Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 14 vom 4.7.2007 Seite 211 bis 240

Gesetz zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr
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Gesetz zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr

2021
230

Gesetz
zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr
auf den Regionalverband Ruhr

 

Vom 5. Juni 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

230

Artikel 1

 

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW

 

Das Landesplanungsgesetz NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

 

a) § 4 erhält die Überschrift „Regionalplanungsbehörde“.

 

b) Der 3. Abschnitt erhält die Überschrift:

„Regionale Planungsträger“.

 

c) § 6 erhält folgende Überschrift:

㤠6
Regionale Planungsträger“.

 

d) In der Überschrift zu § 7 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „des Regionalrates“ eingefügt.

 

2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist.“

 

3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet

 

- der Regierungsbezirke Detmold und Köln,

- des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr sowie

- der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster ohne das zum Regionalverband Ruhr gehörende Gebiet.“

 

4. In § 3 Nr. 4 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörden“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörden“ ersetzt.

 

5. § 4 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Überschrift wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zuständige Regionalplanungsbehörden sind die Bezirksregierungen Detmold und Köln für ihren Regierungsbezirk, die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr als staatliche Behörde für das Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr sowie die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster für ihren Regierungsbezirk außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr.“

 

c) In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

d) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bezirk“ durch das Wort „Planungsgebiet“ ersetzt.

 

e) § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Regionalplanungsbehörde ist Geschäftsstelle des regionalen Planungsträgers.“

 

6. Der 3. Abschnitt erhält die Überschrift:

„Regionale Planungsträger“.

 

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Regionale Planungsträger

In den Regierungsbezirken Detmold und Köln werden Regionalräte errichtet. In den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden für das Gebiet außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat….." (Bezeichnung des Regierungsbezirks).

Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr nimmt die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr die Aufgaben des Regionalrates nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Landesgesetze wahr; §§ 9, 20, 24, 25 Abs. 4 Satz 2, 29, 31, 32, 33 Abs. 2 Satz 2, 34 Abs. 1 und 36 Abs. 4 gelten entsprechend.

Die Landesplanungsbehörde kann Weisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilen.“

 

8. § 7 wird wie folgt geändert:

 

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „des Regionalrates“ eingefügt.

 

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Regionalräte werden zu zwei Drittel durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt, zu einem Drittel aus Reservelisten berufen. Kreisfreie Städte und Kreise, die dem Regionalverband Ruhr angehören, wählen keine Mitglieder in den Regionalrat ihres Regierungsbezirks. Maßgeblich für die Sitzverteilung sind die Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, die nicht dem Regionalverband Ruhr angehören.“

 

c) Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks mit Ausnahme der zum Regionalverband Ruhr gehörenden kreisfreien Städte und Kreise vertreten sind, verteilt.“

 

d) Folgender Satz 3 wird neu eingefügt:

„Dabei bleiben die Gemeindewahlergebnisse im Gebiet des Regionalverbandes Ruhr unberücksichtigt.“

 

Die Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7.

 

e) In Absatz 13 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

„Neuwahlen im Gebiet des Regionalverbandes Ruhr führen nicht zu einer Neuverteilung der Sitze im Regionalrat.“

 

Die Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

 

9. § 8 wird wie folgt geändert:

 

a) § 8 Abs. 3 wird gestrichen. Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

 

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Regierungsbezirks“ die Wörter „außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr“ eingefügt.

 

10. In § 9 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und Satz 3 werden die Worte „Bezirksplanungsbehörde“ durch die Worte „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

11.

 

a) In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörden“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörden“ ersetzt.

 

b) § 14 Abs. 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Den Regionalplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im jeweiligen Planungsgebiet“.

 

12. In § 18 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörden“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörden“ ersetzt.

 

13.

 

a) In §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

b) In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Regierungsbezirke“ durch das Wort „Planungsgebiete“ ersetzt.

 

14. In § 21 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörden“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörden“ ersetzt.

 

15. In § 23 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

16. In § 29 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

17. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörden“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörden“ ersetzt.

 

18. In § 31 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

19. In § 32 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, 1. und 2. Halbsatz, Abs. 5 Sätze 1 und 3 und Abs. 6 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

20. In § 33 Abs. 6 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

21. In § 36 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

22. In § 39 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinderatswahlen“ durch das Wort „Gemeindewahlen“ ersetzt, und es werden nach dem Wort „widerspiegeln“ die Wörter „außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr“ eingefügt.

 

23. In § 42 Abs. 5 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

24. In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

25.

 

a) In § 45 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 werden die Worte „Bezirksplanungsbehörde“ durch die Worte „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

b) In § 45 Abs. 3 werden die Worte „Bezirksplanungsbehörde“ durch die Worte „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

26. In § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 7, Abs. 3 Sätze 4, 6 und 8, Abs. 4 Sätze 1 und 2, 1. Halbsatz, Abs. 5 Sätze 2, 3 und 4 und Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

27. In § 47 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Bezirksplanungsbehörde“ durch das Wort „Regionalplanungsbehörde“ ersetzt.

 

2021

Artikel 2

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

 

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Text

 

a) zu § 13 die Fassung:

㤠13
Aufgaben des Verbandsausschusses“

 

b) zu § 14 die Fassung

㤠14
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses“.

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Vorstandes“ durch die Wörter „der Verbandsversammlung“ ersetzt.

 

3. § 6 wird wie folgt geändert:

 

a) In Satz 1 wird das Wort „Gebietsentwicklungspläne“ durch das Wort „Regionalpläne“ ersetzt.

 

b) In Satz 1 wird „§ 10 a“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

 

c) Satz 3 wird gestrichen.

 

4. In § 8 wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Verbandsausschuss“ ersetzt.

 

5. § 9 wird wie folgt geändert:

 

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wörter „des Verbandsausschusses“ sowie das Satzzeichen „,“ eingefügt.

 

b) In Nummer 7 entfallen die Wörter „die Entlastung des Vorstandes sowie“.

 

c) Als neue Nummer 12 wird eingefügt:

„12. die Unterbreitung von flächendeckenden Vorschlägen unter Berücksichtigung von Anregungen der Mitgliedskörperschaften des Verbandes und der an das Verbandsgebiet angrenzenden Nachbargemeinden zur Bildung von Planungsgemeinschaften für das Verbandsgebiet nach § 25 Landesplanungsgesetz.“

 

6. In § 11 Abs. 5 werden nach den Wörtern „können nur ein“ die Wörter „Verbandsausschuss, ein“ eingefügt.

 

7. § 13 wir wie folgt geändert:

 

a) Die Überschrift erhält die Fassung:

㤠13
Aufgaben des Verbandsausschusses“;

 

b) in den Absätzen 1, 2 und 3 wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Verbandsausschuss“ ersetzt;

 

c) in Absatz 1 werden die Nummern. 3 und 7 gestrichen. Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5;

 

d) in Absatz 1 wird der Satz 3 entfernt.

 

8. § 14 erhält folgende Fassung:

㤠14
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und sechzehn weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn die Verbandsversammlung die Reihenfolge festgelegt hat.

 

(2) Die Mitglieder des Verbandsausschusses und ihre Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung nach den Maßgaben des § 9 Nr. 3 gewählt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Verbandsausschuss aus, so wählt die Verbandsversammlung auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

 

(3) Fraktionen, auf deren Wahlvorschlag bei der Besetzung des Verbandsausschusses nach § 9 Nr. 3 Wahlstellen nicht entfallen und die im Verbandsausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, ein Mitglied der Verbandsversammlung zu benennen. Das benannte Mitglied der Verbandsversammlung wird von der Verbandsversammlung zum Mitglied des Verbandsausschusses bestellt. Es wirkt im Verbandsausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Verbandsausschusses werden sie nicht mitgezählt.“

 

9. In § 15 Abs. 1 wird

 

a) Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und führt sie in eigener Verantwortung aus.“

 

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Vorstandes“ jeweils durch das Wort „Verbandsausschusses“ ersetzt, sowie in Satz 2 das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Verbandsausschuss“ ersetzt.

 

10. In § 16 Abs. 5 wird das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Verbandsausschuss“ ersetzt.

 

11. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse teilnehmen.“

 

12. In § 21

 

a) wird in Absatz 2 das Wort „Vorstandes“ durch das Wort „Verbandsausschusses“ ersetzt.

 

b) entfallen in Absatz 3 die Wörter „des Vorstandes“.

 

Artikel 3

 

In-Kraft-Treten

 

1. Artikel 1 tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der Kommunalwahl 2009 in Kraft. Die Regionalräte Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden nach der Kommunalwahl 2009 nach Maßgabe dieses Gesetzes errichtet.

 

2. Artikel 2 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Juni 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

 

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister
zugleich für
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

 

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

 

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

 

Barbara  S o m m e r

 

Die Justizministerin

 

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

 

Armin  L a s c h e t

 

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
zugleich für
den Minister
für Bauen und Verkehr

 

Michael  B r e u e r

 

GV. NRW. 2007 S. 212