Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007 |
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007
Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2007
Vom 24. Mai 2007
1.
Haushaltssatzung
Aufgrund
der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), in Verbindung mit §§
78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), und § 9 des Gesetzes
zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), hat die
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss
vom 22. Februar 2007 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
(1)
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in einen kameralen
Teil (Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt) und wegen der Umstellung auf
das neue Haushaltsrecht in Teilschritten nach dem NKF Einführungsgesetz NRW in
einen doppischen Teil (Ergebnis- und Finanzplan)
gegliedert.
(2)
Der kamerale Teil des Haushaltsplanes für das
Haushaltsjahr 2007, der die für die Erfüllung der Aufgaben des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu
leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf |
2.089.527.500 EUR |
in der Ausgabe auf |
2.089.527.500 EUR |
im
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf |
114.037.900 EUR |
in der Ausgabe auf |
114.037.900 EUR |
festgesetzt.
(3)
Der doppische Teil des Haushaltsplanes für das
Haushaltsjahr 2007, der die für die Erfüllung der Aufgaben der auf das System der
doppelten Buchführung umgestellten Aufgabenbereiche des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie die
eingehenden Einzahlungen und die zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
29.288.154 EUR |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
165.270.564 EUR |
im Finanzplan mit
dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus |
29.424.276 EUR |
dem
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus |
164.226.546 EUR |
dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus |
59.400 EUR |
dem
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus |
5.646.230 EUR |
festgesetzt.
Die
voraussichtlich kassenwirksam werdenden saldierten Zuschüsse bzw. Überschüsse
sind in den ausgewiesenen Gesamtsummen des § 1 Abs. 2 dieser Haushaltssatzung
enthalten.
§ 2
Der
Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2007 zur Finanzierung
von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen) und im
Finanzplan für Investitionsauszahlungen erforderlich ist, wird auf 24.648.300
EUR festgesetzt.
§ 3
Der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsausgaben bzw. -auszahlungen und Ausgaben bzw. Auszahlungen für
Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
17.456.800 EUR festgesetzt.
§ 4
Der
Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2007 zur rechtzeitigen
Leistung von Ausgaben bzw. Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 400.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die
nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird
auf 15,6 % der für das Haushaltsjahr 2007 geltenden Bemessungsgrundlagen
festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12
jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht
am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.
§ 6
1.
Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw)
bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen
nicht wieder besetzt werden.
2.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.
2.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die
vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit §
79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen a. F. dem Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14. März
2007 angezeigt worden.
Der
Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 2. bis 10. Juli 2007 im
Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1,
Block D, Zimmer-Nr. 215, öffentlich aus, und zwar
jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis
12.30 Uhr.
Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Münster,
den 24. Mai 2007
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i r s c h
GV. NRW. 2007 S. 199