Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 14 vom 4.7.2007 Seite 211 bis 240
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU)
203015
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen technischen Dienstes
in der Staatlichen Umweltverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU)
Vom 15. Mai 2007
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen
Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU)
vom 31. Oktober 1997 (GV. NRW. S. 404), zuletzt geändert durch Artikel 11
(Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Schwerbehinderten“ wird durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.
b) Das Wort „Rüstigkeit“ wird durch das
Wort „Eignung“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „amtsärztliches Gesundheitszeugnis“ durch die Wörter „amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort
„Gesundheitszeugnis“ durch das Wort „Zeugnis“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung „Staatliches Umweltamt“ wird jeweils durch die Bezeichnung „Bezirksregierung“ ersetzt.
b) Die Bezeichnung „Landesumweltamt“ wird durch die Bezeichnung „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
c) Im Satz 4 werden die Wörter
„Einstellungsbehörde oder das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft (Ministerium)“ durch die Angabe „Ausbildungsleitung (§ 7 Abs.
2)“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist
die Bezirksregierung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen
mit dem Innenministerium eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten
des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung zur
Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) mit der
Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu koordinieren und die
Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Leiterin oder der Leiter der
Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten
Beamten des höheren technischen Dienstes (Ausbildungsbeauftragte/r) mit der
Überwachung der Ausbildung aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der
Dienststelle.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über die Anwärterin oder den Anwärter
ist je nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte II und V durch die
Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu
fertigen.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Ergebnis der praktischen Ausbildung
ist unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten II, V und VIII von der oder dem
Ausbildungsbeauftragten mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu erörtern.“
6. In § 11 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort
„Landesumweltamt“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die/Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbehörden
das von der Anwärterin oder dem Anwärter zu behandelnde Thema. Dabei sollen
nach Möglichkeit in den Behörden anhängige Verwaltungsvorgänge den fachlichen
Inhalt der Prüfungsarbeit bilden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfungsarbeit ist mit einer
Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde, und unter Angabe der
Hilfsmittel 4 Wochen nach Aushändigung der Themenstellung bei der
Ausbildungsbehörde abzugeben. Die Ausbildungsbehörde hat die Prüfungsarbeit
unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiter zu leiten. Die Ausbildungsleitung
oder eine von ihr beauftragte Person mit ingenieur- oder
naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss bewertet die Prüfungsarbeit mit
einer der in § 18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen. Die endgültige
Bewertung der Leistung nimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
vor. Sie oder er kann von einer sachkundigen Person für die Prüfungsarbeit
einen weiteren Bewertungsvorschlag einholen.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Behinderten“ das Wort „Menschen“ eingefügt und das Wort „Schwerbehindertengesetzes“ durch das Wort „Schwerbehindertenrechts“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Behinderten“ durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird das Wort „Schwerbehinderten“
durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“ und das Wort
„Schwerbehindertengesetzes“ durch das Wort „Schwerbehindertenrechts“ ersetzt.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„einem Staatlichen Umweltamt“ durch die Wörter „einer Bezirksregierung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufstiegsbeamtin und der
Aufstiegsbeamte ist von der mit der Leitung der Ausbildung in der
Einführungsbehörde beauftragten Person am Ende der Einführungszeit nach dem
Muster der Anlage 3 im Benehmen mit der Ausbildungsleitung mit einer der in §
18 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu beurteilen.“
10. In § 27 Abs. 1 Satz 4 werden die
Wörter „einem Staatlichen Umweltamt“ durch die Wörter „einer Bezirksregierung“
ersetzt.
11. In § 28 Nr. 2 Satz 2 wird die
Bezeichnung „Umweltämter“ durch die Bezeichnung „Umweltverwaltung“ ersetzt.
12. Die Anlage 1 (zu § 6 Abs. 3) wird wie
folgt geändert:
a) Abschnitt II (Staatliches Umweltamt) wird wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung „Staatliches Umweltamt“ durch die Bezeichnung „Bezirksregierung“ ersetzt.
bb) Der Unterabsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Organisation und Aufgabe der Bezirksregierung als Bündelungsbehörde sowie Einführung in den technischen und nichttechnischen Bürodienst
Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Zulassungen, Überwachungen, Anordnungen, Bescheide u. a. in den Bereichen
- Abfall, Abfallentsorgung
- Boden, Altlasten
- Luft, Lärm, Erschütterung
- Wasser
- Anlagensicherheit
Umweltverträglichkeitsprüfungen
Verbandswesen“.
b) Abschnitt IV (Basisseminar „Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und Lärm“) wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt IV.2.6 wird das Wort „Abfallentsorgungspläne“ durch das Wort „Abfallwirtschaftspläne“ ersetzt.
bb) In Abschnitt IV.2.7 wird nach dem Wort „Luftreinhaltepläne“ das Wort „/ Aktionspläne“ angefügt.
cc) In Abschnitt IV.2.8 wird das Wort
„Lärmminderungspläne“ durch die Wörter „Lärmkarten, Lärmaktionspläne“ ersetzt.
c) In Abschnitt V (Staatliches Umweltamt)
wird die Bezeichnung „Staatliches Umweltamt“ durch die Bezeichnung
„Bezirksregierung“ ersetzt.
d) Abschnitt VII (Landesumweltamt) wird wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung „Landesumweltamt“ wird durch die Bezeichnung „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
bb) Die Bezeichnung „MURL“ wird durch die
Bezeichnung „MUNLV“ ersetzt.
e) Abschnitt VIII (Bezirksregierung) wird wie folgt gefasst:
„Bezirksregierung
Wie Ausbildungsabschnitt II
Prüfungsvorbereitung und Prüfung“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Mai 2007
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard
U h l e n b e r g
GV. NRW. 2007 S. 217