Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 17 vom 15.8.2007 Seite 307 bis 318

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes NRW (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II -)
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes NRW (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II -)

203012

Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und die
II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II
der Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamten des Landes NRW
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II -)

Vom 3. August 2007

 

Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes NRW (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II – VAPPol II) vom 14. August 2001 (GV. NRW. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht werden nach § 30 folgende neue Gliederungsnummern V. mit § 30a und VI. mit § 30b eingefügt, die bisherige Gliederungsnummer V. wird Gliederungsnummer VII.:

„V.
Härtefallregelung

§ 30a Härtefallregelung

VI.
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung

§ 30b Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung“.

2. In den §§ 2 Abs.1, 4 Abs.1 u. 4, 5 Abs. 1, 3 u. 4, 6 Abs. 4, 7 Abs. 1, 4 u. 5 und 16 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird zwischen den Wörtern „…sind“ und „an das….“ das Wort „elektronisch“ eingefügt.

4. § 2 Abs. 2 wird wie folgt neugefasst:

„(2) Die Bewerbungsunterlagen werden vom Innenministerium festgelegt, im Internet veröffentlicht und sind spätestens vier Wochen nach Absenden der Online-Bewerbung an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei einzureichen.“

5. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden zwischen den Wörtern „Auswahlverfahren…“ und „…dient“ die Wörter „wird bei dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei durchgeführt und.. eingefügt.

6. § 3 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.

7. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „..von dem.. durch das Wort „vom“ ersetzt.

8. § 4 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

„(3) Die Fachhochschule setzt die Anzahl der Plätze für Studierende je Abteilung bzw. Standort fest.“

9. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter „entsprechend der Zuordnung zu den Abteilungen der Fachhochschule“ durch die Wörter „unter Berücksichtigung der in Absatz 3 durch die Fachhochschule festgesetzten Plätze“ ersetzt.

10. In § 8 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Besoldung“ durch die Wörter „Dienstbezüge, Zeiten nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB),“ ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird als neuer Satz 3 angefügt:

„Die Leistungsnachweise in den Fächern Eingriffsrecht, Kriminalistik/Kriminaltechnik und Einsatzlehre sind durch Klausuren zu erbringen.“

b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Das ist der Fall, wenn

1. in den Klausurfächern Kriminalistik/Kriminaltechnik, Eingriffsrecht und Einsatzlehre jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht sind,

2. in mindestens vier Klausurarbeiten und in mindestens einem Fachgespräch jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht sind,

3. der Durchschnitt (§ 22 Abs. 3) der Leistungsnachweise nach Absatz 1 mindestens 5,00 Punkte erreicht.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Werden diese Leistungsanforderungen nicht erbracht, setzt der oder die Studierende die Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang fort. Im Wiederholungsjahr sind alle Leistungsnachweise des Grundstudiums erneut zu erbringen.“

d) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Die Leistungsnachweise in den Fächern Eingriffsrecht/Staatsrecht, Einsatzlehre, Kriminalistik/Kriminaltechnik und Verkehrsrecht/Verkehrssicherheitsarbeit (bisher: Verkehrsrecht/Verkehrsmanagement) sind durch Klausuren zu erbringen.“

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und in diesem Satz wird das Wort „ordnungsgemäße“ gestrichen sowie nach dem Wort „Verhaltenstraining“ die Wörter „und eine angemessene körperliche Leistungsfähigkeit“ eingefügt.

e) In Absatz 5 erhält der Satz 2 folgende Fassung:

„Das ist der Fall, wenn

1. in den Klausurfächern Eingriffsrecht/Staatsrecht, Einsatzlehre, Kriminalistik/Kriminaltechnik und Verkehrsrecht/Verkehrssicherheitssarbeit (bisher: Verkehrsrecht/Verkehrsmanagement) jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht sind (Klausuren- und Fachgesprächeschein -Anlage 7.1),

2. in mindestens sechs Klausurarbeiten und in mindestens drei Fachgesprächen jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht sind (Klausuren- und Fachgesprächeschein -Anlage 7.1),

3. der Durchschnitt (§ 22 Abs. 3) der vorgeschriebenen Klausuren und Fachgespräche mindestens 5,00 Punkte erreicht (Klausuren- und Fachgesprächeschein -Anlage 7.1),

4. der Durchschnitt der Beurteilungen für das Praktikum 3 mindestens 5,00 Punkte erreicht (Praxisschein nach § 16 Abs. 2 und 3 - Anlage 7.2),

5. die Seminararbeit mindestens 5,00 Punkte erreicht (Seminarschein - Anlage 7.3),

6. die Projektarbeit mindestens 5,00 Punkte erreicht (Projektschein - Anlage 7.4) und

7. die Teilnahme am Verhaltenstraining (§ 15 Abs. 2) nachgewiesen wird (Verhaltenstrainingsnachweis - Anlage 7.5) und

8. Nachweise über eine angemessene körperliche Leistungsfähigkeit vorliegen.“

f) In Absatz 5 erhält Satz 7 folgende Fassung:

„Werden die Leistungsanforderungen nach Satz 2 Nr. 1,2, 3, 5, 7 und 8 nicht erbracht, erhält die oder der Studierende Gelegenheit, im Rahmen der Studienzeitbegrenzung gemäß § 8 Abs. 4 einzelne Nachweise für den Klausuren- und Fachgesprächeschein, den Seminarschein, den Verhaltenstrainingsnachweis und den Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit einmal zu wiederholen; für das Nichterbringen des Praxisscheins nach Satz 2 Nr. 4 gilt § 16 Abs. 3 Sätze 4 und 5, wird der Projektschein nicht erbracht, ist eine Wiederholung nur durch Verlängerung der Ausbildung möglich.“

g) Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule kann gleichwertige Studienleistungen (Leistungsnachweise), die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, als Leistungsnachweise im Sinne der Studienordnung anerkennen.“

12. In § 19 wird in Absatz 1 folgender neuer Satz 1 eingefügt; der bisherige Satz 1 wird Satz 2:

„Die Staatsprüfung findet einmal im Kalenderjahr statt.“

13. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Wahlbereichen“ das Wort „schriftlich“ eingefügt

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Dieses Wahlpflichtfach teilt die Fachhochschule dem Prüfungsamt unverzüglich, spätestens zum Ablauf der 2. Studienwoche nach Beginn des Studienabschnittes 4 mit.“

c) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „Sofern das Wahlpflichtfach nicht rechtzeitig durch die Kandidatin oder den Kandidaten benannt wird, bestimmt das Landesprüfungsamt das maßgebliche Fach durch Losentscheid.“

14. In § 25 erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:

„(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die

- in den Prüfungsfächern Staatsrecht/Eingriffsrecht, Einsatzlehre, Kriminalistik/Kriminaltechnik oder

- in mehr als zwei Prüfungsarbeiten

die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten haben, haben die gesamte Prüfung nicht bestanden.“

15. Nach § 30 werden folgende Abschnitte V mit dem neuen § 30a und VI mit dem neuen § 30b eingefügt, der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt VII:

 

„V.
Härtefallregelung

§ 30a
Härtefallregelung

In den Fällen, in denen die Einhaltung der Studienzeitbegrenzung nach § 8 Abs. 4 eine unzumutbare Härte für die Studierenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände von ihnen nicht zu vertreten sind, kann das Innenministerium im Einzelfall eine Ausnahme von der Studienzeitbegrenzung nach § 8 Abs. 4 zulassen.

 

VI.
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung

§ 30b
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung

(1) Die Fachhochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Einstellungsbehörde. Jeder Stammdatensatz erhält eine zusätzliche Matrikelnummer. Die Fachhochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiter verarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums gemäß § 14 zu erbringenden Leistungsnachweise im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens dem zuständigen Prüfungsamt übermittelt und von diesem zur Durchführung des Prüfungsverfahrens weiter verarbeitet werden.

(2) Das zuständige Prüfungsamt kann den Stammdatensätzen zur Durchführung des Prüfungsverfahrens oder zur Auswertung der Prüfungsergebnisse die nach §§ 25 und 26 erfolgten Prüfungsbewertungen hinzufügen. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz. Das zuständige Prüfungsamt darf die bei ihm gespeicherten Daten der Fachhochschule für Zwecke der Untersuchung der Studien- und Prüfungsleistungen der Studierenden in anonymisierter Form zur Verfügung stellen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Studiums sowohl bei der Fachhochschule als auch beim zuständigen Prüfungsamt zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.“

16. § 31 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 wird die Zahl „2000“ jeweils durch die Zahl „2007“ ersetzt und die Angabe „7. August 2000“ durch die Angabe „18. August 2004“ ersetzt sowie folgender Satz angefügt: „Hiervon abweichend gelten für diesen Personenkreis die Regelungen der §§ 21, 23 und 30b in der Fassung dieser Verordnung.“

b) in Absatz 2 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl „2007“ ersetzt.

17. In § 32 wird in Satz 2 die Zahl „2007“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.

18. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) In der Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 und 2) und der Anlage 3 (zu §7 Abs. 4) wird die Bezeichnung „Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei“ ersetzt.

b) In Anlage 5 (zu den §§ 14,23 Abs. 1, 26 Abs. 1) wird jeweils das Wort „Verkehrsmanagement“ durch das Wort „Verkehrssicherheitsarbeit“ ersetzt. Unter den Zeilen mit den Wörtern „Verkehrsrecht/Verkehrssicherheitsarbeit“ (neu) wird jeweils eine Zeile mit dem Klammerzusatz „(bisher: Verkehrsrecht/ Verkehrsmanagement)“ eingefügt. In dem Abschnitt „2. Mündliche Prüfungsfächer“ wird unter der Zeile mit dem Wort „Verkehrssicherheitsarbeit“ (neu) eine Zeile mit dem Klammerzusatz „(bisher: Verkehrsmanagement)“ eingefügt.

c) In Anlage 6 ( zu den §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2) werden in der der Tabelle das Wort „Verkehrslehre“ durch das Wort „Verkehrssicherheitsarbeit“ ersetzt und der Klammerzusatz „(bisher: Verkehrsrecht/Verkehrsmanagement)“ angefügt.

d) In Anlage 7 (zu § 14 Abs.5) erhält in dem Abschnitt „Klausuren und Fachgesprächeschein Satz 3 folgende Fassung: „Dabei wurden in den Klausurfächern Eingriffsrecht/Staatsrecht, Einsatzlehre, Kriminalistik/Kriminaltechnik und Verkehrsrecht/Verkehrssicherheitsarbeit (bisher: Verkehrsrecht/Verkehrsmanagement) jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht, in mindestens sechs Klausurarbeiten und in mindestens drei Fachgesprächen wurden jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht und ein Durchschnitt der vorgeschriebenen Leistungsnachweise von mindestens 5,00 Punkten erreicht.“

In dem Abschnitt „Verhaltenstrainingsnachweis“ wird das Wort „ordnungsgemäß“ gestrichen.

e) In Anlage 7.1 (zu § 14 Abs. 5) wird in der Tabelle das Wort „Verkehrsmanagement“ durch das Wort „Verkehrssicherheitsarbeit“ ersetzt und der Klammerzusatz „(bisher: Verkehrsrecht/Verkehrsmanagement)“ angefügt. Die Bemerkung unterhalb der Tabelle wird durch folgenden Satz ersetzt: „In den Klausurfächern Eingriffsrecht/Staatsrecht, Einsatzlehre, Kriminalistik/Kriminaltechnik und Verkehrsrecht/Verkehrssicherheitsarbeit (bisher: Verkehrsrecht/Verkehrsmanagement) wurden jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht, in mindestens sechs Klausurarbeiten und in mindestens drei Fachgesprächen wurden jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht und der Durchschnitt der vorgeschriebenen Klausuren und Fachgespräche von mindestens 5,00 Punkte wurde erreicht.“

f) In Anlage 7.5 (zu § 14 Abs. 5) wird das Wort „ordnungsgemäß“ gestrichen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. August 2007

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2007 S. 308