Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 32 vom 27.9.2001 Seite 655 bis 668

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

2030

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Vom 21. August 2001

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 8. März 1994 (GV. NRW. S. 116) wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung wird wie folgt neu bezeichnet:

„Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

1. für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und  des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
auf die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,

dem Landesumweltamt
auf das Landesumweltamt,

den Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte und den ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (Staatliche Forstämter, Leiter der Forstämter der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte, Jugendwaldheime)
auf die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte,

den Bezirksregierungen und den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern
auf die Bezirksregierungen,

dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt
auf die Bezirksregierung Münster,

2. für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bei den Staatlichen Umweltämtern, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 6 bis A 12 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt
auf die Staatlichen Umweltämter,

3. für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bei den Staatlichen Umweltämtern, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Bezirkregierungen,

4. für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bei den Ämtern für Agrarordnung, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Ämter für Agrarordnung,

5. für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes bei den Ämtern für Agrarordnung, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Bezirksregierung Münster und

6. für die Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 4 bis A 9 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.“

b) In Absatz 3 wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7. Entscheidungen nach §§ 78 b (Teilzeitbeschäftigung), 78 d (Altersteilzeit) und 85 a (Teilzeitbeschäftigung und Urlaub) LBG“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann Zuständigkeiten im Einzelfall an sich ziehen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

„(§§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG)“,

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Abordnung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes innerhalb der Einführungszeit sowie für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, die Direktoren der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte, die Präsidentin oder der Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten sowie des Landesumweltamtes und die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd in dem in § 2 Abs. 1 genannten Umfang; das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Abordnungen zu Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle sind die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Behörden und Einrichtungen zuständig.“

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Wörter „/Landesamt für Agrarordnung und den Ämtern für Agrarordnung“ sowie die Wörter „/Landesamt für Agrarordnung“ gestrichen.

b) Vor dem letzten Halbsatz werden folgende Wörter eingefügt:

„den Ämtern für Agrarordnung

die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident in Münster,“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „/Landesamt für Agrarordnung“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden in Satz 1 das Wort „Klagen“ durch das Wort „Rechtsstreitigkeiten“ ersetzt und nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Verfahren nach den §§ 80, 80a VwGO.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sonstige Zuständigkeiten“

b) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

7. In § 7 werden Satz 1 und Satz 2 gestrichen. Satz 3 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: „Die §§ 4 und 6 gelten nicht für den derzeitigen ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesumweltamtes;“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. August 2001

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2001 S. 656