Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 15 vom 10.7.2007 Seite 241 bis 282
Gesetz über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (Personaleinsatzmanagementgesetz NRW - PEMG NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (Personaleinsatzmanagementgesetz NRW - PEMG NRW)
2000
2005
2030
2031
20320
Gesetz
über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen
(Personaleinsatzmanagementgesetz NRW - PEMG NRW)
Vom 19. Juni 2007
über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen
(Personaleinsatzmanagementgesetz NRW - PEMG NRW)
2000
Artikel I
Gesetz
über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen
(Personaleinsatzmanagementgesetz NRW -PEMG NRW)
§ 1
Einrichtung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement
(1)
Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement wird als eine dem Finanzministerium
nachgeordnete Landesoberbehörde eingerichtet.
(2)
Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement kann Außenstellen einrichten.
(3)
Das Finanzministerium bestimmt den Sitz des Landesamtes für
Personaleinsatzmanagement durch Rechtsverordnung.
§ 2
Zuständigkeit und Aufgabe
(1)
Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement ist für die Durchführung dieses
Gesetzes zuständig, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement hat die Aufgabe, den erforderlichen
Stellenabbau durch landesweit flexiblen Personaleinsatz zu fördern und dazu
geeignete Qualifizierungsmaßnahmen zu veranlassen.
§ 3
Anwendungsbereich
Das
Personaleinsatzmanagement findet auf die Landesverwaltung einschließlich der
Justiz und Justizverwaltung sowie der Sondervermögen und der Landesbetriebe
Anwendung. Ausgenommen sind die Geschäftsbereiche der Präsidentin oder des
Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder des Präsidenten des
Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit.
§ 4
Personalisierung
(1)
Die für die Personalführung zuständigen Dienststellen sind verpflichtet, zu den
vom Finanzministerium festgelegten Terminen die im Haushaltsgesetz in seiner
jeweils geltenden Fassung als künftig wegfallend bezeichneten Planstellen und
Stellen, für deren Wegfall die Voraussetzungen eingetreten sind und die im
maßgeblichen Einzelplan die Zahl der im Fälligkeitszeitraum zu realisierenden kw-Vermerke durch reguläre Altersabgänge übersteigen, unter
Berücksichtigung der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen einzelnen
Beschäftigten zuzuordnen (Personalisierung). Entsprechendes
gilt für Stelleneinsparungen, die die Landesregierung im laufenden
Haushaltsjahr beschließt. Ausgenommen von der Personalisierung nach Satz 1 und 2 sind
Planstellen und Stellen der Besoldungsordnung R. Für Planstellen und Stellen,
für deren Wegfall die Voraussetzungen erst im Jahre 2008 eintreten, kann das
Finanzministerium die Termine für die Personalisierung mit In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes festlegen.
(2)
Die Personalisierung erfolgt auf der Grundlage von Sozialkriterien unter
Berücksichtigung dienstlicher Belange. Die Landesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die maßgeblichen Kriterien für die personelle Auswahl,
insbesondere die Sozialkriterien, festzulegen und zu gewichten sowie
Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Freiwillige Meldungen sind unter
Beachtung dienstlicher Interessen zu berücksichtigen.
(3)
Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche Ausnahmen von der
Verpflichtung zur Personalisierung zulassen.
(4)
Die Dienststellen geben die Entscheidung über die Personalisierung den
benannten Beschäftigten unverzüglich schriftlich bekannt.
§ 5
Versetzung der Beschäftigten
(1)
Die Dienststellen versetzen unverzüglich die Beschäftigten, denen nach § 4 eine
als künftig wegfallend bezeichnete Planstelle oder Stelle zugeordnet ist, zum
Landesamt für Personaleinsatzmanagement. Die Versetzung dient einem
dienstlichen Bedürfnis.
(2)
Vor Erhebung einer Klage, die die Versetzung zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement
zum Gegenstand hat, findet keine Nachprüfung in einem Vorverfahren statt. § 126
Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1999
(BGBl. I S. 654) gilt entsprechend.
§ 6
Umsetzung der Planstellen und Stellen
Die
nach § 4 personalisierten Planstellen und Stellen sind zum Landesamt für
Personaleinsatzmanagement umzusetzen.
§ 7
Stellenbesetzung
(1)
Planstellen und Stellen dürfen innerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs der
Ressorts durch Versetzung oder Umsetzung besetzt werden, sofern damit keine
Beförderung oder Höhergruppierung einhergeht. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren der Stellenbesetzung nach den folgenden Absätzen.
(2)
Die Dienststellen melden dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement unverzüglich
zur Besetzung vorgesehene Planstellen und Stellen in der Wertigkeit und mit dem
Anforderungsprofil, in der sie frei werden oder neu eingerichtet worden sind.
Sie sind, soweit haushaltsgesetzlich keine abweichende Regelung zur
Stellenbesetzung getroffen ist, nach Maßgabe der folgenden Absätze mit
Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement zu besetzen. Eine
ressortübergreifende Ausschreibung hat bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß
Absatz 3 zu unterbleiben.
(3)
Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement benennt den Dienststellen für die
freien und besetzbaren Planstellen und Stellen eine Auswahl geeigneter
Beschäftigter. Der Benennung hat eine Bekanntmachung dieser Planstellen und
Stellen innerhalb des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement voranzugehen.
Die für die Einstellungen zuständigen Dienststellen treffen eine
Auswahlentscheidung. Im Falle einer Versetzung auf eine Stelle gleicher
Wertigkeit ist einem auch unter Berücksichtigung von geeigneten, zeitlich
angemessenen Qualifizierungsmaßnahmen geeigneten Beschäftigten des Landesamtes
für Personaleinsatzmanagement der Vorzug zu geben. Im Übrigen ist bei gleicher
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Beschäftigten des Landesamtes
für Personaleinsatzmanagement der Vorzug zu geben. Wird keiner der benannten
Beschäftigten ausgewählt, hat die Dienststelle dies unverzüglich anhand
objektiver Kriterien der Stellenbeschreibung gegenüber dem Landesamt für
Personaleinsatzmanagement schriftlich zu begründen. In diesem Fall ist dem Landesamt
für Personaleinsatzmanagement einmalig Gelegenheit zu geben, binnen drei Wochen
Stellung zu nehmen oder alternative Personalvorschläge zu unterbreiten.
(4)
Stellen oder Planstellen, die in dem Verfahren nach Absatz 3 unbesetzt
geblieben sind, können von den Ressorts zur Besetzung mit unbefristet
beschäftigten Landesbediensteten landesweit ausgeschrieben werden.
(5)
Kann die Planstelle oder Stelle nicht in dem Verfahren nach den Absätzen 3 und
4 besetzt werden, kann eine externe Ausschreibung erfolgen. Die Ausschreibung
einer unbefristeten Stelle und deren Besetzung bedarf
der Zustimmung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.
(6)
Ausgenommen von der Meldeverpflichtung und Stellenbesetzung gemäß den Absätzen
2 bis 5 sind Planstellen und Stellen,
1.
die benötigt werden für die Aufstockung des Beschäftigungsumfangs von
Teilzeitbeschäftigten aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtung,
2.
die für Personen mit einer Befähigung für Lehrerlaufbahnen vorgesehen sind, es
sei denn, es gibt eine haushaltsgesetzliche Verpflichtung zur Übernahme,
3.
für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; für Stellen
im Eingangsamt der jeweiligen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften
bleibt die Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 1 unberührt,
4.
die mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden,
5.
die im Wege der Personalrotation zwischen der Staatskanzlei und bzw. oder den
Ressorts besetzt werden sollen,
6.
für Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende sowie Referendarinnen und
Referendare,
7.
deren Besetzung zur Erfüllung eines Rechtsanspruchs zwingend erforderlich ist.
Das
Finanzministerium kann in besonders gelagerten Einzelfällen weitere Ausnahmen
zulassen.
(7)
Unter Berücksichtigung berechtigter Belange der Personalentwicklung in den
Dienststellen und in dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement können die
Ressorts durch jährliche Vereinbarungen mit dem Finanzministerium festlegen, in
welchem Umfang Beschäftigte des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement in
Dienststellen der Ressorts dauerhaft aufgenommen werden. In diesem Fall können
Ausnahmen von der Meldeverpflichtung und der Stellenbesetzung nach den Absätzen
2 bis 5 sowie von der Pflicht zur Personalisierung nach § 4 zugelassen werden.
(8)
In Fällen, in denen eine Dienststelle entgegen den Absätzen 2 bis 5 eine
Planstelle oder Stelle besetzt oder nicht meldet, wird eine freie Stelle des
Ressorts mit entsprechender Wertigkeit in Abgang gestellt und das
Personalausgabenbudget entsprechend reduziert.
(9)
Für Anteile an Planstellen und Stellen gelten die vorstehenden Regelungen
entsprechend.
§ 8
Übergangseinsätze, Abordnungen
(1)
Beschäftigte des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement können unter
Beachtung der beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen vorübergehend zur
Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der Landesverwaltung oder zur
Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung abgeordnet werden
(Übergangseinsatz). Die vorrangige Vermittlung der Beschäftigten auf
unbefristete und freie Planstellen und Stellen gemäß § 7 bleibt hiervon
unberührt.
(2)
Die Dienststellen melden dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement
unverzüglich für Übergangseinsätze geeignete Tätigkeiten oder Stellen,
insbesondere
1.
Aushilfstätigkeiten,
2.
Vertretungen für Beschäftigte,
3.
Stellen, die im Nachzug der Personalrotation zwischen der Staatskanzlei und
bzw. oder den Ressorts befristet frei werden und
4.
Projekte zur Verwaltungsmodernisierung oder andere Tätigkeiten, die Kosten senkend,
Einnahmen steigernd oder Qualität verbessernd wirken sollen.
(3)
Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement entscheidet im Einvernehmen mit den
Dienststellen über die Geeignetheit und Dauer der Übergangseinsätze und benennt
den Dienststellen eine Auswahl geeigneter Beschäftigter. Die
Auswahlentscheidung treffen die Dienststellen.
(4)
Übergangseinsätze zur Qualifizierung und Vorbereitung einer
Versetzungsentscheidung werden in Abstimmung mit den zuständigen obersten
Landesbehörden durchgeführt.
(5)
Soweit eine Vermittlung gemäß § 7 oder ein Übergangseinsatz nicht in Betracht
kommt, werden die Beschäftigten vorübergehend an die Dienststelle abgeordnet,
bei der sie vor Versetzung zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement beschäftigt
waren.
(6)
Das Finanzministerium kann Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 8 Abs. 2
zulassen.
§ 9
Verwendung und Vermittlung außerhalb der Landesverwaltung
(1)
Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement kann seinen Beschäftigten mit deren
Zustimmung Tätigkeiten außerhalb der Landesverwaltung vermitteln. Es kann im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium Anreizsysteme schaffen, diese
Tätigkeiten aufzunehmen. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen kann den
Beschäftigten eine Rückkehr in den Landesdienst ermöglicht werden.
(2)
Die Hochschulen im Sinne § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) können durch Vereinbarung mit dem Landesamt für
Personaleinsatzmanagement Beschäftigte übernehmen. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 10
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Durchführung des Personaleinsatzmanagements ist Teil der Personalwirtschaft
und der Personalverwaltung. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der
Beschäftigten des Landes ist zulässig, soweit sie der Wahrnehmung der in § 2
bezeichneten Aufgabe dient. Es gelten die Vorschriften der §§ 102 bis 102g des
Landesbeamtengesetzes (GV. NRW. 1981 S. 234) in der jeweils geltenden Fassung,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 29 Abs. 2 des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2000 S. 542) in der jeweils
geltenden Fassung gilt auch für die Durchführung des Personaleinsatzmanagements.
(2)
Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten und sonstigen Daten der
Beschäftigten der Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgabe dient, ist die
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zulässig.
§ 11
Personalvertretung
(1)
Versetzungen zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement unterliegen abweichend
von § 72 Abs. 1 Nr. 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung
(Landespersonalvertretungsgesetz) der Mitwirkung des für die Personalmaßnahme
zuständigen Personalrats der abgebenden Dienststelle. Einwendungen gegen eine
beabsichtigte Versetzung kann der Personalrat abweichend von § 69 des
Landespersonalvertretungsgesetzes innerhalb von zwei Wochen schriftlich
erheben. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht,
findet innerhalb von zwei Wochen eine Erörterung statt. Wird im Rahmen der
Erörterung keine Einigung erzielt, hat die Dienststelle die Maßnahme innerhalb
von zwei Wochen gegenüber dem Personalrat schriftlich zu begründen; damit ist
das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen.
(2)
Abordnungen aus dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement mit einer Dauer von
mehr als drei bis zu 12 Monaten unterliegen abweichend von § 72 Abs. 1 Nr. 6
des Landespersonalvertretungsgesetzes der Mitwirkung des Personalrats des
Landesamtes für Personaleinsatzmanagement. Im Übrigen gelten für Versetzungen
und Abordnungen aus dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement die
Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Abweichend von § 23 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes beträgt die
regelmäßige Amtszeit des Personalrats beim Landesamt für
Personaleinsatzmanagement zwei Jahre; die erste Amtsperiode beträgt 1 Jahr.
(4)
Abweichend von § 10 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes bleibt das
Wahlrecht der Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement, die
länger als sechs Monate zu einer Dienststelle abgeordnet wurden, bestehen.
§ 12
Vorgezogener Ruhestand
Beim
Landesamt für Personaleinsatzmanagement beschäftigte Beamte können auf ihren
Antrag in den Ruhestand versetzt werden, sofern dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. Das Ruhegehalt der in Ruhestand versetzten Beamten vermindert
sich um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3
des Beamtenversorgungsgesetzes (BGBl. I 1976, S. 2485, 3839) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 13
Verwaltungsvorschriften
Das
Finanzministerium kann die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 14
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; es tritt mit Ablauf des 30.
Juni 2012 außer Kraft.
2031
Artikel 2
Gesetz zur
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das
Landesgleichstellungsgesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752),
wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
„In
Fällen des § 7 Abs. 1 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) sind Stellen dienststellenintern auszuschreiben.“
2.
Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9)
Die Absätze 1 bis 3 und 7 bis 8 finden für das Verfahren der Stellenbesetzung
gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 und Abs. 9 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom
19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) keine Anwendung.“
2005
Artikel 3
Gesetz zur
Änderung des Landesorganisationsgesetzes
Das
Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie
folgt geändert:
In
§ 6 Abs. 2 werden hinter den Wörtern „das Rechenzentrum der Finanzverwaltung“
der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „das Landesamt für
Personaleinsatzmanagement.“ angefügt.
20320
Artikel 4
Gesetz zur
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
In
Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen – zu
1.
In Besoldungsgruppe B 2 nach der Angabe „– Polizeipräsident - in einem
Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern – “ die Angabe
„Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin des Landesamtes für
Personaleinsatzmanagement“.
2.
In Besoldungsgruppe B 3 nach der Angabe „Präsident des Landesarchivs“ die Angabe
„Ständige Vertreterin/Ständiger Vertreter der/des Direktorin/Direktors des
Landesbetriebs Straßenbau“.
3.
In Besoldungsgruppe B 4 vor der Angabe „Direktor des Materialprüfungsamts“ die
Angabe „Direktor/Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement“.
2030
Artikel 5
Gesetz zur
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das
Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:
In
§ 44 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „dringende“ gestrichen.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 19. Juni 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
GV. NRW. 2007 S. 242