Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 12 vom 30.5.2007 Seite 181 bis 190

Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Düsseldorf (Wahlverordnung- WahlVO)
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Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Düsseldorf (Wahlverordnung- WahlVO)

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Verordnung
über die Wahl des Börsenrates der Börse Düsseldorf
(Wahlverordnung- WahlVO)

 

Vom 24. April 2007

 

Aufgrund § 10 Abs. 3 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz vom 3. September 2002 (GV. NRW. S. 451), geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1

Zusammensetzung des Börsenrates

§ 2

Wahl nach Gruppen

§ 3

Aktives und passives Wahlrecht

§ 4

Wahlausschuss

§ 5

Wählerlisten

§ 6

Wahlvorschläge

§ 7

Wegfall eines Kandidaten

§ 8

Durchführung der Wahl

§ 9

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 10

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 11

Wahlanfechtung

§ 12

Verlust des Börsenratssitzes

§ 13

Ersatzwahl

§ 14

Amtsdauer des Börsenrates

§ 15

Geltungsdauer

 

§ 1
Zusammensetzung des Börsenrates

(1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern, die im Börsengebiet (Nordrhein-Westfalen) geschäftlich tätig sein müssen. Jedem Mitglied ist ein Stellvertreter zugeordnet.

 

(2) Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die Anleger und die Industrie- und Handelskammern vertreten.

 

(3) Die Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung werden allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in männlicher oder weiblicher Form geführt. In jedem Fall sind beide Geschlechterformen gemeint.

 

§ 2
Wahl nach Gruppen

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden jeweils aus der Mitte von Wählergruppen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es entfallen auf

- öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

4 Vertreter

- genossenschaftliche Kreditinstitute

2 Vertreter

- private Banken

6 Vertreter

- Wertpapierhandelsbanken

1 Vertreter

- Skontroführer

2 Vertreter

- Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige Unternehmen

1 Vertreter

- Versicherungsunternehmen und andere Emittenten

5 Vertreter.

 

(2) Zwei Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt.

 

§ 3
Aktives und passives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind die am Wahltag zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Unternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind.

 

(2) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner Vertretung ermächtigt sind. Auch Angestellte und Mitglieder sonstiger Organe sind wählbar.

 

§ 4
Wahlausschuss

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenrat berufen werden.

 

(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist ebenso wie alle anderen nach dieser Verordnung erforderlichen Veröffentlichungen im amtlichen Kursblatt sowie auf der Internetseite der Börse bekannt zu machen.

 

(3) Der Wahlausschuss bestimmt und veröffentlicht den Wahltag sowie Ort und Zeit der Wahlhandlung.

 

§ 5
Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte vorläufige Wählerlisten auf, in die die wahlberechtigten Unternehmen eingetragen werden. Jedes Unternehmen kann nur einer Wählergruppe zugeordnet werden. Kommt ein Unternehmen für mehrere Gruppen in Betracht, entscheidet es sich für eine Wählerliste. Unterbleibt eine solche Erklärung innerhalb der vom Wahlausschuss bestimmten Frist, so trifft der Wahlausschuss die Bestimmung.

 

(2) Die vorläufigen Wählerlisten werden bekannt gemacht.

 

(3) Einsprüche gegen die vorläufigen Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf von fünf Börsensitzungstagen nach der Bekanntgabe beim Wahlausschuss schriftlich oder in elektronischer Form zu erheben. Einsprüche sind mit der Begründung zulässig, dass Unternehmen nicht wahlberechtigt oder nicht in den vorläufigen Wählerlisten erfasst sind.

 

(4) Der Wahlausschuss stellt innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist die endgültigen Wählerlisten fest und gibt sie bekannt.

 

§ 6
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung enthält die Zahl der von der Gruppe zu wählenden Mitglieder des Börsenrates und die Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge, die 4 Wochen nicht unterschreiten soll. Sie ist bekannt zu machen.

 

(2) Ein gültiger Wahlvorschlag setzt sich jeweils aus einem Kandidaten und einem diesem zugeordneten Stellvertreter zusammen. Er muss eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Personen und der durch sie vertretenen Unternehmen mit der Kandidatur enthalten.

 

(3) Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur ein Kandidat benannt werden. Der diesem Kandidaten zugeordnete Stellvertreter kann demselben Unternehmen angehören.

 

(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist fasst der Wahlausschuss die eingegangenen Vorschläge für jede Gruppe alphabetisch geordnet zu einem Wahlvorschlag zusammen. Sofern mehrere Vertreter eines Unternehmens oder von verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 Aktiengesetz vorgeschlagen sind, berücksichtigt der Wahlausschuss den Kandidaten, auf den die meisten Nennungen entfallen. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.

 

(5) Sind innerhalb der Einreichungsfrist gültige Wahlvorschläge nicht oder nicht in ausreichender Zahl eingereicht worden, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 gilt entsprechend. Kommen auch auf diese Weise nicht so viele Wahlvorschläge zustande, wie Sitze auf die bestimmte Wählergruppe entfallen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Börsenrates entsprechend. Der Wahlleiter hat die betreffende Wählergruppe hierauf besonders hinzuweisen.

 

(6) Der Wahlausschuss gibt die gruppenweise zusammengefassten Wahlvorschläge bekannt.

 

§ 7
Wegfall eines Kandidaten

Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Kandidat bis zum Wahltag weg oder ist er sonst nicht mehr wählbar, gibt der Wahlausschuss dem Wahlberechtigten, der den weggefallenen Kandidaten vorgeschlagen hatte, Gelegenheit zur Nachnominierung eines Kandidaten. Der neue Vorschlag tritt an die Stelle des bisherigen.

 

§ 8
Durchführung der Wahl

(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung durch Briefwahl.

 

(2) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Personen in seiner Gruppe zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel muss für jede Wählergruppe angegeben sein, wie viele Personen zu wählen sind, ferner, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist.

 

(3) Die Stimmabgabe wird ausgeübt bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, von dem Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen von einer Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner Vertretung ermächtigt ist. Die Stimmabgabe erfolgt durch Kennzeichnung der gewählten Personen auf dem Stimmzettel.

 

(4) Bei der Wahl ist der gekennzeichnete Stimmzettel in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlumschlag ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zu unterzeichnen. In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen des Wahlberechtigten entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen und dieser ist so rechtzeitig durch die Post an den Wahlausschuss zu senden, dass er bis zum Ende der Wahlzeit dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Wahlausschuss abgegeben werden.

 

§ 9
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Gewählt sind jeweils in ihrer Gruppe die Kandidaten, auf die nach dem Ergebnis der Auszählung die meisten gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

 

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind für jede Wählergruppe getrennt die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.

 

(3) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen.

 

§ 10
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss gibt den gewählten Mitgliedern des Börsenrates schriftlich Kenntnis von ihrer Wahl.

 

(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Personen, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchstabenfolge der gewählten ordentlichen Mitglieder geordnet, aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 betreffen, bei der Börsenverwaltung an fünf aufeinander folgenden Börsensitzungstagen eingesehen werden können.

 

§ 11
Wahlanfechtung

(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 2 an, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden.

 

(2) Ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu. Gibt der Börsenrat dem Einspruch statt, ist die Wahl für die entsprechende Wählergruppe für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Entscheidung ist bekannt zu machen. Weist der Börsenrat den Einspruch zurück, ist der Beschwerdeführer von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

 

(3) Über andere Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

 

§ 12
Verlust des Börsenratssitzes

(1) Ein Mitglied des Börsenrates verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn

 

a) es verzichtet,

b) es die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,

c) die Zulassung des von dem Mitglied vertretenen Unternehmens endet,

d) die Zugehörigkeit des Mitglieds zu dem bislang vertretenen Unternehmen endet. Dies gilt nicht, wenn das durch das Mitglied vertretene Unternehmen einer Fortführung der Mitgliedschaft bis zum Ende der Amtszeit zustimmt.

 

(2) Kommt eine Unternehmensverbindung i.S.d. § 15 Aktiengesetz zwischen zwei im Börsenrat vertretenen Unternehmen zustande, so teilen sie binnen vier Wochen nach dem Zusammenschluss mit, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Unterbleibt eine fristgemäße Erklärung, trifft der Vorsitzende des Börsenrates die Entscheidung.

 

§ 13
Ersatzwahl

(1) Verliert ein Mitglied des Börsenrates seinen Sitz, so findet für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl führen die Mitglieder des Börsenrates durch, die insoweit als Wahlmänner handeln. Kandidaten werden von dem Vorsitzenden des Börsenrates und dessen Stellvertretern oder mindestens sieben Mitgliedern des Börsenrates vorgeschlagen und müssen der Wählergruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes angehören. Sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, findet geheime Abstimmung statt.

 

(2) Die Ersatzwahl findet auch statt, wenn ein nach § 9 Abs. 1 gewähltes Mitglied zwischen Wahl und Beginn der Amtszeit wegfällt.

 

§ 14
Amtsdauer des Börsenrates

Die Amtsdauer des bisher im Amt befindlichen Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrates.

 

§ 15
Geltungsdauer

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat der Börse Düsseldorf (Wahlverordnung) vom 8. Juni 1995 (GV. NRW. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2003 (GV. NRW. S. 715), außer Kraft.

 

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 24. April 2007

 

 

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Dr. Helmut  L i n s s e n

GV. NRW. 2007 S. 187