. 1 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286) in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 80 bis 400
16a.5
nicht besetzt
16a.6
Amtshandlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.
Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
16a.6.1
Erstmalige Entscheidung über die Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach
Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 5, 6 und 11 der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
16a.6.2
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen
privaten Kontrollstelle
Gebühr: Euro 150 bis 500
16a.6.3
Entscheidung über die Erteilung von Ermächtigungen zur Vermarktung von aus
Drittländern eingeführten Erzeugnissen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung
(EGW) Nr. 2092/91
Gebühr: Euro 125 bis 250
16a.6.4
Entscheidung über die Änderung einer erteilten Ermächtigung zur Vermarktung von
aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91
Gebühr: Euro 25 bis 50
16a.6.5
Entscheidung über die Erteilung von Ermächtigungen zur Verwendung einer Zutat
landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993
Gebühr: Euro 102
16a.6.6
Entscheidung über die Verlängerung einer erteilten Ermächtigung zur Verwendung einer
Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG)Nr. 207/93
Gebühr: Euro 51
16a.7
Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr: Euro 41
16a.8
Sachverständige für die Einreihung von Fleisch in gesetzliche Handelsklassen
und für die Gewichtsfeststellung nach § 14 c Abs. 2 des Vieh- und
Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S.
477) in der jeweils geltenden Fassung
16a.8.1
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für
Rindfleisch, Schweinehälften oder Schaffleisch
Gebühr: Euro 61
16a.8.2
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für
Rindfleisch, Schweinehälften oder Schaffleisch
Gebühr: Euro 31
16a.8.3
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen, je Fleischart
Gebühr: Euro 61
16a.9
Klassifizierung von Schlachtkörpern
16a.9.1
Klassifizierung eines Schweines (2 Hälften)
Gebühr: Euro 3
16a.9.2
Klassifizierung eines Schafes (2 Hälften)
Gebühr: Euro 3
16a.9.3
Klassifizierung eines Rindes (2 Hälften)
Gebühr: Euro 5
Die Mindestgebühr für die Klassifizierung von Schlachtkörpern beträgt Euro 38.
16a.10
nicht besetzt
16a.11
Amtshandlungen nach dem Marktstrukturgesetz
16a.11.1
Entscheidung über die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft nach dem
Marktstrukturgesetz
Gebühr: Euro 102
16a.11.2
Entscheidung über die Zuerkennung der Rechtsform als wirtschaftlicher Verein
Gebühr: Euro 102
16a.12
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern
(Zulassung als Packstelle) gem. Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr.
1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die
Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
Gebühr: Euro 35 bis 210
16a.13
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien, die auf den
Etiketten der Schlachtgeflügelverpackungen Angaben zur Haltungsform usw.
machen, gem. Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom
5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG)
Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Gebühr: Euro 35 bis 210
16a.14
Entscheidung über die Zulassung von Brütereien nach
Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die
Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Euro 35 bis 200
16a.15
Amtshandlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29.
Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse
16a.15.1
Ausstellung der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 2251/92 nach vollzogener Konformitätskontrolle gemäß Artikel 3 Abs. 4
der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92
Gebühr: Euro 25 zzgl. 20 für jede weitere angefangene halbe Stunde
Prüfungszeit
16a.15.2
Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls gemäß Artikel 3 Abs. 12 der
Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 für Partien, die nicht den Qualitätsnormen
entsprechen
Gebühr: Euro 40
16a.15.3
Prüfung der Voraussetzungen für die Freistellung von Unternehmen von der
Versandkontrolle und Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 6
der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92
a) bei erstmaliger Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung
(Gültigkeitsdauer: ein Jahr)
Gebühr: Euro 150 bis 350
b) bei Erneuerung der Freistellungsbescheinigung
Gebühr: Euro 75
16a.16
Erstmalige Zulassung von privaten Kontrollstellen nach den
Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 10 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2081/92 vom
14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bzw. gemäß Artikel 14 Abs. 3 der VO (EWG)
2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von
Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Gebühr: Euro 255 bis 2 600
16a.16.1
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen
privaten Kontrollstelle
Gebühr: Euro 153 bis 520
16a.17
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte über die Kontrolle eines Betriebes
nach Futtermittelgesetz oder Futtermittelverordnung
Gebühr: Euro 40 bis 100
16a.18
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1
Futtermittelgesetz
Gebühr: Euro 100 bis 500
17
Lotterieangelegenheiten
17.1
Entscheidung über einen Antrag auf eine Lotterie- oder Ausspielungsgenehmigung
Gebühr: Euro 1/2 v. T. des Spielkapitals
Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Für Lotterien und Ausspielungen , die ausschließlich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, können die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden.
17.2
Beaufsichtigungen von Ziehungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten
und vergleichbare Amtshandlungen
Gebühr: Euro 50 bis 750
17a
Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen
17a.1
Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und
Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der jeweils geltenden
Fassung
Gebühr: Euro 5 bis 25
17a.2
Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 des Gesetzes über
Titel, Orden und Ehrenzeichen
Gebühr: Euro 5 bis 25
18
Polizeiliche Angelegenheiten
18.1
Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei
für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug
Gebühr: Euro 4
mindestens je Einsatz
Gebühr: Euro 63
18.2
Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei
Gebühr: Euro wie zu Tarifstelle 18.1
18.3
Begleitung von Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut)
durch die Polizei
Gebühr: Euro wie zu Tarifstelle 18.1
Anmerkung:
Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung
einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des
internationalen Kulturaustausches erfolgt.
18.4
Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine Überfall- und
Einbruchmeldeanlage; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn
- abgesehen von der Alarmgebung der Anlage -
Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden
Gebühr: Euro 87
Anmerkung:
Gebührenschuldner ist
- bei Anlagen, die an eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen
angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Zentrale betreibt
- bei Anlagen, die nicht an eine Zentrale angeschlossen sind, der
Anlagenbetreiber,
- bei kombinierten Anlagen des Unternehmen, das die Zentrale betreibt, wenn
durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, in den übrigen Fällen der
Anlagenbetreiber
Diese Gebührenregelung gilt nicht für Einsätze der Polizei aufgrund von Alarmierungen durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage mit Anschluß an die Polizei (RdErl. d. Innenministers v. 6.7.1987 - SMBl. NRW. 20525 -).
18.5
Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 der Bewachungsverordnung - BewachV - vom 7.
Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602)
Gebühr: 50 bis 100
18a
Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
18a.1
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und
das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518b/SGV. NRW. 2060)
18a.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
LHV NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 2 Nr. 4
LHV NRW
Gebühr: Euro 90
18a.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
LHV NRW nach Aktenlage
Gebühr: Euro 60
18a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
LHV NRW, soweit eine Erlaubnis durch eine andere Behörde bereits erteilt war
Gebühr: Euro 20
18a.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
LHV NRW, soweit eine Erlaubnis durch eine andere Behörde bereits erteilt war
mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRW
Gebühr: Euro 50
18a.1.5
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LHV NRW
für Hunde der in den Anlagen zur LHV NRW aufgeführten Rassen und deren
Kreuzungen
Gebühr: Euro 25
18a.1.6
Durchführung einer Sachkundeprüfung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 LHV NRW)
Gebühr: Euro 25
18a.1.7
Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde der in den Anlagen zur LHV NRW
aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen zur Ermöglichung einer Entscheidung
nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LHV NRW
Gebühr: Euro 50
in besonders schwierigen Fällen
Gebühr: bis Euro 250
18a.1.8
Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Buchstabe b
LHV NRW
Gebühr: Euro 50
in besonders schwierigen Fällen
Gebühr: bis Euro 250
19
Presserechtliche Angelegenheiten
19.1
Befreiung gemäß § 9 Abs. 3 des Landespressegesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 500
21
Schul- und Hochschulwesen
21.1
Schulwesen
21.1.1
Prüfung von Schulbüchern je Buch
bei Genehmigungsantrag für eine Schulform
Gebühr: Euro 30
bei Genehmigungsantrag für mehrere Schulformen
Gebühr: Euro 40
21.1.2
Zulassung eines Fernlehrganges durch die Staatliche Zentralstelle für
Fernunterricht (Zentralstelle) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des
Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (FernUSG)
Gebühr: 100 % des Verkaufspreises,
Mindestgebühr: Euro 750
21.1.3
Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge durch die
Zentralstelle nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 25 % des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 100
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrgangs betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.
21.1.4
Überprüfung auf Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 6 des
Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 in
Verbindung mit Ziffer 9 des 1. Abschnittes der Richtlinien für die Arbeit der
Zentralstelle, sofern nicht Tarifstelle 21.1.3 oder 21.1.4 zutrifft
Gebühr: 20 % des derzeitigen Verkaufspreises
21.1.5
Vorläufige Zulassung eines Fernlehrgangs durch die Zentralstelle nach § 12 Abs.
3 FernUSG
Gebühr: 125 % des Verkaufspreises
21.2
Hochschulwesen
21.2.1
Entscheidung über Anträge auf Zustimmung zur Führung ausländischer Grade
Gebühr: Euro 50 bis 200
21.2.2
Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung
Gebühr: Euro 50 bis 100
21.2.3
Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern,
Sozialpädagogen und Heilpädagogen
Gebühr: Euro 25
21.2.4
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und
Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 BVFG
Gebühr: Euro 25 bis 125
22
Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
22.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3
und 5 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 100
22.2
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§
6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 600
23
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
23.0
Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit sowie Versäumnisgebühren
Für Amtshandlungen unter Tarifstelle 23, die außerhalb der Dienstzeit
erforderlich werden, erhöhen sich die Gebühren um 100 v. H..
Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu
vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung,
so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben
werden.
Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes Euro 30.
23.1
Tierärztinnen und Tierärzte
23.1.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation gemäß §§ 4, 15 a der
Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO -
Gebühr: Euro 110 bis 275
23.1.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 1
BTÄO)
Gebühr: Euro 55 bis 88
23.1.3
Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 2 und
3 BTÄO)
Gebühr: Euro 28 bis 88
23.1.4
Entscheidung über Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer Berufserlaubnis
Gebühr: Euro 28 bis 88
23.1.5
Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde
Gebühr: Euro 84
23.1.6
Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11 a Abs. 4 und nach der Richtlinie des
Rates 78/1026/EWG)
Gebühr: Euro 28 bis 88
23.2
Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
23.2.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ und „Lebensmittelchemiker“ (§ 2 des
Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“)
Gebühr: Euro 55 bis 88
23.2.2
Ausstellung einer Ersatzerlaubnisurkunde
Gebühr: Euro 84
23.2.3
Bescheinigung für eine bestandene Prüfung
Gebühr: Euro 11
23.3
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen
23.3.1
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall
erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tierseuchenrechts im
Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr und Drittlandsverkehr
(Ausfuhr) - Einfuhr siehe Ziffer 23.3.1.12 - in der Zuständigkeit der Kreise
und kreisfreien Städte (siehe im übrigen auch 23.4.3)
23.3.1.1
Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art
Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.3.1.1, ausgenommen 23.3.1.1.8, anläßlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen
anderen EG-Mitgliedstaat oder anläßlich der Ausfuhr
in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund
der Tierschutztransportverordnung (Tarifstelle 23.6.3) durchgeführt,
ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 50 v. H.
23.3.1.1.1
Für Rinder und andere Großtiere,
je Rind
Gebühr: Euro 2,81
mindestens Euro 28
höchstens Euro 169
Je anderes Großtier
Gebühr: Euro 10,23
mindestens Euro 28
höchstens Euro 169
23.3.1.1.2
für Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel
je Tier
Gebühr: Euro 1,12
mindestens Euro 28
höchstens Euro 169
23.3.1.1.3
für Ferkel
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 28
höchstens Euro 169
23.3.1.1.4
für Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer - ausgenommen Wanderschafherden -
je Tier
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 28
höchstens Euro 169
23.3.1.1.5
für Geflügel
je Tier
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 28
höchstens Euro 84
23.3.1.1.6
für Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 28
höchstens Euro 56
23.3.1.1.7
für Süßwasserfische
je Tier
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 28
höchstens Euro 56
23.3.1.1.8
für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose)
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 28
höchstens Euro 56
23.3.1.1.9
für Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: Euro 5,11
mindestens Euro 10
höchstens Euro 102
23.3.1.2
Untersuchung von Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung,
z. B. zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum
Wechsel des Standorts einschließlich der Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten oder
Sperrbezirken je Tierbestand für
23.3.1.2.1
Einhufer
Gebühr: Euro 11 bis 55
23.3.1.2.2
Klauentiere
Gebühr: Euro 11 bis 55
23.3.1.2.3
Geflügel, Ziervögel
Gebühr: Euro 11 bis 55
23.3.1.2.4
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: Euro 6 bis 28
23.3.1.2.5
Bienen
Gebühr: Euro 11 bis 28
23.3.1.2.6
Süßwasserfische
Gebühr: Euro 11 bis 28
23.3.1.2.7
Untersuchung von Hunden und Katzen (Tieren) einschließlich der Ausfertigung
einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. für die Beschickung von Ausstellungen
je Tier
Gebühr: Euro 10
höchstens Euro 41
23.3.1.3
Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen
23.3.1.3.1
Entnahme einer Blutprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.2
Entnahme einer Kotprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.3
Entnahme einer Milchprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.4
Entnahme einer sonstigen Probe
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.5
allergische Untersuchung
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.6
Impfung (ohne Impfstoffkosten)
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.7
Impfstoff:
Je nach Preis des Präparats
23.3.1.3.8
Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere
Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung
je Hund
Gebühr: Euro 11 bis 28
23.3.1.3.9
Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur
Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten
je Pferd
Gebühr: Euro 28 bis 55
23.3.1.4
nicht besetzt
23.3.1.5
Ausstellen einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eine
Bestandes oder eines Gebietes
je Bescheinigung
Gebühr: Euro 5 bis 100
23.3.1.5.1
Entscheidung über die Erteilung von Ursprungszeugnissen/Identitätsnachweisen (§
17 Abs. 1 Nr. 32, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Abs. 3 Nr. 2 TierSG)
a) für Großvieh (Einhufer, Rindvieh)
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 6
b) für Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen)
je Tier
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 6
c) für Geflügel
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 3
d) für sonstige unter a) und b) nicht genannten Tiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 3
23.3.1.6
Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von
Impfstoffen und Serumpräparaten
je Überwachung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 28 bis 110
23.3.1.7
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung
23.3.1.7.1
eines Viehmarktes
Zeitaufwand bis zu 1/2 Stunde
Gebühr: Euro 25 bis 75
für jede weitere 1/4 Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38
23.3.1.7.2
einer Tierversteigerung oder Tierschau
Zeitaufwand bis zu 1/2 Stunde
Gebühr: Euro 75 bis 500
für jede weitere 1/4 Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38
23.3.1.7.3
eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.3.1.7.4
einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.3.1.7.5
eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.3.1.7.6
eines Futtermittelherstellungsbetriebes
Gebühr: Euro 10 bis 150
23.3.1.7.7
einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische
Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.3.1.7.8
einer Vogelhandlung oder -zucht
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.3.1.7.9
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt
Gebühr: Euro 75 bis 150
23.3.1.8
nicht besetzt
23.3.1.9
Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger
von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich Gesundheitsbescheinigung
Zeitaufwand bis zu 1/2 Stunde
Gebühr: Euro 25 bis 75
für jede weitere 1/4 Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38
23.3.1.10
Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung
über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren
stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem
Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln
je Sendung
Gebühr: Euro 15 bis 150
23.3.1.11
nicht besetzt
23.3.1.12
Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten
und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf
und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und
Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und
Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen
23.3.1.12.1
für Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: Euro 1,69
mindestens Euro 11
23.3.1.12.2
für Schlachtgeflügel
je Sendung
Gebühr: Euro 11 bis 55
23.3.1.12.3
für Eintagsküken
je Sendung bis zu 1 000 Tieren
Gebühr: Euro 6 bis 83
je weitere angefangene 1 000 Tiere
Gebühr: Euro 6
höchstens Euro 84
23.3.1.12.4
für Reisebrieftauben zum Auflassen
Gebühr: Euro 6 bis 44
23.3.1.12.5
für Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: Euro 6
mindestens Euro 11
höchstens Euro 56
23.3.1.12.6
für Edelpelztiere
je Tier
Gebühr: Euro 1,69
mindestens Euro 11
23.3.1.12.7
für Hasen und Kaninchen bis zu 10 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 1,12
für jedes weitere Tier einer Sendung
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 11
höchstens Euro 112
23.3.1.12.8
für Bienen
je Sendung
Gebühr: Euro 11
23.3.1.12.9
für Zoo-, Wild- und sonstige unter Tarifstelle 23.3.1.12 nicht genannte Tiere
sind die Gebühren entsprechend der Größe dieser Tiere nach diesen Tarifstellen
zu berechnen.
23.3.1.12.10
für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit einer Sendung von
Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich der Überprüfung der
Gesundheitsbescheinigungen
Gebühr: Euro 17 bis 165
23.3.1.13
Sonstige Untersuchungen
23.3.1.13.1
für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die
Schlussuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung:
Die Gebührensätze nach Tarifstelle 23.3.1.14 finden entsprechende
Anwendung.
23.3.1.14
für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim
innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des TierSG oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder
getötet worden sind
23.3.1.14.1
für Großtiere
je Tier
Gebühr: Euro 17
mindestens Euro 40
23.3.1.14.2
für Geflügel und Ziervögel
je Tier
Gebühr: Euro 3
mindestens Euro 11
23.3.1.14.3
im übrigen
je Tier
Gebühr: Euro 6
mindestens Euro 17
23.3.2
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Milchrechts
23.3.2.1
klinische Untersuchung eines Milchviehbestandes oder eines
Vorzugsmilchbestandes einschließlich Entnahme einer Milchprobe
je Tier
Gebühr: Euro 3
mindestens Euro 11
23.3.2.2
für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im
innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte
Milch
Sendungen bis zu 5 000 l
Gebühr: Euro 11 bis 22
Sendungen über 5 000 l
Gebühr: Euro 28 bis 55
23.4
Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht, soweit nicht 23.3.1
23.4.1
Amtshandlungen in der Zuständigkeit des Ministeriums
23.4.1.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Erhitzungseinrichtungen für Milch
und Zentrifugenschlamm (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 TierSG; §§ 13, 14 MilchVO)
Gebühr: Euro 25 bis 110
23.4.1.2
Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Ein- und Durchfuhr von
Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle
sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
23.4.1.2.1
Rinder, Einhufer und andere Großtiere
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,84
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 13
höchstens Euro 230
23.4.1.2.2
Schweine, Wildschweine und Kälber
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 205
23.4.1.2.3
Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung
bis zu 200 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 13
höchstens Euro 141
23.4.1.2.4
Affen, Halbaffen
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 11
höchstens Euro 115
23.4.1.2.5
Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 5
höchstens Euro 115
23.4.1.2.6
Geflügel aller Art außer Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 205
23.4.1.2.7
Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren je Tier
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.8
Reisebrieftauben zum Auflassen
bis zu 30 000 Tieren
Gebühr: Euro 11
darüber hinaus bis zu 100 000 Tieren
Gebühr: Euro 26
über 100 000 Tiere
Gebühr: Euro 90
23.4.1.2.9
Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: Euro 0,169
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.10
Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und
Großsittiche
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.11
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,225
mindestens Euro 38
höchstens Euro 64
23.4.1.2.12
Bienen
Gebühr: Euro 26
23.4.1.2.13
Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe
je kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
23.4.1.2.14
Hauskaninchen (geschlachtet) *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Stück
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
23.4.1.2.15
Erlegtes Wild und Wildgeflügel *)
23.4.1.2.15.1
erlegtes Hasen und Wildkaninchen *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus
je Stück
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
23.4.1.2.15.2
erlegte Fasanen und Enten *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,015
darüber hinaus je Stück
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 26
23.4.1.2.15.3
erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges
Wildgeflügel *)
je Stück
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
_______________________________________________________
*) Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein-
und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes
Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das
Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle
23.4.1.2.13.
23.4.1.2.16
Häute und Felle von Großtieren
je Stück
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 13
höchstens Euro 115
23.4.1.2.17
Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.18
Därme
je kg
Gebühr : Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 141
23.4.1.2.19
Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 38
23.4.1.2.20
getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,03
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.21
Wolle, Tierhaare und Borsten
je 1 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.22
unbearbeitete Federn und Federteile
je 1 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.23
Futtermittel tierischer Herkunft
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.24
Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh
je 50 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.25
Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger
Gebühr: Euro 25 bis 275
23.4.1.2.26
Tiersperma
je Portion
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.27
Embryonen von Klauentieren
je Stück
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.28
Bruteier
je 100 Stück
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.29
Fische, Eier und Sperma von Fischen
Gebühr: Euro 11 bis 88
23.4.1.2.30
Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen
Gebühr: mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.31
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen
außerhalb wissenschaftlicher Institute (§ 17 c Abs. 4 TierSG)
Gebühr: Euro 38 bis 175
23.4.2
Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der
Bezirksregierungen
23.4.2.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 17 Abs. 1 Nr. 16 TierSG in Verbindung mit § 2 der TierseuchenerregerVO)
Gebühr: Euro 55 bis 155
23.4.2.2
Entscheidung über Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 17 d
Abs. 1 TierSG)
Gebühr: Euro 110 bis 11 000
23.4.2.3
nicht besetzt
23.4.2.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassungen nach der Verordnung über das
innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr von Tieren und Waren
(Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO)
Gebühr: Euro 28 bis 500
23.4.2.5
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der
Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 13 b der Tierimpfstoffverordnung
vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 15) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 110 bis 11 000
23.4.3
Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der Kreise und
kreisfreien Städte, soweit nicht 23.3.1
23.4.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen über Desinfektion im
internationalen Warenverkehr (§ 17 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 4
und 5, § 27 TierSG)
Gebühr: Euro 11 bis 28
23.4.3.2
Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr
Gebühr: Euro 10 bis 1 500
23.4.3.3
Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigung
je Tier
Gebühr: Euro 3 bis 6
Sammelbescheinigung
Gebühr: Euro 6 bis 17
23.4.3.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassungen nach der Verordnung über das
innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr von Tieren und Waren
(Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO)
Gebühr: Euro 28 bis 500
23.4.3.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 TierSG
Gebühr: Euro 17 bis 110
23.4.3.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 34
Tierimpfstoff-Verordnung)
Gebühr: Euro 28 bis 110
23.5
Tierkörperbeseitigung (Amtshandlungen aufgrund des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes - TierKBG -)
23.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der
Tierkörperbeseitigungspflicht (§ 4 Abs. 2)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
23.5.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 8)
Gebühr: Euro 17 bis 165
23.6
Tierschutz
23.6.1
Amtshandlungen aufgrund des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
23.6.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das
Schlachten ohne Betäubung
(§ 4a Abs. 2 Nr. 2)
Gebühr: Euro 22 bis 220
23.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine
Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte (§ 5 Abs. 1
Satz 3)
Gebühr: Euro 17 bis 55
23.6.1.3
Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff
(§ 6 Abs. 1 Satz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 500
23.6.1.4
Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel
(§ 6 Abs. 3 Nr. 1)
- je Bestand
Gebühr: Euro 25 bis 100
23.6.1.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen
Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels
elastischer Ringe (§ 6 Abs. 3 Nr. 2)
- je Bestand
Gebühr: Euro 25 bis 200
23.6.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von
Tierversuchen (§ 8 Abs. 1 u. 2)
- soweit dieser nicht im öffentlichen Interesse liegt
Gebühr: Euro 110 bis 1 250
23.6.1.7
Prüfung einer Anzeige von Tierversuchen
(§ 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 7)
- soweit diese nicht im öffentlichen Interesse liegen
Gebühr: Euro 55 bis 550
23.6.1.8
Prüfung einer Anzeige über Änderungssachverhalte während des Versuchsvorhabens
(§ 8a Abs. 4)
Gebühr: Euro 50 bis 500
23.6.1.9
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die
Bestellung von Personen, die nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium
der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie - verfügen
(§ 8b Abs. 2 Satz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 100
23.6.1.10
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für
einen Versuch an Wirbeltieren oder für operative Eingriffe an Wirbeltieren (§ 9
Abs. 1 Satz 4)
Gebühr: Euro 25 bis 75
23.6.1.11
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung nicht eigens für Tierversuche
gezüchteter Tiere (§ 9 Abs. 2 Nr.7 Satz 2)
Gebühr: Euro 15 bis 75
23.6.1.12
Prüfung einer Anzeige (§ 10a Satz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
23.6.1.13
Entscheidung über Anträge auf Erteilung folgender tierschutzrechtlicher
Erlaubnisse:
23.6.1.13.1
Versuchstierhaltung und -zucht einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung
des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a)
Gebühr: Euro 50 bis 150
23.6.1.13.2
Versuchstierhaltung und -zucht zur Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken
einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches
über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
Gebühr: Euro 50 bis 150
23.6.1.13.3
Tierheime und ähnliche Einrichtungen einschließlich der Ortsbesichtigung und
der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs.
1 Nr. 2)
Gebühr: Euro 25 bis 125
23.6.1.13.4
einen zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten
oder zur Schau gestellt werden, einschließlich der Ortsbesichtigung und der
Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 2
Nr. 2 a)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
23.6.1.13.5
das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhaltung einer
Einrichtung hierfür einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung
des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b)
Gebühr: Euro 38 bis 100
23.6.1.13.6
eine Tierbörse zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
einschließlich der Ortsbesichtigung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c)
Gebühr: Euro 50 bis 500
23.6.1.13.7
eine gewerbsmäßige Zucht und Haltung von Wirbeltieren einschließlich der
Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und
Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 25 bis 500
23.6.1.13.8
einen gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren einschließlich der
Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und
Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
Gebühr: Euro 25 bis 500
23.6.1.13.9
die gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes einschließlich der
Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und
Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c)
Gebühr: Euro 25 bis 500
23.6.1.13.10
eine gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren oder für das gewerbsmäßige Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken
einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches
über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d)
Gebühr: Euro 50 bis 500
23.6.1.13.11
die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren einschließlich der
Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und
Fähigkeiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e)
Gebühr: Euro 25 bis 75
23.6.1.14
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von
Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern (§ 11a Abs. 4)
Gebühr: Euro 150 bis 500
23.6.2
Amtshandlungen aufgrund der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlVO)
23.6.2.1
Entscheidung über die Erteilung der Sachkundebescheinigung
(§ 4 Abs. 3)
Gebühr: Euro 26
23.6.2.2
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung
(§ 4 Abs. 4)
Gebühr: Euro 75 bis 250
23.6.2.3
Entscheidung über den Entzug der Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 8)
Gebühr: Euro 26
23.6.3
Amtshandlungen aufgrund der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.3
zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der
im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des
Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr
(Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) und Drittlandsverkehr
- Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1) durchgeführt, ermäßigen sich beide Gebühren
um jeweils 50 v. H.
23.6.3.1
Entgegennahme von Anzeigen und Erteilung einer Registriernummer (§ 11 Abs. 1)
Gebühr: Euro 10 bis 75
23.6.3.2
Entgegennahme einer Änderungsanzeige
(§ 11 Abs. 2 Satz 2)
Gebühr: Euro 13
23.6.3.3
Entscheidung über die Erteilung der Sachkundebescheinigung (§ 13 Abs. 3)
Gebühr: Euro 26
23.6.3.4
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung (§ 13 Abs. 4)
Gebühr: Euro 75 bis 250
23.6.3.5
Entscheidung über den Entzug der Sachkundebescheinigung (§ 13 Abs. 8)
Gebühr: Euro 26
23.6.3.6
Prüfung des Transportplans auf Plausibilität
(§ 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3) einschließlich der amtlichen Ausfertigung des
Transportplandokuments
(Anlage 5 zu § 34 Abs. 1)
Gebühr: Euro 15 bis 175
23.6.3.7
Entgegennahme einer Anzeige über die voraussichtliche Ankunft eines Transportes
(§ 36 Abs. 2); gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
23.6.3.8
Einfuhr oder Durchfuhruntersuchung (§ 39 Abs. 1)
Gebühr: Euro 5 bis 150
23.6.3.9
Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung (§ 40);
gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 5 bis 50
23.7
Tierarzneimittelüberwachung: Arzneimittelgesetz (AMG)
23.7.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 13 Abs. 1
Gebühr: Euro 250 bis 25 000
23.7.2
Entscheidung über die Änderungen einer Erlaubnis nach § 13
Gebühr: Euro 50 bis 25 000
23.7.3
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von
Fütterungsarzneimitteln (§ 13 Abs. 1)
Gebühr: Euro 250 bis 10 000
23.7.4
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach §
15
Gebühr: Euro 50 bis 250
23.7.5
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 20
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
23.7.6
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
Gebühr: Euro 50 bis 250
23.7.7
Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der
Lebensmittelgewinnung dienen (§§ 59 ff.)
23.7.7.1
Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung nach § 59 Abs. 2
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
23.7.7.2
Prüfung der nach § 59 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorgelegten Unterlagen
Gebühr: Euro 250 bis 500
23.7.8
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 60 Abs. 4
Gebühr: Euro 125 bis 2 500
23.7.9
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 63 a Abs. 3
Gebühr: Euro 100 bis 500
23.7.10
Überwachung nach § 64
23.7.10.1
Überwachung von Betrieben, die Tierarzneimittel herstellen
Gebühr: Euro 500 bis 15 000
23.7.10.2
Überwachung von Tierarzneimittelgroßhändlern
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
23.7.10.3
Überwachung sonstiger Betriebe, die Stoffe nach § 59 c kaufen und verkaufen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
23.7.11
Entscheidung über die Änderung als private/privater
Sachverständige/Sachverständiger nach § 65 Abs. 4
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
23.7.12
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 67
Gebühr: Euro 25 bis 500
23.7.12.1
Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr: Euro 5
23.7.12.2
Bestätigung einer angemeldeten Betriebsstätte nach § 67
für die erste Bestätigung
Gebühr: Euro 5
für jede weitere Bestätigung
Gebühr: Euro 3
23.7.13
Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
23.7.14
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung
23.7.14.1
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
23.7.14.2
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Gebühr: Euro 125 bis 10 000
23.7.14.3
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Gebühr: Euro 100 bis 250
23.7.15
Maßnahmen zur Vergewisserung im Herkunftsland nach § 72 Abs. 1 Satz 2
Gebühr: Euro 2 500 bis 25 000
23.7.16
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 73 Abs. 3 Satz 3
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
23.7.17
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1
23.7.17.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 125 bis 500
23.7.17.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 50 bis 200
23.7.17.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10 bis 50
23.7.18
Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats nach § 73 a Abs. 2 Satz 1
23.7.18.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 125 bis 1 000
23.7.18.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 51
23.7.18.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10
insgesamt höchstens Euro 51
23.7.19
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach
§ 74 a Abs. 3
Gebühr: Euro 50 bis 500
23.7.20
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach §
75
Gebühr: Euro 50 bis 250
23.7.21
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Untereinheit einer Praxis nach
§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
23.7.22
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der
Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhändler vom 10. November 1987 (BGBl. l
S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
23.8
Zulassung und Registrierung von Betrieben, Grenzkontrollen bei tierischen
Erzeugnissen nach dem Fleischhygienerecht sowie stichprobenartige
Rückstandsuntersuchungen
23.8.1
Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen
23.8.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1
Nr. 1 FlHV)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs.
1 Nr. 1 FlHV)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11
Abs. 1 Nr. 2 und 3 FlHV)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Hackfleisch
(§ 11 Abs. 1 Nr. 4 FlHV)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.1.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für
Fleischzubereitungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 FlHV)
Gebühr: :Euro 55 bis 1 100
23.8.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Kühl- und Gefrierhäusern (§ 11
Abs. 1 Nr. 1 FlHV)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben
einschl. Sammelstellen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7 FlHV)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.1.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben (§ 21 FlHV)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.8.1.9
Ausstellen einer Genusstauglichkeitsbescheinigung
(§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FlHV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.8.1.10
Ausstellen einer Bescheinigung (§ 10 Abs. 3 FlHV)
Gebühr: Euro 11 bis 110
23.8.1.11
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Umpackbetrieben für frisches
Fleisch und Fleischerzeugnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 FlHV)
Gebühr: Euro 11 bis 1 100
23.8.1.12
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Abgabestelle (§ 11d Abs. 2 FlHV)
Gebühr: Euro 11 bis 1 100
23.8.1.13
Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 11a Abs. 1 FlHV)
Gebühr: Euro 11 bis 1 100
23.8.1.14
Registrierung von Schlachtbetrieben
(§ 11 Abs. 3 Nr. 1 FlHV)
Gebühr: Euro 11 bis 1 100
23.8.1.15
Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 11a Abs. 3 Nr. 2 FlHV)
Gebühr: Euro 11 bis 1 100
23.8.1.16
Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11a Abs. 3 Nr. 3 FlHV)
Gebühr: Euro 11 bis 1 100
23.8.2
Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr
bestimmt sind (Dokumenten-, Nämlichkeits- und Warenuntersuchung sowie die
Ausstellung amtlicher Bescheinigungen) (§ 24 Abs. 2 FlHG
und § 36 Abs. 2 Geflügelfleischhygienegesetz - GFlHG - in Verbindung mit Anhang
A Kapitel 2 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 - ABl.
EG Nr. L 32 S. 14 -, zuletzt geändert und kodifiziert durch die Richtlinie
96/43/EG vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -)
23.8.2.1
Fleisch, Wildfleisch, Geflügelfleisch sowie Erzeugnisse hieraus einschließlich
Därme, Mägen, Harnblasen
je angefangene Tonne
Gebühr: Euro 5
mindestens je Partie
Gebühr: Euro 30
Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 23.8.2
durch die Gebühren dieser Tarifstelle nicht kostendeckend durchzuführen, so
können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der
Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.1.2.
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
23.8.2.2
Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle in der
Grenzkontrollstelle
je Sendung
Gebühr: Euro 5 bis 50
23.8.2.3
Laboruntersuchungen der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter (SVUÄ) und des
Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA) für
weitergehende Untersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen
Warenuntersuchungen in den Fällen der Tarifstellen 23.8.2.1 und 23.8.2.2
Die Untersuchungskosten richten sich nach den im Einzelfall von den SVUÄ und dem CVUA durchzuführenden Untersuchungen und den dafür unter Zugrundelegung der Tarifstelle 23.9 entstehenden Untersuchungskosten.
23.8.2.4
Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von
Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen
Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder
Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: Euro 50 bis 200
Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen durch die Staatlichen
Untersuchungsämter erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter
entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig.
23.8.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des
jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern
Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 2 der
Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl.
EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.
Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -, und § 24 FlHG in Verbindung mit § 4 Fleisch- und
Geflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW -
vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 775 - und der FlGFlHKostG-VO
NRW vom 6. Mai 1999 durchgeführt werden
a) je geschlachtetes Kalb
Gebühr: Euro 0,59
b) je geschlachtetes Rind
Gebühr: Euro 0,50
c) je geschlachtetes Schwein
Gebühr: Euro 0,107
d) je geschlachtetes Schaf/geschlachteter Ziege
Gebühr: Euro 0,164
e) je geschlachtetem Einhufer
Gebühr: Euro 4,36
23.8.4
Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen
Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern
Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 2 der
Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl.
EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.
Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -, und § 24 FlHG in Verbindung mit § 4 Fleisch- und
Geflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW -
vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 775 - und der FlGFlHKostG-VO
NRW vom 6. Mai 1999 durchgeführt werden
23.8.4.1
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung
je kg Masthähnchen
Gebühr: Euro 0,001
23.8.4.2
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung
je kg Suppenhühner
Gebühr: Euro 0,002
23.8.4.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung
je kg Truthühner
Gebühr: Euro 0,002
23.8.4.4
nicht besetzt
23.8.5
Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Geflügelfleischhygienerecht
23.8.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1
Nr. 1 Geflügelfleischhygiene-Verordnung - GFlHV -)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
23.8.5.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs.
1 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
23.8.5.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Kühl- oder Gefrierhäusern (§
11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
23.8.5.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11
Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GFlHV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
23.8.5.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für
Geflügelfleischzubereitungen (§ 11 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 GFlHV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
23.8.5.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben für
Federwild (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 GFlHV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
23.8.5.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Umpackbetrieben (§ 11 Abs. 1
Nr. 7 Buchstaben a) und b) GFlHV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
23.8.5.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben in
Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 GFlHV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
23.8.5.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben in
Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 GFlHV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
23.8.5.10
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Groß- und
Zwischenhandelsbetrieben (§ 12 Abs. 1 GFlHV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.8.5.11
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 12 Abs. 3
Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.8.5.12
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 12
Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.8.5.13
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§
12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.8.5.14
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von landwirtschaftlichen
Betrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.8.5.15
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Herstellungsbetrieben (§
12 Abs. 3 Nr. 2 GFlHV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.9
Untersuchungen und Prüfungen in dem Chemischen Landes- und Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt, in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern
sowie in Fischereinangelegenheiten in der
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
23.9.1
Allgemeine Gebühren (Bescheinigungen, Gutachten)
23.9.1.1
einfache Bescheinigung, schriftliche Erläuterungen
Gebühr: Euro 5 bis 28
23.9.1.2
Erstattung von Gutachten durch das Chemische Landes- und Staatliche
Veterinäruntersuchungsamt, durch die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter
und in Fischereinangelegenheiten durch die
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 65
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 51
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 40
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare
Angestellte oder Arbeiterinnen oder Arbeiter
Gebühr: Euro 30
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
23.9.4
Sensorische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren
23.9.4.1 A
23.9.4.1.1
Abdampfrückstand
Gebühr: Euro 23
23.9.4.1.2
Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe
23.9.4.1.2.1
volumetrisch
Gebühr: Euro 15
23.9.4.1.2.2
gravimetrisch
Gebühr: Euro 32
23.9.4.1.2.3
glühbeständige
Gebühr: Euro 41
23.9.4.1.3
Abtropfgewicht
Gebühr: Euro 15
23.9.4.1.4
Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS),
je Element
23.9.4.1.4.1
AAS, Flammverfahren
Gebühr: Euro 32
23.9.4.1.4.2
AAS, flammenloses Verfahren oder Hydridtechnik
Gebühr: Euro 54
23.9.4.1.5
Aufschlussverfahren
23.9.4.1.5.1
Schmelzen im Tiegel
Gebühr: Euro 31
23.9.4.1.5.2
Erhitzen im Einschlussrohr
Gebühr: Euro 54
23.9.4.1.5.3
Erhitzen im Autoklaven
Gebühr: Euro 48
23.9.4.1.5.4
Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren
Gebühr: Euro 37
23.9.4.1.5.5
im Hochdruckveraschungssystem
Gebühr: Euro 51
23.9.4.1.5.6
im Mikrowellenofen
Gebühr: Euro 18
23.9.4.1.5.7
im Schutzgasstrom
Gebühr: Euro 15
23.9.4.2 B
23.9.4.3 C
23.9.4.3.1
Chromatographische Verfahren
23.9.4.3.1.1
Dünnschichtchromatographie (DC)
23.9.4.3.1.1.1
DC, qualitativ
Gebühr: Euro 54
23.9.4.3.1.1.2
DC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90
23.9.4.3.1.1.3
DC, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31
23.9.4.3.1.1.4
DC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 90
23.9.4.3.1.2
Gaschromatographie (GC)
23.9.4.3.1.2.1
GC, qualitativ
Gebühr: Euro 80
23.9.4.3.1.2.2
GC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90
23.9.4.3.1.2.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18
23.9.4.3.1.2.4
zuzüglich mit Headspace
Gebühr: Euro 31
23.9.4.3.1.2.5
zuzüglich mit Säulenschaltung
Gebühr: Euro 31
23.9.4.3.1.2.6
GC mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 123
23.9.4.3.1.2.7
GC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 123
23.9.4.3.1.3
Gelpermeationschromatographie (GPC)
Gebühr: Euro 90
23.9.4.3.1.4
Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC)
23.9.4.3.1.4.1
HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 80
23.9.4.3.1.4.2
HPLC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90
23.9.4.3.1.4.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18
23.9.4.3.1.4.4
HPLC-Übersichtschromatogramm mit DAD
Gebühr: Euro 123
23.9.4.3.1.5
Ionenaustauschchromatographie mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 90
23.9.4.3.1.6
Papierchromatographie (PC)
Gebühr: Euro 42
23.9.4.3.1.7
Säulenchromatographie (SC) mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 77
23.9.4.4 D
23.9.4.4.1
Derivatisierung/Umsetzungsreaktion
23.9.4.4.1.2
mit höherem Aufwand
Gebühr: Euro 48
23.9.4.4.1.3
mit einfachem Aufwand
Gebühr: Euro 27
23.9.4.4.2
Destillation
23.9.4.4.2.1
einfache Destillation
Gebühr: Euro 39
23.9.4.4.2.2
mit Schleppmitteln, z. B. Wasserdampf
Gebühr: Euro 51
23.9.4.4.2.3
im Vakuum
Gebühr: Euro 80
23.9.4.4.2.4
mit Kolonne
Gebühr: Euro 80
23.9.4.4.2.5
Micko - Destillation einschl. Verkostung und
Ausgiebigkeitsprüfung nach Wüstenfeld -
Gebühr: Euro 153
23.9.4.4.3
Dialyse
23.9.4.4.3.1
Membrandialyse
Gebühr: Euro 54
23.9.4.4.3.2
Elektrodialyse
Gebühr: Euro 90
23.9.4.4.4
Dichte (spezifisches Gewicht, Volumenmasse)
23.9.4.4.4.1
Aerometer, Mohrsche Waage, Frequenzmessung
Gebühr: Euro 24
23.9.4.4.4.2
Pyknometer
Gebühr: Euro 36
23.9.4.4.5
Druckmessung (manometrisch)
Gebühr: Euro 32
23.9.4.5 E
23.9.4.5.1
Einengen
Gebühr: Euro 15
23.9.4.5.2
Elektrolyse
Gebühr: Euro 61
23.9.4.5.3
Elektronenspinresonanzmessung (ESR)
Gebühr: Euro 102
23.9.4.5.4
Elektrophorese
23.9.4.5.4.1
Papier- oder Azetatfolienelektrophorese
Gebühr: Euro 7
23.9.4.5.4.2
Gel- oder Diskelektrophorese
Gebühr: Euro 31
23.9.4.5.4.3
Immunelektrophorese
Gebühr: Euro 107
23.9.4.5.4.4
Isoelektrische Fokussierung
Gebühr: Euro 45
23.9.4.5.4.5
Kapillarelektrophorese (CE)
Gebühr: Euro 128
23.9.4.5.5
Enzymatische Analyse
23.9.4.5.5.1
quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: Euro 61
23.9.4.5.5.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31
23.9.4.5.6
Erstarrungspunkt
Gebühr: Euro 36
23.9.4.5.7
Erwärmen
Gebühr: Euro 11
23.9.4.5.8
Extraktion
23.9.4.5.8.1
durch Ausschütteln
Gebühr: Euro 51
23.9.4.5.8.2
mit Apparaten
Gebühr: Euro 36
23.9.4.5.8.3
durch siedende Lösungsmittel
Gebühr: Euro 36
23.9.4.5.8.4
mit superkritischen Flüssigkeiten (SEE)
Gebühr: Euro 77
23.9.4.6 F
23.9.4.6.1
Fällung
Gebühr: Euro 11
23.9.4.6.2
Filtration
23.9.4.6.2.1
einfach Gebühr: Euro 15
23.9.4.6.2.2
mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 21
23.9.4.6.3
Flammenphotometrie,
je Element
Gebühr: Euro 33
23.9.4.6.4
Flammenpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36
23.9.4.6.5
Fluoreszenznachweis
Gebühr: Euro 36
23.9.4.7 G
23.9.4.7.1
Gärtest
Gebühr: Euro 36
23.9.4.7.2
Gefrierpunktbestimmung
Gebühr: Euro 31
23.9.4.7.3
Glühverlust
Gebühr: Euro 18
23.9.4.7.4
Gravimetrie (Fällungsanalyse)
Gebühr: Euro 36
23.9.4.8 H
23.9.4.8.1
Haltbarkeit, Lagerversuch (Standprobe); (nicht mikrobiologisch)
Gebühr: Euro 36
23.9.4.8.2
Homogenisieren
Gebühr: Euro 18
23.9.4.9 I
23.9.4.9.1
Inductiv-Coupled-Plasma
(ICP/MS),
je Element
Gebühr: Euro 33
23.9.4.9.2
Infrarotspektroskopie
23.9.4.9.2.1
mit wellenlängendispersivem Gerät
Gebühr: Euro 54
23.9.4.9.2.2
mit Fourier Transform/Infrarotspektrometer (FTIR)
Gebühr: Euro 90
23.9.4.9.2.3
zuzüglich mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 18
23.9.4.9.2.4
zuzüglich mit KBr-Pressling
Gebühr: Euro 18
23.9.4.9.2.5
zuzüglich mit Gasraummessung
Gebühr: Euro 18
23.9.4.9.2.6
zuzüglich mit ATR-Technik (abgeschwächte Totalreflexion)
Gebühr: Euro 18
23.9.4.9.3
Isotachophorese
23.9.4.9.3.1
qualitativ
Gebühr: Euro 74
23.9.4.9.3.2
quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: Euro 74
23.9.4.9.3.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 21
23.9.4.10 J
23.9.4.11 K
23.9.4.11.1
Kalorimetrie
Gebühr: Euro 84
23.9.4.11.2
Kernresonanzspektroskopie
Gebühr: Euro 123
23.9.4.11.3
Kompressionsverfahren zur Bestimmung der nicht gebundenen Gewebsflüssigkeit
Gebühr: Euro 6
23.9.4.12 L
23.9.4.12.1
LC / MS
Gebühr: Euro 102
23.9.4.12.2
LC / MS-MS
Gebühr: Euro 179
23.9.4.12.3
Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6
23.9.4.12.4
Lösen
23.9.4.12.4.1
in Wasser
Gebühr: Euro 7
23.9.4.12.4.2
in Säuren, Laugen, Salzlösungen
Gebühr: Euro 11
23.9.4.12.4.3
in organischen Lösungsmitteln
Gebühr: Euro 15
23.9.4.13 M
23.9.4.13.1
Makroskopische Untersuchung
23.9.4.13.1.1
Morphologische Untersuchung u.a. von Drogen, Gewürzen etc.
23.9.4.13.1.1.1
für die erste Komponente
Gebühr: Euro 24
23.9.4.13.1.1.2
für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 9
23.9.4.13.2
Maßanalyse
23.9.4.13.2.1
Acidimetrie, Alkalimetrie
Gebühr: Euro 31
23.9.4.13.2.2
Oxidations- oder Reduktionsanalyse
Gebühr: Euro 31
23.9.4.13.2.3
Fällungs- oder Komplexbildungsanalyse
Gebühr: Euro 31
23.9.4.13.2.4
Zwei-Phasen-Titration
Gebühr: Euro 42
23.9.4.13.2.5
elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36
23.9.4.13.2.6
Potentiometrische Messung
23.9.4.13.2.6.1
mit ionensensitiven Elektroden
Gebühr: Euro 36
23.9.4.13.2.6.2
nach Karl Fischer
Gebühr: Euro 48
23.9.4.13.3
Massenspektrometrie (MS)
23.9.4.13.3.1
Aufnahme eines MS-Spektrums mit Schubstange oder GC/MS
23.9.4.13.3.1.1
mit EI-Technik und Niederauflösung
Gebühr: Euro 90
23.9.4.13.3.1.2
mit CI-Technik und Niederauflösung
Gebühr: Euro 153
23.9.4.13.3.1.3
mit EI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 240
23.9.4.13.3.1.4
mit CI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 302
23.9.4.13.3.2
GC/MS-Messung, quantitativ, mit SIM-Technik
23.9.4.13.3.2.1
mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 210
23.9.4.13.3.2.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31
23.9.4.13.3.2.3
mit Hochauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 363
23.9.4.13.3.2.4
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 48
23.9.4.13.4
Migration
Gebühr: Euro 45
23.9.4.13.5
Mikroskopische Untersuchungen (siehe Tarifstelle 23.9.5.4)
23.9.4.14 N
23.9.4.15 O
23.9.4.16 P
23.9.4.16.1
pH-Wert-Bestimmung (elektrometrisch)
Gebühr: Euro 6
23.9.4.16.2
Photometrie
Gebühr: Euro 9
23.9.4.16.3
Photonenstimulierte Lumineszenzmessung (PSL)
Gebühr: Euro 77
23.9.4.16.3.1
Polarimetrie
Gebühr: Euro 48
23.9.4.16.4
Polarographie, je Komponente
Gebühr: Euro 61
23.9.4.16.5
Pollenanalyse
23.9.4.16.5.1
qualitativ
Gebühr: Euro 61
23.9.4.16.5.2
quantitativ
Gebühr: Euro 107
23.9.4.16.6
Präparation und Auswaage stückiger
Anteile
Gebühr: Euro 48
23.9.4.16.7
Probenverringerung (z. B. Segmentverfahren)
Gebühr: Euro 18
23.9.4.17 Q
23.9.4.17.1
Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz
Gebühr: Euro 6
23.9.4.18 R
23.9.4.18.1
Radioaktivitätsbestimmung
23.9.4.18.1.1
Beta-Bestimmung (Abtrennung und Messung), je Nuklid
Gebühr: Euro 281
23.9.4.18.1.2
Liquid-Szintillations-Messung je Nuklid
Gebühr: Euro 153
23.9.4.18.1.3
Gamma-Messung, ohne Aufarbeitung
Gebühr: Euro 123
23.9.4.18.1.4
Gesamt-Beta-, Gesamt-Alpha-Messung,
jeweils
Gebühr: Euro 123
23.9.4.18.1.5
Messung mit Handdosimeter
Gebühr: Euro 6
23.9.4.18.2
Refraktionsmessung
Gebühr: Euro 24
23.9.4.18.3
Reinigung/Anreicherung mit Säulen, Kartuschen
23.9.4.18.3.1
mit Minisäulen, Kartuschen, Festphasen, Extraktionssäulen
Gebühr: Euro 26
23.9.4.18.3.2
mit Immunaffinitätssäulen
Gebühr: Euro 61
23.9.4.18.4
Röntgenfluoreszenzspectroskopie
Gebühr: Euro 123
23.9.4.19 S
23.9.4.19.1
Säulenfiltration
Gebühr: Euro 21
23.9.4.19.2
Schmelzen
Gebühr: Euro 21
23.9.4.19.3
Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 33
23.9.4.19.4
Schütteln (maschinell)
Gebühr: Euro 15
Schwebstoffe siehe Absetzbare Stoffe
23.9.4.19.5
Sedimentieren
Gebühr: Euro 6
23.9.4.19.6
Siebanalyse, je Fraktion
Gebühr: Euro 24
23.9.4.19.7
Sieben
Gebühr: Euro 6
23.9.4.19.8
Siedepunktbestimmung
Gebühr: Euro 33
23.9.4.19.9
Sensorische Untersuchung
Gebühr: Euro 20
23.9.4.19.9.1
Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz u. a.
Gebühr: Euro 24
23.9.4.19.9.2
Erfassung des äußeren Zustandes bzw. der Beschaffenheit durch Dokumentation
mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem
Gebühr: Euro 15
23.9.4.19.10
Spektralphotometrie
23.9.4.19.10.1
Messungen im sichtbaren / UV-Bereich
Gebühr: Euro 31
23.9.4.19.10.2
Aufnahme und Auswertung eines Spektrums
Gebühr: Euro 42
23.9.4.19.10.3
Fluorimetrische Messung
Gebühr: Euro 36
23.9.4.19.11
Sublimation, Mikrosublimation
Gebühr: Euro 36
23.9.4.20 T
23.9.4.20.1
Tabakanalyse
23.9.4.20.1.1
Probenvorbereitung, Konditionierung und Selektierung
Gebühr: Euro 61
23.9.4.20.1.2
Kondensat
Gebühr: Euro 153
23.9.4.20.1.3
Nicotin und Nebenalkaloide (ohne Kondensat)
Gebühr: Euro 102
23.9.4.20.1.4
Retention
Gebühr: Euro 107
23.9.4.20.2
Temperaturmessung
Gebühr: Euro 6
23.9.4.20.3
Teststreifenverfahren
23.9.4.20.3.1
zum qualitativen Nachweis
Gebühr: Euro 4
23.9.4.20.3.2
zum halbquantitativen Nachweis
Gebühr: Euro 6
23.9.4.20.4
Thermolumineszenzdetektion (TLD)
Gebühr: Euro 128
23.9.4.20.5
Trocknen
23.9.4.20.5.1
mit Trockenmitteln
Gebühr: Euro 6
23.9.4.20.5.2
im Trockenschrank
Gebühr: Euro 12
23.9.4.20.5.3
im Vakuum
Gebühr: Euro 27
23.9.4.20.5.4
Gefriertrocknen
Gebühr: Euro 42
23.9.4.21 U
23.9.4.21.1
Umkristallisieren
Gebühr: Euro 27
23.9.4.22 V
23.9.4.22.1
Veraschung
23.9.4.22.1.1
einfache Veraschung
Gebühr: Euro 18
23.9.4.22.1.2
unter Zusatz von Reagenzien
Gebühr: Euro 24
23.9.4.22.2
Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 42
23.9.4.22.3
Volumenmessung
23.9.4.22.3.1
von Flüssigkeiten, einfach
Gebühr: Euro 4
23.9.4.22.3.2
von Flüssigkeiten, mit Aufwand
Gebühr: Euro 21
23.9.4.22.3.3
von Gasen oder Festkörpern
Gebühr: Euro 31
23.9.4.23 W
23.9.4.23.1
Wägung
Gebühr: Euro 9
23.9.4.23.2
Waschen, normiert
Gebühr: Euro 18
23.9.4.23.3
Wasseraktivitätsbestimmung
Gebühr: Euro 15
23.9.4.24 X
23.9.4.25 Y
23.9.4.26 Z
23.9.4.26.1
Zentrifugieren
23.9.4.26.1.1
einfach
Gebühr: Euro 6
23.9.4.26.1.2
mit Aufwand, z. B. mit Ultrazentrifuge
Gebühr: Euro 31
23.9.4.26.1.3
Ultrazentrifugation im Dichtegradienten
Gebühr: Euro 48
23.9.4.26.2
Zerkleinern
Gebühr: Euro 15
23.9.5
Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren
23.9.5.1
Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschl. Zerlegung. Für
wildlebende oder von Menschen betreute Wildtiere gelten die für vergleichbare
Haustiere (Art, Gewicht, Alter) entsprechenden Tarifstellen
23.9.5.1.1
Pferde (ab 1 Jahr), Zootiere ab 1 000 kg
Gebühr: Euro 102
23.9.5.1.2
Rinder (ab 1 Jahr), Pferde (bis 1 Jahr), Zootiere von 500 bis 1 000 kg
Gebühr: Euro 46
23.9.5.1.3
Rinder (bis 1 Jahr), Zuchtschweine ab 100 kg, Hunde, Pferdefeten, Wild- und
Zootiere (Säugetiere) 100 kg bis 500 kg, Ziervögel mit hohem wirtschaftlichen
Wert
Gebühr: Euro 33
23.9.5.1.4
Kälber (ab 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen,
Katzen
Gebühr: Euro 26
23.9.5.1.5
Kälber (bis 12 Wochen), Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe
Gebühr: Euro 20
23.9.5.1.6
Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis 8 Wochen, Wild- und Zootiere (Säugetiere)
entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien,
Amphibien, Feten (außer Pferde)
Gebühr: Euro 15
23.9.5.1.7
Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel (außer
23.9.5.1.3), Fische, Wasserprobe zu Fischen (chem.-physikal.Schnelltest)
Gebühr: Euro 10
23.9.5.1.8
Bei der pathomorphologischen Untersuchung von Geweben
und Tierkörperteilen wird 50 % der bei der jeweiligen Tierart unter 23.9.5.1
angegebenen Gebühr berechnet
23.9.5.1.9
Bei erhöhtem präparatorischen oder sonstigem Aufwand
kann bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 der bis zu 3-fache Gebührensatz
geltend gemacht werden.
23.9.5.1.10
Bei weiteren Einsendungen aus dem gleichen Bestand mit gleichem
Untersuchungsauftrag kann die Untersuchungsgebühr bei den Gebührenziffern unter
23.9.5.1 bis 50 % des jeweiligen Gebührensatzes ermäßigt werden.
23.9.5.2
Zerlegen, einschl. pathologisch-anatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen
mit bestimmter Zielrichtung,
weitere anatomische Untersuchungen
23.9.5.2.1
Anatomische Untersuchungen bei Lebensmitteln (Tierkörperteile, Fische und
Zuschnitte)
Gebühr: Euro 26
23.9.5.3
Histologische Untersuchungen
23.9.5.3.1
Histologische Untersuchungen einer Probe/von Organsystemen von Hunden, Katzen,
Pferden und Ziervögeln mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr: Euro 31
23.9.5.3.2
Histologische Untersuchung einer Probe/von Organsystemen sonstiger Tiere und
von Wild- und Zoovögeln (außer 23.9.5.3.1)
Gebühr: Euro 15
23.9.5.3.3
Anwendung spezieller histochemischer Verfahren zusätzlich,
je Verfahren
Gebühr: Euro 9
23.9.5.3.4
Anwendung spezieller immunhistochemischer Verfahren,
je Verfahren zusätzlich
Gebühr: Euro 15
23.9.5.3.5
Gewebsquantifizierung (Integration)
Gebühr: Euro 45
23.9.5.4
Mikroskopische Untersuchungen
23.9.5.4.1
Lichtmikroskopische Untersuchungen
23.9.5.4.1.1
Untersuchung einschl. Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher
Färbeverfahren
Gebühr: Euro 6
23.9.5.4.1.2
Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen Anreicherungsverfahren
Gebühr: Euro 6
23.9.5.4.1.3
Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung (wie Gram, Ziehl-Neelsen)
Gebühr: Euro 9
23.9.5.4.1.4
Einfache Spermauntersuchung (wie Feststellung der Massenbewegung)
Gebühr: Euro 7
23.9.5.4.1.5
Aufwendige Spermauntersuchungen
Gebühr: Euro 15
23.9.5.4.1.6
Identifizierung von Bestandteilen
Gebühr: Euro 42
23.9.5.4.2
Elektronenmikroskopische Untersuchungen
23.9.5.4.2.1
Direkte Untersuchung
Gebühr: Euro 42
23.9.5.4.2.2
Untersuchung nach Reinigung oder Konzentrierung
Gebühr: Euro 61
23.9.5.4.2.3
Untersuchung nach Bedampfung mit Edelmetallen
Gebühr: Euro 90
23.9.5.4.2.4
Untersuchung nach Anfertigung von Ultradünnschnitten
Gebühr: Euro 123
23.9.5.4.3
Bestimmung des Zellgehaltes von Milch (halbquantitativ)
Gebühr: Euro 6
23.9.5.4.4
Zellzählung nach Breed
Gebühr: Euro 10
23.9.5.5
Mikrobiologische Untersuchungen
23.9.5.5.1
Einfache Anzüchtung und einfache qualitative
Untersuchungen
Gebühr: Euro 7
23.9.5.5.2
Gewinnung einer Reinkultur
Gebühr: Euro 12
23.9.5.5.2.1
mit Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 18
23.9.5.5.3
Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweils
Gebühr: Euro 6
23.9.5.5.4
Spezielle qualitative Untersuchungen (z. B. Pilze, Mykoplasmen),
je weiterer Ansatz
Gebühr: Euro 9
23.9.5.5.5
Besonders schwierige Anzüchtungen (z. B. Mykobakterien,
Chlamydien)
Gebühr: Euro 27
23.9.5.5.6
Einfache Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 6
23.9.5.5.7
Aufwendige Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 21
23.9.5.5.8
Keimgehalt, halbquantitativ
Gebühr: Euro 7
23.9.5.5.9
Keimzahlbestimmung quantitativ
Gebühr: Euro 18
23.9.5.5.9.1
für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem Ansatz
Gebühr: Euro 9
23.9.5.5.9.2
Keimtiterbestimmung
Gebühr: Euro 9
23.9.5.5.9.3
MPN-Methoden zur Keimzählung (z. B. Dreifachansätze bei Titerbestimmungen)
Gebühr: Euro 13
23.9.5.5.10
Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen Antibiotika
Gebühr: Euro 8
23.9.5.5.11
Qualitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 4
23.9.5.5.12
Quantitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 24
23.9.5.5.12.1
je weitere Probe aus gleicher Einsendung
Gebühr: Euro 6
23.9.5.5.13
Quantitative Antibiotika- oder Vitaminbestimmung
Gebühr: Euro 153
23.9.5.5.14
Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren,
je Probe
Gebühr: Euro 15
23.9.5.5.15
Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer
Verfahren
Gebühr: Euro 54
23.9.5.5.16
Untersuchung von Einzelgemelken aus
Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung
je Tier
Gebühr: Euro 10
23.9.5.5.17
Mikrobiologische Stufenkontrollen in Betrieben (Tupfermethode
mit Schablone)
pro Probe
23.9.5.5.17.1
qualitativ
Gebühr: Euro 10
23.9.5.5.17.2
semiquantitativ
Gebühr: Euro 18
23.9.5.5.17.3
quantitativ
Gebühr: Euro 26
23.9.5.6
Antigen- oder Antikörpernachweis
23.9.5.6.1
Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 4
23.9.5.6.1.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 1,50
23.9.5.6.2
Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 9
23.9.5.6.2.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 3,50
23.9.5.6.3
Mehrstufige Methoden (wie HAH, Komplementbindungsmethode), Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 15
23.9.5.6.3.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 3,50
23.9.5.6.4
Immunfluoreszenztest
Gebühr: Euro 15
23.9.5.6.5
Hämaglutinationstest
Gebühr: Euro 6
23.9.5.6.6
Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 12
23.9.5.6.6.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 3,50
23.9.5.6.6.2
Präzipitation mit erhöhtem Aufwand (Immunelektrophorese siehe Elektrophorese)
Gebühr: Euro 31
23.9.5.6.6.3
Coggins-Test
Gebühr: Euro 24
23.9.5.6.7
Untersuchung mit markierten Reagenzien (wie Latexagglutination, ELISA)
Gebühr: Euro 15
23.9.5.6.7.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 3,50
23.9.5.6.7.2
nach Anreicherung im Einfachansatz
Gebühr: Euro 19
23.9.5.6.7.2.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8
23.9.5.6.7.3
nach Anreicherung im Doppelansatz
Gebühr: Euro 23
23.9.5.6.7.3.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 9
23.9.5.6.8
Radioimmunassay, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 31
23.9.5.6.8.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 12
23.9.5.6.9
Serumneutralisationstest, Einzelprobe
Gebühr: Euro 15
23.9.5.6.9.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 7
23.9.5.6.9.2
Serumneutralisationstest mit besonderem Aufwand
Gebühr: Euro 26
23.9.5.6.10
Bei den Positionen 23.9.5.5.1 bis 23.9.5.6.9.1 sind die Reagenzien zusätzlich
zu berechnen
23.9.5.6.11
Durchflusszytometrie, Antigennachweis, Einzelproben
Gebühr: Euro 15
23.9.5.6.11.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 3
23.9.5.7
Virologische Untersuchungen
23.9.5.7.1
Anzüchtung über die Eikultur
Gebühr: Euro 15
23.9.5.7.2
Anzüchtung über die Zellkultur
Gebühr: Euro 18
23.9.5.8
Parasitologische Untersuchungen
23.9.5.8.1
Kot von Pferd, Rind
Gebühr: Euro 9
23.9.5.8.2
Kot von Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel, von kleinem Wiederkäuer
Gebühr: Euro 6
23.9.5.8.3
Haare und Hautgeschabsel
Gebühr: Euro 6
23.9.5.8.4
Bienen (je Einsendung aus einem Volk)
Gebühr: Euro 6
23.9.5.8.5
Blutparasiten
Gebühr: Euro 10
23.9.5.8.6
Parasitologische Identifizierungen
Gebühr: Euro 12
23.9.5.8.7
Enzymatische Nachweisverfahren (bis 100 Proben)
Gebühr: Euro 15
23.9.5.8.7.1
Nematodennachweis in Fischen - enzymatische
Verdauungsmethode
Gebühr: Euro 26
23.9.5.8.8
Besonders aufwendige Untersuchungen
Gebühr: Euro 31
23.9.5.9
Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen
23.9.5.9.1
Erythrozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50
23.9.5.9.2
Gesamtleukozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50
23.9.5.9.3
Ausstrich mit Blutzelldifferenzierung
Gebühr: Euro 7
23.9.5.9.4
Haematokrit
Gebühr: Euro 3,50
23.9.5.9.5
Haemoglobingehalt
Gebühr: Euro 3,50
23.9.5.9.6
Blutsenkung
Gebühr: Euro 3,50
23.9.5.9.7
Blutstatus (Zählung, Differenzierung, Hb, HK,
Blutsenkung)
Gebühr: Euro 18
23.9.5.9.8
Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften,
je Bestimmung
Gebühr: Euro 5
23.9.5.9.9
Harnsediment
Gebühr: Euro 6
23.9.5.9.10
Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spez. Gewicht, pH-Wert
Gebühr: Euro 15
23.9.5.9.11
Bestimmung von Harnkristallen oder Konkrementen
Gebühr: Euro 15
23.9.5.10
Molekularbiologische Methoden in der Infektionsdiagnostik zur Untersuchung von
Lebensmitteln, zum Nachweis der verarbeiteten Tierart/Tierarten, zum Nachweis
einer gentechnischen Veränderung eines Inhaltsstoffes, zur Differenzierung von
Mikroorganismen u. ä.
23.9.5.10.1
Isolierung
23.9.5.10.1.1
Einfach-DNA-Isolierung
Gebühr: Euro 26
23.9.5.10.1.2
DNA-Isolierung aus komplexen Matrizen, z. B. Lebensmitteln (Präparation und Gelektrophorese)
Gebühr: Euro 77
23.9.5.10.2
PCR
23.9.5.10.2.1
PCR-Reaktion (PCR und Gelektrophorese)
Gebühr: Euro 38
23.9.5.10.2.2
Jede weitere Probe (einfache PCR)
Gebühr: Euro 8
23.9.5.10.2.3
Jede weitere Probe (PCR mit erhöhtem Aufwand)
Gebühr: Euro 13
23.9.5.10.3
Verifizierung
23.9.5.10.3.1
Hybridisierung
Gebühr: Euro 77
23.9.5.10.3.2
Restritionsanalyse
Gebühr: Euro 77
23.9.5.10.3.3
DNA-Sequenzierung
Gebühr: Euro 102
23.9.6
Diagnostische Untersuchungen im Bioassay (zuzüglich
Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten)
Gebühr: Euro 51
23.9.7
Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest
Gebühr: Euro 33
23.9.8
Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel- , heilmittelwerbe- und/oder
wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (soweit nicht durch die Tarifstellen 23.9.4
bis 23.9.5 erfasst)
Gebühr: Euro 28 bis 550
23.9.9
Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 23.9.4
bis 23.9.6
je nach Aufwand
Gebühr: Euro 28 bis 550
23.10
Besondere Amtshandlungen im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht
23.10.1
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG); Gesetz über den Vollzug des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NW)
23.10.1.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für
Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 37
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) und Nr. 4 LMBG)
Gebühr: Euro 30 bis 650
23.10.1.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen für die
Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LMBG zurückgelassener Proben (§ 7 Abs. 1 LMBVG-NW)
Gebühr: Euro 55 bis 550
23.10.1.3
Ausstellen einer Bescheinigung für ein lebensmittel,
Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das
Ausland (§ 8 LMBVG-NW)
Gebühr: Euro 11 bis 220
23.10.1.4
Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr
(§ 48 Abs. 1 Nr. 3 LMBG)
Gebühr: Euro 10 bis 200
23.10.2
Zusatzstoff-Verkehrsverordung
23.10.2.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung
von Nitritpökelsalz (§ 5 Abs. 1 Satz 1)
Gebühr: Euro 28 bis 275
23.10.2.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung
von jodiertem Speisesalz (§ 5 a Abs. 1)
Gebühr: Euro 28 bis 275
23.10.3
Diätverordnung
23.10.3.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von
jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz
von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als
bilanzierte Diät bestimmt sind (§ 11 Abs. 1)
Gebühr: Euro 28 bis 275
23.10.4
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
23.10.4.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von
natürlichem Mineralwasser (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
23.10.4.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von
natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes
(§ 3 Abs. 3)
Gebühr: Euro 55 bis 275
23.10.4.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen,
aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird (§ 5 Abs. 1)
Gebühr: Euro 55 bis 550
23.10.5
Eiprodukte-Verordnung
23.10.5.1
Zulassung von Anlagen für die Vorbehandlung von Eiprodukten (§ 3 Abs. 3)
Gebühr: Euro 55 bis 550
23.10.5.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Abgabe nicht
vorbehandelter Eiprodukte (§ 3 Abs. 4)
Gebühr: Euro 55 bis 275
23.10.5.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben mit Erteilung einer
Veterinärkontrollnummer (§ 7)
Gebühr: Euro 165 bis 1 100
23.10.5.4
Zulassung von Eiaufschlagbetrieben (§ 7 Abs. 1)
Gebühr: Euro 60 bis 125
23.10.5.5
Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben (§ 8)
Gebühr: Euro 17 bis 110
23.10.5.6
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Kontrollnummer für bestimmte
Handelsbetriebe (§ 8)
Gebühr: Euro 28
23.10.6
Hackfleischverordnung
23.10.6.1
Abnahme der Sachkunde (§ 10 Abs. 3)
23.10.6.1.1
je Person
Gebühr: Euro 40
23.10.6.1.2
bei Gruppenprüfungen kann die
Gebühr je Person bis auf 25 Euro ermäßigt werden
23.10.6.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 1)
Gebühr: Euro 6 bis 17
23.10.7
Fische, Krebs- und Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
23.10.7.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Fische,
Fischerzeugnisse, Muscheln, Muschelerzeugnisse, Krebse, Weichtiere und
Erzeugnisse daraus herstellen und in Verkehr bringen (§ 19 a LMBG in Verbindung
mit den Richtlinien 91/493/EWG und 91/492/EWG)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.10.7.2
Überwachung in zugelassenen und registrierten Fischereierzeugnisbetrieben
(Kapitel V Abschnitt I in Verbindung mit Abschnitt II des Anhangs der Richtlinie
91/493/EWG sowie Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/73/EWG,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG) und Ausstellen von
Bescheinigungen für diese Betriebe
23.10.7.2.1
Überwachung im Regelfall
je Tonne Fischereierzeugnisse im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG, die an den
geprüften Betrieb geliefert wird
Gebühr: Euro 1
Sind die Aufwendungen für die Überwachungen durch die Gebühren dieser
Tarifstelle nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der
tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden;
siehe Tarifstelle 23.9.1.2.
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
23.10.7.2.2
Überwachung in Betrieben, in denen die Zubereitung oder Verarbeitung an dem Ort
erfolgt, an dem auch der Erstverkauf oder die Verarbeitung vorgenommen wird,
und/oder die Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Betrieb und die durch die
Eigenkontrolle gebotenen Garantien eine Reduzierung des Bedarfs an Kontrollen
ermöglichen
Gebühr: Ermäßigung um maximal 55 v.H. der Gebühren nach der Tarifstelle
23.10.7.2.1
23.10.7.2.3
Überwachung in Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Richtlinie
91/493/EWG lediglich einfrieren, tiefgefrieren, verpacken oder lagern (Anhang A
Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 96/43/EG sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG) in Höhe der
tatsächlichen Kontrollkosten, sofern diese durch die Gebühr nach 23.10.7.2
nicht abgedeckt sind nach der Dauer der Amtshandlung; siehe Tarifstelle
23.9.1.2
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
23.10.7.2.4
Ausstellen einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit
ähnlichen Vorleistungen
Gebühr: Euro 11 bis 55
23.10.7.3
nicht besetzt
23.10.7.4
Einfuhr von Fischereierzeugnissen über Grenzkontrollstellen (Anhang A Kapitel
III Abschnitt II der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 96/43/EG, sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG)
23.10.7.4.1
Einfuhruntersuchung im Regelfall bei Partien bis 100 t
je angefangene Tonne
Gebühr: Euro 5
mindestens je Partie
Gebühr: Euro 30
bei Partien über 100 t verringert sich der Mindestbetrag je Tonne
- bei Fischerzeugnissen, die - außer entgrätet - nicht zubereitet sind, auf
Euro 1,50
- bei anderen Fischereierzeugnissen auf Euro 2,50
23.10.7.4.2
In Sonderfällen von Prüfungen bei Einfuhruntersuchungen, wenn die Anwendung der
in Tarifstelle 23.10.7.4.1 genannten Sätze nicht zu kostendeckenden Gebühren
führt nach der Dauer der Amtshandlung;
siehe Tarifstelle 23.9.1.2
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
23.10.8
Milchhygienerecht, soweit nicht 23.3.2
23.10.8.1
Untersuchung eines Tierbestandes (Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur
Milcherzeugung: klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: je Tier Euro 2 bis 11
mindestens Euro 11
23.10.8.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Milchsammel- und
Standardisierungsstellen sowie von Be- und
Verarbeitungsbetrieben (§ 20 der Milchverordnung in Verbindung mit den
Richtlinien 92/46/EWG und 92/47/EWG)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.10.8.3
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Vorzugsmilch
herstellen
Gebühr: Euro 141
23.10.8.4
Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für Milcherzeugnisse (§ 22
Abs. 2 Milchverordnung)
Gebühr: Euro 11 bis 1 100
23.10.8.5
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten (§ 22 Abs. 2 Milchverordnung,
§ 4 Lebensmitteleinfuhrverordnung)
je Tonne
Gebühr: Euro 6 bis 28
Mindestgebühr je Partie
Gebühr: Euro 34
23.10.8.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines
milchwirtschaftlichen Unternehmens (§ 4 Milch- und Margarinegesetz)
Gebühr: Euro 28 bis 1 100
Anmerkung zu den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6: Die Gebühr nach den
Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6 wird in der Sammelstelle für Rohmilch
erhoben.
23.10.9
Kosmetikverordnung
23.10.9.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer (§ 5 a Abs. 5 in
Verbindung mit der Anlage 9)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
23.10.10
Spirituosen-Verordnung
23.10.10.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen
Weinbrand (§ 5 Abs. 3)
Gebühr: Euro 55 bis 385
23.11
Besondere Amtshandlungen im Weinrecht
23.11.1
Weingesetz, Weinverordnung (WeinV),
Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
23.11.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die
Herstellung und Verarbeitung von Qualitätswein oder Qualitätsschaumwein b. A. außerhalb
des bestimmten Anbaugebietes (§ 19 Abs. 3 WeinV)
Gebühr: Euro 55 bis 550
23.11.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für
Qualitätsschaumwein (§ 26 WeinV)
Gebühr: Euro 55 bis 385
23.11.1.3
Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder
den Einführer (§ 45 Abs. 2 WeinV)
Gebühr: Euro 28 bis 55
23.11.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung, dass die Angaben in den
Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben werden (§ 45 Abs. 3 WeinV)
Gebühr: Euro 28 bis 138
23.11.1.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 2
Abs. 1 WeinÜV)
Gebühr: Euro 55 bis 550
23.11.2
Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 über die Begleitpapiere für die Beförderung von
Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher
23.11.2.1
Zuteilung von Bezugsnummern aus einer fortlaufenden Serie für Begleitpapiere
(Art. 3 Abs. 4)
Gebühr: Euro 11 bis 55
23.11.2.2
Bestätigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b. A. und der
Herkunftsangabe bei Tafelweinen, die mit einer geographischen Angabe versehen
werden können (Art. 7 Abs. 1 und 2)
Gebühr: Euro 28 bis 138
23.11.2.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines anderen
Verfahrens zur Herstellung einer Kopie als das Durchschreibeverfahren (Art. 10
Unterabsatz 1)
Gebühr: Euro 55 bis 275
23.11.2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und
Ausgangsbücher in Form moderner Verfahren zu führen (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz
1)
Gebühr: Euro 55 bis 275
23.11.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und
Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an
verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Art. 12
Abs. 2 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 55 bis 275
23.11.2.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte
Weine mit geographischer Bezeichnung in dasselbe Konto der Ein- und
Ausgangsbücher eingetragen werden dürfen (Art. 12 Abs. 3 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 28 bis 138
23.11.2.7
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate
der Meldungen über die Anwendung von Verfahren der Erhöhung des natürlichen
Alkoholgehaltes, der Konzentrierung, der Säuerung oder Entsäuerung als
gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten (Art.
14 Abs. 1 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 17 bis 58
23.12
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über
Lebensmittel (Art. 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale
Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind - ATP -)
Gebühr: Euro 55 bis 275
24
Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
24.1
Straßengüterverkehr
Ausgabe von ausländischen Genehmigungsurkunden für den grenzüberschreitenden
Straßengüterverkehr an Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung in der
Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen. Genehmigung
für bis zu 3 Fahrten
Gebühr: Euro 25 bis 50
24.2
Straßenbahn- und Obusverkehr
24.2.1
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen
und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder
Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1
Nr.1 und 2 PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von
Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des §
3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs.
4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um
Maßnahmen der Tarifstellen 24.2.10 und 24.2.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau
und Betrieb
von den Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,05 v. H.
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,03 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,02 v. H
Mindestgebühr: Euro 100
für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
24.2.2
Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine
Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs.
1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
24.2.3
Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung
auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.2.4
Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr
(§ 16 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
24.2.5
Berichtigung der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG)
Gebühr: Euro 50
24.2.6
Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, § 41 Abs.
1 PBefG), für die Aufnahme des Betriebes (§ 21 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.2.7
Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur
Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes (§
21 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.2.8
Entscheidung nach § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 2 PBefG (bei fehlender Einigung in den
Fällen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250
24.2.9
Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer
öffentlichen Straße (§ 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250
24.2.10
Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 41
Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250
24.2.11
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen
außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1
PBefG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
24.2.12
Erteilung des Abnahmebescheides und Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes
(Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Abs. 1 PBefG, § 62 BOStrab)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
24.2.13
Erteilung des Abnahmebescheides für Fahrzeuge (§ 62 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.2.14
Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung (§§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 3
PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 500
24.2.15
Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§§ 39 Abs. 6, 41 Abs.
3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.2.16
Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG),
einschließlich der Genehmigung für die Linienführung
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.2.17
Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 4 BOStrab, § 4 Abs. 4 BOKraft)
Gebühr: Euro 50 bis 250
24.2.18
Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 350
24.2.19
Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des
Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 250
24.2.20
Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.2.21
Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses
hierzu begründeten Anlass gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen
Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 24.2.22 entsteht.
24.2.22
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich
der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54 a PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
24.2.23
Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Abs. 7 PBefG, Genehmigung von
Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft)
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.3
Eisenbahnaufsicht
24.3.1
Genehmigung, Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer öffentlichen
Eisenbahn (§ 6 AEG, § 2 Landeseisenbahngesetz -LEG), Genehmigung zur
Erweiterung oder Änderung des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes (§ 6
AEG, § 22 LEG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung (§ 18 AEG, §
13 LEG, § 22 in Verbindung mit § 13 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme
der Tarifstelle 24.3.1.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,05 v. H.
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,03 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,02 v. H.
Mindestgebüh:r Euro 100
24.3.1.1
Genehmigung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des
Unternehmens oder des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn ohne bauliche
Erweiterung oder Änderung (§ 6 AEG, § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.1.2
Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Anschlussbahn oder eines Anschlussgleises
(§§ 34, 35 LEG in Verbindung mit § 13 LEG), Zustimmung zur Erweiterung oder
Änderung der Anlage oder des Betriebes einer Anschlussbahn oder eines
Anschlussgleises (§§ 34, 35 in Verbindung mit §§ 13, 22 LEG), soweit es sich
nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,2 v. H.
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,05 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,03 v. H.
Mindestgebühr Euro 100
24.3.2.1
Zustimmung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des
Betriebes einer Anschlussbahn ohne bauliche Erweiterung oder Änderung (§ 34 LEG
in Verbindung mit §§ 20 Abs. 2, 22 LEG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.3
Zulassung öffentlichen Verkehrs auf einer Anschlussbahn (§ 34 Abs. 7 LEG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
24.3.4
Verlängerung des Eisenbahnunternehmungsrechts (§ 5 Abs. 3 LEG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.5
Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen (§ 17 LEG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.5.1
Festsetzung der Anschlussbedingungen (§ 17 Abs. 3 LEG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.6
Entscheidungen bei Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung (§ 18 Abs. 2
und 4, § 34 Abs. 4 LEG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.6.1
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 19 LEG) und des
Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 50 bis 250
24.3.6.2
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Betriebsleiters, seines Stellvertreters
oder des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 4 BOA)
Gebühr: Euro 50
24.3.7
Zustimmung zur Eröffnung, Erweiterung oder Änderung des Betriebes
(Betriebserlaubnis) einer öffentlichen Eisenbahn, einschließlich Abnahme
erweiterter oder geänderter Bahnanlagen (§ 20 Abs. 2 LEG, § 22 in Verbindung
mit § 20 Abs. 2 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle
24.3.1.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,25 v. H.
von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage
Gebühr: Euro 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten
Gebühr: Euro 0,05 v. H.
Mindestgebühr: Euro 100
24.3.8
Zustimmung zur Eröffnung oder Änderung des Betriebes (Betriebserlaubnis) einer
Anschlussbahn oder eines Anschlussgleises, einschließlich erweiterter oder
geänderter Bahnanlagen (§§ 34 Abs. 4, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG, §§
34 Abs. 5, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und § 22 LEG), soweit es sich nicht
um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2.1 handelt
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,25 v. H.
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,25 v. H.
von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage
Gebühr: Euro 0,25 v. H.
von den übrigen Baukosten
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
Mindestgebühr: Euro 100
24.3.9
Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 Abs. 2 LEG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
Gebührenfrei in Verbindung mit der unter Tarifstelle 24.3.12 genannten Maßnahme
24.3.10
Genehmigung der Übertragung der aus der Verleihung erwachsenen Rechte und
Pflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 LEG) sowie Genehmigung anderer Rechtsgeschäfte mit
der wirtschaftlichen Folge der Überlassung des Unternehmens oder des Betriebes
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2 LEG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
24.3.11
Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur
Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§ 5, 15 des Gesetzes über die
Bahneinheiten
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.3.12
Entscheidung über das Erlöschen des Eisenbahnunternehmensrechts (§ 24 LEG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.13
Genehmigung der Tarife (§ 12 AEG, § 25 LEG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.3.14
Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlussbahn-
und Anschlussgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken
mit Versorgungsleitungen, soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle
24.3.2 handelt (§ 28 LEG, § 4 Abs. 3, § 10 BOA)
Gebühr: Euro 100 bis 250
24.3.15
Anordnung von Sicherheitseinrichtungen an Anschlussbahnen und Anschlussgleisen
(§ 28 LEG, § 12 Abs. 1 BOA)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.16
Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen (§ 32 EBO und ESBO)
sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlussbahnen (§
18 Abs. 1 BOA)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.17
Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung
maschineller Anlagen von Anschlussbahnen und Anschlussgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 100 bis 250
24.3.18
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich
der Sicherheitsüberprüfung (§ 28 LEG, § 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
24.3.18.1
Sicherheitsüberprüfung aus Anlass des Betreibens von Personenverkehr bei
Entpflichtung von dieser Verkehrsart (§ 28 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 LEG),
soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.18 handelt
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
24.3.19
Abnahme der Probefahrt und Prüfung von Triebfahrzeugführern von öffentlichen
Eisenbahnen (§ 54 Abs. 2 EBO)
Gebühr: Euro 100
24.3.20
Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2 BOA),
Anerkennung von Kesselprüfern (§ 19 Abs. 5 BOA), Anerkennung von Prüfern für
Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten Personen zur
Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlussbahnen (§ 22 Abs.
2 BOA)
Gebühr: Euro 100
24.3.21
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOA (§ 3 EBO,
Abschnitt A Abs. 3 ESO, § 3 ESBO, § 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.22
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für eine neue höhengleiche Kreuzung
zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von
Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 28 Abs. 2 LEG, § 12 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.23
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 3, 6 EKrG) einschließlich der
Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens (§ 7 EKrG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.3.24
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen
Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten für den
Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt
bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro
Gebühr: Euro 0,3 v. H.
und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
a) von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,15 v. H.
b) von mehr als 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro um 0,05 v. H.
c) über 50 Mio. Euro um 0,01 v. H.
24a Straßenrechtliche Angelegenheiten
24a.1
Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 8 FStrG
und § 18 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 v. H. der Sondernutzungsgebühr
Mindestgebühr: Euro 32
24a.2
Entscheidung über Genehmigungen, Amtshandlungen und Leistungen des
Landesbetriebes Straßenbau gem. §§ 8, 9, 11 FStrG sowie §§ 18, 22, 25, 28, 30 StrWG NRW
Gebühr: Euro 32 bis 532
Soweit es sich um bauliche Anlagen handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 32
24a.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach §
9 a FStrG sowie §§ 37 b und 40 StrWG NRW
Gebühr: Euro 32 bis 532
Soweit es sich um bauliche Anlagen handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 32
24a.4
Zustimmung gem. § 50 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) und andere
Verwaltungsleistungen bei Telekommunikation
Gebühr: Euro 32 bis 2 500
25
Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
25.1
Vereinsrecht
25.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen
Verein
Gebühr: Euro 50 bis 300
25.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines
Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 150
25.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 100
25.1.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
25.2
Stiftungsrecht
Die Gebühren nach den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.4 werden nur in Bezug auf
Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind bzw. anerkannt
werden können.
25.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung
Gebühr: Euro 25 bis 5 000
25.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Gebühr: Euro 10 bis 250
25.2.3
Entscheidung nach § 27 StiftG NW
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
25.2.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
27
Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
27.1
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden
Fassung
27.1.1
Anmeldungen
27.1.1.1
Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von
gentechnischen Anlagen (§ 8 Abs. 2 GenTG) und zu wesentlichen Änderungen (§ 8
Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenTG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
27.1.1.2
Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung von weiteren gentechnischen Arbeiten
(§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GenTG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
27.1.1.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Abs. 10 in Verbindung mit § 19 Satz
3 GenTG)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
27.1.1.4
Entscheidung über die Untersagung angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12
Abs. 11 GenTG)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
27.1.1.5
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12
Abs. 8 Satz 2 GenTG
Gebühr: Euro 100 zusätzl. zu den Gebühren nach
Tarifstellen 27.1.1.1 oder 27.1.1.2
27.1.2
Genehmigungen
27.1.2.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 GenTG),
- Teilgenehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GenTG),
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 13
Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GenTG)
a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E)
- bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50 000)
mindestens Euro 500
- bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E - 500 000)
- über 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 151 250 + 0,0025 x (E - 350 Mio.)
mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene
behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig
erteilt worden wäre
b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu
gentechnischen Anlagen)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
c) wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil-
oder Änderungsgenehmigung ist
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
Zusatz:
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Abs. 1 GenTG)
durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an
dem Erörterungen stattgefunden haben um
Gebühr: Euro 1 100
Anmerkungen:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage
oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung
errichtet werden dürfen, einschl. Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen
Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es
sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
27.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten für
gewerbliche Zwecke (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 GenTG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
27.1.2.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
27.1.2.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb
der gentechnischen Anlage (§ 27 Abs. 3 GenTG)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1
und 27.1.2
27.1.3
Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen
27.1.3.1
Prüfung der Anzeige zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit
(§ 9 Abs. 3 GenTG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
27.1.3.2
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20 GenTG)
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
27.1.3.3
Prüfung der Anzeige einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für
die biologische Sicherheit (§ 21 Abs. 1 GenTG)
Gebühr: Euro 50 bis 100
27.1.3.4
Prüfung der Anzeige bei Betriebseinstellung (§ 21 Abs. 1 b GenTG)
Gebühr: Euro 50 bis 300
27.1.3.5
Überwachung der Errichtung des Betriebes gentechnischer Anlagen sowie von
Freisetzungen (§ 25 Abs. 1 GenTG)
Gebühr: Euro 100 für die erste Überprüfung pro Kalenderjahr
27.1.3.6
Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut und Futtermitteln (§
25 Abs. 1 GenTG), soweit Verstöße gegen das GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
27.1.3.7
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 GenTG
Gebühr: Euro 125 bis 2 500
27.1.3.8
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 2 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
27.1.3.9
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 3 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
27.2
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung
27.2.1
Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 GenTSV (§ 15 Abs. 2 Satz 3 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100
27.2.2
Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung
(§ 15 Abs. 3 Satz 1 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100
27.2.3
Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde
für festgelegte Arbeiten (§ 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100
27.2.4
Entscheidung über die Anerkennung anderer geeigneter Veranstaltungen (§ 15 Abs.
4 Satz 2 GenTSV)
Gebühr: Euro 100 bis 500
27.2.5
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische
Sicherheit (§ 16 Abs. 2 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100
27.2.6
Befreiung von den Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Buchstabe A Abs. 3
GenTSV
Gebühr: Euro 25 bis 50
27.2.7
Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI
Buchstabe C Abs. 1 GenTSV
Gebühr: Euro 50 bis 500
28
Wasserrechtliche Angelegenheiten
28.1
Wasserrechtliche Angelegenheiten
Wasserhaushaltsgesetz - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung. Wassergesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)
28.1.1
Entscheidungen in einem förmlichen Verfahren (§§143 ff. LWG) oder in einem
Planfeststellungsverfahren (§§ 152 ff. OWG)
28.1.1.1
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 WHG)
Gebühr: Euro 0,2 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch Euro 1 600
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständige Behörde festzusetzen und
auf voll 500 Euro aufzurunden. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die
Frist zugrunde zu legen, für die die Bewilligung erteilt wird (§ 8 Abs. 5 WHG).
Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem
jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 WHG), auf den Zweck der
Benutzung (z. B. Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen)
und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für
den Wasserhaushalt haben.
Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl wird vom
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der allgemeinen
Preisentwicklung durch Erlass bestimmt.
28.1.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 25a LWG)
Gebühr: 0,15 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch Euro 800
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen und
auf volle 500 Euro aufzurunden.
Im übrigen gilt für die
Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1.1 Gesagte
entsprechend
28.1.1.3
Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau und Deichbau (§ 31
WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.1 anzuwenden ist
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der Baukosten
mindestens jedoch Euro 1 100
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen und auf volle 500 Euro aufzurunden. Als Baukosten sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen.
28.1.1.4
Entscheidung über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von
Erlaubnissen untereinander (§ 18 WHG)
Gebühr: Euro 0,5 v. H. des ermittelten Vorteils
mindestens jedoch Euro 100
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert des Vorteils ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach
§ 151 Abs. 1 Satz 2 LWG zu ermitteln und festzusetzen. Er ist auf volle 500
Euro aufzurunden.
28.1.1.5
Entscheidung über ein Zwangsrecht (§§ 124 ff. LWG)
Gebühr: Euro 0,2 v. H. des Wertes des Gegenstandes
mindestens jedoch Euro 100
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach billigem
Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Der Wert
ist auf volle 500 Euro aufzurunden.
28.1.2
Sonstige Entscheidungen
28.1.2.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 7 WHG)
Gebühr: Euro: 0,1 v. H. des Wertes der Benutzung
mindestens jedoch Euro 100
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte und die Mindestgebühr auf das Zehnfache erhöht
werden.
Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Er
ist auf volle 500 Euro aufzurunden. Im übrigen
gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1
Gesagte entsprechend. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist von einer Frist
von 20 Jahren auszugehen.
28.1.2.2
Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen untereinander (§ 18 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
28.1.2.3
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung,
des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues (§§ 9 a, 31 Abs. 4 WHG) soweit
nicht Tarifstelle 28.1.8.5 anzuwenden ist
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung
28.1.2.4
Entscheidung über das Setzen der Staumarke und Genehmigung einer die
Beschaffenheit der Staumarke oder des Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 41
Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.5
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 8
LWG)
bis 50 Meter:
Gebühr: Euro 100
über 50 Meter:
Gebühr: je Meter Euro 1
28.1.2.6
Entscheidung über die Festsetzung von Leistungen, Kostenanteilen und
Kostenbeiträgen (§§ 31, 96, 103, 107, 108 Abs. 5 LWG)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 6.1.6
28.1.2.7
Entscheidung über
a) die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen
in oder an Gewässern (§ 99 LWG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro des Baukostenwertes 2 v. H.
für die weiteren 450 000 Euro 0,2 v. H.
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 v. H.
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 v. H.
mindestens jedoch Euro 100
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt des
Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühren nach
Buchstabe a) anzusetzen. Diese Gebühren sind um 50 v.H. zu vermindern, mit
Ausnahme der Mindestgebühr
b) die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Rohrleitungsanlagen
zum Befördern wassergefährdender Stoffe und der wesentlichen Änderung solcher
Rohrleitungsanlagen oder ihres Betriebes (§ 19 a Abs. 1 und 3 WHG)
Gebühr:
für die ersten 10 000 Euro des Baukostenwertes 1,5 v. H.
für die weiteren 15 000 Euro 1 v. H.
für die folgenden 25 000 Euro 0,5 v. H.
für den 50 000 Euro übersteigenden Teil 0,2 v. H.
mindestens jedoch Euro 300
Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (z. B. Messungen,
Berechnungen usw.), Gebühr: je nach Umfang der Untersuchung bis zu 150
v. H. der vorstehenden Gebühren
Handelt es sich um die Benutzung eines Gewässers (§ 3 WHG), so tritt an die Stelle des Baukostenwertes der Wert der Benutzung, wenn er höher ist als der Wert der endgültigen Bauanlage
28.1.2.8
Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau und zum Deichbau (§ 31
WHG), soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.3 anzuwenden ist
Gebühr: 80 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.3,
mindestens jedoch Euro 500
28.1.2.9
Entscheidung über die Genehmigung innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (§§
113, 114 LWG)
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des
Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 v.H. zu
vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.
Gebühr :
für die ersten 50 000 Euro des Baukostenwertes 2 v. H.
für die weiteren 450 000 Euro 0,2 v. H.
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 v. H.
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 v. H.
mindestens jedoch Euro 100
28.1.2.10
Entscheidung über die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen
und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.1.2.11
Entscheidung über Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund
einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach §§ 25 ff. Ordnungsbehördengesetz -
OBG - i. V. mit Vorschriften der Wassergesetze (z. B. Deichschutz-Verordnung,
Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets-Verordnung), sofern die Entscheidung
nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung
derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
28.1.2.12
Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger,
a) das Landen und Anlegen von Schiffen und Flößen zu dulden,
b) das Herumtragen von Sportbooten, um eine Stauanlage zu dulden (§ 40 Abs. 1
und Abs. 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250
28.1.2.13
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§§ 98, 102 Abs. 2, 107
Abs. 2, 111 LWG)
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6
28.1.2.14
Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§§ 20 WHG, 135 Abs. 2 und
3 LWG)
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6
28.1.2.15
Entscheidung über die Festsetzung des Erstattungsbetrages für eine Anordnung
nach § 12 Abs. 1 WHG (§ 134 Satz 3 LWG)
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6
28.1.2.16
Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken
außerhalb von Gewässern (§ 106 Abs. 3 LWG)
Gebühr: entsprechend Tarifstelle 28.1.1.3
28.1.2.17
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht
schiffbaren Gewässern (§ 37 Abs. 6 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.1.2.18
Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines
Fährbetriebes (§ 39 Abs. 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.19
Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.1.3
Amtshandlungen aufgrund einer Schifffahrts- oder Hafenverordnung nach § 37 Abs.
3 LWG
28.1.3.1
Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge
a) Einzelfahrzeuge
Gebühr: Euro 50
b) mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug
Gebühr: Euro 30
28.1.3.2
Entscheidung über die Abnahme bzw. Zulassung von Wasserfahrzeugen
a) Erstabnahme bzw. Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen
und Motorfähren
Gebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl Euro
0,50,
mindestens jedoch Euro 150
b) jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft
angetriebenen Fährboote
Gebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl Euro
0,25,
mindestens jedoch Euro 75
28.1.3.3
Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen
nach § 2 Abs. 1 und 3 FSchFVO-Ruhr und von
Berechtigungsscheinen nach § 11 Abs. 3 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 50
28.1.3.4
Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach § 11 Abs. 1 und 2 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 100
28.1.3.5
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichnen von Sport- und Kleinfahrzeuge
a) Ruder- und Paddelboote ohne Maschinenantrieb einschließlich Segelsurfer
Gebühr: Euro 20
b) sonstige Sport- und Kleinfahrzeuge
Gebühr: Euro 50
28.1.3.6
Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche
Veranstaltungen nach § 123 BinSchStrO und § 18 RuhrSchVO
sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen
Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50
28.1.3.7
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und
des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
nach §§ 20 Abs. 2, 23 RuhrSchVO
Gebühr: Euro 100
28.1.3.8
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigungen nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, §§ 10,
11, 13 Abs. 2 und 4, § 19 Buchstabe a sowie § 20 Abs. 3 bis 6 RuhrSchVO
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.4
Amtshandlungen aufgrund § 19 h und i WHG
28.1.4.1
Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis 2 500
28.1.4.2
Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
28.1.4.3
Erteilung einer Bescheinigung, dass eine Anlage im Sinne von § 19 g Abs. 1 oder
2 WHG keiner Eignungsfeststellung (§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG) bedarf
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.4.4
Zulassung von Ausnahmen für standortgebundene Anlagen in Wasserschutzgebieten
(§ 10 Abs. 1 VAwS)
a) befristete Ausnahme
Gebühr: Euro 500
b) unbefristete Ausnahme
Gebühr: Euro 1 000
28.1.4.5
Anforderungen an unvollständige oder mangelhafte Anlagenkataster (§ 11 Abs. 5 VAwS)
Gebühr: Euro 50 bis 250
28.1.4.6
Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen gemäß §
22 VAwS (§ 19 i Abs. 2 WHG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28.1.4.7
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Einbaus von Anlagen und
Anlagenteilen
nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VAwS
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.4.8
Auswertung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 23 Abs. 5 VAwS)
Gebühr: Euro 25 bis 50
Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.
28.1.4.9
Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 28 Abs. 2 VAwS)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.1.5
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
28.1.5.1
Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag
eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 53 Abs. 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.1.5.2
Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 53
Abs. 6 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.5.3
Prüfung der Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des
Betriebs von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LWG)
erstmalige Anzeige je Einwohnerwert (EW)
Gebühr: Euro 1
wesentliche Änderung je nach Prüfumfang
0,25 oder 0,5 oder 0,75 v.H. der Gebühr
für die erstmalige Anzeige
Bei besonderer Mühewaltung jeweils Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte
28.1.5.4
Entscheidung über den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs.
2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro des Baukostenwertes 2 v. H.
für die weiteren 450 000 Euro 0,2 v. H.
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 v. H.
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 v. H.
Mindestgebühr: Euro 200
Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (h. B. Messungen, Berechnungen usw.), Gebühr: je nach Umfang der Untersuchungen bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren
28.1.5.5
Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter
Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 LWG)
Gebühr : 5 v. H. bis 15 v. H. der
Herstellungskosten der Anlage
(in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen
entstehenden Auslagen nicht enthalten)
28.1.5.6
Entscheidung über die Genehmigung der Indirekteinleitung
von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 LWG)
Gebühr: für die ersten 10 000 m3/Jahr je 100 m3
Euro 2,50
mindestens Euro 100;
erfordert die Entscheidung einen besonderen Aufwand,
Gebühr: Euro 200
für die weiteren 40 000 m3/Jahr je 100 m3 Euro 2
für die weiteren 50 000 m3/Jahr je 100 m3 Euro
1,50
für die weiteren 900 000 m3/Jahr je 100 m3 Euro 0,75
für den 1 000 000 m3/Jahr übersteigenden Teil je 100 m3
Euro 0,40
28.1.5.7
Entscheidung über die Befreiung des Abwassereinleiters von der
Untersuchungspflicht (§ 60 Abs. 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.5.8
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 Abs. 2 LWG)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
28.1.5.9
Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen
(§ 60 a Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.5.10
Zulassung der vorzeitigen Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§
59 Abs. 1 Satz 3 LWG)
Gebühr: 1/3 der Hauptentscheidung
28.1.5.11
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von
Abwasseranlagen (§ 61 Abs. 3 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 200
28.1.6
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der
Staatlichen Umweltämter jeweils in den Bereich Wasser und Abfall sowie die
hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: Euro: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif
28.1.8
Wasserrechtliche Angelegenheiten zum Zweck der Gewinnung oberirdischer
Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes
Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.6 werden Gebühren nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.
28.1.8.1
Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau (§ 31 Abs. 1 Satz 1
WHG)
Gebühr: Euro 0,005 je m3 Bodenschatz/Verfüllmenge,
mindestens jedoch Euro 2 000
(Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und
ggf. der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials)
28.1.8.2
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines
Planfeststellungsbeschlusses
Gebühr: Euro 500 bis 1/3 der Gebühr für die zu
ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
28.1.8.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau (§ 31 Abs. 3 WHG)
Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1
28.1.8.4
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung
Gebühr: Euro 400 bis 1/3 der Gebühr für die zu ändernde
oder zu verlängernde Entscheidung
28.1.8.5
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers
(§ 31 Abs. 4 WHG)
Gebühr: Euro 400 bis 1/3 der Gebühr für die
Hauptentscheidung
28.1.8.6
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen
Beginns des Ausbaus eines Gewässers
Gebühr: Euro 150 bis 1/9 der Gebühr für die
Hauptentscheidung
28.1.9
Überwachung nach § 116 LWG
28.1.9.1
Überwachung von
- Kanalisationsnetzen, Sonderbauwerken (§ 58 Abs. 1 LWG)
- Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 LWG)
- Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 48 LWG)
- Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG)
- Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3 LWG)
- Deichen (§ 107 LWG)
- Anlagen nach § 19 g WHG hinsichtlich
Bauzustand, Betrieb und Funktionsfähigkeit
Gebühr je Überwachungsmaßnahme: Euro 100 bis 1 000
28.2
Abfallrechtliche Angelegenheiten
28.2.1
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.1.1
Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen (§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
28.2.1.2
Entscheidung über die Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger im Sinne
der §§ 15, 17 und 18 auf einen Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28.2.1.3
Entscheidung über die Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände
(§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28.2.1.4
Entscheidung über die Genehmigung der Gebührensatzung eines Verbandes (§ 17
Abs. 5 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.1.5
Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Einrichtungen der
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 200
28.2.1.6
Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf
der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
in besonderen Fällen bis Euro 50 000
28.2.1.7
Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
28.2.1.8
Entgegennahme und Entscheidung über Befreiungen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG .
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
28.2.1.9
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Abfälle außerhalb
einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern (§ 27
Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 2 000
28.2.1.10
Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die
Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten (§ 28 Abs. 1 KrW-/AbfG), ggf. einschließlich der Festsetzung eines
Entgeltes für die Mitbenutzung
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
28.2.1.11
Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern
auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28.2.1.12
Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von
Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung
genutzten Grundstücks zu dulden (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
28.2.1.13
Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG)
a) Errichtung und Betrieb von Deponien
Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens Euro 0,02 bis 0,04, mindestens
Euro 3 750
b) wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,03 je m3 neuen Volumens
mindestens Euro 750
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern
andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: Euro: 0,75 bis 1,25 v. H. der Kosten der Änderung
mindestens Euro 750
Der Gebührensatz nach Buchstabe a) ermäßigt sich, wenn die Errichtung
sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500 000 m³ bezieht
- für das 500 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Fünftel,
- für das 5 000 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Zehntel.
Der Gebührensatz nach Buchstabe b) ermäßigt sich, wenn die Errichtung
oder wesentliche Änderung mehr als 5 Millionen Euro kostet
- für den 5 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,
- für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Zehntel.
Anmerkungen:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für
Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der
Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage
(vergleiche Tarifstelle 2.4), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung
der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens
sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 28.2.1.11 Buchstaben a) oder b)
zu erheben.
28.2.1.14
Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG)
a) Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien
Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens Euro 0,013 bis 0,02, mindestens
Euro 750
b) wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,012 bis 0,02 je m3 neuen Volumens,
mindestens Euro 750
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern
andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: 0,6 v. H. bis 1,1 v. H. der Kosten der Änderung
mindestens Euro 750
Ggf. sind die beiden letzten Sätze zu Tarifstelle 28.2.1.11 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die
durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr
einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
28.2.1.15
Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung
gem. § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28.2.1.16
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und
den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen
Anlage oder ihres Betriebes (§ 33 KrW-/AbfG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung
28.2.1.17
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur Stilllegung von Deponien und
Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie
zur Rekultivierung des Deponiegeländes oder zur Durchführung sonstiger
Vorkehrungen (§ 36 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28.2.1.18
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 23 und 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnungen und der Entsorgung
von Abfällen (§ 40 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
28.2.1.19
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gem. § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG, die von § 41 Abs. 1 bis 3 abweicht
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.2.1.20
Verpflichtung zur Nachweisführung oder zur Führung eines Nachweisbuches gem. §
42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG, auch in
Verbindung mit § 34 Abs. 4 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.1.21
Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen
gem. §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
28.2.1.22
Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei
Eigenbeseitigung und -verwertung gem. §§ 44 Abs. 2 und 47 Abs. 2 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
28.2.1.23
Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 125 bis 2 500
28.2.1.24
Erteilung einer Auflage oder Untersagung einer Tätigkeit gem. § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.1.25
Entscheidung bei Entsorgungsfachbetrieben über Auflagen und Untersagungen (§ 51
Abs. 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
28.2.1.26
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung)
a) im Einzelfall (1. Halbsatz)
Gebühr: Euro 150 bis 5 000
b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz)
Gebühr: Euro 2 500 bis 40 000
28.2.1.27
Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 2 500 bis 40 000
28.2.1.28
Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.2
Amtshandlungen nach dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, der Altölverordnung (AltölV) vom
27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung, der
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der
jeweils geltenden Fassung und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien
(Deponieselbstüberwachungsverordnung - DepSüVO) vom
2. April 1998 (GV. NRW. S 284) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.2.1
Entscheidung über die Zustimmung zur Gebührensatzung eines Dritten nach § 16
Abs. 2 KrW-/AbfG (§ 9 Abs. 4 LAbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.2.2
Entscheidung über die Höhe des zur Entsorgung zu entrichtenden Entgeltes (§ 18
Abs. 1 a LAbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
28.2.2.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet
eines verbindlichen Abfallplanes (§ 19 LAbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.2.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 22
Abs. 4 LAbfG)
Gebühr: Euro 30 bis 300
28.2.2.5
Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur
Abfallentsorgung Verpflichteter (§ 23 Abs. 1 LAbfG)
Gebühr: Euro 400 bis 10 000
28.2.2.6
Entscheidung über die Abnahme einer Deponie (§ 24 Satz 1 LAbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 600
28.2.2.7
Entscheidung über die Zustimmung zur Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage
vor der abfalltechnischen Schlussabnahme (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 600
28.2.2.8
Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die
Überwachung der Errichtung und des Betriebes der Anlage (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
28.2.2.9
Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den
Anlagenbetreiber (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
28.2.2.10
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung (§ 25
Abs. 3 LAbfG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
28.2.2.11
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im
Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch das Landesumweltamt und die Staatlichen
Umweltämter sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der
Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch die
Bezirksregierung
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 65
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 51
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 40
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare
Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr: Euro 30
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
28.2.2.12
Teilnahme an Ringversuchen des Landesumweltamtes im Rahmen der Zulassung nach §
25 Abs. 1 LAbfG, § 5 Abs. 2 der Altölverordnung (in
Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 5a, 5b, 30 des
Abfallgesetzes und der Altölverordnung) und § 3 der Klärschlammverordnung (in
Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der
Klärschlammverordnung)
Gebühr: Euro 36 pro Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe,
mindestens jedoch insgesamt Euro 215
28.2.2.13
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen
durch das Landesumweltamt im Rahmen des § 3 der Klärschlammverordnung (in
Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der
Klärschlammverordnung)
Gebühr: Euro nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 65
- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare
Angestellte
Gebühr: Euro 51
- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 40
- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare
Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr: Euro 30
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.
28.2.2.14
Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912)
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.2.15
Anordnungen nach § 3 Abs. 5 Sätzen 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.2.16
Entscheidungen nach § 3 Abs. 9 Sätzen 1 und 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.2.17
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 100
28.2.2.18
Zulassung von Probenehmern nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
a) Durchführung und Abnahme der Prüfung (einschließlich befristeter
Zulassung bzw. Bescheiderteilung über die nicht
bestandene Prüfung)
Gebühr: Euro 50 bis 250
b) Verlängerung einer befristeten Zulassung
Gebühr: Euro 25 bis 50
c) befristete Zulassung aufgrund der Anerkennung der Zulassung eines anderen
Bundeslandes
Gebühr: Euro 25 bis 50
28.2.2.19
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der
Staatlichen Umweltämter jeweils in den Bereichen Wasser und Abfall sowie die
hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif
28.2.2.20
Prüfungen auf Grund der Deponieselbstüberwachungsverordnung
a) Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes (§ 6 DepSüVO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
b) Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: Euro 25 bis 770
28.2.3
Amtshandlungen nach der Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV) vom 10 September 1996 (BGBl. I S. 1411)
28.2.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV
a) erstmalige Entscheidung nach dieser Verordnung
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
b) Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der
Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
c) Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete
Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende
Verbringungen)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
28.2.3.2
Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV)
a) Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
Gebühr: Euro 50 bis 500
b) nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen
einzelnen Teilnehmer
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.4
Amtshandlungen nach der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
(Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382)
28.2.4.1
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (§§ 5 bis 7
NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs.5 NachwV)
Gebühr: Euro 25 bis 10 000
28.2.4.2
Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung (§§ 8
und 9 in Verbindung mit §§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der stillschweigenden
Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 25 000
28.2.4.3
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen (§§ 11 Abs. 1
und 2, 12 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
28.2.4.4
Entscheidung über die Freistellung des Abfallentsorgers von der Bestätigung des
Entsorgungsnachweises (§ 13 Abs. 1 NachwV) und über nachträgliche Auflagen (§
13 Abs. 3 NachwV)
Gebühr: Euro 250 bis 15 000
28.2.4.5
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des
Entsorgungsnachweises (§ 14 Abs. 1 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
28.2.4.6
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender
Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen (§ 14 Abs. 2 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
28.2.4.7
Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung gem. § 22 NachwV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.2.5
Amtshandlungen nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September
1996 (BGBl. I. S. 1421)
28.2.5.1
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV)
Gebühr: Euro 250 bis 500
28.2.5.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 11 EfbV)
Gebühr: Euro 100 bis 250
28.2.5.3
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§
14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV)
Gebühr: Euro 500
28.2.5.4
Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 EfbV
Gebühr: Euro 500
28.2.5.5
Gestattung nach § 16 EfbV
Gebühr: Euro 100
28.2.6
Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von
Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910)
28.2.6.1
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 500
28.2.6.2
Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 2 500
28.2.6.3
Gestattung nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 100
28.2.7
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden
(Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
28.2.8
Prüfung von Anträgen für Rücknahmesysteme
28.2.8.1
Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei
Rechtsverordnungen nach §§ 23 und 24 KrW-/AbfG
Gebühr Euro 10 000 bis 25 000
28.2.8.2
Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11
Verpackungsverordnung sowie Prüfungen im Rahmen des § 6 Abs. 4
Verpackungsverordnung über die Einhaltung der im Anhang zur
Verpackungsverordnung genannten Anforderungen gem. § 5 Abs. 5 LAbfG
Gebühr: Euro 1 500 bis 15 000
28.2.9
Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26.
Oktober 1997 (BGBl. I S. 1913)
28.2.9.1
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger
Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 4 der Verordnung
Gebühr: Euro 50 bis 100 je Person
28.2.10
Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771)
28.2.10.1
Entscheidung über die Erteilung einer Einzelgenehmigung (§ 4 AbfVerbrG in Verbindung mit Art. 3 bis Art. 12 und Art. 14
bis Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und
Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen
Gemeinschaft) für
a) Abfälle aus Haushaltungen, Sperrmüll oder hausmüllähnliche Abfälle
Gebühr: Euro 50 bis 500
b) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, verunreinigt durch Schadstoffe
Gebühr: Euro 50 bis 1 500
c) sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
28.2.10.2
Entscheidung über die Erteilung einer Sammelgenehmigung (§ 4 AbfVerbrG in Verbindung mit Art. 3 bis Art. 12, Art. 14 bis
Art. 22 und Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93) für
a) Abfälle aus Haushaltungen, Sperrmüll oder hausmüllähnliche Abfälle
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
b) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, verunreinigt durch Schadstoffe
Gebühr: Euro 50 bis 4 000
c) sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
28.2.10.3
Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle (§ 4 Abs. 4 AbfVerbrG)
a) Entnahme einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 500
b) Untersuchung einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
28.3
Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten
Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.3.1 bis 28.3.4 werden Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 31 Abs. 2 WHG oder nach § 31 Abs. 3 WHG - Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.4 - erteilt wird.
28.3.1
Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung) nach §§ 3, 4 (§ 6) des
Abgrabungsgesetzes vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils
geltenden Fassung
Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1
28.3.2
Entscheidung über den Vorbescheid nach § 5 des Abgrabungsgesetzes
Gebühr: Euro 600 bis 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1
28.3.3
Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung (Teilgenehmigung) nach § 9
Abs. 1 Satz 2 des Abgrabungsgesetzes (§ 6 Abs. 4) oder Änderung der Genehmigung
(Teilgenehmigung)
Gebühr: Euro 400 bis 1/3 der Gebühr nach
Tarifstelle 28.3.1
28.3.4
Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides nach § 5 Abs. 1 Satz 3
des Abgrabungsgesetzes oder Änderung des Vorbescheides
Gebühr: Euro 200 bis 1/3 der Gebühr nach
Tarifstelle 28.3.2,
jedoch mindestens Euro 10
28a
Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
28a.1
Anordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der
auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
28a.2
Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28a.3
Anordnung zur Durchführung des Landesbodenschutzgesetzes (LbodSchG)
und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
29
Wohnungswesen und Städtebauförderung
29.1
Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus
29.1.1
Bewilligung von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Mitteln zur Neuschaffung
von Wohnungen, Heimplätzen, Gemeinschaftsanlagen im Sinne von § 2 a Abs. 4 des
Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (BGBl. I S. 418) in der jeweils
geltenden Fassung, Garagen und Ersatzräumen einschließlich Baukontrolle,
Anerkennung der Schlussabrechnungsanzeige und der Mietgenehmigung nach § 72 II.
WoBauG
Gebühr bei Mietwohnungen:
a) 0,4 v. H. der bewilligten Darlehenssumme
b) 0,4 v. H. des Achtfachen des bewilligten Jahresbetrages des
Aufwendungsdarlehens oder Aufwendungszuschusses
Gebühr bei Eigentumsmaßnahmen:
Neubau und Ersterwerb Euro 332
Ausbau und Erweiterung Euro 166
29.1.2
Bewilligung von nicht-öffentlichen Mitteln zum Erwerb vorhandener Familienheime
und Eigentumswohnungen
Gebühr: Euro 332
29.1.3
Anwendung der Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen
(Überlassungsverordnung) vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 204)
Einkommensprüfung zur Registrierung oder Benennung von Wohnungssuchenden
Gebühr: Euro 2,50 bis 10
29.1.4
Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
a) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a Wohnungsbindungsgesetz -
WoBindG -
Gebühr: Euro 2,50 bis 10
b) nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und c WoBindG
Gebühr: Euro 10 bis 20
29.1.5
a) Bezugsgenehmigung nach § 6 Abs. 2 und 3 WoBindG
Gebühr: Euro 2,50 bis 15
b) Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 6 Abs. 5 WoBindG
Gebühr: Euro 2,50 bis 20
29.1.6
a) Freistellung nach §§ 7, 22 WoBindG
je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30
b) Freistellung für Wohnungen des Zweiten Förderungsweges
je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30
29.1.7
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs.
3 WoBindG, § 15 Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970 -
Gebühr: Euro 10 bis 100
29.1.8
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5a NMV 1970 nach
Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit
je Gebäude
Gebühr: Euro 30 bis 180
29.1.9
Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen gemäß § 9 Abs.
6 WoBindG
Gebühr: Euro 7,50 bis 50
29.1.10
Genehmigung zur Zweckentfremdung oder baulichen Veränderung nach § 12 WoBindG
je Wohnung
Gebühr: Euro 20 bis 200
29.1.11
Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 14 WoBindG
Gebühr: Euro 10 bis 100
29.1.12
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7
Abs. 1 bis 3 und § 8 NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100
29.1.13
Anerkennung erhöhter Gesamtkosten, Zustimmung zur Modernisierung, Zustimmung
zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach §§ 11 Abs. 1 Satz
3 und Abs. 7, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung, wenn die
Amtshandlung nach Anerkennung der Schlussabrechnung vorgenommen wird
Gebühr: Euro 10 bis 100
29.1.14
Gutachten für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und Vergleichsmiete
a) je Familienheim oder Eigentumswohnung
Gebühr: Euro 17,50 bis 60
b) bei Miet- und Genossenschaftswohnungen je Gebäude
Gebühr: Euro 30 bis 180
29.1.15
Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach §
6 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz BergArbWoBauG -
Gebühr: Euro 2,50 bis 20
29.1.16
nicht besetzt
29.1.17
nicht besetzt
29.1.18
Bescheinigung zur Weitergewährung von Aufwendungszuschüssen oder
Aufwendungsdarlehen sowie Bescheinigung im Rahmen des Härteausgleichs
Gebühr: Euro 5 bis 10
29.1.19
Bezugsgenehmigung für eine mit nicht-öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 15
29.1.20
Bestätigung einer Wohnung als öffentlich geförderte Wohnung gemäß § 18 Abs. 2
WoBindG
Gebühr: Euro 5
29.1.21
Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach der Richtlinie zur Förderung der
Modernisierung von Wohnungen (ModR 1996) und/oder
nach der Richtlinie zur Förderung der Energieeinsparung in Wohnungen
(Energiesparprogramm - ESP 1996 -)
Gebühr: 0,4 v. H. des bewilligten Betrages
29.1.22
Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung
von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit
Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen (1. ZinsVO)
vom 25. Mai 1982 (GV. NW. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung - sowie für
die in entsprechenden Runderlassen geregelte Erteilung einer Bescheinigung der
hierfür zuständigen Stelle im Sinne des WoBindG bei nach dem 31.12.1969 mit
öffentlichen, nicht öffentlichen und Wohnungsfürsorgemitteln geförderten
Eigentumsmaßnahmen
Gebühr: Euro 2,50 bis 10
29.2
Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach § 82 Abs. 4 II. WoBauG
29.2.1
nicht besetzt
29.2.2
Eigentums- und Kaufeigentumswohnung
je Wohnung
Gebühr: Euro 31
29.2.3
Eigenheime, Kaufeigenheime
- mit 1 Wohnung
Gebühr: Euro 31
- mit 2 Wohnungen
Gebühr: Euro 51
29.2.4
Einzelne Wohnräume sowie Erweiterung und Ausbau
Gebühr: Euro 11
29.3
Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
29.3.1
Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger, nach § 158 BauGB bzw. §
167 in Verbindung mit § 158 BauGB
bei einem Auftrags- und Finanzierungsvolumen
bis 5 Mio Euro
Gebühr: Euro 250
bis 12,5 Mio Euro
Gebühr: Euro 325
bis 25 Mio Euro
Gebühr: Euro 500
bis 50 Mio Euro
Gebühr: Euro 625
je weitere angefangene 50 Mio Euro
Gebühr: Euro 125
30
Sonstiges
30.1
Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse
30.1.1
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
Gebühr: Euro 1,50
30.1.2
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite
Gebühr: Euro 1,50 bis 2,50
30.1.3
Bescheinigungen
Gebühr: Euro 1,50 bis 5
30.1.4
Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)
Gebühr: Euro 2,50 bis 25
Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4:
Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und
Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:
a) Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildung;
b) Besuch von Schulen und Hochschulen;
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern,
Unterstützungen u. dgl. aus öffentlichen und privaten Kassen;
d) Gnadensachen;
e) Fürsorgesachen;
f) Nachweise der Bedürftigkeit;
g) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher
Aufträge;
h) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines
Gewerbetriebes (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO);
i) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und
Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten;
j) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im
Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz;
k) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke,
l) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der
Finanzverwaltung (§ 82 EStDV)
30.1.5
Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
Gebühr: Euro 10 bis 100
Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von
der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von
Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Ausland
bestimmt sind, ist gebührenfrei.
30.2
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
30.2.1
Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 5 Abs. 1 der Berufsordnung
für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500
30.2.2
Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten
RechtsbehelfeVermessungsingenieurs
nach § 7 Abs. 2 bis 4 ÖbVermIngBO NW
Gebühr: Euro 150
30.2.3
Erteilung einer Vermessungsgenehmigung nach § 10 Abs. 5 ÖbVermIngBO
NW
Gebühr: Euro 100
Anmerkung zu den Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3:
Mit der Gebühr nach diesen Tarifstellen sind alle Auslagen abgegolten.
30.3
Versendung von Akten/Bußgeldakten durch die Post
Übliche Postentgelte sind in die Gebühren einbezogen.
Gebührenfrei ist die Versendung im Rahmen der Amtshilfe.
30.3.1
Versendung von Akten/Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche
oder Interessen
Gebühr: Euro 10 bis 50
30.4
Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen
Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen
Gebühr: Euro 10 bis 250
30.5
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht
einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen
Interesse dienen
Gebühr: Euro 0 bis 500
31
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -
a) Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
Gebühr: Euro 10 bis 500
b) gegen Kostenentscheidungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
GV. NRW. 2001 S. 262