Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 12 vom 30.5.2007 Seite 181 bis 190
Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Düsseldorf (Wahlverordnung- WahlVO) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Düsseldorf (Wahlverordnung- WahlVO)
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Verordnung
über die Wahl des Börsenrates der Börse Düsseldorf
(Wahlverordnung- WahlVO)
Vom 24. April 2007
Aufgrund § 10 Abs. 3 des Börsengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz vom 3. September 2002 (GV. NRW. S. 451), geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:
Inhaltsübersicht |
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§ 1 |
Zusammensetzung des Börsenrates |
§ 2 |
Wahl nach Gruppen |
§ 3 |
Aktives und passives Wahlrecht |
§ 4 |
Wahlausschuss |
§ 5 |
Wählerlisten |
§ 6 |
Wahlvorschläge |
§ 7 |
Wegfall eines Kandidaten |
§ 8 |
Durchführung der Wahl |
§ 9 |
Feststellung des Wahlergebnisses |
§ 10 |
Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
§ 11 |
Wahlanfechtung |
§ 12 |
Verlust des Börsenratssitzes |
§ 13 |
Ersatzwahl |
§ 14 |
Amtsdauer des Börsenrates |
§ 15 |
Geltungsdauer |
§ 1
Zusammensetzung des Börsenrates
(2) Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die
zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen
Unternehmen, die Skontroführer, die
Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel
zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die Anleger und die
Industrie- und Handelskammern vertreten.
(3) Die Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung werden
allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in männlicher oder
weiblicher Form geführt. In jedem Fall sind beide Geschlechterformen gemeint.
§ 2
Wahl nach Gruppen
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4 Vertreter |
- genossenschaftliche Kreditinstitute |
2 Vertreter |
- private Banken |
6 Vertreter |
- Wertpapierhandelsbanken |
1 Vertreter |
- Skontroführer |
2 Vertreter |
- Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige Unternehmen |
1 Vertreter |
- Versicherungsunternehmen und andere Emittenten |
5 Vertreter. |
(2) Zwei Vertreter der Anleger werden von den übrigen
Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt. § 13
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird
von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt.
§ 3
Aktives und passives Wahlrecht
(2) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen
die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der
Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner Vertretung ermächtigt sind. Auch
Angestellte und Mitglieder sonstiger Organe sind wählbar.
§ 4
Wahlausschuss
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist ebenso wie alle
anderen nach dieser Verordnung erforderlichen Veröffentlichungen im amtlichen
Kursblatt sowie auf der Internetseite der Börse bekannt zu machen.
(3) Der Wahlausschuss bestimmt und veröffentlicht den
Wahltag sowie Ort und Zeit der Wahlhandlung.
§ 5
Wählerlisten
(2) Die vorläufigen Wählerlisten werden bekannt gemacht.
(3) Einsprüche gegen die vorläufigen Wählerlisten sind
spätestens bis zum Ablauf von fünf Börsensitzungstagen nach der Bekanntgabe
beim Wahlausschuss schriftlich oder in elektronischer Form zu erheben.
Einsprüche sind mit der Begründung zulässig, dass Unternehmen nicht
wahlberechtigt oder nicht in den vorläufigen Wählerlisten erfasst sind.
(4) Der Wahlausschuss stellt innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf der Einspruchsfrist die endgültigen Wählerlisten fest und gibt sie
bekannt.
§ 6
Wahlvorschläge
(2) Ein gültiger Wahlvorschlag setzt sich jeweils aus einem
Kandidaten und einem diesem zugeordneten Stellvertreter zusammen. Er muss eine
Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Personen und der durch sie
vertretenen Unternehmen mit der Kandidatur enthalten.
(3) Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur
ein Kandidat benannt werden. Der diesem Kandidaten zugeordnete Stellvertreter
kann demselben Unternehmen angehören.
(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist fasst der
Wahlausschuss die eingegangenen Vorschläge für jede Gruppe alphabetisch
geordnet zu einem Wahlvorschlag zusammen. Sofern mehrere Vertreter eines
Unternehmens oder von verbundenen Unternehmen i.S.d.
§ 15 Aktiengesetz vorgeschlagen sind, berücksichtigt der Wahlausschuss den
Kandidaten, auf den die meisten Nennungen entfallen. Bei gleicher Anzahl
entscheidet das Los.
(5) Sind innerhalb der Einreichungsfrist gültige
Wahlvorschläge nicht oder nicht in ausreichender Zahl eingereicht worden,
stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen
Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 gilt entsprechend. Kommen auch
auf diese Weise nicht so viele Wahlvorschläge zustande, wie Sitze auf die
bestimmte Wählergruppe entfallen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder des
Börsenrates entsprechend. Der Wahlleiter hat die betreffende Wählergruppe
hierauf besonders hinzuweisen.
(6) Der Wahlausschuss gibt die gruppenweise
zusammengefassten Wahlvorschläge bekannt.
§ 7
Wegfall eines Kandidaten
§ 8
Durchführung der Wahl
(2) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Personen
in seiner Gruppe zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel muss für jede Wählergruppe
angegeben sein, wie viele Personen zu wählen sind, ferner, dass bei Ankreuzen
einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist.
(3) Die Stimmabgabe wird ausgeübt bei Unternehmen, die in
der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, von dem Geschäftsinhaber,
bei anderen Unternehmen von einer Person, die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner
Vertretung ermächtigt ist. Die Stimmabgabe erfolgt durch Kennzeichnung der
gewählten Personen auf dem Stimmzettel.
(4) Bei der Wahl ist der gekennzeichnete Stimmzettel in den
Wahlumschlag zu legen. Der Wahlumschlag ist zu verschließen und die auf dem
Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt
zu unterzeichnen. In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen des
Wahlberechtigten entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der
unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen und dieser
ist so rechtzeitig durch die Post an den Wahlausschuss zu senden, dass er bis
zum Ende der Wahlzeit dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Wahlausschuss
abgegeben werden.
§ 9
Feststellung des Wahlergebnisses
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. In ihr sind für jede Wählergruppe getrennt die Anzahl der
Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach
verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidaten entfallenden
Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten
Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl
festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung
wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(3) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern
zu unterzeichnen.
§ 10
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich in der Weise bekannt
zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Personen, nach Wählergruppen und
innerhalb derer nach der Buchstabenfolge der gewählten ordentlichen Mitglieder
geordnet, aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, dass die
Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben
gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 betreffen, bei der Börsenverwaltung an fünf aufeinander
folgenden Börsensitzungstagen eingesehen werden können.
§ 11
Wahlanfechtung
(2) Ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die den Antrag
enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen,
leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat
zur Entscheidung zu. Gibt der Börsenrat dem Einspruch statt, ist die Wahl für
die entsprechende Wählergruppe für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung
und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu
berufen. Die Entscheidung ist bekannt zu machen. Weist der Börsenrat den
Einspruch zurück, ist der Beschwerdeführer von der Entscheidung unter Angabe
der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Über andere Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss mit
einfacher Mehrheit. Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung unter Angabe
der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.
§ 12
Verlust des Börsenratssitzes
a) es verzichtet,
(2) Kommt eine Unternehmensverbindung i.S.d.
§ 15 Aktiengesetz zwischen zwei im Börsenrat vertretenen Unternehmen zustande,
so teilen sie binnen vier Wochen nach dem Zusammenschluss mit, welches Mitglied
aus dem Börsenrat ausscheidet. Unterbleibt eine fristgemäße Erklärung, trifft
der Vorsitzende des Börsenrates die Entscheidung.
§ 13
Ersatzwahl
(2) Die Ersatzwahl findet auch statt, wenn ein nach § 9 Abs.
1 gewähltes Mitglied zwischen Wahl und Beginn der Amtszeit wegfällt.
§ 14
Amtsdauer des Börsenrates
§ 15
Geltungsdauer
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012
außer Kraft.
Düsseldorf, den 24. April 2007
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Helmut
L i n s s e n