Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 4 vom 2.2.2007 Seite 33 bis 56
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007) |
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2007
(Haushaltsgesetz 2007)
Vom 30. Januar 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2007
(Haushaltsgesetz 2007)
Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahme und Ausgabe auf
49 619 522 100 Euro festgestellt.
Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
§ 2
Kreditmittel
(1) Kreditermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des
Haushaltsplans 2007 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 3 408 000 000 Euro
aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den
jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen
zu bestimmen.
(2) Umfang der Kreditermächtigung
Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im
Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2
der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die
Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen
1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und
2. zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2006 aufgenommenen
kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2007 fällig werden,
soweit diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge
hinausgehen.
(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen
Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die
Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger
Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.
(4) Besondere Kreditgeschäfte
Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der
Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr
darf die Summe von 2 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze
werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern
oder ganz ausschließen.
§ 3
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in
Verbindung mit § 14 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der
Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel
135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2422), über den im §
2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit
einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255 000 000 Euro aufzunehmen oder
entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner
zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 dieses Gesetzes,
die bis zum Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als
Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
§ 4
Kassenverstärkungskredite
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur
Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
§ 5
Ermächtigung zur Veräußerung
(1) Materialprüfungsamt
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt – Nordrhein-Westfalen
– auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden Grundvermögens – zu
veräußern. Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung gemäß § 168
Umwandlungsgesetz. Für den Fall einer Rückkehr der Beschäftigten in den
Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge Insolvenz oder
Betriebsschließung – auch bei nachgelagerter Veräußerung des aus dem
Materialprüfungsamt entstandenen Betriebes oder Betriebsteils an Dritte – oder
bei erheblicher räumlicher Verlagerung des Betriebes wird das Finanzministerium
ermächtigt, die Beschäftigten über die Personalagentur in alle
Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare Planstellen und Stellen
zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende Leerstellen zu übernehmen.
(2) Kurklinik Eggeland
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bau- und
Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt, mit
Zustimmung des Finanzministeriums die Kurklinik Eggeland
– auch einschließlich des ihrem Betrieb dienenden Grundvermögens - zu einem
nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert unter Berücksichtigung der vom
Erwerber zu übernehmenden Lasten zu veräußern.
Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6
Planstellen/Stellen
(1) Verbindlichkeit von Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte
Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte sind verbindlich. Von der
Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen/Beamte ausgenommen. Im
Übrigen können bis zu 10 vom Hundert der im Haushaltsplan ausgebrachten
Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit
derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche
Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Verbindlichkeit von Stellen
Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter werden in den
Erläuterungen abweichend von § 17 Abs. 6 Landeshaushaltsordnung in Gruppen
ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 429
ausgewiesenen Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter sind
hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.
(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen
Die Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter der Landesbetriebe,
Sondervermögen, Fachbereiche Medizin, Universitätsklinika sowie in
Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine
Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer
Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber
dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.
(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen/Stellen
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche Planstellen/Stellen
mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw)
eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung
gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn
die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Finanzministeriums
und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche
Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter
eingerichtet werden.
(5) Leerstellen
Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen
einzurichten, soweit Beschäftigte
1. ohne Dienstbezüge beurlaubt,
2. zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder
3. im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden.
Leerstellen im Sinne von Satz 1 Nr. 3 dürfen nur mit Einwilligung des
Finanzministeriums eingerichtet werden.
(6) Einstellungszusagen
Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und
Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die
nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt
werden.
(7) Umsetzungen
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen
abweichend von § 50 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und
Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.
(8) Stellenführung
Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen
oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren
sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder
Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und
Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 4
Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen
geführt werden.
(9) Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen
Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den Kapiteln 05 300 bis 05
410 mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen der jeweiligen
Eingangsämter schulformübergreifend in Anspruch genommen und auch in
Planstellen der Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt
werden.
(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 200 zur
Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2
Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zu verwenden. Soweit die
Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist,
werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen und
Stellen in den im Geschäftsbereich des Innenministeriums zu etatisierenden
Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 200 Planstellen und
Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:
Staatskanzlei: 1
Innenministerium: 40
Justizministerium: 20
Ministerium für Schule und Weiterbildung: 80
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 30
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie: 1
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz: 3
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1
Finanzministerium: 19
Ministerium für Bauen und Verkehr: 4
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration: 1.
(11) Ermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu
treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das
Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche
Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu
ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.
(12) Berichtspflicht
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand
und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 4 und 5 zu den Stichtagen 30. Juni
und 30. September 2007.
§ 7
Personalausgaben
(1) Deckungsfähigkeiten
Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 sind innerhalb der einzelnen
Kapitel einschließlich der Titelgruppen und – mit Einwilligung des
Finanzministeriums – auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb
des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und
443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531)
und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der
Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.
(2) Übertragbarkeit
Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 sind übertragbar. In Höhe von 75
vom Hundert der Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs-
und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden. Sie sind abweichend
von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.
(3) Verstärkungen
In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus
1. Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen,
2. Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und
3. Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms
den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 429 zu.
(4) Berichtspflicht
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand
und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zu den Stichtagen 30.
Juni und 30. September 2007.
§ 8
Stellenbesetzungssperre
Die Besetzung der Planstellen und Stellen, die am 1. Januar des
Haushaltsjahres frei sind oder im Laufe des Haushaltsjahres frei werden, mit
anderen als unbefristet beschäftigten Landesbediensteten ist unzulässig.
Abweichend hiervon können besetzt werden:
Planstellen und Stellen, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden,
Planstellen und Stellen, die für Personen mit einer Befähigung für Lehrerlaufbahnen vorgesehen sind,
Stellen für Anwärterinnen/Anwärter und Auszubildende sowie Referendarinnen/Referendare,
C 2-, C 3- und C 4- sowie W 1-, W 2- und W 3-Planstellen sowie alle sonstigen Planstellen und Stellen in den Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie,
Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte, die in den anwärtergespeisten Bereichen mit geprüften Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärtern nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes besetzt werden,
Planstellen und Stellen, die mit dem zweiten Nachtrag zu dem Haushaltsplan 2005 oder mit dem Haushaltsplan 2006 neu eingerichtet worden sind, und
Planstellen und Stellen in den Bereichen, für die verbindliche
Verpflichtungen der Ressorts gegenüber der Personalagentur bestehen, die sowohl
den kw-Stellenabbau als auch ein Kontingent zur
Aufnahme von Personal aus kw-behafteten Bereichen
beinhalten.
Das Finanzministerium kann für Einzelfälle oder für einzelne Bereiche
weitere Ausnahmen zulassen. Die Befugnis zur Erteilung von weiteren Ausnahmen
obliegt für den Geschäftsbereich des Landtags der Präsidentin des Landtags und
für den Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs der Präsidentin des
Landesrechnungshofs.
§ 9
kw-Vermerke
(1) Gruppenbezogene Realisierung von kw-Vermerken
Abweichend von der in den jeweiligen Kapiteln der Haushaltspläne
vorgenommenen Spezifizierung der kw-Vermerke ist ein kw-Vermerk auch dann zu realisieren, wenn eine andere
Stelle derselben Laufbahngruppe oder der vergleichbaren Stellen für Angestellte
und Arbeiterinnen/Arbeiter frei wird.
(2) Ausnahmen von der Realisierung von kw-Vermerken
Von der Realisierung von kw-Vermerken, die
aufgrund der Stellenkürzung in Höhe von 1,5 vom Hundert ausgebracht wurden,
sind Planstellen und Stellen ausgenommen, die mit dem zweiten Nachtrag zu dem
Haushaltsplan 2005 oder mit dem Haushaltsplan 2006 neu eingerichtet worden
sind. Das Finanzministerium kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur
Realisierung von kw-Vermerken zulassen.
(3) Beteiligung der Personalagentur
Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist, mit
Ausnahme der Fälle des § 8 Sätze 3 bis 5, durch die Personalagentur zu prüfen,
ob diese Planstelle oder Stelle mit einer Stelleninhaberin/einem Stelleninhaber
einer mit kw-Vermerken belasteten Verwaltung besetzt
werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dieser/diesem Beschäftigten
die Stelle zu übertragen.
§ 10
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Gegenseitige Deckungsfähigkeit
Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel
die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie
547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.
(2) Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit
Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der
Einrichtung von Zusatzjobs im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Abs. 3
Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der aufkommenden
Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit
vorliegt.
§ 11
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Strukturhilfegesetz
Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom
Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium
aufgrund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358)
veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere
förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung wird
zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in
künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen
werden.
(2) Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien
Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des
Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch
Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Bauen und Verkehr Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe
7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel
der Gruppe 518 – bei Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685
10 – oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung
der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten
Titel der Hauptgruppe 7 oder Gruppe 891 für
Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518 – bei
Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 – oder 821 für die in
Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.
(3) Neue Miet- und Baumaßnahmen
Das Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen
zwecks Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020
Titel 799 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem
im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden
Titel der Gruppe 518 – bei Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel
685 10 –, der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 umzusetzen. Bei der
Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind
mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den
ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.
(4) Public Private Partnerships
Das Finanzministerium wird zur Durchführung von Public Private Partnerships (PPP-Projekten) ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem
von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel
umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten
Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des
Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten
zulässig.
(5) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK
Das Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung bzw.
Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem
von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen.
Verpflichtungsermächtigungen können darüber hinaus auch aus dem Einzelplan 20
Kapitel 20 020 Titel 546 05 in die Einzelpläne umgesetzt werden.
§ 12
Ausgleichsabgabe
In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den
Hauptfürsorgestellen für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus
Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen
5, 7 und 8 zu.
Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
§ 13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und
mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.
§ 14
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag
wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß §
38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung
als Jahresbetrag im Sinne von § 16 Landeshaushaltsordnung. Für
Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich
kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro
überschreitet.
§ 15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
(1) Wasserstraßen
Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des
Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind
aufgrund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land
Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
(2) Software
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom
Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und
Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des
öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben
hiervon unberührt.
§ 16
Weiterbildungsgesetz
(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden
Gemäß § 13 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4
Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), werden folgende
Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51
130 Euro,
2. für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen
Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der
Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), geändert durch Artikel
108 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), hauptamtlich oder
hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich bzw.
nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro,
3. für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20
Euro.
(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Weiterbildungsgesetz wird der Durchschnittsbetrag
für den Teilnehmertag auf 16,90 Euro festgesetzt.
(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen
Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen
werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.
(4) Konsolidierungsbeitrag
Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Abs. 4 Weiterbildungsgesetz im Jahr 1999 der
Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16 Abs. 5
Weiterbildungsgesetz für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst
den gemäß § 12 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 Weiterbildungsgesetz zu
zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Abs. 5 Weiterbildungsgesetz maßgebliche
Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 28 vom Hundert
reduziert. Abweichend von Satz 2 beträgt der Konsolidierungsbeitrag für
Einrichtungen der Weiterbildung, die am 31. Dezember 2006 nach ihrer Bezeichnung
dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und im Haushaltsjahr 2006
zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, 20
vom Hundert.
§ 17
Landesschuldbuch
Das Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für
Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NRW. S. 301) findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass lediglich Buchschulden in das Landesschuldbuch
einzutragen sind.
Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen
§ 18
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung
(1) Ermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die
Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 900
000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags
Zur Übernahme von Bürgschaften aufgrund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf
es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt
für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des
Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für
die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, RdErl. d. Finanzministers vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S. 1314), zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 16. Januar 2002 (MBl. NRW. S. 335), als allgemein erteilt. Der Haushalts-
und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines
Bürgschaftsantrags von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.
(3) Übernahme von Bürgschaften
Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden,
deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet
werden kann. Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere
zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist
darüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 19
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung
von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des
Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer
Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil
an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder
mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung.
§ 20
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften zugunsten der
Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH, Köln, bis zu 5 000 000 Euro zu
übernehmen.
(2) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften
zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH –
Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK
gemäß § 11 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), geändert durch Artikel 2 Nr. 6
des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197), für Darlehen zur
Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung von
Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von
Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230 000 000 Euro zu
übernehmen.
(4) NRW.BANK; WestLB AG
Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK den Wert der
Beteiligung der NRW.BANK an der WestLB AG, Düsseldorf und Münster, bis zu einer
Höhe von 2 487 321 300 Euro zu garantieren.
(5) Bürgschaften zur Ansiedlung von Industrieunternehmen
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherstellung der Finanzierung von
Grundstücksankäufen, die der Ansiedlung von Industrieunternehmen mit großflächigem
Bedarf an Betriebsgrundstücken dienen, Bürgschaften bis zu einer Höhe von 25
000 000 Euro zu übernehmen.
§ 21
Gewährleistungen
(1) INTERREG III C
Der Ministerpräsident wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum EU-Programm INTERREG III C
zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007 Gewährleistungen für die im Rahmen
dieses Förderbereichs als Projektträger agierende Projekt Ruhr GmbH, Essen, bis
zu einem Betrag von 100 000 Euro zu übernehmen.
(2) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt,
sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen einer Vereinbarung zum
NL-NRW/NdS-EU-Programm „Europäische territoriale
Zusammenarbeit“ zu verpflichten, für die Jahre 2007 bis 2015 Gewährleistungen
gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro zu
übernehmen.
(3) Atomrechtliche Deckungsvorsorge
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des
Landes nach § 14 Abs. 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 161 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I
S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2005
(BGBl. I S. 2365, 2405, ber. 2976),
zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, und zugunsten der
Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH, Jülich, zu übernehmen. Diese
Gewährleistungsverpflichtungen sind gegenüber der Forschungszentrum Jülich GmbH
auf bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten
Betrages, höchstens bis zu 201 000 000 Euro und gegenüber der AVR GmbH auf bis
zu 30 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten
Betrages, höchstens jedoch bis 2 708 700 Euro begrenzt,
zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31.
Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 120
000 000 Euro zu übernehmen.
§ 22
Garantien
(1) Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident wird ermächtigt,
1. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus der Dauerleihgabe
von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf,
bis zur Höhe von insgesamt 77 000 000 Euro und
2. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden
Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern
aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis
zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro
zu übernehmen.
(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird
ermächtigt,
1. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden
Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern
aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf
bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro zu übernehmen und
2. mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik
Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes
an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V.,
Köln, höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei
Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und
Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.
(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen
Das Finanzministerium wird ermächtigt,
1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zu 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der
Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH – Kreditgarantiegemeinschaft –, Neuss,
übernommen werden;
2. im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit
Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 150 000 000 Euro
zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen
Kapitalsammelstellen zu übernehmen.
§ 23
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und
Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von
örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000 Euro zugunsten
der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von
Krediten zu übernehmen.
Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen
§ 24
Weitere Ermächtigungen
(1) Finanzhilfen für die deutsche Steinkohle
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit der Zustimmung des Haushalts-
und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und
Energie des Landtags
1. im Rahmen der Finanzierung des Auslaufens des subventionierten deutschen
Steinkohlenbergbaus einen Vertrag über die endgültige Regelung der
Altlastenfinanzierung zu schließen sowie
2. auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung, eines hierauf
basierenden Zuwendungsbescheides des Bundes und der unter Nummer 1 genannten
vertraglichen Regelung Verpflichtungen für das Land einzugehen, sich ab 2009 an
den Kosten des Auslaufbergbaus zu beteiligen.
Bei wesentlichen Änderungen der nach Nummern 1 und 2 eingegangenen
Verpflichtungen für das Land sowie des darauf beruhenden Zuwendungsbescheides
muss die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landtags eingeholt werden.
(2) Vertragsnaturschutz
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Förderung des Naturschutzes in Gebieten
gemäß § 48c Abs. 1 und 5 Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel I des
Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35), sowie in Wäldern
entsprechend den der Europäischen Union gemeldeten fachlichen Zielen Verträge
mit privaten oder kommunalen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern im
Haushaltsjahr 2007 abzuschließen. Die Verträge haben eine maximale Laufzeit von
20 Jahren und dürfen über diesen Zeitraum ein Haushaltsmittelvolumen von
insgesamt 25 000 000 Euro nicht überschreiten.
(3) Bergschäden
Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln
bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden
Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25 500 000 Euro
zu übernehmen.
(4) Wohnungsbauförderung; Flughafen Essen/Mülheim
Das Ministerium für Bauen und Verkehr wird ermächtigt,
1. mit Einwilligung des Finanzministeriums gegenüber der
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.BANK – die
Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln einzugehen, soweit die
für aufzunehmende Darlehen zu entrichtenden Zinsaufwendungen die Zinserträge
der Wohnungsbauförderungsanstalt übersteigen (negativer Zinssaldo – § 21 Abs. 4
Satz 1 Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des
Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197)) und
2. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu
verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH,
Mülheim an der Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des
motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu
übernehmen.
Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung
§ 25
Produkthaushalte
(1) Erprobung von Produkthaushalten
Die Landesregierung erprobt in von ihr zu bestimmenden Bereichen
Produkthaushalte auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie einer
Ergebnis-Budgetierung.
(2) Gesamtausgabenbudgetierung
In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen sind die
Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529
und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen
gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen
bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5
überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen
geleistet werden. Die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 sind
übertragbar. In der Höhe von 75 vom Hundert der nach Inanspruchnahme der
Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben dürfen Ausgabereste bei den
jeweiligen Titeln gebildet werden. Sie sind abweichend von § 45 Abs. 2
Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.
Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare
juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sonder-
vermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
§ 26
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
(1) Kreditermächtigung
(2) Abschluss von Mietverträgen
Abweichend von § 38 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von
Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der bei den
Festtiteln 518 01 und 518 04 – bei Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans
06 Titel 685 10 – veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung
zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken.
Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(3) Einnahmen aus Untervermietungen
(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03
(5) Verbesserung der Eigenkapitalausstattung
§ 27
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich
Abweichend von § 63 Abs. 3 und 4 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen,
dass Vermögensgegenstände des Landes, die bisher den Medizinischen
Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet sind, unentgeltlich auf die in
Anstalten des öffentlichen Rechts umgebildeten Klinika der Hochschulen
übertragen oder diesen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
Abschnitt 9
Besondere Regelungen für Zuwendungen und
die fachbezogene Pauschale
§ 28
Zuwendungen
(1) Sperrung von Zuwendungen
(2) Besonderes Zuwendungsverfahren
(3) Besserstellungsverbot
Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen
nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin/der
Zuwendungsempfänger ihre/seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer
abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin/des
Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des
Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss
des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht
für die in Anstalten des öffentlichen Rechts umgewandelten Medizinischen
Einrichtungen der Hochschulen.
Fachbezogene Pauschale
(1) Fachbezogene Pauschale
Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung
werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter
Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt
(fachbezogene Pauschale). Die Pauschalmittel werden insbesondere zur Erfüllung
von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik gewährt.
(2) Regelung im Haushaltsplan
(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale
(4) Nachweis der Verwendung
(5) Rückzahlung
(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale
(7) Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes
§ 30
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterie- und Wetteinnahmen
(1) Zweckgebundene Verausgabung von Lotterie- und Wetteinnahmen
Einnahmen aus der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid und aus
der Zusatzlotterie „Spiel 77“ werden für gemeinnützige Zwecke, Einnahmen aus
Sportwetten (Oddset-Wetten) für Zwecke im Sinne von §
4 Abs. 2 Sportwettengesetz vom 3. Mai 1955 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), zweckgebunden verausgabt.
(2) Regelung im Haushaltsplan
In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmentiteln sind die jeweils
geförderten Zwecke, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich
festzulegen.
(3) Verweisung
Die Ausgaben können entsprechend § 29 Abs. 3, 4, 5 Satz 4 und 5, 6 sowie 7
zur Verfügung gestellt werden.
(4) Eigenmittel
Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 31
Weitergeltung
Die Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2007 bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 2008 weiter.
§ 32
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Januar 2007
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r
t
Der
Finanzminister
Dr.
Helmut L i n s s
e n
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Der
Innenminister
Dr.
Ingo W o l f
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
für Schule und Weiterbildung
Barbara S o m m e r
Der
Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t k e
Die
Justizministerin
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
Der
Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Der
Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
Michael B r e u e r
GV. NRW. 2007 S. 44