Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 12 vom 30.5.2007 Seite 181 bis 190
Verordnung über die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Qualitätsanalyse-Verordnung – QA-VO) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Qualitätsanalyse-Verordnung – QA-VO)
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Verordnung
über die Qualitätsanalyse an Schulen
in Nordrhein-Westfalen
(Qualitätsanalyse-Verordnung – QA-VO)
Vom 27. April 2007
Aufgrund der §§ 65 Abs. 3 und 86 Abs. 5 des Schulgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des für
Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
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Ziele und Aufgaben |
§ 2 |
Stellung und Organisation des Personals |
§ 3 |
Durchführung der Qualitätsanalyse an Schulen |
§ 4 |
Schulen in freier Trägerschaft |
§ 5 |
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht |
§ 1
Ziele und Aufgaben
(2) Im Rahmen der Qualitätsanalyse werden Qualitätsteams
eingesetzt, die die Qualität und die Verbesserungspotenziale der Schulen auf
der Grundlage eines standardisierten Qualitätstableaus ermitteln. Die Qualitätsteams bestehen aus mindestens zwei Qualitätsprüferinnen
oder -prüfern, von denen eine oder einer die Lehramtsbefähigung für die
besuchte Schulform haben muss. Diese oder dieser leitet das Team.
(3) Die Qualitätsteams nehmen ausschließlich Aufgaben der
Qualitätsanalyse wahr, weitergehende schulaufsichtliche Aufgaben und Befugnisse werden ihnen nicht übertragen. Es gehört insbesondere
nicht zu den Aufgaben der Qualitätsprüferinnen und -prüfer, die Schulen in
konkreter Weise zu beraten. Dies ist vielmehr Aufgabe der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 10 Satz 4).
(4) Die Ergebnisse der Qualitätsanalyse werden an die
Schule, an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde als schriftlicher
Qualitätsbericht übermittelt, der in der Form standardisiert ist.
(5) Die Ergebnisse der Qualitätsanalysen werden unmittelbar
nach Abschluss den Dezernaten der Bezirksregierungen und dem Ministerium in
einem landesweit einheitlichen Verfahren zur weiteren Auswertung zur Verfügung
gestellt.
§ 2
Stellung und Organisation des Personals
(2) Qualitätsprüferinnen und -prüfer müssen in der Regel
Fortbildungsmodule zur Qualitätsanalyse sowie Praxisteile oder eine
vergleichbare Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. Die Qualifizierung
schließen sie mit der erfolgreichen Durchführung einer Qualitätsanalyse in
eigener Verantwortung ab. Danach soll eine mehrjährige Tätigkeit im Bereich der
Qualitätsanalyse erfolgen.
(3) Zur Sicherung landesweit einheitlicher Standards wird
die Arbeit der Qualitätsteams regelmäßig durch Personen überprüft, die vom
zuständigen Ministerium dafür benannt werden.
Durchführung der Qualitätsanalyse an Schulen
(2) Die Rahmenplanung und die Termine für die
Qualitätsanalysen werden von den Dezernaten 4Q festgelegt. Die Schulleitung,
die Schulaufsichtsbehörden, die Bezirksschwerbehindertenvertretung und der
Schulträger erhalten die notwendigen Informationen und Termine rechtzeitig, in
der Regel zwölf Wochen vor dem Schulbesuch, zur Kenntnis. Über die Abfolge und
Dauer der einzelnen Phasen des Schulbesuchs entscheidet das zuständige
Qualitätsteam.
(3) Die Schulen erhalten ein Informationsangebot zur
Qualitätsanalyse. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die
Lehrkräfte, das weitere Personal, die Eltern und die Schülerschaft sowie den
Schulträger, am Berufskolleg auch die Ausbildungsbetriebe, über den Termin des
beabsichtigten Schulbesuchs und das Informationsangebot zur Qualitätsanalyse.
Sie oder er stellt dem Dezernat 4Q termingerecht alle angeforderten Dokumente,
Informationen und Daten zur Verfügung und sorgt für die schulinterne
Organisation des Schulbesuchs.
(4) Jede Qualitätsanalyse an Schulen basiert auf
standardisierten Verfahren und nutzt einheitliche Instrumente. Insbesondere
umfasst sie
1. eine Analyse von Leistungs- und Entwicklungsdaten sowie
weiterer Dokumente der Schule,
In der Regel sollen während der Unterrichtsbesuche keine
Klassenarbeiten geschrieben und keine schulischen oder außerschulischen
Veranstaltungen durchgeführt werden. Das Qualitätsteam kann jederzeit
zusätzliche Informationen und Dokumente anfordern. Die Auswahl und die
Reihenfolge der Unterrichtsbeobachtungen werden durch das Qualitätsteam
festgelegt. Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt. Die Schule
wird nicht informiert, welche Lehrkräfte im Unterricht besucht werden. Eine
Unterrichtsbeobachtung soll etwa 20 Minuten umfassen. Schulleiterinnen und Schulleiter
werden nicht im Unterricht besucht. Eigenverantwortlich erteilter Unterricht
von Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren sowie
Vertretungsunterricht wird in die Unterrichtsbeobachtungen einbezogen. Die
Zusammensetzung der Interviewgruppen nach Satz 2 Nr. 4 obliegt den jeweiligen
Gruppen und wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gegebenenfalls
unterstützt. Sie sollen in ihrer Zusammensetzung für die Schule repräsentativ
sein. Am Ende des Schulbesuchs gibt das Qualitätsteam der Schulleiterin oder
dem Schulleiter, im Anschluss daran den Mitgliedern der Lehrerkonferenz eine
mündliche Rückmeldung.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im
Verlauf des Schulbesuchs das Recht, ein zusätzliches Einzelgespräch mit dem
Qualitätsteam zu führen.
(6) Die Qualität von Schule, Unterricht und Lernprozessen
wird auf der Grundlage des bekanntgegebenen Qualitätstableaus und der geltenden Bewertungskriterien beurteilt. Die Ergebnisse schulischer
Selbstevaluation werden einbezogen. Aussagen zum sozialen Umfeld und die
besonderen Rahmenbedingungen der Schule werden in den Qualitätsbericht
aufgenommen. Bei gravierenden Mängeln legt das Qualitätsteam im
Qualitätsbericht fest, dass eine Nachanalyse erfolgt (Absatz 11).
(7) Personenbezogene Daten von Lehrerinnen und Lehrern, von
Schülerinnen und Schülern und von Eltern dürfen vom Qualitätsteam nur unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet werden.
(8) Die Schulleitung und der Schulträger erhalten spätestens
vier Wochen nach dem Schulbesuch einen Entwurf des schriftlichen
Qualitätsberichtes. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des
Entwurfs eine Stellungnahme abgeben, die sich auf die Richtigstellung von
Sachverhalten beziehen soll. Die Stellungnahmen können im abschließenden
Qualitätsbericht berücksichtigt werden und werden diesem beigefügt. Der
abschließende Qualitätsbericht wird spätestens nach drei weiteren Wochen der
Schulleitung und zeitgleich der Schulaufsichtsbehörde sowie dem Schulträger
zugeleitet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den vollständigen
Qualitätsbericht spätestens innerhalb einer Woche der Schulkonferenz, der
Lehrerkonferenz, dem Schülerrat und der Schulpflegschaft zur Verfügung.
(9) Die Schule hat - nach Zustimmung durch die
Schulkonferenz - das Recht zur Veröffentlichung des Qualitätsberichtes.
Unabhängig davon kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Auskünfte zur
Qualitätsanalyse und zum Qualitätsbericht geben.
(10) Zum Qualitätsbericht erfolgen zeitnah Erörterungen in
der Lehrerkonferenz und in der Schulkonferenz. Die Schule analysiert den
Qualitätsbericht. Sie entwickelt daraus Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
-entwicklung. In diesem Prozess kann sie sich durch die Schulaufsichtsbehörde
oder andere Einrichtungen, insbesondere Fortbildungsträger, beraten lassen.
Verantwortlich für diesen schulinternen Prozess der Auswertung ist die
Schulleiterin oder der Schulleiter. Diese oder dieser stellt der
Schulaufsichtsbehörde die aus der Sicht der Schule erforderlichen Sicherungs-
und Entwicklungsaufgaben dar und trifft mit ihr die notwendigen Absprachen. Sie
oder er schließt dazu mit der Schulaufsichtsbehörde eine Zielvereinbarung ab,
die der Mitwirkung der Schulkonferenz bedarf (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 Schulgesetz NRW), und berichtet der Schulaufsichtsbehörde im Rahmen eines Controllings über
die Ergebnisse der Umsetzung. Die Schulleiterin oder der Schuleiter kann eine
entsprechende Vereinbarung mit dem Schulträger über die ihn betreffenden
Bereiche abschließen.
(11) Eine Nachanalyse wird grundsätzlich innerhalb eines
Jahres durchgeführt (Absatz 6). Zur Vorbereitung legt die Schulleiterin oder
der Schulleiter neben aktualisierten Unterlagen gemäß Absatz 3 Satz 3 den Maßnahmenplan,
die Zielvereinbarung nach Absatz 10 und weitere Dokumente zu deren Umsetzung
vor und berichtet zu den Ergebnissen der Maßnahmen. Die zuständige
Schulaufsichtsbehörde wird um Stellungnahme zu dem Bericht und zu der
Entwicklung der Schule gebeten. Zu den Ergebnissen der Nachanalyse erstellt das
Qualitätsteam einen ergänzenden Qualitätsbericht (Absatz 8 ff.).
§ 4
Schulen in freier Trägerschaft
§ 5
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(2) Das Ministerium berichtet dem für Schulen zuständigen
Ausschuss des Landtags bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit
dieser Verordnung.
Düsseldorf, den 27. April 2007
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r