Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums

2030

Erste Verordnung zur Änderung der
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie
zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten
dienstvorgesetzten Stellen
im Geschäftsbereich des Innenministeriums

 

Vom 6. Juni 2007

 

Artikel I

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 186) wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Polizei - Führungsakademie“ durch die Wörter „Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung“, die Wörter „Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei“ durch die Wörter „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“ und die Wörter „den Zentralen Polizeitechnischen Diensten“ durch die Wörter „dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt und für Ehrenbeamte bei

 

den Bezirksregierungen,

dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

dem Landesvermessungsamt,

den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung,

dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,

den Kreispolizeibehörden

 

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung.

 

Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie für Beamtinnen und Beamte der allgemeinen inneren Verwaltung der Kreispolizeibehörden, der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung, des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste und des Landeskriminalamts ab der Besoldungsgruppe A 15 werden die in Satz 1 genannten Befugnisse von mir wahrgenommen.“

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,“ die Wörter „die Leiterin oder der Leiter der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung,“ eingefügt.

 

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei und“ durch die Wörter „Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,“ sowie die Wörter „der Zentralen Polizeitechnischen Dienste,“ durch die Wörter „ des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste und“ ersetzt.

 

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Für die Versetzung oder Abordnung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie für Abordnungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die Leiterin oder der Leiter

 

des Landeskriminalamtes,

der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung,

des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste,

der Kreispolizeibehörden

 

für die Beamtinnen und Beamten ihrer oder seiner Behörde oder Einrichtung. Dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.“

 

d) In Absatz 5 wird das Wort „Abteilungsleiterstellen“ durch die Wörter „Abteilungs- oder Direktionsleiterstellen“ ersetzt.

 

3. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Polizei - Führungsakademie“ durch die Wörter „Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung“, die Wörter „Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei“ durch die Wörter „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“ und die Wörter „den Zentralen Polizeitechnischen Diensten“ durch die Wörter „dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste“ ersetzt.

 

4. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten“ gestrichen und die Wörter „soweit sie oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen“ durch das Wort „die“ ersetzt.

 

5. § 7 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Polizei - Führungsakademie“ durch die Wörter „Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung“, die Wörter „Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei“ durch die Wörter „Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“ und die Wörter „der Zentralen Polizeitechnischen Dienste“ durch die Wörter „des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste“ ersetzt.

 

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die Kreispolizeibehörden mit Ausnahme des höheren Dienstes der allgemeinen inneren Verwaltung bestimme ich als dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei.“

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 6. Juni 2007

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2007 S. 202