Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage A
Anlage B
 

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

81

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 19. Juni 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 292), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

㤠1

Die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ die Angaben „sowie die aufsichtsführende Behörde über die Kreise und kreisfreien Städte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt und das Wort „fachlich“ gestrichen.

c) Der bisherige Satz 3 entfällt.

d) Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Das zuständige Ministerium unterstützt die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Verbesserung der Dienstleistungen und bei der Qualitätssicherung. Zwischen den Beteiligten nach Satz 1 sollen Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden.

(3) Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger, der zugelassenen kommunalen Träger und der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unterrichten.

(4) Das zuständige Ministerium kann den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu sichern.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch gegenüber den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, soweit die kommunalen Träger ihre Aufgaben auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen haben.“

3. Folgender § 2a wird eingefügt:

㤠2a

Soweit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag errichtet worden sind, sollen die Kreise und die kreisfreien Städte diese zu Teildienststellen gem. § 1 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erklären. Leiter der Teildienststelle ist der Geschäftsführer im Sinne des § 44b Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Im Übrigen finden die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend Anwendung.“

4. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 3 entfällt.

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Folgender Satz 2 wird neu eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise durch Satzung im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden eine andere quotale Verteilung der Aufwendungen bestimmen, wenn die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen 50 vom Hundert nicht überschreitet.“

d) Folgender Satz 4 wird neu eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 und Satz 2 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach „§ 46 Abs. 6“ anstatt „bis 9“ „bis 10“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird im Satz 1 nach „§ 46 Abs. 10 Satz 1“ anstatt „und 2“ „bis 3“ eingefügt und im Satz 3 das Wort „fachlich“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 nach Satz 2 angefügt:

„Für das Jahr 2008 beträgt die Gesamthöhe der Zuweisungen 303.666.000 Euro (Basisbetrag). Für das Jahr 2009 wird die Gesamthöhe der Zuweisungen nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis der Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2007 zur jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahre 2006 (Basisjahr) angepasst. Maßgeblich ist die nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldete Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. In den Folgejahren wird der Basisbetrag entsprechend der Sätze 4 und 5 an die Entwicklung der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften des jeweiligen Vorvorjahres im Vergleich zum Basisjahr 2006 angepasst.“

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Die Gesamthöhe der Zuweisungen wird auf die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der jeweiligen Be- und Entlastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verteilt. Ziel ist es, dass bei jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt Belastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vermieden und Entlastungen erreicht werden. Zur Ermittlung des Verteilungsmaßstabes werden von den Belastungsdaten gemäß Absatz 4 die in Anlage A enthaltenen Entlastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte und ein Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß Satz 4 abgezogen. Der Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung errechnet sich aus dem im Auszahlungsjahr geltenden Prozentsatz nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und den nach Absatz 4 maßgeblichen Daten der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ergibt sich für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt ein Belastungsbetrag, wird dieser vorab aus der Gesamthöhe der Zuweisungen ausgeglichen. Der danach verbleibende Betrag der Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Übersteigt die Summe der Belastungsbeträge die Gesamthöhe der Zuweisungen, erfolgt die Verteilung in dem Verhältnis des nach Satz 1 bis 5 ermittelten Belastungsbetrages zur Gesamthöhe der Zuweisungen. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 bis 7 wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das zuständige Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt.“

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Im Jahre 2007 sind die in Anlage B aufgeführten Belastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte maßgeblich. Ab dem Jahre 2008 werden die Belastungen für die Kreise und kreisfreien Städte aus den nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, soweit auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gem. § 46 Abs. 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, sowie einem Zuschlag von 12 vom Hundert von diesen Aufwendungen für weitere Belastungen ermittelt.“

d) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 3 Satz 8 wird hälftig zum 30. Juni und zum 30. November an die Kreise und kreisfreien Städte ausgezahlt. Im Jahr 2007 erfolgt die Auszahlung nach Satz 1 zum 30. Oktober 2007.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt neu gefasst:

„(6) Die endgültige Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 Sätze 1 bis 2 wird für die Jahre 2005 bis 2007 nach Ablauf des Jahres überprüft. Für die Jahre 2005 und 2006 erfolgt die Überprüfung anhand der Haushaltsrechnung. Für das Jahr 2007 gilt das Prüfergebnis des Jahres 2006 entsprechend. Weicht die sich danach ergebende Gesamthöhe der Zuweisungen von dem im Landeshaushaltsplan festgesetzten Betrag ab, ist diese spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr durch Erhöhung oder Verringerung der Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 auszugleichen."

f) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.

g) Absatz 7 wird aufgehoben.

7.

a) Der bisherige § 8 wird zu § 9.

b) Folgender neuer § 8 wird eingefügt:

㤠8

(1) Das zuständige Ministerium untersucht die Wirkung der Einführung der Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gem. § 1 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen, sowie die Wirkung des § 5 Abs. 4 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2010. Soweit zweckmäßig, können für die Untersuchungen nach Satz 1 Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.

(2) Die Höhe des Basisbetrages nach § 7 Abs. 2 Satz 3 sowie die Auswirkungen der Anpassung des Basisbetrages gem. § 7 Abs. 2 Satz 4 und 5 werden zum Stichtag 31. Dezember 2010 untersucht. Ergibt die Untersuchung eine abweichende Höhe des Basisbetrages infolge der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben abzüglich des interkommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder, erfolgt eine gesetzliche Anpassung.“

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 29. Juni 2007 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Juni 2007

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  Laumann

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

GV. NRW. 2007 S. 207