Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210

Genehmigung der 47. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Viersen und der Gemeinde Grefrath
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Genehmigung der 47. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Viersen und der Gemeinde Grefrath

Genehmigung der
47. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Viersen und der Gemeinde Grefrath

 

Vom 30. Mai 2007

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 29. März 2007 die 47. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Viersen und der Gemeinde Grefrath beschlossen (Neudarstellung sowie teilweise Aufhebung eines Bereichs für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze).

 

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 30. Mai 2007 - 502 - 30.15.02.48 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

 

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Viersen, der Stadt Viersen und der Gemeinde Grefrath zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

 

Düsseldorf, den 30. Mai 2007

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Im Auftrag

 

Dieter  K r e l l

 

GV. NRW. 2007 S. 198