Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 15 vom 10.7.2007 Seite 241 bis 282

Gesetz über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (Personaleinsatzmanagementgesetz NRW - PEMG NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (Personaleinsatzmanagementgesetz NRW - PEMG NRW)

2000
2005
2030
2031
20320

Gesetz
über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen
(Personaleinsatzmanagementgesetz NRW - PEMG NRW)

 

Vom 19. Juni 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen
(Personaleinsatzmanagementgesetz NRW - PEMG NRW)

 

2000

Artikel I

 

Gesetz
über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen
(Personaleinsatzmanagementgesetz NRW -PEMG NRW)

 

§ 1
Einrichtung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement

(1) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement wird als eine dem Finanzministerium nachgeordnete Landesoberbehörde eingerichtet.

 

(2) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement kann Außenstellen einrichten.

 

(3) Das Finanzministerium bestimmt den Sitz des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement durch Rechtsverordnung.

 

§ 2
Zuständigkeit und Aufgabe

(1) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement hat die Aufgabe, den erforderlichen Stellenabbau durch landesweit flexiblen Personaleinsatz zu fördern und dazu geeignete Qualifizierungsmaßnahmen zu veranlassen.

 

§ 3
Anwendungsbereich

Das Personaleinsatzmanagement findet auf die Landesverwaltung einschließlich der Justiz und Justizverwaltung sowie der Sondervermögen und der Landesbetriebe Anwendung. Ausgenommen sind die Geschäftsbereiche der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

 

§ 4
Personalisierung

(1) Die für die Personalführung zuständigen Dienststellen sind verpflichtet, zu den vom Finanzministerium festgelegten Terminen die im Haushaltsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung als künftig wegfallend bezeichneten Planstellen und Stellen, für deren Wegfall die Voraussetzungen eingetreten sind und die im maßgeblichen Einzelplan die Zahl der im Fälligkeitszeitraum zu realisierenden kw-Vermerke durch reguläre Altersabgänge übersteigen, unter Berücksichtigung der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen einzelnen Beschäftigten zuzuordnen (Personalisierung). Entsprechendes gilt für Stelleneinsparungen, die die Landesregierung im laufenden Haushaltsjahr beschließt. Ausgenommen von der Personalisierung nach Satz 1 und 2 sind Planstellen und Stellen der Besoldungsordnung R. Für Planstellen und Stellen, für deren Wegfall die Voraussetzungen erst im Jahre 2008 eintreten, kann das Finanzministerium die Termine für die Personalisierung mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festlegen.

 

(2) Die Personalisierung erfolgt auf der Grundlage von Sozialkriterien unter Berücksichtigung dienstlicher Belange. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die maßgeblichen Kriterien für die personelle Auswahl, insbesondere die Sozialkriterien, festzulegen und zu gewichten sowie Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Freiwillige Meldungen sind unter Beachtung dienstlicher Interessen zu berücksichtigen.

 

(3) Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche Ausnahmen von der Verpflichtung zur Personalisierung zulassen.

 

(4) Die Dienststellen geben die Entscheidung über die Personalisierung den benannten Beschäftigten unverzüglich schriftlich bekannt.

 

§ 5
Versetzung der Beschäftigten

(1) Die Dienststellen versetzen unverzüglich die Beschäftigten, denen nach § 4 eine als künftig wegfallend bezeichnete Planstelle oder Stelle zugeordnet ist, zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement. Die Versetzung dient einem dienstlichen Bedürfnis.

 

(2) Vor Erhebung einer Klage, die die Versetzung zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement zum Gegenstand hat, findet keine Nachprüfung in einem Vorverfahren statt. § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1999 (BGBl. I S. 654) gilt entsprechend.

 

§ 6
Umsetzung der Planstellen und Stellen

Die nach § 4 personalisierten Planstellen und Stellen sind zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement umzusetzen.

 

§ 7
Stellenbesetzung

(1) Planstellen und Stellen dürfen innerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs der Ressorts durch Versetzung oder Umsetzung besetzt werden, sofern damit keine Beförderung oder Höhergruppierung einhergeht. Im Übrigen richtet sich das Verfahren der Stellenbesetzung nach den folgenden Absätzen.

 

(2) Die Dienststellen melden dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement unverzüglich zur Besetzung vorgesehene Planstellen und Stellen in der Wertigkeit und mit dem Anforderungsprofil, in der sie frei werden oder neu eingerichtet worden sind. Sie sind, soweit haushaltsgesetzlich keine abweichende Regelung zur Stellenbesetzung getroffen ist, nach Maßgabe der folgenden Absätze mit Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement zu besetzen. Eine ressortübergreifende Ausschreibung hat bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 3 zu unterbleiben.

 

(3) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement benennt den Dienststellen für die freien und besetzbaren Planstellen und Stellen eine Auswahl geeigneter Beschäftigter. Der Benennung hat eine Bekanntmachung dieser Planstellen und Stellen innerhalb des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement voranzugehen. Die für die Einstellungen zuständigen Dienststellen treffen eine Auswahlentscheidung. Im Falle einer Versetzung auf eine Stelle gleicher Wertigkeit ist einem auch unter Berücksichtigung von geeigneten, zeitlich angemessenen Qualifizierungsmaßnahmen geeigneten Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement der Vorzug zu geben. Im Übrigen ist bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement der Vorzug zu geben. Wird keiner der benannten Beschäftigten ausgewählt, hat die Dienststelle dies unverzüglich anhand objektiver Kriterien der Stellenbeschreibung gegenüber dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement schriftlich zu begründen. In diesem Fall ist dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement einmalig Gelegenheit zu geben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen oder alternative Personalvorschläge zu unterbreiten.

 

(4) Stellen oder Planstellen, die in dem Verfahren nach Absatz 3 unbesetzt geblieben sind, können von den Ressorts zur Besetzung mit unbefristet beschäftigten Landesbediensteten landesweit ausgeschrieben werden.

 

(5) Kann die Planstelle oder Stelle nicht in dem Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 besetzt werden, kann eine externe Ausschreibung erfolgen. Die Ausschreibung einer unbefristeten Stelle und deren Besetzung bedarf der Zustimmung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.

 

(6) Ausgenommen von der Meldeverpflichtung und Stellenbesetzung gemäß den Absätzen 2 bis 5 sind Planstellen und Stellen,

 

1. die benötigt werden für die Aufstockung des Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung,

2. die für Personen mit einer Befähigung für Lehrerlaufbahnen vorgesehen sind, es sei denn, es gibt eine haushaltsgesetzliche Verpflichtung zur Übernahme,

3. für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; für Stellen im Eingangsamt der jeweiligen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften bleibt die Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 1 unberührt,

4. die mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden,

5. die im Wege der Personalrotation zwischen der Staatskanzlei und bzw. oder den Ressorts besetzt werden sollen,

6. für Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende sowie Referendarinnen und Referendare,

7. deren Besetzung zur Erfüllung eines Rechtsanspruchs zwingend erforderlich ist.

 

Das Finanzministerium kann in besonders gelagerten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.

 

(7) Unter Berücksichtigung berechtigter Belange der Personalentwicklung in den Dienststellen und in dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement können die Ressorts durch jährliche Vereinbarungen mit dem Finanzministerium festlegen, in welchem Umfang Beschäftigte des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement in Dienststellen der Ressorts dauerhaft aufgenommen werden. In diesem Fall können Ausnahmen von der Meldeverpflichtung und der Stellenbesetzung nach den Absätzen 2 bis 5 sowie von der Pflicht zur Personalisierung nach § 4 zugelassen werden.

 

(8) In Fällen, in denen eine Dienststelle entgegen den Absätzen 2 bis 5 eine Planstelle oder Stelle besetzt oder nicht meldet, wird eine freie Stelle des Ressorts mit entsprechender Wertigkeit in Abgang gestellt und das Personalausgabenbudget entsprechend reduziert.

 

(9) Für Anteile an Planstellen und Stellen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

 

§ 8
Übergangseinsätze, Abordnungen

(1) Beschäftigte des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement können unter Beachtung der beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen vorübergehend zur Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der Landesverwaltung oder zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung abgeordnet werden (Übergangseinsatz). Die vorrangige Vermittlung der Beschäftigten auf unbefristete und freie Planstellen und Stellen gemäß § 7 bleibt hiervon unberührt.

 

(2) Die Dienststellen melden dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement unverzüglich für Übergangseinsätze geeignete Tätigkeiten oder Stellen, insbesondere

 

1. Aushilfstätigkeiten,

2. Vertretungen für Beschäftigte,

3. Stellen, die im Nachzug der Personalrotation zwischen der Staatskanzlei und bzw. oder den Ressorts befristet frei werden und

4. Projekte zur Verwaltungsmodernisierung oder andere Tätigkeiten, die Kosten senkend, Einnahmen steigernd oder Qualität verbessernd wirken sollen.

 

(3) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement entscheidet im Einvernehmen mit den Dienststellen über die Geeignetheit und Dauer der Übergangseinsätze und benennt den Dienststellen eine Auswahl geeigneter Beschäftigter. Die Auswahlentscheidung treffen die Dienststellen.

 

(4) Übergangseinsätze zur Qualifizierung und Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung werden in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden durchgeführt.

 

(5) Soweit eine Vermittlung gemäß § 7 oder ein Übergangseinsatz nicht in Betracht kommt, werden die Beschäftigten vorübergehend an die Dienststelle abgeordnet, bei der sie vor Versetzung zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement beschäftigt waren.

 

(6) Das Finanzministerium kann Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 8 Abs. 2 zulassen.

 

§ 9
Verwendung und Vermittlung außerhalb der Landesverwaltung

 

(1) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement kann seinen Beschäftigten mit deren Zustimmung Tätigkeiten außerhalb der Landesverwaltung vermitteln. Es kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Anreizsysteme schaffen, diese Tätigkeiten aufzunehmen. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen kann den Beschäftigten eine Rückkehr in den Landesdienst ermöglicht werden.

 

(2) Die Hochschulen im Sinne § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) können durch Vereinbarung mit dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement Beschäftigte übernehmen. Absatz 1 gilt entsprechend.

 

§ 10
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Durchführung des Personaleinsatzmanagements ist Teil der Personalwirtschaft und der Personalverwaltung. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten des Landes ist zulässig, soweit sie der Wahrnehmung der in § 2 bezeichneten Aufgabe dient. Es gelten die Vorschriften der §§ 102 bis 102g des Landesbeamtengesetzes (GV. NRW. 1981 S. 234) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 29 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2000 S. 542) in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für die Durchführung des Personaleinsatzmanagements.

 

(2) Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten und sonstigen Daten der Beschäftigten der Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgabe dient, ist die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zulässig.

 

§ 11
Personalvertretung

(1) Versetzungen zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement unterliegen abweichend von § 72 Abs. 1 Nr. 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung (Landespersonalvertretungsgesetz) der Mitwirkung des für die Personalmaßnahme zuständigen Personalrats der abgebenden Dienststelle. Einwendungen gegen eine beabsichtigte Versetzung kann der Personalrat abweichend von § 69 des Landespersonalvertretungsgesetzes innerhalb von zwei Wochen schriftlich erheben. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht, findet innerhalb von zwei Wochen eine Erörterung statt. Wird im Rahmen der Erörterung keine Einigung erzielt, hat die Dienststelle die Maßnahme innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Personalrat schriftlich zu begründen; damit ist das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen.

 

(2) Abordnungen aus dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement mit einer Dauer von mehr als drei bis zu 12 Monaten unterliegen abweichend von § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes der Mitwirkung des Personalrats des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement. Im Übrigen gelten für Versetzungen und Abordnungen aus dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Abweichend von § 23 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes beträgt die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beim Landesamt für Personaleinsatzmanagement zwei Jahre; die erste Amtsperiode beträgt 1 Jahr.

 

(4) Abweichend von § 10 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt das Wahlrecht der Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement, die länger als sechs Monate zu einer Dienststelle abgeordnet wurden, bestehen.

 

§ 12
Vorgezogener Ruhestand

Beim Landesamt für Personaleinsatzmanagement beschäftigte Beamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Ruhegehalt der in Ruhestand versetzten Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BGBl. I 1976, S. 2485, 3839) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 13
Verwaltungsvorschriften

Das Finanzministerium kann die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.

 

§ 14
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

 

2031

Artikel 2

 

Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

 

Das Landesgleichstellungsgesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

„In Fällen des § 7 Abs. 1 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) sind Stellen dienststellenintern auszuschreiben.“

 

2. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Absätze 1 bis 3 und 7 bis 8 finden für das Verfahren der Stellenbesetzung gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 und Abs. 9 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) keine Anwendung.“

 

2005

Artikel 3

 

Gesetz zur Änderung des Landesorganisationsgesetzes

 

Das Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

 

In § 6 Abs. 2 werden hinter den Wörtern „das Rechenzentrum der Finanzverwaltung“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „das Landesamt für Personaleinsatzmanagement.“ angefügt.

 

20320

Artikel 4

 

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

 

In Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen – zu § 2 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), werden eingefügt:

 

1. In Besoldungsgruppe B 2 nach der Angabe „– Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern – “ die Angabe „Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement“.

 

2. In Besoldungsgruppe B 3 nach der Angabe „Präsident des Landesarchivs“ die Angabe „Ständige Vertreterin/Ständiger Vertreter der/des Direktorin/Direktors des Landesbetriebs Straßenbau“.

 

3. In Besoldungsgruppe B 4 vor der Angabe „Direktor des Materialprüfungsamts“ die Angabe „Direktor/Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement“.

 

2030

Artikel 5

 

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

 

In § 44 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „dringende“ gestrichen.

 

Artikel 6

 

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 19. Juni 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

 

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

GV. NRW. 2007 S. 242