Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 30 vom 24.9.2001 Seite 561 bis 626

Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (GUV 7.13)
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Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (GUV 7.13)

Bekanntmachung
der Unfallverhütungsvorschrift
Feuerwehren (GUV 7.13)

Vom 15. Dezember 2000

Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2000 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

Unfallverhütungsvorschrift
Feuerwehren
(GUV 7. 13)

vom Mai 1989,
in der Fassung vom Januar 1997

Inhaltsverzeichnis

I.
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

II.
Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

III.
Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines
§ 4 Bauliche Anlagen
§ 5 Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger
§ 6 Leitern, Hubrettungsgeräte und Hubarbeitsbühnen
§ 7 Kraftbetriebene Aggregate
§ 8 Sprungrettungsgeräte
§ 9 Luftheber
§ 10 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte
§ 11 Kleinboote für die Feuerwehr
§ 12 Persönliche Schutzausrüstungen

IV.
Betrieb

§ 13 Allgemeines

A.
Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 Persönliche Anforderungen
§ 15 Unterweisung
§ 16 Instandhaltung

B.
Besondere Bestimmungen

§ 17 Verhalten im Feuerwehrdienst
§ 18 Feuerwehranwärter und Angehörige der Jugendfeuerwehren

§ 19 Wasserförderung
§ 20 Betrieb von Verbrennungsmotoren
§ 21 Sprungrettung
§ 22 Abseilübungen
§ 23 Luftheber
§ 24 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte
§ 25 Dienst an und auf Gewässern
§ 26 Tauchereinsatz
§ 27 Einsatz mit Atemschutzgeräten
§ 28 Einsturz- und Absturzgefahren
§ 29 Gefährdung durch elektrischen Strom

V.
Prüfungen

§ 30 Sichtprüfungen
§ 31 Regelmäßige Prüfungen

VI.
Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

VII.
Übergangsregelungen

§ 33 Übergangsregelungen

VIII.
Inkrafttreten

§ 34 Inkrafttreten

I.
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Feuerwehreinrichtungen und Feuerwehrdienst.

II.
Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1. Feuerwehren

Einheiten, die nach landesrechtlichen Bestimmungen als Feuerwehren aufgestellt sind;

2. Feuerwehreinrichtungen

alle für den Feuerwehrdienst eingesetzten sächlichen Mittel, insbesondere bauliche Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen, ausgenommen Hilfs-und Betriebsstoffe;

3. Feuerwehrangehörige

Personen, die aktiv im Feuerwehrdienst tätig sind (Feuerwehrdienstleistende, Feuerwehranwärter und Angehörige der Jugendfeuerwehren);

4. Feuerwehrdienst

dienstliche Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, insbesondere bei Ausbildung, Übung und Einsatz;

5. Einsatzort

die Stelle, an der die Feuerwehr dienstlich tätig wird;

6. Unternehmer

der Träger der Feuerwehr nach landesrechtlichen Vorschriften.

III.
Bau und Ausrüstung

§ 3
Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Feuerwehreinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind.

§ 3a.

(1) Für Feuerwehreinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen (89/392/EWG) , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) , und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

(2) Für Feuerwehreinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnitts die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Feuerwehreinrichtungen nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Feuerwehreinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Feuerwehreinrichtungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4
Bauliche Anlagen

(1) Bauliche Anlagen müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden und Feuerwehreinrichtungen sicher untergebracht sowie bewegt oder entnommen werden können.

(2) Verkehrswege und Durchfahrten von Feuerwehrhäusern müssen so angelegt sein, dass auch unter Einsatzbedingungen Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen durch das Bewegen der Fahrzeuge vermieden werden.

(3) Atemschutz-Übungsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass eine schnelle Rettung von Feuerwehrangehörigen sichergestellt ist.

(4) Schlauchpflegeanlagen müssen so gestaltet und eingerichtet werden, dass Gefährdungen beim Umgang mit Schläuchen, durch herabfallende Gegenstände und durch Nässe vermieden werden.

§ 5
Feuerwehrfahrzeuge
und -anhänger

Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger müssen so gestaltet sein, dass beim Verladen, Transport und Entladen der Geräte Gefährdungen vermieden werden.

§ 6
Leitern, Hubrettungsgeräte
und Hubarbeitsbühnen

(1) Leitern, Hubrettungsgeräte und Hubarbeitsbühnen müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass Standfestigkeit und Tragfähigkeit unter Einsatzbedingungen gewährleistet sind.

(2) Bei maschinell betriebenen Leitern und Hubrettungsgeräten müssen zwei voneinander unabhängige Einrichtungen vorhanden sein, die jede für sich allein auch bei ausgeschaltetem Antrieb die Leiter und das Hubrettungsgerät sicher in jeder Stellung halten kann.

§ 7
Kraftbetriebene Aggregate

Kraftbetriebene Aggregate müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen beim Be- und Entladen, beim Tragen, bei der Inbetriebnahme sowie beim Betrieb vermieden werden.

§ 8
Sprungrettungsgeräte

Sprungrettungsgeräte müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten und eine sichere Handhabung ermöglichen.

§ 9
Luftheber

Die Stellteile der Befehlseinrichtungen von Lufthebern müssen so angeordnet, gestaltet und gekennzeichnet sein, dass sich Feuerwehrangehörige nicht in Bereiche bewegter Lasten bewegen müssen und der Schaltsinn eindeutig erkennbar ist. Die Einleitung der Bewegungen darf nur über Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung und nur aus der Nullstellung erfolgen.

§ 10
Hydraulisch
betätigte Rettungsgeräte

(1) Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte müssen so gestaltet und bemessen sein, dass sie auch von einer Person allein betätigt werden können. Die Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen außerhalb der Wirkbereiche der Rettungsgeräte angeordnet sein und so gestaltet und gekennzeichnet sein, dass der Schaltsinn eindeutig erkennbar ist.

(2) Beim Loslassen der Stellteile von Befehlseinrichtungen oder bei unbeabsichtigtem Druckabfall müssen die beweglichen Teile der Rettungsgeräte in der jeweiligen Lage bleiben. Die Einleitung der Bewegungen darf nur über Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung und nur aus der Nullstellung erfolgen. Bei Wiederanfahren unter Last dürfen keine gegenläufigen Bewegungen auftreten.

§ 11
Kleinboote für die Feuerwehr

Kleinboote für die Feuerwehr müssen auch in vollgeschlagenem Zustand schwimmfähig und so gestaltet und ausgerüstet sein, dass sie den Anforderungen bei Feuerwehreinsätzen genügen.

§ 12
Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden:

1. Feuerwehrschutzanzug

2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz

3. Feuerwehrschutzhandschuhe

4. Feuerwehrschutzschuhwerk

(2) Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind.

IV.
Betrieb

§ 13
Allgemeines

Die Bestimmungen des Abschnittes IV richten sich an den Unternehmer. Die Bestimmungen der § § 17 Abs. 1, 19, 20, 23 bis 25, 27 Abs. 1, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 30 richten sich auch an den Feuerwehrangehörigen.

A.
Gemeinsame Bestimmungen

§ 14
Persönliche Anforderungen

Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.

§ 15
Unterweisung

Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen.

§ 16
Instandhaltung

Feuerwehreinrichtungen sind instand zu halten und schadhafte Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge unverzüglich der Benutzung zu entziehen.

B.
Besondere Bestimmungen

§ 17
Verhalten im Feuerwehrdienst

(1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

(2) Die speziellen persönlichen Schutzausrüstungen sind je nach der Einsatzsituation zu bestimmen.

(3) Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen geschützt werden.

(4) Tragbare Feuerwehrgeräte müssen von so vielen Feuerwehrangehörigen getragen werden, dass diese Feuerwehrangehörigen nicht gefährdet werden.

§ 18
Feuerwehranwärter und Angehörige
der Jugendfeuerwehren

(1) Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehranwärtern und Angehörigen der Jugendfeuerwehren ist deren Leistungsfähigkeit und Ausbildungsstand zu berücksichtigen.

(2) Feuerwehranwärter dürfen nur gemeinsam mit einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(3) Angehörige der Jugendfeuerwehren dürfen nur nach landesrechtlichen Vorschriften und für Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereichs eingesetzt werden.

§ 19
Wasserförderung

Strahlrohre, Schläuche und Verteiler sind so zu benutzen, dass Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen Geräten sowie durch den Wasserstrahl nicht gefährdet werden.

§ 20
Betrieb
von Verbrennungsmotoren

(1) Verbrennungsmotoren sind so zu betreiben, dass Feuerwehrangehörige durch Abgase nicht gefährdet werden.

(2) Werden Verbrennungsmotoren von Hand angeworfen, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Feuerwehrangehörige durch Kurbelrückschlag nicht gefährdet werden.

§ 21
Sprungrettung

Bei Übungen sind die Sprungrettungsgeräte so zu handhaben und die Fallkörper und -höhen so zu wählen, dass die Haltemannschaft nicht gefährdet wird. Zu Übungszwecken darf nicht gesprungen werden.

§ 22
Abseilübungen

Rettungs- und Selbstrettungsübungen sind so durchzuführen, dass die Übenden nicht gefährdet werden.

§ 23
Luftheber

(1) Die Stellteile der Befehlseinrichtungen von Lufthebern sind so aufzustellen, dass die Feuerwehrangehörigen weder durch Tragmittel noch durch Lasten gefährdet werden.

(2) Luftheber sind so aufzustellen und zu benutzen, dass spitze oder scharfe Gegenstände sowie thermische Einwirkungen tragende Teile des Gerätes nicht beschädigen.

§ 24
Hydraulisch
betätigte Rettungsgeräte

(1) Bei der Verwendung hydraulisch betätigter Rettungsgeräte ist durch geeignete Maßnahmen darauf zu achten, dass Feuerwehrangehörige durch freigesetzte oder auf andere Gegenstände übertragende Energien nicht verletzt werden.

(2) Beim Arbeiten mit hydraulisch betätigten Rettungsgeräten müssen Feuerwehrangehörige Gesichtsschutz tragen.

§ 25
Dienst an und auf Gewässern

Besteht die Gefahr, dass Feuerwehrangehörige ertrinken können, müssen Auftriebsmittel getragen werden. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht mögich, ist auf andere Weise eine Sicherung herzustellen.

§ 26
Tauchereinsatz

(1) Bei Tauchereinsätzen sind die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen zu vermeiden.

(2) Feuerwehrangehörige dürfen nur zu solchen Tauchereinsätzen herangezogen werden, für die sie ausgebildet und für die geeignete Tauchgeräte vorhanden sind.

§ 27
Einsatz mit Atemschutzgeräten

(1) Können Feuerwehrangehörige durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheitsschädigender Stoffe gefährdet werden, müssen je nach der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte getragen werden.

(2) Beim Einsatz mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten ist dafür zu sorgen, dass eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträger und Feuerwehrangehörigen, die sich in nicht gefährdetem Bereich aufhalten, sichergestellt ist.

(3) Je nach der Situation am Einsatzort muß ein Rettungstrupp mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten zum sofortigen Einsatz bereitstehen.

§ 28
Einsturz- und Absturzgefahren

(1) Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz getroffen werden, soweit dies zum Schutz der Feuerwehrangehörigen erforderlich ist.

(2) Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig sind sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind.

§ 29
Gefährdung
durch elektrischen Strom

(1) Es dürfen nur solche ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel eingesetzt werden, die entsprechend den zu erwartenden Einsatzbedingungen ausgelegt sind.

(2) Bei Einsätzen in elektrischen Anlagen und in deren Nähe sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Feuerwehrangehörige durch elektrischen Strom gefährdet werden.

V.
Prüfungen

§ 30
Sichtprüfungen

Feuerwehr-Sicherheitsgurte, Fangleinen, Sprung-Rettungsgeräte, Leitern und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind nach jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf Abnutzung und Fehlerstellen zu unterziehen.

§ 31
Regelmäßige Prüfungen

Feuerwehr-Sicherheitsgurte, Hakengurte, Fangleinen, Luftheber, Sprungrettungsgeräte, Hubrettungsgeräte, Drehleitern mit Handantrieb, Anhängeleitern, tragbare Leitern, Seile und hydraulisch betätigte Rettungsgeräte sowie Druck-und Saugschläuche sind regelmäßig zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

VI.
Ordnungswidrigkeiten

§ 32
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

- § 3 a Abs. 2 Satz 2,
- § 3 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 bis 4, 6 bis 12 oder
- § 13 in Verbindung mit § § 16, 21, 22 oder 31

zuwiderhandelt.

VII.
Übergangsregelungen

§ 33
Übergangsregelungen

(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift bauliche Anlagen errichtet oder Feuerwehrfahrzeuge beschafft sind, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen, sind die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nur bei wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten anzuwenden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmen, dass eine bauliche Anlage oder ein Feuerwehrfahrzeug entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn ohne die Änderung erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu befürchten sind.

VIII.
Inkrafttreten

§ 34
Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt.

Düsseldorf, den 14. August 2001

Johannes  P l ö n e s

Geschäftsführer der Feuerwehr-Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
„Feuerwehren“ (GUV 7. 13)
wird genehmigt.

Az.: 213-8006. 15. 4. 7

Düsseldorf, den 14. August 2001

Ministerium für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P o s t l e r

GV. NRW. 2001 S. 622