Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210
Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) - 12. Rundfunkänderungsgesetz - |
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Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) - 12. Rundfunkänderungsgesetz -
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Gesetz
zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
(LMG NRW) - 12. Rundfunkänderungsgesetz -
Vom 5. Juni 2007
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
(LMG NRW) - 12. Rundfunkänderungsgesetz -
Artikel 1
Änderung des
Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
Das
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch
Artikel 58a des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
(1)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.
Abschnitt VI, Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1:
Grundsätze
§ 39 Medienkompetenz
§ 40 (weggefallen)
§
41 Qualitätskennzeichen“.
2.
Abschnitt X, Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4:
(weggefallen)
§§
105-108 (weggefallen)“.
(2)
§ 40 wird gestrichen.
(3)
In § 55 Abs. 1 werden die Angaben „§ 72 Abs. 3“ ersetzt durch die Angaben „§ 72
Abs. 4“.
(4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 4 wird gestrichen. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
(4a)
In § 62 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Vertreter einer“ die Wörter
„von der LfM anerkannten“ gestrichen.
(5)
§ 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Werbung, Teleshopping und Sponsoring in Programmbeiträgen des Bürgerfunks sind
unzulässig.“
2.
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
(6)
§ 72 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dient dazu, das lokale Informationsangebot zu
ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und
Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung
beizutragen.“
2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2)
Bürgerfunk im lokalen Hörfunk wird von Gruppen betrieben, die im
Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine
geeignete Qualifizierung verfügen und nicht die Befugnis zur Gründung einer
Veranstaltergemeinschaft haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre
Hauptwohnung im Verbreitungsgebiet haben. Das Nähere regelt die LfM durch
Satzung. Darin ist festzuschreiben, dass eine geeignete Qualifizierung die
erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erfordert.“
3.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4)
Die Veranstaltergemeinschaften (§ 58) sollen in ihr Programm Programmbeiträge
von Gruppen im Sinne der Absätze 1 bis 3 von täglich höchstens 60 Minuten
abzüglich der Sendezeiten für Nachrichten, Wetter- und Verkehrsmeldungen und
Werbung einbeziehen. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die
Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Das Nähere regelt die LfM durch
Satzung.“
5. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5)
Der Bürgerfunk soll landesweit einheitlich im Programmschema der lokalen
Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 21 Uhr und 22 Uhr verbreitet
werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß
Absatz 4 zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Abweichend von den
Regelungen in diesem Absatz und in Absatz 4 können zur Förderung der
Medienkompetenz durch Schulprojekte im Einvernehmen mit der
Veranstaltergemeinschaft besondere zusätzliche Sendezeiten vereinbart werden.
Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“
(7)
§ 73 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Die Programmbeiträge nach § 72 Abs. 4 müssen von den Gruppen selbst hergestellt
und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im
Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein. Die redaktionellen
Inhalte der Programmbeiträge müssen einen lokalen Bezug zu dem
Verbreitungsgebiet haben und sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu
gestalten. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“
2. § 73 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies
gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter einer Radiowerkstatt.“
(8)
§ 74 wird gestrichen.
(9)
In § 75 Abs. 3 Satz 2 werden die Angaben „§ 72 Abs. 2“ ersetzt durch die
Angaben „§ 72 Abs. 3“.
(10)
§ 82 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Die LfM kann im Rahmen ihres Haushaltes Zuschüsse gewähren
1. zur Förderung des Bürgerfunks nach § 72 Abs. 4
2. für Arbeitsgemeinschaften nach § 76
3.
für Bürgermedien nach diesem Abschnitt.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die LfM fördert Maßnahmen und Projekte für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk und zwar vorrangig die, die Medienkompetenz durch Schulprojekte in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft stärken. Ferner unterstützt sie Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen.“
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Art und Umfang der Zuschussgewährung und die Antragsberechtigung regelt die LfM
durch Satzung.“
4. Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
(11)
§ 88 wird wie folgt geändert:
1.
In § 88 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Medienproduktionen im Kontext von Bürgermedien“
durch die Wörter „Projekte zur Förderung der Medienkompetenz“ ersetzt.
2. § 88 Abs. 5 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz
5.
(12)
In § 90 wird Nummer 3 gestrichen; Nummer 2 endet mit einem Punkt.
(13) § 92 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Endet das Amt eines Mitglieds der Medienkommission vorzeitig, wird die im Amt
nachfolgende Person für den Rest der laufenden Amtsperiode nach Maßgabe der für
die Medienkommission geltenden Vorschriften gewählt.“
(14)
In § 94 Abs. 1 werden die Wörter „oder dem Medienrat“ gestrichen.
(15)
In § 101 werden die Wörter „oder des Medienrats“ gestrichen.
(16)
Die §§ 105 bis 108 werden gestrichen.
(17)
In § 117 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder des Medienrats“ gestrichen.
(18) § 127 wird wie folgt gefasst:
„§127
Übergangsvorschriften
(1)
Unbeschadet der Vorgaben des § 82 dieses Gesetzes gilt die Satzung der
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung der
Bürgermedien gem. § 82 Abs. 5 Satz 1 LMG NRW (Fördersatzung Bürgermedien) vom
12. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 fort.
(2)
Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen die in § 72 Abs. 2 Satz 1 genannten Gruppen
unbeschadet der in § 72 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Voraussetzung
bezüglich einer geeigneten Qualifizierung Bürgerfunk betreiben. Die LfM hat bis
spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
eine Satzung zu erlassen, welche der Umsetzung von § 72 Abs. 2 dient. Die LfM
kann in begründeten Fällen bis zum 30. Juni 2008 auf den Nachweis einer
vorliegenden Qualifizierung verzichten.“
(19)
§128 Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 5. Juni 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
GV. NRW. 2007 S. 192