Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 12 vom 30.5.2007 Seite 181 bis 190

Fünfte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Fünfte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Fünfte Änderung der Satzung
der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 7. November 2006

 

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG- hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 7. November 2006 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 26. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 15), zuletzt geändert durch die Vierte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 15. November 2005 (GV. NRW. 2006 S. 3), wird wie folgt geändert:

 

I.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Abschnitte XII „Versorgungsrücklage“ und XIII „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ werden Abschnitte XIII und XIV.

b) Der neue Abschnitt XII erhält die Überschrift „Familienkasse“.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Versorgungskasse (Sonderkassen) sind die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW), die Beihilfekasse und die Familienkasse.“

 

b) In Absatz 5 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

5Ihre Kassenvermögen werden als nicht rechtsfähige Sondervermögen jeweils getrennt verwaltet. 6Die ZKW hat eine eigene Satzung.“

 

c) Absatz 6 wird gestrichen.

d) Absatz 7 wird Absatz 6.

 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

2Auf Antrag der Mitglieder übernimmt die Versorgungskasse die Berechnung und Zahlbarmachung der Beihilfen ihrer Mitglieder sowie Aufgaben nach § 72 EStG (Kindergeld).“

 

b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Angaben „im Sinne von § 72 EStG“ gestrichen.

 

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Versorgungskasse verwaltet auf Antrag ihrer Mitglieder die Versorgungsrücklage.“

 

4. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

a) „2Die Mitgliedschaft kann sich auf einzelne Einrichtungen oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken.“

b) Satz 3 wird gestrichen.

 

5. § 5 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„die Haushaltspläne, die Jahresrechnungen (Entlastung des Leiters der Versorgungs-, Beihilfe- und Familienkasse)“.

 

6. § 9 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“

 

7. § 16 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Vorschriften über die Beihilfe- und Familienkasse bleiben unberührt.“

 

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Ruhrstand“ ersetzt durch das Wort „Ruhestand“.

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

 

9. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird Absatz 4.

b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

 

10. Nach § 44 wird folgender Abschnitt XII eingefügt:

„Abschnitt XII
Familienkasse

§ 45
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft in der Familienkasse

(1) 1Die Versorgungskasse nimmt nach § 1 Abs. 2 der Landesfamilienkassenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2004 Aufgaben nach § 72 des Einkommensteuergesetzes als Familienkasse wahr. 2Die Familienkasse führt die Aufgaben für das einzelne Mitglied (§ 3) durch, sobald es diese auf die Kasse übertragen hat. 3Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der Versorgungskasse. 4Die Versorgungskasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Familienkasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 46
Verwaltungskosten der Familienkasse

1Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Versorgungskasse Verwaltungskostenbeiträge von den Mitgliedern. 2Die Festsetzung ihrer Höhe bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.“

 

11. Die bisherigen Abschnitte XII und XIII werden Abschnitte XIII und XIV.

12. Die bisherigen §§ 45 bis 52 werden §§ 47 bis 54.

13. Der neue § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Versorgungskasse kann als Treuhänderin die vom Mitglied gebildete Versorgungsrücklage in einem thesaurierenden Sondervermögen nach dem Investmentgesetz verwalten.“

 

b) Absatz 2 entfällt.

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

(2) Das Mitglied kann seine Fondsanteile unter Wahrung einer Frist von 2 Monaten zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich von der Versorgungskasse zurückfordern.“

 

d) Der bisherige Absatz 3 entfällt.

 

14. Der neue § 48 erhält folgende Fassung:

„§ 48
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage kann unter Wahrung einer Frist von 2 Monaten zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.“

 

II.

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzungsänderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Münster, den 7. November 2006

Westfälisch-Lippische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Aloys  S t e p p u h n

Vorsitzender des Verwaltungsrates

GV. NRW. 2007 S. 182