Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
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Norm
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)

 

Vom 19. Juni 2007

 

Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und dem Ministerium Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

 

Artikel I

 

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

 

㤠5

Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten“

㤠6

entfällt“

㤠7

Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art“

㤠9

entfällt“.

 

2. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Behandeln und Verwenden von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zur Nutzung von Erdwärme.“

 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Absatznummerierung wird wie folgt geändert:

Aus Absatz „(8)“ wird Absatz „(10)“.

Aus Absatz „(9)“ wird Absatz „(11)“.

Aus Absatz „(10)“ wird Absatz „(12)“.

Aus Absatz „(11)“ wird Absatz „(14)“.

 

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Eine Anlage umfasst alle ortsfesten oder ortsfest benutzten Teile, einschließlich der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, die zur Erfüllung des betrieblichen Zwecks der Anlage erforderlich sind.“

 

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.

Als unterirdisch gelten auch Rohrleitungen oder Behälter, wenn sie sich in Schutzrohren oder -räumen oder anderen Baukörpern, die in der Erde eingebettet sind, befinden und nicht begehbar oder die Außenwände der Rohrleitungen oder Behälter nicht insgesamt optisch kontrollierbar sind.

Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.“

 

d) In Absatz 6 werden die Wörter „Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage“ bzw. „Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen“ durch die Wörter „HBV-Anlage“ bzw. „HBV-Anlagen“ ersetzt.

 

e) Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Das Anlagenvolumen im Sinne dieser Verordnung wird wie folgt ermittelt:

1. Anlagenvolumen von Lageranlagen

Das Anlagenvolumen ist der Rauminhalt aller der Anlage zugehörigen Behälter.

2. Anlagenvolumen von HBV-Anlagen

Das Anlagenvolumen kontinuierlich betriebener HBV-Anlagen ist der Rauminhalt aller der Anlage zugehörigen Behälter.

Das Anlagenvolumen diskontinuierlich betriebener HBV- Anlagen ist der Rauminhalt des größten aller in der Anlage vorhandenen Behälter.

Wenn aus verfahrenstechnischen Gründen die in der Anlage eingesetzten Stoffe nachweislich nicht den Gesamtrauminhalt der Behälter einnehmen können, ist das auslegungsgemäße Volumen wassergefährdender Stoffe anzusetzen.

Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben bei der Ermittlung des Anlagenvolumens außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen.

3. Anlagenvolumen von Abfüll-, Umschlaganlagen und Rohrleitungen

Bei Abfüll- und Umschlaganlagen, die einer Lager- oder HBV-Anlage zugeordnet sind, wird das Anlagenvolumen dieser Anlage zugrunde gelegt. Beim Umladen wird das Volumen der größten Transporteinheit zugrunde gelegt. Besteht die Transporteinheit aus mehreren Verpackungen, sind deren Einzelvolumina zu addieren.

Bei Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Rohrleitungsanlagen, die keiner Lager- oder HBV-Anlage zuzuordnen sind, ist das Volumen, das sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt oder der mittlere Tagesdurchsatz anzusetzen, wobei der größere Wert maßgebend ist.

4. Anlagenvolumen von Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, die mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen behaftet sind.

Erfolgt der Umgang von festen Stoffen mit anhaftenden wassergefährdenden Flüssigkeiten in Behältern, ist nur deren Anteil zur Volumenbestimmung maßgebend, andernfalls ist das Gesamtvolumen der Stoffe maßgebend.“

 

f) Der neue Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Befestigte Flächen (z. B. Schwarzdecken, Ortbetone oder Fliesenbeläge) müssen gewährleisten, dass austretende wassergefährdende Stoffe sicher erkannt werden. Ein Nachweis der Dichtheit und der Beständigkeit ist nicht erforderlich.“

 

g) In Absatz 11 (neu) wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Aufstellen ist das Errichten von Anlagen mittels vorgefertigter Anlagen oder Anlagenteile.

Einbauen ist das Einfügen von vorgefertigten Anlagen oder Anlagenteilen in Anlagen.“

 

h) Absatz 12 (neu) erhält folgende Fassung:

„(12) Schutzgebiete sind

1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2. Heilquellenschutzgebiete nach § 16 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,

3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist,

4. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 15 Abs. 5 des Landeswassergesetzes erlassen ist.

Für Heilquellenschutzgebiete gilt nur die qualitative Schutzzone.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.“

 

i) Als Absatz 13 wird folgender Text eingefügt:

„(13) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete nach § 112 Abs. 1 und Abs. 3 Landeswassergesetz.“

 

j) Folgender Absatz 15 wird angefügt:

„(15) Vollschlauchsystem

Ein Vollschlauchsystem im Sinne dieser Verordnung ist ein Betankungssystem, bei dem der Befüllschlauch ständig mit dem abzufüllenden Medium gefüllt ist. Der Befüllschlauch ist am Tankwagen fest und dauerhaft montiert. Die Befüllung des Lagerbehälters erfolgt mittels einer Trockenkupplung oder eines selbsttätig schließenden Zapfventils.“

 

4. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠3
Anforderungen

(1) Für alle der Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Anforderungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass

1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können;

Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.

2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind;

3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden;

Im Regelfall müssen die Anlagen, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind, mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden. Auffangräume dürfen nur in Ausnahmefällen Abläufe haben, wenn sichergestellt ist, dass die im Schadensfall austretenden Stoffe zurückgehalten werden.

Das Rückhaltevolumen muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen.

Einwandige unterirdische Behälter in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Gasen und Flüssigkeiten sind unzulässig.

4. im Schadensfall anfallende Stoffgemische, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten werden können.

 

(3) Betriebsbedingt auftretende Tropfverluste sind aufzufangen.

 

(4) Der Betreiber einer Anlage mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ hat eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen.

Die Anlagenbeschreibung kann durch die im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie z.B. das Umweltmanagement gemäß der EG-Umweltaudit-VO oder die DIN EN ISO 14001) und / oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erstellenden Unterlagen, sofern diese die geforderten Angaben enthalten, ersetzt werden.

Bei Heizölverbraucheranlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt das Anbringen des Merkblattes Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Heizölverbraucheranlagen gemäß § 3 Abs. 4 VAwS“. Das Merkblatt ist enthalten in den „Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS)“, die in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht sind.

 

(5) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

 

(6) Ein Rückhaltevolumen ist bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 bis einschließlich eines Anlagenvolumens von 0,1 m3 oder der WGK 1 bis einschließlich eines Anlagenvolumens von 1 m3 nicht erforderlich, sofern sich diese auf einer befestigten Fläche befinden oder die Leckerkennung jederzeit durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist.

 

(7) Ein Rückhaltevolumen ist bei Umschlaganlagen nicht erforderlich, wenn Stoffe in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, umgeladen werden, sofern der Umschlag auf einer befestigten Fläche stattfindet.

 

(8) Bei oberirdischen Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der WGK 1 sowie oberirdische Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 50 m³ werden an die Befestigung und Abdichtung der Bodenflächen sowie an das Rückhaltevolumen keine Anforderungen gestellt.

 

(9) Für oberirdische Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der WGK 2 und 3 können die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen sowie an das Rückhaltevolumen gemäß Absatz 2 Nr. 3 durch Anforderungen an Maßnahmen organisatorischer und / oder technischer Art ersetzt werden, die aus einer Gefährdungsabschätzung hervorgehen.

 

(10) Einwandige unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn sie in Schutzrohren verlegt, als Saugleitung ausgebildet sind oder einen gleichwertigen technischen Aufbau besitzen.

 

(11) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL und Dieselkraftstoff über 1 m3 dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

 

(12) Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks ist weder eine befestigte Fläche noch ein Rückhaltevolumen erforderlich, wenn

a) mit einer zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherung oder

b) bei Anlagen bis einschließlich 1 m3 mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt wird.

 

(13) Beim Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, dass selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.“

 

5. § 4 wird wie folgt geändert:

 

a) In Satz 1 werden die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ bzw. „das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „das für den Umweltschutz zuständige Ministerium“ bzw. „das für das Bauen zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

b) In Satz 2 werden die Wörter „in bezug auf“ durch die Wörter „in Bezug auf“ ersetzt.

 

6. § 5 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠5
Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten“.

 

b) In Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:

„Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig.“

 

c) Absatz 2 wird gestrichen.

 

d) Der Absatz 3 wird zu Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

„(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen verwendet werden, die ein ausreichend bemessenes Rückhaltevolumen aufweisen, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.

Das Rückhaltevolumen muss so bemessen sein, dass das dem Volumen des Behälters bzw. der größten absperrbaren Betriebseinheit entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann. Bei mehreren oberirdischen Behältern mit einer gemeinsamen Rückhaltung, ist für deren Bemessung nur das Volumen des größten Behälters maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 % des Volumens aller Behälter zurückgehalten werden können. Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter.“

 

e) Der Absatz 4 wird zu Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

„(3) In Schutzgebieten bleiben weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 14, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes unberührt.“

 

f) Als Absatz 4 wird folgender Text eingefügt:

„(4) Anlagen in Überschwemmungsgebieten dürfen nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden, und dass keine wassergefährdenden Stoffe aus den Anlagen austreten können.“

 

7. § 6 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6
entfällt“.

 

b) Der Absatz 1 wird gestrichen.

 

8. § 7 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠7
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art“.

 

b) Als Absatz 1 folgender Text eingefügt:

„(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester und flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 1 m3 sowie gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.“

 

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich,“.

bb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „des Gesamtvolumens der Anlage“ durch die Wörter „des Anlagenvolumens“ ersetzt.

 

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Der 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:

„(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine befestigte Fläche haben und die Stoffe in“.

 

e) Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.

 

f) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen sind auch dann einfacher oder herkömmlicher Art, wenn ein Sachverständiger nach § 11 für den Einzelfall bescheinigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen des § 3 erfüllt sind und der Betreiber die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt.

Dies gilt auch für Rohrleitungsanlagen, die keiner LAU- oder HBV-Anlage zugeordnet sind.“

 

9. § 8 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt, die nicht einfach oder herkömmlich ist oder für die kein Nachweis im Sinne des § 19 h Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz vorliegt.“

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Eignungsfeststellung ist durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde unter Beifügung der für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen zu beantragen.“

 

c) Der Absatz 3 wird gestrichen.

 

10. Änderungen zu § 9:

 

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠9
entfällt“.

 

b) Die Absätze 1 - 3 werden gestrichen.

 

11. § 10 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einer Auffangvorrichtung, die auch den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen“ durch die Wörter „einer Auffangvorrichtung, die auch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe und der Abwasseranlagen ist in der Anlagenbeschreibung sowie der zugehörigen Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 4 darzustellen, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden.

Die Anlagenbeschreibung der Anlagen nach § 10 Abs. 1 ist unabhängig vom Volumen der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen immer erforderlich.“

 

12. § 11 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird der 2. Satz wie folgt gefasst:

„Die Organisationen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen werden von der zuständigen Behörde anerkannt.“

 

b) Der Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. nachweisen, dass sie über wenigstens fünf für die Prüftätigkeit geeignete Personen verfügen, die

a) auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,

b) zuverlässig sind, und

c) hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,“.

 

c) In Absatz 5 wird der 2. Satz wie folgt gefasst:

„Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

 

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die zuständige Behörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, dass sie die Bestellung neuer Sachverständiger anzeigen oder die Bestellung eines Sachverständigen aufheben, insbesondere, wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchführt oder die in Absatz 3 Nr. 1 aufgeführten Anforderungen an Sachverständige nicht mehr erfüllt.“

 

e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Mit der Auflösung von Organisationen im Sinne von Absatz 3 und 4, der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichs erlischt die Anerkennung. Die Bestellung von sachverständigen Personen ist in diesem Fall gegenstandslos.“

 

13. § 12 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Betreiber vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung oder vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage durch Sachverständige nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:

1. Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen,

2. oberirdische Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m3.

Die Prüfungen entfallen bei Anlagen, die nicht nach Absatz 2 wiederkehrend prüfpflichtig sind, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb aufgestellt und eingebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage unter Verwendung des eingeführten Musters „Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 VAwS“ bescheinigt. Das Muster ist enthalten in den „Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS)“, die in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht sind.“

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Betreiber spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre, oder bei Stilllegung der Anlage durch Sachverständige nach § 11 folgende Anlagenarten überprüfen zu lassen:

1. Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen,

2. oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 10 m3,

3. oberirdische Anlagen in Schutzgebieten für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m3, bei der Lagerung von Heizöl EL mit einem Anlagenvolumen von mehr als 5 m3.

Werden in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung ersetzenden Regelung kürzere Prüfpflichten festgelegt, gelten diese.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.“

 

c) Der Absatz 3 wird gestrichen und die Absätzen (4) bis (7) werden die Absätzen (3) bis (6).

 

d) Absatz 4 (neu) erhält folgende Fassung:

„(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.

Sie entfallen ebenfalls, wenn es sich um Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab handelt, die der Forschung, Entwicklung oder der Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dienen.“

 

e) In Absatz 5 (neu) wird der 1.Halbsatz wie folgt gefasst:

„Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anlage im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie z.B. das Umweltmanagement gemäß der EG-Umweltaudit-VO oder die DIN EN ISO 14001) überprüft wird und dabei“.

 

14. § 13 wird wie folgt geändert:

 

a) In Nummer 1 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„-oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 10 m3,“.

 

b) In Nummer 4 wird das Wort „Prüfzeichen“ durch das Wort „Verwendbarkeitsnachweis“ ersetzt.

 

15. § 16 erhält folgende Fassung:

㤠16

Ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 5 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,

2. eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung nach § 8 oder Bauartzulassung nach § 19h Wasserhaushaltsgesetz festgesetzt ist,

3. entgegen § 3 Abs. 4 keine Anlagenbeschreibung sowie die zugehörige Betriebsanweisung erstellt,

4. in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 5 Abs. 1 bis 4 entspricht,

5. entgegen § 3 Abs. 11 Behälter ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,

6. Prüfungen nach § 12 durchführt, ohne von einer nach § 11 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,

7. als Betreiber entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt.“

 

16. § 17 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

 

b) Der Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.“

 

17. § 19 erhält folgende Fassung:

㤠19

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 19. Juni 2007

 

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Oliver  W i t t k e

 

GV. NRW. 2007 S. 194