Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 14 vom 4.7.2007 Seite 211 bis 240
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) |
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zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro)
230
Gesetz
zur Änderung
des Gesetzes zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm - LEPro)
Vom
19. Juni 2007
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung
des Gesetzes zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm - LEPro)
Artikel
1
Das Gesetz zur
Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro), Bekanntmachung der Neufassung vom 5. Oktober
1989 (GV. NRW. S. 485, ber. S. 648), zuletzt geändert
durch Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. Inhaltsverzeichnis
Nach „§ 24“ wird „§ 24 a
Großflächiger Einzelhandel“ eingefügt.
2. § 24 Abs. 3 wird
gestrichen. Die Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.
3. § 24 a wird eingefügt:
„§
24 a
Großflächiger Einzelhandel
(1) Kerngebiete sowie
Sondergebiete für Vorhaben i.S. des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung – BauNVO
– (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
großflächige Handelsbetriebe) dürfen nur in zentralen Versorgungsbereichen
ausgewiesen werden; Absätze 3 bis 6 bleiben unberührt. Die in ihnen
zulässigen Nutzungen richten sich in Art und Umfang nach der Funktion des
zentralen Versorgungsbereichs, in dem ihr Standort liegt. Sie dürfen weder die
Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in
benachbarten Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in
ihrem Einzugsbereich beeinträchtigen. Dabei dürfen
Hersteller-Direktverkaufszentren mit mehr als 5.000 m2 Verkaufsfläche
nur ausgewiesen werden, wenn sich der Standort in einer Gemeinde mit mehr als
100.000 Einwohnern befindet.
(2) Zentrale
Versorgungsbereiche legen die Gemeinden als Haupt-, Neben- oder
Nahversorgungszentren räumlich und funktional fest. Standorte für Vorhaben i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO
mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen nur in
Hauptzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinden) und Nebenzentren
(Stadtteilzentren) liegen, die sich auszeichnen durch:
- ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung, der Kultur, der Gesundheit, der Freizeit und des Einzelhandels und
- eine städtebaulich integrierte Lage innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs und
- eine gute verkehrliche
Einbindung in das öffentliche Personennahverkehrsnetz.
Die zentren-
und nahversorgungsrelevanten Sortimente werden von der Gemeinde festgelegt. Bei
Festlegung der zentrenrelevanten Sortimente sind die
in der Anlage aufgeführten zentrenrelevanten
Leitsortimente zu beachten. Übersteigt der zu erwartende Umsatz der geplanten
Einzelhandelsvorhaben in Hauptzentren die Kaufkraft der Einwohner im
Gemeindegebiet, in Nebenzentren die Kaufkraft der Einwohner in den funktional
zugeordneten Stadtteilen, weder in allen noch in einzelnen der vorgesehenen
Sortimentsgruppen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen
Versorgung i.S. des Absatzes 1 Satz 3 vorliegt.
(3) Sondergebiete für
Vorhaben i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten dürfen außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen
werden, wenn
- der Standort innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt und
- der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente
maximal 10 % der Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 2.500 m2
beträgt.
Übersteigt der zu erwartende Umsatz der geplanten Einzelhandelsvorhaben für nicht zentrenrelevante Kernsortimente die entsprechende Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet nicht, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Versorgung i.S. des Absatzes 1 Satz 3 vorliegt.
Standorte von zwei oder
mehr Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten und insgesamt mehr als 50.000 m2 Verkaufsfläche sind
in den Regionalplänen als Allgemeine Siedlungsbereiche mit Zweckbindung
darzustellen. Die Verkaufsfläche für zentren- und
nahversorgungsrelevante Randsortimente darf dabei für alle Vorhaben zusammen
nicht mehr als 5.000 m2 betragen.
(4) Einzelhandel darf in
raumbedeutsamen Großeinrichtungen für Freizeit, Sport, Erholung, Kultur oder
sonstigen Dienstleistungen, die eine Fläche von mindestens 50 ha in Anspruch
nehmen, außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, wenn
- der Standort innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs mit einer entsprechenden Zweckbindung liegt und
- der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente insgesamt
nicht mehr als 2.500 m2 Verkaufsfläche beträgt und diese Sortimente
auf die Hauptnutzung bezogen sind.
(5) Vorhandene Standorte
für Vorhaben i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen
dürfen abweichend von Absatz 1 unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand
als Sondergebiete ausgewiesen werden.
(6) In Regionalen
Einzelhandelskonzepten können Abweichungen von Absatz 1 Sätze 2 und 4, Absatz 2
Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 vereinbart werden. Regionale Einzelhandelskonzepte
müssen das Gebiet von mindestens drei benachbarten kommunalen Partnern
(kreisfreie Städte oder Kreise) umfassen und enthalten mindestens Angaben über
- städtebauliche Leitlinien und räumlich abgegrenzte Standorte für eine zentrenverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowie
- für Abweichungen nach
Satz 1 konkrete und begründete Festlegungen des Standorts und der
Verkaufsfläche.
Abweichungen nach Satz 1
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Regionalrats. Liegt das
Geltungsgebiet des Regionalen Einzelhandelskonzepts in zwei oder mehr
Regierungsbezirken, ist die Zustimmung aller zuständigen Regionalräte
erforderlich.
Artikel
2
Dieses Gesetz tritt am
Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 19. Juni 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h
o b e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t
k e
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2007 S. 225