Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 15 vom 10.7.2007 Seite 241 bis 282
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
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Gesetz zur
Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Vom 19.
Juni 2007
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur
Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Artikel 1
Das
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr.
10 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Überschrift zu § 5 werden die folgenden Wörter eingefügt:
„§
5a
Gemeinsame Anstalt“.
b)
§ 7 erhält folgende Überschrift:
§
7
„ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen
Landesinteresse“.
c)
§ 11 erhält folgende Überschrift:
§
11
„ÖPNV-Pauschale“.
d)
§ 12 erhält folgende Überschrift:
§
12
„Pauschalierte Investitionsförderung“.
e)
§ 13 erhält folgende Überschrift:
§
13
„Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse“.
f)
Nach der Überschrift zu § 15 werden die folgenden Wörter eingefügt:
„§
15a
Personalübergang“.
g)
§ 17 erhält folgende Fassung:
§
17
„Übergangsregelung“.
2.
In § 1 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
3.
In § 2 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 11 angefügt:
„(11)
Im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses kommt dem
grenzüberschreitenden ÖPNV zu den Nachbarländern Niederlande und Belgien eine
besondere Bedeutung zu. Durch Intensivierung der bestehenden
grenzüberschreitenden Kooperationen sollen Grenzbarrieren weiter abgebaut sowie
die Infrastruktur und Verkehrsangebote zukunftsfähig fortentwickelt werden.“
4.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „ - mit Ausnahme
des SPNV - “ eingefügt.
5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Kreisangehörige Gemeinden
(1)
Der Kreis kann einer Gemeinde auf deren Verlangen die Aufgabenträgerschaft im
Ortsverkehr übertragen. Gleiches gilt im Nachbarortsverkehr, wenn die
beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben. Die Aufgabenträgerschaft von
kreisangehörigen Gemeinden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet wurde, bleibt
unberührt.
(2)
Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 4 auf einen Zweckverband
übertragen hat, gilt Absatz 1 entsprechend.“
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz
1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte
oder die bisher bestehenden Zweckverbände jeweils einen Zweckverband oder eine
gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den folgenden Kooperationsräumen:
a)
Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen,
Hagen, Herne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen,
Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis,
Kleve, Mettmann, Recklinghausen, Rhein-Kreis Neuss, Viersen
und Wesel
b)
Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen sowie Kreise Aachen, Düren,
Euskirchen, Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis,
Rhein-Sieg-Kreis und Rheinisch-Bergischer-Kreis
c)
Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh,
Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke,
Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt,
Unna und Warendorf.
Die
Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im jeweiligen Kooperationsraum
erfolgt durch die Mitglieder des Zweckverbands oder der gemeinsamen Anstalt.
Die für den Zweckverband nach Satz 1 geltenden Regelungen dieses Gesetzes
gelten für die gemeinsame Anstalt entsprechend.“
b)
Die Anlage zu § 5 Abs. 1 entfällt.
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a)
Die Beteiligten können vereinbaren, dass das Vermögen der bisher bestehenden Zweckverbände
mit der Bekanntmachung der Verbandssatzung der nach Absatz 1 gebildeten neuen
Zweckverbände unmittelbar auf diese neuen Zweckverbände oder die gemeinsame
Anstalt übergeht.“
d)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „in Abstimmung mit
seinen Mitgliedern“ eingefügt und die Wörter „des bestehenden
Gemeinschaftstarifs“ ersetzt durch die Wörter „der bestehenden
Gemeinschaftstarife“. Satz 4 wird gestrichen.
e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a angefügt:
„(3a) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1
können weitere Aufgaben auf den Zweckverband nach § 5 Abs. 1 übertragen; die
Möglichkeit der Übertragung des straßengebundenen ÖPNV durch die Aufgabenträger
auf die bisherigen Zweckverbände bleibt unberührt.“
7.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Gemeinsame Anstalt
(1)
Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände können zur gemeinsamen
Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 5 Abs. 1 durch Vereinbarung einer Satzung eine
gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt)
errichten. Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, gelten für
die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW über die
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend.
(2)
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates obliegt den Vertretungen der
Beteiligten. § 114a Abs. 7 Sätze 4 und 6 der Gemeindeordnung NRW finden keine
Anwendung.
(3)
Die Satzung muss auch Bestimmungen über die Verteilung der Anteile am
Stammkapital, über die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung, über die
Verteilung der Sitze und den Vorsitz im Verwaltungsrat sowie über das Verfahren
zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt enthalten.“
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV,
die das Gebiet mehrerer Zweckverbände berühren, haben die beteiligten
Zweckverbände zusammenzuarbeiten. Kommt eine Zusammenarbeit nicht zustande, hat
das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium auf eine Zusammenarbeit
hinzuwirken. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium entscheidet
abschließend über die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes
gemäß § 7 Abs. 4, wenn eine Einigung zwischen den beteiligten Zweckverbänden
hierüber nicht zustande kommt.“
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „völkerrechtlichen Vereinbarungen“ der
Halbsatz „ - insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Mobilität innerhalb
der Euregios - “ eingefügt.
9.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§
7
„ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen
Landesinteresse“.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss
des Landtags einen ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan, der bei Bedarf
einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan
umfasst nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 3 Millionen
EUR, die vom Land nach § 13 Abs. 1 gefördert werden sollen.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage des
ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans jährliche Förderprogramme, die darüber
hinaus auch alle übrigen Maßnahmen beinhalten, die das Land gemäß § 13 Abs. 1
fördert.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium legt im Einvernehmen mit den
Zweckverbänden und dem Verkehrsausschuss des Landtags ein im besonderen
Landesinteresse liegendes SPNV-Netz fest, das bei
Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Dieses SPNV-Netz
umfasst für die Erschließung aller Landesteile bedeutsame SPNV-Verbindungen
mit Taktfolge, Haltestellen und Bedienungsqualität. Dabei sind Bindungen aus
den von den Zweckverbänden geschlossenen Vereinbarungen mit den
Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das SPNV-Netz
darf den Umfang von landesweit 40 Millionen Zug-Kilometern nicht überschreiten.“
10.
In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Landesplanung“ die Wörter „sowie das
SPNV-Netz nach § 7 Abs. 4“ eingefügt sowie das Wort
„ÖPNV-Ausbauplans“ durch das Wort „ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans“
ersetzt.
11.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Soweit
kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr
Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich.“
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen
und“ gestrichen.
12.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Das Land gewährt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pauschalen und
Zuwendungen
1.
zur allgemeinen Förderung der Betriebskosten im ÖPNV,
2.
zur allgemeinen Förderung von Investitionen im ÖPNV,
3.
für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse sowie
4.
für sonstige Zwecke des ÖPNV.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich
nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des Bundes,
insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes, dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie dem Entflechtungsgesetz werden
im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Empfänger
in voller Höhe weitergeleitet.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG und § 6a AEG werden in Anwendung des § 64a PBefG und des § 6h AEG ab dem Kalenderjahr 2011 durch die
Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ersetzt. Die Ausgleichsleistungen werden für die
Kalenderjahre bis 2010 mit der Maßgabe gewährt, dass die für das Jahr 2006
festgesetzten Werte
1.
der Ausnutzung der Zeitfahrausweise pro Tag
2.
des Verbundzuschlags sowie
3.
der mittleren Reiseweite
gemäß
§ 3 PBefAusglV und § 3 AEAusglV
zu Grunde zu legen sind. Gleiches gilt für die Zuordnung der
Verkehrsunternehmen zu den Kostensatzgruppen gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG in Verbindung mit der PBefKostenV
NRW. Eine nach dem 31. Dezember 2006 vorgenommene Unternehmensverschmelzung
oder -aufspaltung sowie Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 PBefG ist bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 nicht zu
berücksichtigen. Ausgleichsleistungen nach § 6a AEG werden nur an Unternehmen
gewährt, soweit diese im Jahr 2006 SPNV-Leistungen
erbracht haben und diese bei der Förderung des SPNV-Leistungsangebots
durch das Land nicht berücksichtigt wurden. § 7 Abs. 3 Satz 1 PBefAusglV und § 7 Abs. 3 Satz 1 AEAusglV
finden keine Anwendung. Die Gewährung der bundesgesetzlichen
Erstattungsleistungen gemäß § 145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches –Neuntes Buch–
(SGB IX) erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.“
13.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
ÖPNV–Pauschale
(1)
Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach § 8
Regionalisierungsgesetz des Bundes eine jährliche Pauschale in Höhe von 800
Millionen EUR; dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs-
und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. Von der
Pauschale erhalten der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) 45,485 vom
Hundert, der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) 22,666 vom Hundert und
der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) 31,849 vom Hundert. Die
Pauschale ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten,
kann aber auch für andere Zwecke des ÖPNV verwendet oder hierfür an
Eisenbahnunternehmen, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke
des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Aus der Pauschale ist das SPNV-Netz gemäß § 7 Abs. 4 zu finanzieren. Die
Zweckverbände dürfen höchstens 3 vom Hundert der Pauschale für ihre allgemeinen
Ausgaben verwenden.
(2)
Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 aus den Mitteln
nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes in den Jahren 2008 bis 2010 eine
jährliche Pauschale in Höhe von 110 Millionen EUR. 92,838 vom Hundert dieser
Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil der Empfänger an der für das Jahr
2007 gewährten ÖPNV-Fahrzeugförderung verteilt; im Falle einer Änderung der
Aufgabenträgerschaft sind die Anteile entsprechend anzupassen. 7,162 vom
Hundert dieser Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil an der in 2007 den
Kreisen und kreisfreien Städten gewährten Aufgabenträgerpauschale verteilt. Der
Betrag nach Satz 1 erhöht sich im Jahr 2011 um 100 Millionen EUR und ab dem Jahr
2012 um 130 Millionen EUR, die jeweils aus Landesmitteln finanziert werden.
Mindestens 80 vom Hundert der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme
des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten; die
übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an
öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände,
Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke
des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.
(3)
Die Pauschalen werden in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt.
Die Verwendung und Weiterleitung der Pauschalen geschieht unter Beachtung
haushaltsrechtlicher Bindungen der Empfänger sowie sonstiger gesetzlicher
Bestimmungen. Die Pauschalen dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen der
Förderung nach den §§ 12 und 13 verwendet werden.
(4)
Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres für Zwecke des ÖPNV verausgabt werden. Bis dahin
nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der
Verwendung der Pauschalen haben die Empfänger bis zum 30. September des
Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine
Übersicht hierüber vorzulegen.
(5)
Die Verteilung der Pauschalen wird mit Wirkung ab dem Jahr 2011 unter
Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl neu
festgesetzt.“
14.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Pauschalierte Investitionsförderung
(1)
Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach § 8
Regionalisierungsgesetz des Bundes sowie nach dem Entflechtungsgesetz
pauschalierte Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV in einer
Gesamthöhe von jährlich mindestens 150 Millionen EUR.
(2)
Grundlagen für die Verteilung der Zuwendung sind die in den Jahren 2002 bis
2006 durchschnittlich ausgezahlten Zuwendungen des Landes für
ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen in den jeweiligen Zweckverbandsgebieten mit
Ausnahme von Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms oder Maßnahmen, die auf Grund
des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20.
Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz – BGBl I
1994 S. 918) gefördert wurden. Die Verteilung wird mit Wirkung ab dem Jahr 2011
neu festgesetzt.
(3)
Die Zuwendung ist zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die
Infrastruktur, zu verwenden oder hierfür an Gemeinden, öffentliche und private
Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des
privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. Bei der
Verwendung der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz und dem Nachweis ihrer
Verwendung sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten. Der Neu- oder
streckenbezogene Ausbau von Schienenwegen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von
mehr als drei Millionen EUR darf nur gefördert werden, wenn er Bestandteil des
Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans gemäß § 7 Abs. 1 ist. Mit der Zuwendung
dürfen höchstens 85 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen
Investitionsmaßnahme gefördert werden. Mindestens 50 vom Hundert der Mittel
sind für solche Investitionsmaßnahmen zu verwenden, die nicht dem SPNV dienen.
(4)
Auf den Anteil des jeweiligen Zweckverbandes an der Förderung werden die am 1.
Januar des jeweiligen Jahres bestehenden Verpflichtungen
1.
für die ergänzende Förderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 sowie
2.
für die Infrastrukturmaßnahmen, deren Förderung das Land vor dem 1. Januar 2008
bewilligt oder vereinbart hat,
angerechnet.
Eine Anrechnung erfolgt nicht, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die nach §
13 Abs. 1 gefördert werden.
(5)
Die Zweckverbände haben einen jährlichen Katalog der mit den Mitteln zu
fördernden Maßnahmen durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung festzulegen
und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
(6)
Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahres zur Aufstockung dieser Förderung verwendet
werden. Danach nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als
Nachweis der Verwendung der Förderung haben die Zweckverbände bis zum 30.
September des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen
Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. Für Mittel nach dem Entflechtungsgesetz
ist der Nachweis entsprechend den bundesrechtlichen Anforderungen bis zum 31.
März des Folgejahres vorzulegen.“
15.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse
(1)
Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem GVFG, dem Entflechtungsgesetz sowie
weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen
Landesinteresse. Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse sind
1.
ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms,
2.
SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen,
3.
Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien im ÖPNV erprobt werden
sollen, sowie
4.
Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im Einzelfall vom
für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem
Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde.
Zuwendungsempfänger
können Kreise, Städte und Gemeinden, öffentliche und private
Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische Personen des
privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein.
(2)
Investitionen in Schienenwege und Stationen der Eisenbahnen des Bundes sind
vorrangig aus Mitteln nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) zu finanzieren. Diese Maßnahmen können vom Land nach
Anhörung der Zweckverbände ergänzend gefördert werden. Die vom Land gewährte
ergänzende Förderung wird auf die Förderung der Zweckverbände nach § 12
angerechnet, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach Absatz 1
gefördert werden.“
16.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Sonstige Förderung
Das
Land gewährt aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes
Zuwendungen für weitere Maßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse,
insbesondere für Bürgerbusvorhaben sowie zur Verbesserung der Qualität, der
Sicherheit und des Services im ÖPNV.“
17.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Zuständigkeiten
Die
Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen
nach den §§ 11, 12 und 14. Die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 sind
Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für
Infrastrukturmaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder
vereinbart wurden. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann die
Zuständigkeiten für die Förderungen nach §§ 11 und 12 abweichend von Satz 1 auf
die NRW.BANK übertragen.“
18.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Personalübergang
(1)
Das Land gewährt einen auf die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 aufgeschlüsselten
pauschalen finanziellen Ausgleich für die Belastungen, die diesen infolge des
Übergangs der Aufgabe der Infrastrukturförderung (§ 12 ÖPNVG NRW i. d. F. vom 23. Mai 2006) entstehen. Die Höhe und Schlüsselung des Ausgleichs bemisst sich
nach der Anzahl und Qualifikation der Beamtinnen und Beamten und tariflich
Beschäftigten, die von den Bezirksregierungen bislang zur Erledigung der
Aufgabe eingesetzt wurden und von den jeweiligen Zweckverbänden zur Erfüllung
der Aufgabe tatsächlich übernommen werden. Die Höhe und Schlüsselung des
Ausgleichs ist in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in
entsprechender Anwendung der Grundsätze des Konnexitätsausführungsgesetzes
NRW auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung festzulegen. Weichen die
tatsächlichen Kostenfolgen für einen der Zweckverbände um mehr als 10 vom
Hundert von der getroffenen Festlegung ab, so kann diese angepasst werden.
(2)
Soweit Beamtinnen und Beamte und tariflich Beschäftigte von den Zweckverbänden
übernommen werden, werden die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen und die
Einzelmaßnahmen zur Sicherung des Besitzstandes der tariflich Beschäftigten in
Personalüberleitungsverträgen geregelt. Die Personalüberleitungsverträge können
auch eine Überleitung von Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten
bestimmen, die nicht unmittelbar mit den übergehenden Aufgaben betraut sind.
(3)
Die Ausgleichszahlungen werden vierteljährlich zum Monatsletzten für das
vorausgegangene Quartal ausgezahlt.“
19.
In § 16 werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6)
Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde
über die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1, soweit diese Aufgaben nach §§ 13, 15
Satz 2 wahrnehmen. Das Ministerium kann zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
Weisungen erteilen. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann es
allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung oder die Wahrung
von Verkehrsinteressen des Landes zu sichern; besondere Weisungen kann es
erteilen, wenn das Verhalten des Zweckverbandes im Einzelfall verkehrspolitisch
nicht geeignet erscheint. Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im
Einzelfall führt der Zweckverbandsvorsteher als staatliche Verwaltungsbehörde
durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Das für das
Verkehrswesen zuständige Ministerium kann sich jederzeit über Angelegenheiten
im Sinne von Satz 1 unterrichten.
(7)
Die Verwendung der Pauschalen nach § 11 unterliegt der Prüfung durch den
Landesrechnungshof. Leiten die Empfänger die Pauschalen an Dritte weiter, so
kann der Landesrechnungshof auch bei diesen die Verwendung der Mittel prüfen.“
20.
Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
„§ 17
Übergangsregelung
In
den Satzungen gemäß § 5 Abs. 2 kann geregelt werden, dass abweichend von § 5 Abs.
3 Satz 1 Rechte und Pflichten der bisherigen Zweckverbände aus am 1. Januar
2008 bestehenden Vereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen über die
Leistungserbringung im SPNV erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
mit Ablauf des 31. Dezember 2010, auf den Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
übertragen werden. Die Zweckverbände dürfen hierzu bis zum 31. Dezember 2010
die hierfür erforderlichen Anteile der Pauschale gemäß § 11 Abs. 1 an die
bisherigen Zweckverbände weiterleiten. Die bisherigen Zweckverbände haben über
die Verwendung der Mittel einen Nachweis entsprechend § 11 Abs. 4 Satz 3 zu
führen. Die übrigen Regelungen des Gesetzes bleiben unberührt.“
21.
In § 18 Abs. 4 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.
Artikel 2
Das
Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Düsseldorf,
den 19. Juni 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s en
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t k e
GV. NRW. 2007 S. 258