Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 14 vom 4.7.2007 Seite 211 bis 240
Verordnungen zur Umsetzung des Polizeiorganisationsgesetzes sowie zur Änderung von Rechtsverordnungen |
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Verordnungen zur Umsetzung des Polizeiorganisationsgesetzes sowie zur Änderung von Rechtsverordnungen
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Verordnungen zur Umsetzung des
Polizeiorganisationsgesetzes
sowie zur Änderung von Rechtsverordnungen
Vom 2. Juli 2007
205
Artikel 1
Verordnung
über weitere polizeiliche Aufgaben
des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie
der Erforschung und Verfolgung von Straftaten
Aufgrund
des § 13 Abs. 4 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber.
S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des
Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die
Organisation der Polizei vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird im
Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Das Landeskriminalamt ist zuständige Landesbehörde der Polizei im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).
§ 2
(1) Das
Landeskriminalamt hat alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die
Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und
Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die
Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete
Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung
von Straftaten zu unterrichten.
(2) Als
Informationssammel- und -auswertungsstelle kann das Landeskriminalamt den
Kreispolizeibehörden fachliche Weisungen erteilen, insbesondere
1. für einen einheitlichen und wirksamen Informationsaustausch über Straftaten und Straftäter zwischen den Kreispolizeibehörden und dem Landeskriminalamt sowie dem Bundeskriminalamt,
2. im Zusammenhang mit der Nutzung von landesweiten Datenbankanwendungen und Falldateien zur Kriminalitätsbekämpfung,
3. für
die Polizeiliche Kriminalstatistik.
§ 3
(1) Die
Übernahme von Ermittlungen durch das Landeskriminalamt auf Grund von Ersuchen
gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 POG NRW kommt in Betracht bei Straftaten, wenn
Anhaltspunkte für überregionale, länderübergreifende oder internationale Tatzusammenhänge
erkennbar sind und eine zentrale Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist,
insbesondere bei
1. Delikten der politische motivierten Kriminalität, vornehmlich bei Straftaten gemäß den §§ 129, 129a und 129 b des Strafgesetzbuches (StGB),
2. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit gem. den §§ 93 ff. StGB,
3. nationalsozialistischen Gewaltverbrechen gemäß § 211 StGB,
4. Delikten nach dem Völkerstrafgesetzbuch,
5. Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes und der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (Proliferation),
6. Organisierter Kriminalität und schwerer Bandenkriminalität,
7. Wirtschafts-, Umwelt- und Korruptionskriminalität,
8. Computerkriminalität und Kriminalität in Datennetzen,
9.
gewerbsmäßiger Verbreitung kinderpornografischer Schriften.
(2) Das
Landeskriminalamt führt auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft oder einer
Kreispolizeibehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft die
gezielte Fahndung nach einer Person durch, wenn diese
1. zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt ist und sich der Strafvollstreckung durch Flucht entzieht,
2. einer schweren Straftat dringend verdächtig ist und sich verborgen hält,
3.
vorläufig gemäß § 126a der Strafprozessordnung (StPO) oder nach rechtskräftigem
Abschluss eines Sicherungsverfahrens gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen
Krankenhaus unterzubringen ist oder untergebracht war und sich der
Vollstreckung einer Maßregel durch Flucht entzieht
und eine
Ausschreibung zur internationalen Fahndung oder im Schengener
Informationssystem erfolgt ist.
(3) Hat
das Landeskriminalamt Bedenken gegen die Übernahme der Ermittlungen gemäß
Absatz 1 oder gegen die Durchführung der gezielten Fahndung nach Absatz 2,
trägt es diese dem Innenministerium vor, welches dann im Einvernehmen mit dem
Justizministerium entscheidet.
(4) Das
Landeskriminalamt verfolgt eine Straftat im Falle des § 18 BKAG, es sei denn,
das Innenministerium überträgt die Zuständigkeit einer anderen Kreispolizeibehörde.
§ 4
(1) Das
Landeskriminalamt ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
POG NRW zuständig für
1. die Durchführung polizeilicher Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die in Nordrhein-Westfalen bevorstehende Begehung von schweren Straftaten, wenn eine örtlich zuständige Kreispolizeibehörde noch nicht bestimmbar ist oder örtliche Maßnahmen einer Kreispolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren nicht ausreichen und ergänzende einheitliche Maßnahmen durch eine zentrale Stelle erforderlich sind,
2.
landeszentrale Maßnahmen zur Erkennung, Erforschung und Verfolgung von
Straftaten in und unter Ausnutzung von Datennetzen.
(2) Das
Landeskriminalamt gibt in den Fällen des Absatzes 1 die Aufgabenwahrnehmung an
eine Kreispolizeibehörde ab, wenn deren örtliche Zuständigkeit nicht nur
vorübergehend vorliegt.
§ 5
Das
Landeskriminalamt ist auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 POG NRW
zuständig für die Auswertung und Analyse von Kriminalitätsphänomenen und von
Straftaten, die eine zentrale, länderübergreifende oder internationale
Aufgabenwahrnehmung erfordern, in anderen Fällen für die Koordinierung dieser
Aufgaben durch die Kreispolizeibehörden.
§ 6
(1) Das
Landeskriminalamt ist als zentrale Stelle im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
POG NRW zuständig für
1.die Entgegennahme und Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz und § 31 b Abgabenordnung,
2. die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 12 Korruptionsbekämpfungsgesetz und sonstigen Korruptionshinweisen, die unmittelbar beim Landeskriminalamt angezeigt werden, bis die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde oder Staatsanwaltschaft bestimmt ist,
3. die Sammlung, Auswertung und Steuerung von Informationen über Grundstoffe nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz und über andere Produkte, die zur Herstellung und Verbreitung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können sowie über Grundstoffe zur Herstellung von Explosiv- und Sprengstoffen,
4. die
Entgegennahme von Ersuchen, den Datenabgleich und die Auskunftserteilung im
Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, insbesondere nach luftsicherheits-
und atomrechtlichen Vorschriften.
(2) Das
Landeskriminalamt ist im Rahmen der zentralen Informationsverarbeitung,
-auswertung und -steuerung zuständig für die Koordinierung
1. des Einsatzes von Vertrauenspersonen und verdeckt ermittelnden Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten durch Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,
2. der Anforderung von Vertrauenspersonen oder verdeckt ermittelnder Polizeivollzugsbeamten durch Polizeidienststellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten,
3. von Maßnahmen des Zeugenschutzes der Polizeibehörden des Landes oder des Bundes oder anderer Länder in Nordrhein-Westfalen,
4. von
polizeilichen Maßnahmen zur Unterstützung der Suche nach Vermissten oder der
Identifizierung von unbekannten Toten bei größeren Schadenslagen auch in
anderen Ländern und im Ausland.
§ 7
(1) Das
Landeskriminalamt ist Prüfungs- und Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende
polizeiliche Rechtshilfeersuchen und koordiniert polizeiliche Belange bei der
justiziellen Rechtshilfe.
(2) Das
Landeskriminalamt ist zentrale Verbindungs- und Ansprechstelle für die
grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit sowie für die Zusammenarbeit
mit EUROPOL.
§ 8
(1) Die
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(2) Die
Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der
Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten vom 7. Mai 2003 (GV. NRW. S. 262) wird aufgehoben.
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Artikel 2
Verordnung
über die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben
durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und
Personalangelegenheiten der Polizei, das Landeskriminalamt und das
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (AufsichtsVO
Polizei)
Aufgrund
der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 5 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer
Vorschriften über die Organisation der Polizei vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Das
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,
das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
unterstützen das Innenministerium bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die
Kreispolizeibehörden. Hierzu werden ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche nach
§§ 13, 13a und 13b POG NRW die in dieser Verordnung genannten
Aufsichtsbefugnisse übertragen.
(2) Das
Zusammenwirken in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit einer
Landesoberbehörde hinausgehen, regelt eine Gemeinsame Geschäftsordnung für die
Landesoberbehörden der Polizei NRW.
(3) Über
Sachverhalte von besonderer Bedeutung ist das Innenministerium unverzüglich zu
informieren.
§ 2
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
(1) Das
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
kann sich in den ihm durch § 13 b POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem
Anlass im Einzelfall und zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und
Koordinierungsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang
unterrichten lassen.
(2)
Die Aufsichtsbefugnisse aus § 5 Abs. 4 POG NRW bleiben unberührt.
§ 3
Landeskriminalamt
(1) Das
Landeskriminalamt kann sich in den ihm durch § 13 POG NRW übertragenen Aufgaben
aus konkretem Anlass im Einzelfall und zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und
Koordinationsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang
unterrichten lassen.
(2) Ist
nach Bewertung des Landeskriminalamtes aus konkretem Anlass im Einzelfall in
Kriminalitätsangelegenheiten eine Eilentscheidung dringend geboten, kann es den
Kreispolizeibehörden Weisungen erteilen.
(3) Bei
der Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in
kriminalpolizeilichen Ermittlungsangelegenheiten, insbesondere bei der Bildung
von Kommissionen, kann es die Koordinierungsergebnisse gegenüber den
Kreispolizeibehörden durch Weisung umsetzen.
§ 4
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
(1) Das
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste kann sich in den ihm durch § 13 a
POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem Anlass im Einzelfall sowie zur
Erfüllung seiner Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben von den
Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang unterrichten lassen.
(2) Ist
nach Bewertung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste aus konkretem Anlass
im Einzelfall in Angelegenheiten des Einsatzes oder der Gefahrenabwehr eine
Eilentscheidung dringend geboten, kann es den Kreispolizeibehörden Weisungen
erteilen.
(3) Bei
der Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten
kann das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste die
Koordinierungsergebnisse gegenüber den Kreispolizeibehörden durch Weisung
umsetzen. Funkverkehrskreise kann es verbindlich zuweisen.
(4)
Einsatzberater haben gegenüber den Kreispolizeibehörden keine aufsichtlichen Befugnisse.
§ 5
Zuweisung örtlicher Zuständigkeit
Im
Rahmen ihrer Zuständigkeit gem. § 13 und 13a POG NRW können das
Landeskriminalamt in Kriminalitätsangelegenheiten und das Landesamt für
Zentrale Polizeiliche Dienste in Einsatz-, Verkehrs- und
Versammlungsrechtsangelegenheiten gem. § 7 Abs. 5 POG NRW einer
Kreispolizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer
Kreispolizeibehörden übertragen.
§ 6
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Artikel 3
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung
von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (PolDÜV
NRW)
Aufgrund
des § 27 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), wird
verordnet:
Die
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an
ausländische Polizeibehörden (PolDÜV NW) vom 22.
Oktober 1994 (GV. NRW. S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
zur Änderung polizeilicher Rechtsverordnungen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Übermittelt werden die Daten von allen
Kreispolizeibehörden in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln und Münster an
die Polizeibehörden in den Polizeiregionen Groningen, Drenthe,
Twente, Ijsselland, Nord-und Ost-Gelderland,
Gelderland-Mitte, Gelderland-Süd,
Brabant-Nord, Limburg-Nord und Limburg-Süd.“
2. § 1
Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
3. In §
3 wird
a) das
Wort „übermittelt“ durch folgende Textpassage ersetzt: „und das Landesamt für
Zentrale Polizeiliche Dienste übermitteln“, sowie
b)
folgender Satz 2 angefügt: „Sie übermitteln erforderlichenfalls Daten direkt an
die Polizeibehörden in den Grenzgebieten im Königreich der Niederlande und im
Königreich Belgien.“
4. In §
6 Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.
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Artikel
4
9. Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein - Westfalen
(Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Aufgrund
des § 185 Abs. 2, des § 187 Abs. 1 und 2 und des § 238 Abs. 1 und 2 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.
NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Nr. 6 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Die
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein - Westfalen (Laufbahnverordnung der
Polizei - LVOPol) vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42,
ber. S. 216 und S. 922), zuletzt geändert durch
Artikel 7 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird
wie folgt geändert:
1. In §
2 Abs. 3 werden
a) nach
den Wörtern „Direktorin des“ und „Direktor des“ die Wörter „Instituts für Aus-
und Fortbildung der Polizei“ jeweils ersetzt durch die Wörter „Landesamtes für
Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“, sowie
b) vor
den Wörtern „Inspekteurin der Polizei/Inspekteur der Polizei“ die Wörter
„Direktorin des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste/Direktor des
Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste“ eingefügt.
2. In §
19 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Einrichtung“ gestrichen.
3. § 22
wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Sie
gliedert sich in Theoriemodule und Praxisabschnitte bei Polizeibehörden und bei
einer polizeilichen Aufsichtsbehörde.“
b) In
Absatz 2 werden die Wörter „Polizei-Führungsakademie“ ersetzt durch die Wörter
„Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung.“
4. In §
27 Satz 2 werden die Wörter „oder Einrichtung“ gestrichen.
Artikel 5
In-Kraft-Treten
Artikel
3 und Artikel 4 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.
Düsseldorf,
den 2. Juli 2007
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr.
Ingo W o l f
GV. NRW. 2007 S. 214