Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 14 vom 4.7.2007 Seite 211 bis 240

Verordnungen zur Umsetzung des Polizeiorganisationsgesetzes sowie zur Änderung von Rechtsverordnungen
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Verordnungen zur Umsetzung des Polizeiorganisationsgesetzes sowie zur Änderung von Rechtsverordnungen

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Verordnungen zur Umsetzung des Polizeiorganisationsgesetzes
sowie zur Änderung von Rechtsverordnungen

 

Vom 2. Juli 2007

 

205

Artikel 1

 

Verordnung
über weitere polizeiliche Aufgaben
des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie
der Erforschung und Verfolgung von Straftaten

 

Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium verordnet:

 

§ 1

Das Landeskriminalamt ist zuständige Landesbehörde der Polizei im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).

 

§ 2

(1) Das Landeskriminalamt hat alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten.

 

(2) Als Informationssammel- und -auswertungsstelle kann das Landeskriminalamt den Kreispolizeibehörden fachliche Weisungen erteilen, insbesondere

 

1. für einen einheitlichen und wirksamen Informationsaustausch über Straftaten und Straftäter zwischen den Kreispolizeibehörden und dem Landeskriminalamt sowie dem Bundeskriminalamt,

2. im Zusammenhang mit der Nutzung von landesweiten Datenbankanwendungen und Falldateien zur Kriminalitätsbekämpfung,

3. für die Polizeiliche Kriminalstatistik.

 

§ 3

(1) Die Übernahme von Ermittlungen durch das Landeskriminalamt auf Grund von Ersuchen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 POG NRW kommt in Betracht bei Straftaten, wenn Anhaltspunkte für überregionale, länderübergreifende oder internationale Tatzusammenhänge erkennbar sind und eine zentrale Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, insbesondere bei

 

1. Delikten der politische motivierten Kriminalität, vornehmlich bei Straftaten gemäß den §§ 129, 129a und 129 b des Strafgesetzbuches (StGB),

2. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit gem. den §§ 93 ff. StGB,

3. nationalsozialistischen Gewaltverbrechen gemäß § 211 StGB,

4. Delikten nach dem Völkerstrafgesetzbuch,

5. Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes und der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (Proliferation),

6. Organisierter Kriminalität und schwerer Bandenkriminalität,

7. Wirtschafts-, Umwelt- und Korruptionskriminalität,

8. Computerkriminalität und Kriminalität in Datennetzen,

9. gewerbsmäßiger Verbreitung kinderpornografischer Schriften.

 

(2) Das Landeskriminalamt führt auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft oder einer Kreispolizeibehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft die gezielte Fahndung nach einer Person durch, wenn diese

 

1. zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt ist und sich der Strafvollstreckung durch Flucht entzieht,

2. einer schweren Straftat dringend verdächtig ist und sich verborgen hält,

3. vorläufig gemäß § 126a der Strafprozessordnung (StPO) oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Sicherungsverfahrens gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist oder untergebracht war und sich der Vollstreckung einer Maßregel durch Flucht entzieht

 

und eine Ausschreibung zur internationalen Fahndung oder im Schengener Informationssystem erfolgt ist.

 

(3) Hat das Landeskriminalamt Bedenken gegen die Übernahme der Ermittlungen gemäß Absatz 1 oder gegen die Durchführung der gezielten Fahndung nach Absatz 2, trägt es diese dem Innenministerium vor, welches dann im Einvernehmen mit dem Justizministerium entscheidet.

 

(4) Das Landeskriminalamt verfolgt eine Straftat im Falle des § 18 BKAG, es sei denn, das Innenministerium überträgt die Zuständigkeit einer anderen Kreispolizeibehörde.

 

§ 4

(1) Das Landeskriminalamt ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 POG NRW zuständig für

 

1. die Durchführung polizeilicher Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die in Nordrhein-Westfalen bevorstehende Begehung von schweren Straftaten, wenn eine örtlich zuständige Kreispolizeibehörde noch nicht bestimmbar ist oder örtliche Maßnahmen einer Kreispolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren nicht ausreichen und ergänzende einheitliche Maßnahmen durch eine zentrale Stelle erforderlich sind,

2. landeszentrale Maßnahmen zur Erkennung, Erforschung und Verfolgung von Straftaten in und unter Ausnutzung von Datennetzen.

 

(2) Das Landeskriminalamt gibt in den Fällen des Absatzes 1 die Aufgabenwahrnehmung an eine Kreispolizeibehörde ab, wenn deren örtliche Zuständigkeit nicht nur vorübergehend vorliegt.

 

§ 5

Das Landeskriminalamt ist auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 POG NRW zuständig für die Auswertung und Analyse von Kriminalitätsphänomenen und von Straftaten, die eine zentrale, länderübergreifende oder internationale Aufgabenwahrnehmung erfordern, in anderen Fällen für die Koordinierung dieser Aufgaben durch die Kreispolizeibehörden.

 

§ 6

(1) Das Landeskriminalamt ist als zentrale Stelle im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 POG NRW zuständig für

 

1.die Entgegennahme und Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz und § 31 b Abgabenordnung,

2. die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 12 Korruptionsbekämpfungsgesetz und sonstigen Korruptionshinweisen, die unmittelbar beim Landeskriminalamt angezeigt werden, bis die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde oder Staatsanwaltschaft bestimmt ist,

3. die Sammlung, Auswertung und Steuerung von Informationen über Grundstoffe nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz und über andere Produkte, die zur Herstellung und Verbreitung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können sowie über Grundstoffe zur Herstellung von Explosiv- und Sprengstoffen,

4. die Entgegennahme von Ersuchen, den Datenabgleich und die Auskunftserteilung im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, insbesondere nach luftsicherheits- und atomrechtlichen Vorschriften.

 

(2) Das Landeskriminalamt ist im Rahmen der zentralen Informationsverarbeitung, -auswertung und -steuerung zuständig für die Koordinierung

 

1. des Einsatzes von Vertrauenspersonen und verdeckt ermittelnden Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten durch Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. der Anforderung von Vertrauenspersonen oder verdeckt ermittelnder Polizeivollzugsbeamten durch Polizeidienststellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten,

3. von Maßnahmen des Zeugenschutzes der Polizeibehörden des Landes oder des Bundes oder anderer Länder in Nordrhein-Westfalen,

4. von polizeilichen Maßnahmen zur Unterstützung der Suche nach Vermissten oder der Identifizierung von unbekannten Toten bei größeren Schadenslagen auch in anderen Ländern und im Ausland.

 

§ 7

(1) Das Landeskriminalamt ist Prüfungs- und Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende polizeiliche Rechtshilfeersuchen und koordiniert polizeiliche Belange bei der justiziellen Rechtshilfe.

 

(2) Das Landeskriminalamt ist zentrale Verbindungs- und Ansprechstelle für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit sowie für die Zusammenarbeit mit EUROPOL.

 

§ 8

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 

(2) Die Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten vom 7. Mai 2003 (GV. NRW. S. 262) wird aufgehoben.

 

205

Artikel 2

 

Verordnung
über die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben
durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und
Personalangelegenheiten der Polizei, das Landeskriminalamt und das
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (AufsichtsVO Polizei)

 

Aufgrund der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 5 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird verordnet:

 

§ 1
Allgemeines

(1) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste unterstützen das Innenministerium bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die Kreispolizeibehörden. Hierzu werden ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche nach §§ 13, 13a und 13b POG NRW die in dieser Verordnung genannten Aufsichtsbefugnisse übertragen.

 

(2) Das Zusammenwirken in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit einer Landesoberbehörde hinausgehen, regelt eine Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesoberbehörden der Polizei NRW.

 

(3) Über Sachverhalte von besonderer Bedeutung ist das Innenministerium unverzüglich zu informieren.

 

§ 2
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

(1) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei kann sich in den ihm durch § 13 b POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem Anlass im Einzelfall und zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang unterrichten lassen.

 

(2) Die Aufsichtsbefugnisse aus § 5 Abs. 4 POG NRW bleiben unberührt.

 

§ 3
Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt kann sich in den ihm durch § 13 POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem Anlass im Einzelfall und zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und Koordinationsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang unterrichten lassen.

 

(2) Ist nach Bewertung des Landeskriminalamtes aus konkretem Anlass im Einzelfall in Kriminalitätsangelegenheiten eine Eilentscheidung dringend geboten, kann es den Kreispolizeibehörden Weisungen erteilen.

 

(3) Bei der Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in kriminalpolizeilichen Ermittlungsangelegenheiten, insbesondere bei der Bildung von Kommissionen, kann es die Koordinierungsergebnisse gegenüber den Kreispolizeibehörden durch Weisung umsetzen.

 

§ 4
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste

(1) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste kann sich in den ihm durch § 13 a POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem Anlass im Einzelfall sowie zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang unterrichten lassen.

 

(2) Ist nach Bewertung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste aus konkretem Anlass im Einzelfall in Angelegenheiten des Einsatzes oder der Gefahrenabwehr eine Eilentscheidung dringend geboten, kann es den Kreispolizeibehörden Weisungen erteilen.

 

(3) Bei der Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten kann das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste die Koordinierungsergebnisse gegenüber den Kreispolizeibehörden durch Weisung umsetzen. Funkverkehrskreise kann es verbindlich zuweisen.

 

(4) Einsatzberater haben gegenüber den Kreispolizeibehörden keine aufsichtlichen Befugnisse.

 

§ 5
Zuweisung örtlicher Zuständigkeit

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit gem. § 13 und 13a POG NRW können das Landeskriminalamt in Kriminalitätsangelegenheiten und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Einsatz-, Verkehrs- und Versammlungsrechtsangelegenheiten gem. § 7 Abs. 5 POG NRW einer Kreispolizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Kreispolizeibehörden übertragen.

 

§ 6
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 

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Artikel 3

 

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung
von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (PolDÜV NRW
)

 

Aufgrund des § 27 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), wird verordnet:

 

Die Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (PolDÜV NW) vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung polizeilicher Rechtsverordnungen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Übermittelt werden die Daten von allen Kreispolizeibehörden in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln und Münster an die Polizeibehörden in den Polizeiregionen Groningen, Drenthe, Twente, Ijsselland, Nord-und Ost-Gelderland, Gelderland-Mitte, Gelderland-Süd, Brabant-Nord, Limburg-Nord und Limburg-Süd.“

 

2. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

 

3. In § 3 wird

 

a) das Wort „übermittelt“ durch folgende Textpassage ersetzt: „und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste übermitteln“, sowie

 

b) folgender Satz 2 angefügt: „Sie übermitteln erforderlichenfalls Daten direkt an die Polizeibehörden in den Grenzgebieten im Königreich der Niederlande und im Königreich Belgien.“

 

4. In § 6 Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.

 

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Artikel 4

 

9. Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein - Westfalen
(Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)

 

Aufgrund des § 185 Abs. 2, des § 187 Abs. 1 und 2 und des § 238 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Die Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein - Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol) vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, ber. S. 216 und S. 922), zuletzt geändert durch Artikel 7 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 3 werden

 

a) nach den Wörtern „Direktorin des“ und „Direktor des“ die Wörter „Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei“ jeweils ersetzt durch die Wörter „Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“, sowie

 

b) vor den Wörtern „Inspekteurin der Polizei/Inspekteur der Polizei“ die Wörter „Direktorin des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste/Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste“ eingefügt.

 

 

2. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Einrichtung“ gestrichen.

 

 

3. § 22 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Sie gliedert sich in Theoriemodule und Praxisabschnitte bei Polizeibehörden und bei einer polizeilichen Aufsichtsbehörde.“

 

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Polizei-Führungsakademie“ ersetzt durch die Wörter „Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung.“

 

4. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „oder Einrichtung“ gestrichen.

 

 

Artikel 5

 

In-Kraft-Treten

 

Artikel 3 und Artikel 4 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 2. Juli 2007

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Dr. Ingo W o l f

 

GV. NRW. 2007 S. 214