Fünfte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
Fünfte
Änderung der Satzung
der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom 7. November 2006
Aufgrund
des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG- hat der
Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 7. November 2006 wie folgt beschlossen:
Die Satzung
der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände vom 26. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 15),
zuletzt geändert durch die Vierte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen
Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 15. November 2005 (GV. NRW. 2006 S. 3), wird wie folgt geändert:
I.
1. Die
Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die
bisherigen Abschnitte XII „Versorgungsrücklage“ und XIII „Übergangs- und
Schlussbestimmungen“ werden Abschnitte XIII und XIV.
b) Der neue Abschnitt
XII erhält die Überschrift „Familienkasse“.
2. § 1 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 5
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Rechtlich
unselbständige Einrichtungen der Versorgungskasse (Sonderkassen) sind die
Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW), die Beihilfekasse und
die Familienkasse.“
b) In Absatz 5 werden
folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„5Ihre
Kassenvermögen werden als nicht rechtsfähige Sondervermögen jeweils getrennt
verwaltet. 6Die ZKW hat eine eigene Satzung.“
c) Absatz 6 wird
gestrichen.
d) Absatz 7
wird Absatz 6.
3. § 2 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„2Auf
Antrag der Mitglieder übernimmt die Versorgungskasse die Berechnung und Zahlbarmachung der Beihilfen ihrer Mitglieder sowie
Aufgaben nach § 72 EStG (Kindergeld).“
b) In Absatz 3 Satz 1
Halbsatz 2 werden die Angaben „im Sinne von § 72 EStG“ gestrichen.
c) Absatz 4 erhält
folgende Fassung:
„(4) Die
Versorgungskasse verwaltet auf Antrag ihrer Mitglieder die Versorgungsrücklage.“
4. § 3 Abs.
2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) „2Die
Mitgliedschaft kann sich auf einzelne Einrichtungen oder die Verwaltung der
Versorgungsrücklage beschränken.“
b) Satz 3
wird gestrichen.
5. § 5 Satz
2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„die
Haushaltspläne, die Jahresrechnungen (Entlastung des Leiters der Versorgungs-,
Beihilfe- und Familienkasse)“.
6. § 9 wird
wie folgt geändert:
Absatz
2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“
7. § 16 Abs.
2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Die
Vorschriften über die Beihilfe- und Familienkasse bleiben unberührt.“
8. § 36 wird
wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Ruhrstand“ ersetzt durch das Wort „Ruhestand“.
b) Absatz 3
Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 43 wird
wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird Absatz 4.
b) Die
Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
10. Nach § 44 wird folgender Abschnitt XII eingefügt:
„Abschnitt XII
Familienkasse
§
45
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft in der Familienkasse
(1) 1Die
Versorgungskasse nimmt nach § 1 Abs. 2 der Landesfamilienkassenverordnung
Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2004 Aufgaben nach § 72 des
Einkommensteuergesetzes als Familienkasse wahr. 2Die Familienkasse
führt die Aufgaben für das einzelne Mitglied (§ 3) durch, sobald es diese auf
die Kasse übertragen hat. 3Die Übertragung erfolgt durch
schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der
Versorgungskasse. 4Die Versorgungskasse tritt in die Rechtsstellung
der übertragenden Familienkasse ein.
(2) Die Mitglieder sind
verpflichtet, der Familienkasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§
46
Verwaltungskosten der Familienkasse
1Zur Deckung der
Verwaltungskosten erhebt die Versorgungskasse Verwaltungskostenbeiträge von den
Mitgliedern. 2Die Festsetzung ihrer Höhe bedarf der Zustimmung des
Verwaltungsrates.“
11.
Die bisherigen Abschnitte XII und XIII werden Abschnitte XIII und XIV.
12. Die bisherigen §§ 45 bis 52 werden §§ 47 bis 54.
13. Der
neue § 47 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Die
Versorgungskasse kann als Treuhänderin die vom Mitglied gebildete
Versorgungsrücklage in einem thesaurierenden Sondervermögen nach dem
Investmentgesetz verwalten.“
b)
Absatz 2 entfällt.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
„(2) Das Mitglied kann seine Fondsanteile unter Wahrung
einer Frist von 2 Monaten zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich von der
Versorgungskasse zurückfordern.“
d)
Der bisherige Absatz 3 entfällt.
14.
Der neue § 48 erhält folgende Fassung:
„§ 48
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage kann unter Wahrung einer
Frist von 2 Monaten zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.“
II.
In-Kraft-Treten
Diese
Satzungsänderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Münster,
den 7. November 2006
Westfälisch-Lippische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
AloysS t e p p u h n
Vorsitzender
des Verwaltungsrates
GV.
NRW. 2007 S. 182
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