Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007

Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2007

 

Vom 24. Mai 2007

 

1. Haushaltssatzung

 

Aufgrund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), und § 9 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 22. Februar 2007 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in einen kameralen Teil (Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt) und wegen der Umstellung auf das neue Haushaltsrecht in Teilschritten nach dem NKF Einführungsgesetz NRW in einen doppischen Teil (Ergebnis- und Finanzplan) gegliedert.

 

(2) Der kamerale Teil des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2007, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Verwaltungshaushalt

 

in der Einnahme auf

2.089.527.500 EUR

in der Ausgabe auf

2.089.527.500 EUR

 

im Vermögenshaushalt

 

in der Einnahme auf

114.037.900 EUR

in der Ausgabe auf

114.037.900 EUR

 

festgesetzt.

 

(3) Der doppische Teil des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2007, der die für die Erfüllung der Aufgaben der auf das System der doppelten Buchführung umgestellten Aufgabenbereiche des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und die zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

 

dem Gesamtbetrag der Erträge auf

29.288.154 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

165.270.564 EUR

 

im Finanzplan mit

 

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

29.424.276 EUR

 

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

164.226.546 EUR

 

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

59.400 EUR

 

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

5.646.230 EUR

 

festgesetzt.

 

Die voraussichtlich kassenwirksam werdenden saldierten Zuschüsse bzw. Überschüsse sind in den ausgewiesenen Gesamtsummen des § 1 Abs. 2 dieser Haushaltssatzung enthalten.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2007 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen)  und im Finanzplan für Investitionsauszahlungen erforderlich ist, wird auf 24.648.300 EUR festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben bzw. -auszahlungen und Ausgaben bzw. Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 17.456.800 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2007 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben bzw. Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 15,6 % der für das Haushaltsjahr 2007 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.

 

§ 6

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

 

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen a. F. dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14. März 2007 angezeigt worden.

 

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 2. bis 10. Juli 2007 im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 215, öffentlich aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Münster, den 24. Mai 2007

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

 

Dr. Wolfgang  K i r s c h

 

GV. NRW. 2007 S. 199