Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 14 vom 4.7.2007 Seite 211 bis 240
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2007/2008 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2007/2008
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Ausführung des
§ 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2007/2008
Vom 14. Juni 2007
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2006 (GV. NRW. S. 215), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden
a) hinter der Angabe „Klassen 5“ die Angabe „28 bis 30“
durch die Angabe „28 bis 31 hiervon abweichend im Gymnasium 30 bis 33“ ersetzt;
2. § 5 Abs. 1
wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird als Satz 3 (neu) eingefügt:
„Für nach dem 1. August 2006 gebildete Grundschulverbünde
nach § 82 Abs. 3 SchulG und durch Zusammenlegung von
Schulen nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG errichtete
weiterführende Schulen sowie für nach dem 1. August 2005 gebildete
organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach § 83 Abs. 1 SchulG erhöht sich der Sockelbetrag um weitere drei
Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück
liegen.“
b) Der bisherige
Satz 4 wird gestrichen.
3. § 6 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„In der Grundschule kann eine Unterschreitung der Bandbreite
bis auf den Mindestwert von 15 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
zugelassen werden, wenn der Weg zu einer anderen Grundschule der gewählten
Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann.“
b) Absatz 5 Satz
2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„bis dreizügig |
26 bis 30 |
Diese Bandbreite kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler
überschritten werden. Abweichend hiervon darf in den Klassen 5 die Bandbreite
in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden.
In den Klassen 5 ist eine Überschreitung der Obergrenze von 32 auf bis zu 35
Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer
anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht
zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 32 im Gebiet des
Schulträgers bauliche Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen
zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde. Eine
Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn den Schülerinnen
und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet
des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.“
4. §
8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung
des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)
vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.
Mai 2006 (GV. NRW. S. 215), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt
geändert wird:
a) In Nummer 1 wird die Relation „24,1“ ersetzt durch die Relation „24,09“.
b) In Nummer 2 wird die Relation „18,5“ ersetzt durch die Relation „18,22“.
c) In Nummer 3 wird die Relation „21,8“ ersetzt durch die Relation „21,39“.
d) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Relation „21,4“ ersetzt durch die Relation „20,96“.
e) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Relation „14,3“ ersetzt durch die Relation „14,29“.
f) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Relation „19,8“ ersetzt durch die Relation „19,72“.
g) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Relation „14,3“ ersetzt durch die Relation „14,29“.
h) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. Berufskolleg
a) Bildungsgänge der Berufsschule
- Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizieren |
41,64 |
- Fachklassen des dualen Systems, doppeltqualifizierend |
38,37 |
- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis |
41,64 |
Berufsorientierungsjahr |
16,18 |
- Berufsgrundschuljahr |
16,18 |
b) Bildungsgänge der Berufsfachschule
- einjährig, berufliche Grundbildung |
16,18 |
- einjährig, berufliche Kenntnisse |
16,18 |
- zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife |
16,18 |
- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife |
16,18 |
- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife |
14,34 |
- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht |
16,18 |
- dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife |
14,34 |
- dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und
Fachhochschulreife |
14,34 |
c) Bildungsgänge der Fachoberschule
- einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife |
14,34 |
in zweijähriger Teilzeitform |
38,37 |
- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife
(FOS 11, 12) |
|
Klasse 11 |
41,64 |
Klasse 12 Vollzeit |
14,34 |
- einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) |
14,34 |
in zweijähriger Teilzeitform |
38,37 |
d) Bildungsgänge der Fachschule
Vollzeit |
16,18 |
Teilzeit |
38,37 |
Dreijährige Fachschule |
27,28 |
e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich
die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.“
i) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„Förderschulen |
|
Förderschwerpunkt Lernen |
10,84 |
Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) |
6,03 |
Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) |
6,03 |
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung |
6,14 |
Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung |
6,03 |
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung |
8,04 |
Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) |
8,04 |
Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) |
8,04 |
Förderschwerpunkt
Sprache |
|
a) Sekundarstufe I |
8,04 |
b) Primarstufe |
8,75“. |
j) In Nummer 8 wird die Relation „6,1“ durch die Relation
„6,03“ ersetzt.
k) In Nummer 9 werden
die Relation „22,8“ durch die Relation „22,77“,
die Relation „35,0“ durch die Relation „35,00“,
die Relation „18,2“ durch die Relation „18,18“,
die Relation „41,9“ durch die Relation „41,90“,
die Relation „12,5“ durch die Relation „12,55“ und
die Relation
„30,0“ durch die Relation „29,96“ ersetzt.
5. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur
Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)
vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.
Mai 2006 (GV. NRW. S. 215).
6. § 10
erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des
§ 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG)
vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.
Mai 2006 (GV. NRW. S. 215).
7. § 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Abweichend
von Satz 1 treten die §§ 8 bis 10 am 31. Juli 2008 außer Kraft.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(2) Soweit im Schuljahr 2007/2008 nach Artikel 7 Abs. 3 des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), die §§ 39 und 84 des Schulgesetzes NRW vom
15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) angewendet werden, gilt § 6 Abs. 4 Satz 4
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG
vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der durch Verordnung vom 18. Mai 2006
geänderten Fassung (GV. NRW. S. 215) bis zum 31. Juli 2008 fort.
Düsseldorf, den
14. Juni 2007
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r
GV. NRW. 2007 S. 219