Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 16 vom 17.7.2007 Seite 283 bis 306
Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
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Verordnung
zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 SchulG
Vom 14. Juni 2007
Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Inhalt
Artikel 1 |
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) |
Artikel 2 |
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK) |
Artikel 3 |
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) |
Artikel 4 |
Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) |
Artikel 5 |
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS) |
Artikel 6 |
Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA) |
Artikel 7 |
Änderung der Allgemeinen Nichtschüler-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-NSch-BK) |
Artikel 8 |
Änderung der Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen (PO-EPA) |
Artikel 9 |
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen im Kolleg für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern (APO-SpA) |
Artikel 10 |
Änderung der Verordnung über die Studienvorbereitung und die Prüfung am Studienkolleg (APO-SK) |
Artikel 11 |
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (PO-BBA) |
Artikel 12 |
In-Kraft-Treten |
Artikel 1
Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222, ber. S. 461), wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel werden die Wörter „Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags“ ersetzt durch die Wörter „für Schulen zuständigen Landtagsausschusses“.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 43 Widerspruch und Akteneinsicht“ die Zeile „§ 44 Berichtspflicht“ angefügt.
3. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Aufgenommen werden kann auch, wer die Externenprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nach der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I bestanden und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erhalten hat.“
4. In § 5 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit sowie Noten für das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).
(5) Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten werden von einer von der Schule zu bestimmenden Lehrkraft vorgeschlagen, die die Schülerin oder den Schüler in mindestens einem Kur s unterrichtet; in der Qualifikationsphase ist dies in der Regel die Lehrkraft, die eines der Leistungskursfächer unterrichtet. Die Versetzungskonferenz entscheidet über die abschließende Note. Die Note bezieht sich bei allen Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie bei Bescheinigungen über die Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12 und 13 auf das zurückliegende Schulhalbjahr, bei Abschluss- und Abgangszeugnissen aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 auf das letzte Schuljahr.
(6) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Die Anzahl der unentschuldigten Fehlstunden wird bei allen Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie bei Bescheinigungen über die Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12 und 13 bezogen auf das zurückliegende Schulhalbjahr angegeben. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgen diese Angaben bezogen auf das letzte Schuljahr.“
5. § 13 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Jahrgangsstufe 11 und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 16 Abs. 2 in den Jahrgangsstufen 12 und 13.“
6. In § 16 Abs. 2 wird der Text der Fußnote unter der Notentabelle wie folgt gefasst:
„Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 19, 28 bis 31, 39 nicht erreicht werden.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 5 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 5 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.“
8. In § 27 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen“ eingefügt und in den beiden Klammern jeweils die Gesetzesabkürzung wie folgt gefasst: „VwVfG. NRW.“.
9. In § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Schülerexperimente und praktische Arbeiten in den Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann die Arbeitszeit durch die oberste Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Stunde verlängert werden.“
10. In § 33 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen.“
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen gemäß § 13 Abs. 2 zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Es wird mathematisch gerundet. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 entscheidet die dritte beauftragte Fachlehrkraft.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
12. § 40a Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die innerhalb von acht Jahren den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eines einjährigen gelenkten Praktikums (§ 6 Qualifikationsverordnung Fachhochschule) nachweisen, ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllen.“
13. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wiederholungshalbjahres oder –jahres“ ersetzt durch das Wort „Wiederholungsjahres“.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
14. Nach § 43 wird folgender § 44 angefügt:
„§ 44
Berichtspflicht
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“
Artikel 2
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222, ber. S. 461), wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel werden die Wörter „Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags“ ersetzt durch die Wörter „für Schulen zuständigen Landtagsausschusses“.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Text zu § 65 wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten; Berichtspflicht“.
3. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Bildungsgang des Abendgymnasiums müssen die Studierenden bis zum dritten Semester einschließlich berufstätig oder von der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend anerkannt sein.“
4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Semester“ ersetzt durch die Wörter „das entsprechende Semester einmal“.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
5. § 17 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Sie führen in der Qualifikationsphase zur Absenkung der Leistungsbewertung um bis zu zwei Notenpunkte.“
6. In § 18 Abs. 4 wird die Verweisung „Absatz 3 Satz 1“ um die Wörter „oder 2“ ergänzt.
7. In § 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchulG enthalten die Zeugnisse keine Angaben zu Fehlzeiten und keine Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten.“
8. § 37 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das dritte und vierte Abiturfach sind Fächer, in denen die Studierenden die in § 18 Abs. 3 Satz 1 bis 3 geforderte Anzahl von Klausuren geschrieben haben.“
9. In § 43 Abs. 1 wird die Notentabelle nach Satz 2 wie folgt gefasst:
Note |
Punkte nach |
Notendefinition |
sehr gut |
15 - 13 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. |
gut |
12 - 10 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. |
befriedigend |
9 - 7 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. |
ausreichend |
6 - 5 Punkte |
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im |
schwach |
4 Punkte |
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) |
mangelhaft |
3 - 1 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
ungenügend |
0 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß Absatz 2 bis 4 und §§ 44, 57 nicht erreicht werden.
10. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Den Studierenden werden nach Maßgabe der Lehrpläne und im Rahmen der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt.“
11. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft, die im letzten Semester unterrichtet hat, in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (§ 51 Abs. 3) korrigiert. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet.
(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt:
1. Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten (§ 43 Abs. 1) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 2),
2. bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen.
(3) Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen gemäß § 17 Abs. 5 zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Es wird mathematisch gerundet. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 entscheidet die dritte beauftragte Lehrkraft.“
12. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird um die Wörter „und der Fachhochschulreife“ ergänzt.
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Studierende, denen die Fachhochschulreife zuerkannt worden ist, erhalten ein „Zeugnis der Fachhochschulreife“.“
c) In Absatz 4 werden die Angaben „mit einem Abschluss nach §§ 60, 61 oder ohne Abschluss“ ersetzt durch die Angaben „ohne einen Abschluss nach Absatz 3“.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchulG enthalten die Zeugnisse keine Angaben zu Fehlzeiten und keine Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten.“
13. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Der Text der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten; Berichtspflicht“.
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
Artikel 3
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222, ber. S. 461), wird wie folgt geändert:
I. Die APO-BK - Allgemeiner Teil - wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel wird das Wort „Schule“ ersetzt durch das Wort „Schulen“.
2. In der Inhaltsübersicht wird der Text zu § 31 wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten, Übergangsregelung, Berichtspflicht“.
3. In § 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Schulprogramms“ die Wörter „sowie bei der Planung und Durchführung erforderlicher konkreter Verbesserungsmaßnahmen“ eingefügt.
4. In § 9 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen enthalten neben den Noten für die Fächer Noten für das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit und für das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder von einer von der Schule zu bestimmenden Lehrkraft vorgeschlagen; sie können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich die Noten auf die letzten beiden Schulhalbjahre.
(5) Die Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Die Angaben beziehen sich bei Abschluss- und Abgangszeugnissen auf die letzten beiden Schulhalbjahre.
(6) In den Bildungsgängen gemäß § 22 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 SchulG werden in den Zeugnissen abweichend von § 49 Abs. 2 SchulG keine Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten und keine Angaben zu Fehlzeiten ausgewiesen.“
5. In § 10 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Berufskolleg informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Fach“ die Wörter „oder bei fächerübergreifenden Prüfungen in einer Prüfungsarbeit“ und nach den Wörtern „in dem“ die Wörter „oder der“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mit einer besseren Note als der Ausgangsnote bewertet wird.“
7. In § 17 Abs. 5 werden nach dem Wort „Befähigung“ die Wörter „zum Lehramt an Berufskollegs oder“ eingefügt.
8. In § 22 Satz 1 wird in den beiden Klammern jeweils die Abkürzung „NW.“ ersetzt durch die Abkürzung „NRW.“.
9. In § 27 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In den Bildungsgängen der Anlage D ist die Wiederholung nach einem halben Jahr ausgeschlossen.“
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der Text der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten, Übergangsregelung, Berichtspflicht“.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
II. Die APO-BK - Anlage A - wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Text zu § 21 wie folgt gefasst:
„Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Berufsschule umfasst
1. für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO oder mit einem berechtigten Interesse an der Teilnahme am Unterricht die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung,
2. für Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung anstreben, das Berufsgrundschuljahr,
3. für Schülerinnen und Schüler, die zum beruflichen Einstieg gefördert werden müssen,
- das Berufsorientierungsjahr und
- die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 und insgesamt elf nachgewiesenen Schulbesuchsjahren endet die Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 4 SchulG; § 38 Abs. 2 SchulG bleibt unberührt.“
3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in einem Berufsausbildungsverhältnis“ gestrichen.
4. In § 3 Abs. 2 wird in der ersten Klammer die Verweisung „Abs. 2“ ersetzt durch die Verweisung „Abs. 3“.
5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Einzelstundentafeln“ ersetzt durch die Wörter „Stundentafeln in den einzelnen Lehrplänen der Ausbildungsberufe“.
6. In § 9 Abs. 4 werden die Angaben „Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss nach Klasse 10 –„ ersetzt durch die Angaben „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“.
7. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Berufsorientierungsjahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SchulG und in Ausnahmefällen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SchulG besucht werden.“
8. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird ersetzt durch folgende Sätze 1 bis 3:
„Das Berufsorientierungsjahr umfasst Orientierung, Beratung und Einarbeitung. Für Orientierung und Beratung wird Unterricht nach den schulischen Möglichkeiten in mehreren Berufsfeldern angeboten. Die Einarbeitung erfolgt in einem Berufsfeld.“
9. § 14 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
10. In § 16 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das Berufsgrundschuljahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SchulG besucht werden.“
11. Der Text zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis vermittelt berufliche Kenntnisse und ermöglicht den Erwerb des Hauptschulabschlusses.“
12. In § 20 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„In die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis wird auch aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung berufliche Kenntnisse erwerben will, wer sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder wer zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnimmt. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SchulG besucht wird.“
13. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang
Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus der Rahmenstundentafel nach Anlage A 6.“
14. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
„(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach einem Jahr ein Abschlusszeugnis, wenn die Leistungsanforderungen erfüllt sind.“
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ ein Komma und die Wörter „die ohne Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind,“ eingefügt.
15. Anlage A 6 wird wie folgt gefasst:
siehe Anlage A 6
16. Die Anlagen A 7 und A 8 werden aufgehoben.
III. Die APO-BK - Anlage B - wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Paragraphen 4 bis 15 wie folgt gefasst:
„§ 4 Berufsabschlüsse nach Landesrecht
§ 5 Unterrichtsumfang, Unterrichtsfächer
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
§ 7 Versetzung, Leistungsanforderungen
§ 8 Abschlussbedingungen
§ 9 Zeugnisse und Berechtigungen
2. Abschnitt
Ordnung der Abschlussprüfung zum Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht
§ 10 Zulassung zur Berufsabschlussprüfung
§ 11 Schriftliche Prüfung
§ 12 Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 15 Abschlusskonferenz
§ 16 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
§ 17 Externenprüfung“.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Bildungsgänge“ werden die Wörter „der Berufsfachschule“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „(Fachoberschulreife)“ wird folgender Halbsatz angefügt:
„oder des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden das Semikolon und die Angaben „für sie gilt § 1 Abs. 2 entsprechend“ gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln, können nur als zweijährige Bildungsgänge angeboten werden.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und der Satz bis zum Doppelpunkt wie folgt gefasst:
„Die Bildungsgänge, die eine berufliche Grundbildung vermitteln, können in folgenden Berufsfeldern und Bereichen angeboten werden:“.
bb) In der nachfolgenden Aufzählung wird nach den Wörtern „Farbtechnik und Raumgestaltung“ das Wort „Gesundheitswesen“ eingefügt und die Wörter „Sozial- und Gesundheitswesen“ durch das Wort „Sozialwesen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:
„§ 4
Berufsabschlüsse nach Landesrecht
Die Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln, führen zu folgenden Abschlüssen:
Staatlich geprüfte Heilerziehungshelferin/Staatlich geprüfter Heilerziehungshelfer,
Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger,
Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich geprüfter Sozialhelfer.“
6. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden §§ 5 bis 7.
7. § 5 (neu) wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Unterrichtsumfang, Unterrichtsfächer
Der Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen B 1 bis B 3 und den Richtlinien und Lehrplänen.“
8. § 6 (neu) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht führen, wird aufgenommen, wer mindestens den Hauptschulabschluss nachweist.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) In die einjährigen Bildungsgänge wird aufgenommen, wer mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
d) In Absatz 4 (neu) wird Satz 2 gestrichen.
9. § 7 (neu) wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Versetzung, Leistungsanforderungen
(1) In das zweite Jahr wird versetzt, wer die Leistungsanforderungen der Jahrgangsstufe erfüllt hat (§ 10 Abs. 2 Allgemeiner Teil). Nicht ausreichende Leistungen in Fächern des Differenzierungsbereichs bleiben unberücksichtigt. In den Bildungsgängen nach § 4 müssen zusätzlich ausreichende Leistungen in den Fächern der Praxis erzielt worden sein.
(2) In den Bildungsgängen nach § 4 kann nach dem ersten Halbjahr der Unterstufe in den Fächern Englisch und Mathematik eine Differenzierung in einen Grundkurs und einen Kurs zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) erfolgen. Ein Wechsel in den Kurs zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses ist in der Oberstufe nicht möglich.“
10. Nach § 7 (neu) wird folgender neuer § 8 eingefügt:
„§ 8
Abschlussbedingungen
(1) Berufliche Grundbildung in den einjährigen und zweijährigen Bildungsgängen nach § 3 erwirbt, wer in allen Fächern, die im Bildungsgang unterrichtet wurden, die Bedingungen des § 7 Abs. 1 erfüllt. Mit dem Erwerb der beruflichen Grundbildung wird auch der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.
(2) Der Berufsabschluss in den in § 4 genannten Bildungsgängen wird durch eine Abschlussprüfung erworben.
(3) Mit der Zulassung zur Berufsabschlussprüfung wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben, wenn die entsprechenden Kurse in Englisch und Mathematik gemäß § 7 Abs. 2 mit jeweils mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurden. In allen anderen Fällen wird mit der Zulassung zur Berufsabschlussprüfung der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben.
(4) Mit dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben, wenn
a) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen oder
b) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch und in drei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt wurden. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch können durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.“
11. Die bisherigen §§ 7 bis 15 werden §§ 9 bis 17.
12. Der Gliederungstext vor § 8 (alt) („2. Abschnitt Ordnung der Abschlussprüfung zum Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht“) wird dort gestrichen und vor § 10 (neu) eingefügt.
13. § 9 (neu) wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Zeugnisse und Berechtigungen
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des ersten Jahres ein Versetzungszeugnis, wenn sie die Leistungsanforderungen gemäß § 7 erfüllen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Bildungsgänge gemäß § 3 ein Abschlusszeugnis gemäß § 8, wenn sie die Abschlussbedingungen erfüllt haben.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Berufsabschlussprüfung in einem Bildungsgang nach § 4 bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis gemäß § 8. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte…/Staatlich geprüfter…“ zu führen.“
14. § 10 (neu) wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Zulassung zur Berufsabschlussprüfung
(1) Am Ende des Bildungsganges nach § 4 wird eine Berufsabschlussprüfung durchgeführt, mit der die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Die Berufsabschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann durch mündliche Prüfungen ergänzt werden.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss (§ 17 Allgemeiner Teil) entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung und stellt den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) fest.
(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Noten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise fest. Die Note für das einzelne Fach wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
(4) Zur Berufsabschlussprüfung wird zugelassen, wer in allen Fächern des Bildungsganges mit Ausnahme des Differenzierungsbereiches mindestens die Note „ausreichend“ oder in nur einem Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat. Der Notendurchschnitt muss mindestens 4,0 betragen. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen. In den Bereichen der Praxis müssen mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sein.
(5) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Noten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Prüfungsbestimmungen zu informieren.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.“
15. § 11 (neu) wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Arbeiten unter Aufsicht.
(2) Die Aufgabenstellung für jede der Arbeiten muss sich aus den beruflichen Handlungsfeldern ergeben und den Anforderungen beruflicher Handlungskompetenz entsprechen.
(3) Die Dauer für jede schriftliche Arbeit beträgt zwischen 90 und 150 Minuten. Sie wird im Aufgabenvorschlag festgelegt. Die Gesamtdauer soll 240 Minuten nicht überschreiten.
(4) Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleitung auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die Schulleitung legt der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jede Arbeit einen von Lehrkräften der Klasse ausgearbeiteten Aufgabenvorschlag mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag durch einen neuen ersetzen lassen oder auch nach Beratung mit der Schulleitung abändern; entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt der Schulleitung die Entscheidung schriftlich mit.“
16. § 12 (neu) wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung auf die Vorschriften für die Abschlussprüfungen der §§ 19 und 20 des Allgemeinen Teils dieser Verordnung hinzuweisen. Die Bekanntgabe ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Lehrkräfte der Klasse, die die Arbeiten gestellt haben, korrigieren und begutachten die Arbeiten. Für jede Arbeit ist eine Note auszuweisen.
(3) Ist eine Arbeit nur von einer Lehrkraft korrigiert und begutachtet und mit einer nicht mindestens ausreichenden Note bewertet worden, bestellt der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Lehrkraft. Bei einer abweichenden Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.“
17. § 13 (neu) wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dient der Verbesserung der Note in den schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 11 Abs. 1. Die mündliche Prüfung findet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers statt.
(2) Der Prüfling teilt der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der Noten für die schriftlichen Arbeiten mit, ob er mündlich geprüft werden möchte. Die Meldung für die mündliche Prüfung muss schriftlich erfolgen und ist verbindlich.
(3) Die mündliche Prüfung findet frühestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist statt.“
18. § 14 (neu) wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
(2) Die mündliche Prüfung führt grundsätzlich durch, wer die Aufgaben für die schriftliche Arbeit gestellt hat. Diese Lehrkraft schlägt auch die Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.“
19. § 15 (neu) wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Abschlusskonferenz
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.
(2) In den schriftlichen Prüfungsarbeiten, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt wurden, wird die Note der schriftlichen Leistung zweifach gewichtet. Die Abschlussnote ist entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert durch Auf- oder Abrunden zu bilden.
(3) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistung des Prüflings in jeder Abschlussarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.“
20. § 17 (neu) wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Externenprüfung
(1) Die Berufsabschlüsse nach Landesrecht in den in § 4 genannten Bildungsgängen können durch eine Externenprüfung erworben werden.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung sind der Nachweis des Hauptschulabschlusses und eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis oder eine gleichwertige Vorbildung.
(3) Die Externenprüfung besteht abweichend von § 11 aus drei Prüfungsarbeiten, die jeweils durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Art und Umfang der Prüfungsarbeiten richten sich nach den jeweiligen Richtlinien und Lehrplänen.
(4) Eine der Prüfungsarbeiten ist durch einen praktischen Prüfungsteil zu ergänzen. Die praktische Prüfung dient zusammen mit den übrigen Prüfungsarbeiten dem Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.
(5) Die Dauer für jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt zwischen 90 und 150 Minuten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungsarbeiten soll 360 Minuten nicht übersteigen.
(6) Die Externenprüfung ist bestanden, wenn die Leistung des Prüflings in jeder Prüfungsarbeit, ergänzt durch die mündlichen Leistungen, mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(7) Im Übrigen richtet sich die Externenprüfung nach der Allgemeinen Externenprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs.“
21. Anlage B 1 wird wie folgt gefasst:
siehe Anlage B 1
22. Anlage B 2 wird wie folgt gefasst:
siehe Anlage B 2
23. Anlage B 3 wird wie folgt gefasst:
siehe Anlage B 3
24. Anlage B 4 wird aufgehoben.
IV. Die APO-BK - Anlage C - wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Zeile „§ 14“ das Wort „Nichtschülerprüfung“ ersetzt durch das Wort „Externenprüfung“.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort „Nichtschülerprüfung“ ersetzt durch das Wort „Externenprüfung“.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Nichtschülerprüfungsordnung“ ersetzt durch das Wort „Externenprüfungsordnung“.
3. In den Anlagen C 5, C 6, C 9, C 10 und C 11 werden jeweils in der Fußnote 1 am Ende der ersten Zeile das Doppelsternchen mit Klammer („**)“) bzw. das Sternchen mit Klammer („*)“) sowie die dazugehörende Anmerkung gestrichen.
V. Die APO-BK - Anlage D - wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Aufgenommen werden kann auch, wer die Externenprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nach der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I bestanden und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erhalten hat.“
2. In § 8 Abs. 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Notenstufe“ folgender Satzteil angefügt: „in der Jahrgangsstufe 11 und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 11 in den Jahrgangsstufen 12 und 13“.
3. In § 11 wird die Notentabelle wie folgt gefasst:
Note |
Punkte nach |
Notendefinition |
sehr gut |
15 - 13 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. |
gut |
12 - 10 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. |
befriedigend |
9 - 7 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. |
ausreichend |
6 - 5 Punkte |
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im |
schwach |
4 Punkte |
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) |
mangelhaft |
3 - 1 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
ungenügend |
0 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 15, 25 nicht erreicht werden.
4. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die innerhalb von acht Jahren den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht nachweisen, ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen bescheinigt werden; die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.“
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die innerhalb von acht Jahren den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eines einjährigen gelenkten Praktikums (§ 6 Qualifikationsverordnung Fachhochschule) nachweisen, ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen bescheinigt werden, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 2 oder 3 erfüllen.“
5. Die Anlage D 29 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile 5 wird das erste Wort („Physik“) durch das Wort „Biologie“ ersetzt.
b) In der Zeile 13 wird der Fußnotenhinweis „4)“ hinter der Zahl „240“ gestrichen.
VI. Die APO-BK - Anlage E - wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in den Zeilen „§ 18“ und „§ 34“ jeweils das Wort „Nichtschülerprüfung“ ersetzt durch das Wort „Externenprüfung“.
2. § 9 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „angemessener“ wird gestrichen.
b) Das Wort „Entwicklung“ wird ersetzt durch das Wort „Gesamtentwicklung“.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Nichtschülerprüfung“ ersetzt durch das Wort „Externenprüfung“.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Im Übrigen richtet sich die Externenprüfung nach der Allgemeinen Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs.“
4. In § 34 wird in der Überschrift sowie in Absatz 1 und 2 jeweils das Wort „Nichtschülerprüfung“ ersetzt durch das Wort „Externenprüfung“.
Artikel 4
Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) vom 31. Januar 2000 (GV. NRW. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222, ber. S. 461), wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel wird das Wort „Schule“ ersetzt durch das Wort „Schulen“.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Text zu § 27 wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten; Berichtspflicht“.
3. In § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Für drei der vier schriftlichen Prüfungsfächer sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellten Prüfungsaufgaben (§ 15 Abs. 2) zu verwenden. Hierzu gehören die Fächer Mathematik und entweder Deutsch oder eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache sowie ein drittes Fach nach Wahl des Prüflings.“
4. In § 14 wird die Notentabelle wie folgt gefasst:
Note |
Punkte nach |
Notendefinition |
sehr gut |
15 - 13 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. |
gut |
12 - 10 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. |
befriedigend |
9 - 7 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. |
ausreichend |
6 - 5 Punkte |
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im |
schwach |
4 Punkte |
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) |
mangelhaft |
3 - 1 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
ungenügend |
0 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß § 19 nicht erreicht werden.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Zur Durchführung von Experimenten und praktischen Arbeiten in den Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann die Arbeitszeit durch die oberste Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Grundlage für die landeseinheitlich gestellten Prüfungsaufgaben sind die Richtlinien und Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe sowie die jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur. Soweit die Schule aus den zentral gestellten Prüfungsaufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Die Prüfungsarbeiten werden von der zuständigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren korrigiert. Maßgebend für die Beurteilung sind die den Aufgaben beigegebenen Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet. Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form sind in angemessener Form zu berücksichtigen; sie führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um bis zu zwei Notenpunkte.
(3) Die Aufgaben für das vierte schriftliche Prüfungsfach werden dezentral gestellt. Den Vorschlag macht die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der den Prüfling in der Jahrgangsstufe 13 unterrichtet hat (§ 9 Abs. 4). Die Aufgabenstellung und die Aufgabenart müssen inhaltlich und methodisch den Prüfungsanforderungen (§ 2) entsprechen. Die Aufgaben müssen unterschiedliche Sachgebiete umfassen. Sie müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgegebenen Zeit zu bearbeiten sein. Sie dürfen einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. Die Aufgaben dürfen sich nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Für die Zahl und Art der Aufgaben gelten die Regelungen der Lehrpläne der gymnasialen Oberstufe. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde überprüft den Vorschlag und wählt Prüfungsaufgaben aus. Sie oder er prüft, ob die Aufgaben den Bedingungen des § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen angemessen und vergleichbar sind. Sie oder er kann, erforderlichenfalls nach Rücksprache mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer, Aufgaben ändern, sie insbesondere erweitern oder einschränken oder auch den Vorschlag zurückweisen, einen geänderten oder neuen anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben einen neuen Vorschlag zur Wahl für den Prüfling zusammenstellen. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent kann zur fachlichen Vorprüfung des Vorschlags den bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Fachausschuss heranziehen. Die Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert und mit einer Note gemäß § 14, gegebenenfalls mit Tendenz, beurteilt und bewertet.
(4) Die Prüfungsarbeiten gemäß den Absätzen 2 und 3 werden von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Fachprüfungsausschuss, bei zentral gestellten Prüfungsaufgaben auf der Basis der vorgegebenen Bewertungskriterien.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungskursfach (§ 6 Abs. 3 Satz 1) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
6. In § 21 Abs. 1 werden in Satz 2 die Wörter „in der Regel“ und Satz 3 gestrichen.
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei nicht abgeschlossener oder nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn der erste Prüfungsteil bestanden wurde und in den acht Prüfungsfächern insgesamt mindestens 280 Punkte erreicht wurden. Dabei sind die zwei Leistungskursfächer jeweils zwölffach, bei schriftlicher und mündlicher Prüfung jeweils sechsfach, die beiden übrigen Fächer des ersten Prüfungsteils achtfach, bei schriftlicher und mündlicher Prüfung jeweils vierfach, und die Fächer des zweiten Prüfungsteils jeweils vierfach zu werten. In mindestens fünf Prüfungsfächern müssen fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, werden die Leistungen in den beiden Leistungskursfächern jeweils elffach, die Leistungen in den beiden übrigen Fächern der schriftlichen Prüfung jeweils siebenfach gewertet. Die Leistung der besonderen Lernleistung tritt in vierfacher Wertung hinzu. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht und in Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft, so ist das Ergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus den beiden Prüfungsergebnissen zu berechnen. Treten beim Gesamtergebnis Punktwerte mit Dezimalstellen auf, wird abgerundet. In mindestens fünf Prüfungsfächern müssen fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.“
b) In Absatz 3 werden die Angaben „Abs. 1 und 2“ ersetzt durch die Angaben „Absatz 1“.
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der Text der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten; Berichtspflicht“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
Artikel 5
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS) vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268), geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222, ber. S. 461), wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel wird das Wort „Schule“ ersetzt durch das Wort „Schulen“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Text zu § 25 wird vor dem Wort „Abgangszeugnis“ das Wort „Abschluss-,“ eingefügt.
b) Im Text zu § 47 werden nach dem Wort „Außerkrafttreten“ ein Komma sowie das Wort „Berichtspflicht“ angefügt.
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Angaben „Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
b) In Buchstabe b wird das Wort „Nummer“ ersetzt durch das Wort „Absatz“.
4. In § 23 Abs. 6 wird der Text der Fußnote unter der Notentabelle wie folgt gefasst:
„Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 26, 43 nicht erreicht werden.“
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Abgangszeugnis“ das Wort „Abschluss-,“ eingefügt.
b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
„Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg bestanden haben, erhalten gemäß § 43 Abs. 5 ein Abschlusszeugnis.“
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit sowie Noten für das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten können durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Die Noten beziehen sich bei allen Abschluss- und Abgangszeugnissen und den Zeugnissen zur Fachhochschulreife (schulischer Teil) auf das letzte Schuljahr.
(3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschluss- und Abgangszeugnisse und die Zeugnisse zur Fachhochschulreife (schulischer Teil) nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Die Angabe der unentschuldigten Fehlstunden erfolgt bei diesen Zeugnissen bezogen auf das letzte Schuljahr.“
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 4 bis 7.
6. In § 33 Abs. 4 werden die Wörter „des Rektorats und“ gestrichen.
7. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase beziehungsweise der Hauptphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.
(2) Den Kollegiatinnen und Kollegiaten werden nach Maßgabe der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die zentralen schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet.
(3) Soweit das Oberstufen-Kolleg aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die zuständige Prüferin oder den zuständigen Prüfer (§ 42 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Kollegiatinnen und Kollegiaten aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.
4) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.
(5) Ausnahmen werden jährlich durch Erlass des Ministeriums geregelt. Für Fächer, in denen aufgrund des Versuchsauftrags nicht auf landeseinheitliche Prüfungsaufgaben vorbereitet wird, werden Aufgaben für die schriftliche Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schule bestimmt. Hierzu sind Aufgabenvorschläge zur Auswahl und Genehmigung vorzulegen. Die Aufgabenstellung kann andere als schriftliche Darstellungsformen einschließen, zum Beispiel musikalische Notierungen oder künstlerische Entwürfe. Die Vorschläge müssen in ihrer Gesamtheit bei Studienfachkursen Inhalte von vier, bei Grundkursen Inhalte von drei Semestern umfassen. Jede Prüfungsaufgabe muss aus dem Unterricht der Hauptphase erwachsen sein und sich auf die Inhalte mindestens zweier Kurshalbjahre beziehen. Sie darf einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. Den Aufgabenvorschlägen sind Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beizufügen, die dem Kriterienraster der zentralen Prüfungen entsprechen. Außerdem sind die konkreten unterrichtlichen Voraussetzungen darzulegen.“
8. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Im Text der Überschrift werden nach dem Wort „Außerkrafttreten“ ein Komma sowie das Wort „Berichtspflicht“ angefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
Artikel 6
Die Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA) vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222, ber. S. 461), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (Externen-Abiturprüfungsordnung – PO-Externe-A)“.
2. In der Eingangsformel wird das Wort „Schule“ ersetzt durch das Wort „Schulen“.
3. In der Inhaltsübersicht wird der Text zu § 25 wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
4. In § 1 Satz 1, § 2 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 und in § 20 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Nichtschülerinnen und Nichtschüler“ durch das Wort „Externe“ ersetzt.
5. In § 2 Satz 3 werden die Wörter „Richtlinien und Lehrpläne“ durch die Wörter „Lehrpläne und Prüfungsvorgaben“ ersetzt.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „jeweils zuständigen oberen“ werden durch das Wort „obersten" ersetzt.
bb) Das Wort „mindestens“ wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird Satz 5 gestrichen.
7. In § 4 Abs. 3 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
8. In § 11 wird die Notentabelle wie folgt gefasst:
Note |
Punkte nach |
Notendefinition |
sehr gut |
15 - 13 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. |
gut |
12 - 10 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. |
befriedigend |
9 - 7 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. |
ausreichend |
6 - 5 Punkte |
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im |
schwach |
4 Punkte |
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) |
mangelhaft |
3 - 1 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
ungenügend |
0 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß § 16 nicht erreicht werden.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (Absatz 2 Satz 3). Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet.
(4) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt:
1. Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten (§ 11) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 3),
2. bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Es wird mathematisch gerundet. Im Fall von Absatz 4 Nr. 2 entscheidet die dritte beauftragte Fachlehrkraft.“
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
e) In Absatz 7 (neu) werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Fachprüfung wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Diese wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.“
10. In § 14 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Sofern aufgrund der erbrachten Prüfungsleistung feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, werden die weiteren Prüfungen abgesetzt.“
11. In § 18 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
12. In § 20 Abs. 2 wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Die Prüfung ist bestanden, wenn kein Prüfungsteil mit der Note ungenügend abgeschlossen wurde und die Gesamtnote mindestens ausreichend ist.“
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Im Text der Überschrift wird das Wort „Übergangsbestimmungen“ ersetzt durch das Wort „Berichtspflicht“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 7
Die Allgemeine Nichtschüler-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-NSch-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221), geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222, ber. S. 461), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg – PO-Externe-BK)“.
2. In der Eingangsformel wird das Wort „Schule“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.
3. Der Text der Inhaltsübersicht zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
4. In § 1 wird das Wort „Nichtschüler“ durch das Wort „Externen“ ersetzt.
5. In § 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 5 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 und in § 21 wird jeweils das Wort „Nichtschülerprüfung“ durch das Wort „Externenprüfung“ ersetzt.
6. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Nichtschülerprüfungen“ durch das Wort „Externenprüfungen“ ersetzt.
7. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „Nichtschülerinnen oder Nichtschüler“ durch das Wort „Externer“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „oder an Berufskollegs“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird in den beiden Klammern jeweils die Abkürzung „NW.“ durch die Abkürzung „NRW.“ ersetzt.
9. In § 20 Abs. 4 Satz 3 wird die Abkürzung „NW.“ durch die Abkürzung „NRW.“ ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der Text der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“
Artikel 8
Die Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen (PO-EPA) vom 30. Juni 1991 (GV. NRW. S. 300), geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222, ber. S. 461), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Hochschulreife-Ergänzungsprüfungsordnung – PO-EPA)“.
2. In der Eingangsformel wird das Wort „Schule“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.
3. Der Text der Inhaltsübersicht zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfung findet einmal im Jahr statt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt den Termin für die schriftliche Prüfung fest, die obere Schulaufsichtsbehörde den Ort. Die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Termin und den Ort für die mündliche Prüfung und informiert rechtzeitig die Bewerberinnen und Bewerber über alle Termine.“
6. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „oder an Berufskollegs“ eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung wird landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde gestellt.“
8. Der Text zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 8, 22, 23 und 24 der Externen-Abiturprüfungsordnung finden entsprechende Anwendung für die Stimmberechtigung und Beschlussfassung im Prüfungsausschuss sowie die Zulassung von Gästen, für den Rücktritt von der Prüfung oder das Versäumen von Prüfungsteilen, für das Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten und für Widerspruch und Akteneinsicht.“
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der Text der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“
Artikel 9
Die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen im Kolleg für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern (Aussiedler) (APO-SpA) vom 28. Mai 1984 (GV. NRW. S. 390), geändert durch Verordnung vom 1. Juni 1987 (GV. NRW. S. 200), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
a) Der erste Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
„(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Spätaussiedler-Kolleg – APO-SpA)“.
b) Die Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG (APO-SpA)“ werden gestrichen.
2. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:“.
3. Der Text der Inhaltsübersicht zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
4. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich Berlin (West)“ gestrichen.
5. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Sowjetunion“ durch die Wörter „dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung in der Klammer „§ 5 ASchO“ durch die Verweisung „§ 46 Abs. 1 SchulG“ ersetzt.
6. In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „außer der Sowjetunion“ durch die Wörter „mit Ausnahme der Länder auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion“ ersetzt.
7. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „der Sowjetunion“ durch die Wörter „dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion“ ersetzt.
8. In § 11 wird die Verweisung in der Klammer „§ 8 ASchO“ durch die Verweisung „§ 43 Abs. 1 SchulG“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung in der Klammer „§ 21 Abs. 6 ASchO“ durch die Verweisung „§ 48 Abs. 4 SchulG“ ersetzt.
10. In § 16 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 25 Abs. 1 ASchO“ durch die Verweisung „§ 48 Abs. 3 SchulG“ ersetzt.
11. In § 19 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der oder dem Studierenden aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“
12. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird in den beiden Klammern jeweils die Abkürzung „NW.“ durch die Abkürzung „NRW.“ ersetzt.
13. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Verweisung in der Klammer „§ 50 Abs. 4 ASchO“ und das folgende Komma gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Abkürzung „NW.“ durch die Abkürzung „NRW.“ ersetzt.
14. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Der Text der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“
Artikel 10
Die Verordnung über die Studienvorbereitung und die Prüfungen am Studienkolleg (APO-SK) vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 224, ber. S. 257) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden in der Klammer die Wörter „gemäß § 26 b SchVG“ ersetzt durch das Wort „Studienkollegs“.
2. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:“.
3. In der Inhaltsübersicht werden im Text zu § 35 nach dem Wort „Außerkrafttreten“ ein Komma und das Wort „Berichtspflicht“ angefügt.
4. In § 8 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung „§ 26 a Abs. 6 Satz 2 SchVG“ ersetzt durch die Verweisung „§ 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG“.
5. In § 18 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen“ eingefügt
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Im Text der Überschrift werden nach dem Wort „Außerkrafttreten“ ein Komma und das Wort „Berichtspflicht“ angefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“
Artikel 11
Die Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (PO-BBA) vom 23. März 1989 (GV. NRW. S. 208) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird der Text in der Klammer wie folgt gefasst:
„Berufstätigen-Hochschulreifeprüfungsordnung – PO-BBA“.
2. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:“.
3. In der Inhaltsübersicht wird der Text zu § 24 wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
4. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie wird von den Geschäftsstellen des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Essen und Dortmund durchgeführt. Die Geschäftsstellen legen Zeit und Ort der Prüfung fest.“
5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bewerber, die ihre Hauptwohnung im Bereich der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln habe, richten ihren Antrag auf Zulassung an die Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes in Essen, alle übrigen Bewerber an die Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes in Dortmund.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Staatliche Prüfungsamt“ ersetzt durch das Wort „Landesprüfungsamt“.
b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 wird die Zahl „40“ ersetzt durch die Zahl „45“.
c) In Absatz 3 Buchstabe c werden die Angaben „Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife -„ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
7. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Staatliche Prüfungsamt“ ersetzt durch das Wort „Landesprüfungsamt“.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Staatliche Prüfungsamt“ ersetzt durch das Wort „Landesprüfungsamt“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Regierungspräsidenten“ ersetzt durch die Wörter „der Bezirksregierung“.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertreter des Kultusministers“ ersetzt durch die Wörter „Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde“.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „oder an Berufskollegs“ eingefügt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Staatlichen Prüfungsamtes“ ersetzt durch das Wort „Landesprüfungsamtes“ und die Wörter „den Regierungspräsidenten“ ersetzt durch die Wörter „die Bezirksregierung“.
9. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Regierungspräsidenten“ ersetzt durch die Wörter „bei der Bezirksregierung“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Kultusministeriums“ ersetzt durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den beiden Klammern wird jeweils die Abkürzung „NW.“ ersetzt durch die Abkürzung „NRW.“.
bb) Die Wörter „der Regierungspräsident“ werden ersetzt durch die Wörter „die Bezirksregierung“.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Regierungspräsidenten“ ersetzt durch die Wörter „der Bezirksregierung“ und die Wörter „des Kultusministers“ ersetzt durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“.
11. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „Der Kultusminister“ ersetzt durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung „§ 25 Allgemeine Schulordnung (ASchO)“ ersetzt durch die Verweisung „§ 48 Abs. 3 SchulG“.
b) Die Notentabelle nach Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Note |
Punkte nach |
Notendefinition |
sehr gut |
15 - 13 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. |
gut |
12 - 10 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. |
befriedigend |
9 - 7 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. |
ausreichend |
6 - 5 Punkte |
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im |
schwach |
4 Punkte |
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) |
mangelhaft |
3 - 1 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
ungenügend |
0 Punkte |
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 13, 17 nicht erreicht werden.
13. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Staatlichen Prüfungsamt“ ersetzt durch das Wort „Landesprüfungsamt“ und das Wort „Regierungspräsidenten“ ersetzt durch das Wort „Bezirksregierungen“.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Staatlichen Prüfungsamtes“ ersetzt durch das Wort „Landesprüfungsamtes“.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Regierungspräsident“ ersetzt durch die Wörter „die Bezirksregierung“.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Abkürzung „NW.“ ersetzt durch die Abkürzung „NRW.“.
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der oder dem Studierenden aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“
b) In Absatz 2 und in Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Staatliche Prüfungsamt“ ersetzt durch das Wort „Landesprüfungsamt“.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Der Text der Überschrift wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten, Berichtspflicht“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“
Artikel 12
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
1. Die Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
2. Abweichend von Nummer 1 tritt
2.1 Artikel 1 Nr. 4 in Bezug auf § 5 Abs. 6,
2.2 Artikel 1 Nr. 5,
2.3 Artikel 1 Nr. 9,
2.4 Artikel 1 Nr. 11,
2.5 Artikel 2 Nr. 7,
2.6 Artikel 3 Teil I Nr. 6,
2.7 Artikel 6 Nr. 5,
2.8 Artikel 6 Nr. 6,
2.9 Artikel 6 Nr. 9,
am Tag nach Verkündung dieser Verordnung
und Artikel 2 Nr. 10 und Nr. 11 am 1. Februar 2008 in Kraft.
3. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG werden die unentschuldigten Fehlzeiten in Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und Kollegs sowie der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, erstmals im Schuljahr 2007/08 ausgewiesen.
Düsseldorf, den 14. Juni 2007
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r
GV. NRW. 2007 S. 288