Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 17 vom 15.8.2007 Seite 307 bis 318
Verordnung über die Lehrverpflichtung von hauptamtlich Lehrenden an den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst – LVV FHöD) |
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Verordnung über die Lehrverpflichtung von hauptamtlich Lehrenden an den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst – LVV FHöD)
20302
Verordnung
über die Lehrverpflichtung von hauptamtlich Lehrenden
an den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Lehrverpflichtungsverordnung Fachhochschulen öffentlicher Dienst – LVV FHöD)
Vom 30. Juli 2007
Aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst (FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168), in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der in § 3 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst beschriebenen Aufgaben.
(2) Das Hochschulpersonal der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben obliegen (hauptamtliches Lehrpersonal).
§ 2
Umfang der Lehrverpflichtung
(1) Lehrverpflichtung ist die Verpflichtung für das hauptamtliche Lehrpersonal, in bestimmtem Umfang Lehrveranstaltungen durchzuführen. Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten. Lehrveranstaltung ist der Oberbegriff für jede curricular geregelte Form der Lehre (insbesondere Vorlesung, Übung, Seminar, Verhaltenstraining, Arbeitsgemeinschaft, Exkursion).
(2) Prüfungsstunden umfassen je 60 Minuten.
(3) Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben.
(4) Lehrdeputat ist die Gesamtheit der den einzelnen Lehrpersonen konkret übertragenen Lehrveranstaltungsstunden. Das Lehrdeputat wird für jede vollzeitbeschäftigte hauptamtliche Lehrkraft auf studienjährlich 703 Lehrveranstaltungsstunden, mit Beginn des Studienjahres, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, auf 684 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt. Ein Studienjahr beginnt an der Fachhochschule für Rechtspflege zum 1. 8. eines Jahres und endet am 31. 7. des darauffolgenden Jahres. An der Fachhochschule für Finanzen und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung beginnt ein Studienjahr am 1. 9. eines Jahres und endet am 31. 8. des darauffolgenden Jahres.
(5) Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.
(6) Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt.
§ 3
Präsenzpflicht
Im laufenden Studienjahr haben vollzeitbeschäftigte hauptamtlich Lehrende ihr Lehrangebot regelmäßig an mindestens drei Tagen pro Woche zu erbringen. Ausnahmen dürfen nur durch die Leitung der Fachhochschule erteilt werden. Diese regelt auch, inwieweit hauptamtlich Lehrende darüber hinaus in der Fachhochschule für Aufgaben in der Studienberatung und Betreuung zur Verfügung zu stehen haben. Die Leitung der Fachhochschule gewährleistet die Erfüllung der Lehrverpflichtung.
§ 4
Schwerbehinderte
Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX kann auf Antrag durch die Leitung der Fachhochschule ermäßigt werden
a) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bis zu 12 v.H.
b) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. bis zu 18 v.H.
c) bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v.H. bis zu 25 v.H.
§ 5
Regelung von Einzelheiten im Erlasswege
Die nach § 29 Abs. 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst zuständigen Ministerien können Einzelheiten zu
a) der Ermäßigung der Lehrverpflichtung,
b) der Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung,
c) dem Ausgleich von Über- und Unterschreitungen des Lehrdeputats und
d) der Präsenzpflicht
durch Erlass regeln.
§ 6
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Düsseldorf, den 30. Juli 2007
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW.
2007 S. 310