Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 29 vom 30.6.2003 Seite 311 bis 322

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) - 10. Rundfunkänderungsgesetz -
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) - 10. Rundfunkänderungsgesetz -

2251

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“
(WDR-Gesetz) - 10. Rundfunkänderungsgesetz -

Vom 17. Juni 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“
(WDR-Gesetz) - 10. Rundfunkänderungsgesetz -

Artikel 1

Änderung des Gesetzes
über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“

Das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84), wird wie folgt geändert:

(1) § 13 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:

„5. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Bundestags und Mitglieder eines Landtags mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 Satz 6 genannten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Abs. 1 Satz 4 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.“

(2) § 15 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „42“ gestrichen und durch folgende Wörter ersetzt: „den nach Absätzen 2 bis 5 gewählten oder entsandten“.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Hinter Satz 3 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:

„Wenn nach Sätzen 1 bis 3 die Vorschlagsliste einer Fraktion keine Berücksichtigung findet, kann diese Fraktion ein Mitglied in den Rundfunkrat entsenden.“

b) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Bis zu neun Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.“

c) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden Nummern 5 bis 9.

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

„10. durch die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,“

d) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11. durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den Frauenrat Nordrhein-Westfalen,“

e) Nummer 17 wird wie folgt neu gefasst:

„17. durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen.“

4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Neun“ wird gestrichen und durch das Wort „Zehn“ ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„1. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur - Verband deutscher Schriftsteller (VS),“.

c) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

„4. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Journalismus (dju),“.

d) Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

„5. durch den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,“.

e) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 6 bis 10.

f) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Rundfunk, Film und Audiovisuelle Medien,“.

g) In Nummer 7 werden hinter den Wörtern „Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen e. V.“ folgende Wörter angefügt: „und den Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen,“.

5. Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Je ein weiteres Mitglied wird als Vertreterin oder Vertreter aus dem Kreis

- der älteren Menschen,

- der Behinderten,

- der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger

im Land Nordrhein-Westfalen entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der älteren Menschen wird durch die Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Behinderten wird durch den Landesbehindertenrat e. V. entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen (LAGA NRW) entsandt. Personen, die in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zu den nach Sätzen 2 bis 4 genannten entsendenden Organisationen stehen, dürfen nicht entsandt werden.“

6. Absatz 8 wird um folgende Sätze 3 und 4 ergänzt:

„Stellen und Organisationen, die nach den Absätzen 3 bis 5 ein Mitglied gemeinschaftlich entsenden, können mit der Entsendung eine Begrenzung der Amtszeit dieses Mitglieds auf drei Jahre festlegen. In diesem Fall entsenden diese Stellen und Organisationen für die verbleibende Amtszeit des Rundfunkrats erneut ein Mitglied sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.“

7. Absatz 11 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Scheidet ein Mitglied aus, so scheidet auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter aus.“

Artikel 2

Änderung des Landesmediengesetzes
Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)

§ 94 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84), wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

„(4) Ein Vorverfahren findet gegen Entscheidungen der Medienkommission nicht statt.“

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Juni 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

GV. NRW. 2003 S. 320