Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210
Genehmigung der 47. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Viersen und der Gemeinde Grefrath |
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Genehmigung der 47. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Viersen und der Gemeinde Grefrath
Genehmigung der
47. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Viersen und der Gemeinde Grefrath
Vom 30. Mai 2007
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 29. März
2007 die 47. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im
Gebiet der Stadt Viersen und der Gemeinde Grefrath
beschlossen (Neudarstellung sowie teilweise Aufhebung eines Bereichs für die
Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 30. Mai 2007 - 502 - 30.15.02.48 - gemäß § 20
Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen
mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Viersen, der Stadt Viersen und
der Gemeinde Grefrath zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 30. Mai 2007
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l