Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 32 vom 27.9.2001 Seite 655 bis 668

Fünfte Verordnung zur Änderung der Besoldungszuständigkeitsverordnung NW
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Besoldungszuständigkeitsverordnung NW

20320

Fünfte Verordnung
zur Änderung
der Besoldungszuständigkeitsverordnung NW

Vom 28. August 2001

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), i. V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird verordnet:

Artikel I

Die Besoldungszuständigkeitsverordnung vom 27. November 1979 (GV. NRW. S. 990), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Abkürzung „NW“ durch „NRW“ ersetzt und die Abkürzung „- BesZVO -„ angefügt.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

„(1) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) ist, soweit § 5 nicht Abweichendes bestimmt, zuständig für

1. die Festsetzung und Auszahlung der Besoldung,

2. die Rückforderung überzahlter Besoldung,

3. die Nachversicherung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Besoldung im Sinne des Satzes 1 sind alle Leistungen, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geregelt sind. Für die Festsetzungen übernimmt das LBV die in den §§ 2 bis 4 aufgeführten Entscheidungen der dort bezeichneten Stellen.“

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zuständigkeit der Landesmittelbehörden nach Satz 1 gilt grundsätzlich auch für die Beamten der ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden; abweichend hiervon ist in dem Fall nach Satz 1 Nr. 6 die untere Landesbehörde oder Schule für ihre Beamten mit Ausnahme ihres Leiters zuständig.“

b) Satz 3 wird gestrichen.

4. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1wird die Behördenbezeichnung „Ministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die Bezeichnung „Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

5. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe

Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe nehmen die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Richter wahr, soweit sich nicht aus der Übersicht der Anlage die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. Für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind für die Leiter von Einrichtungen und Landesbetrieben die jeweiligen Aufsichtsbehörden zuständig. Bei Beamten, die zum Zwecke der Ausbildung einer Einrichtung oder einem Landesbetrieb zugewiesen oder an eine Einrichtung oder einen Landesbetrieb abgeordnet sind, bleibt für die Zuständigkeit die zuweisende oder abordnende Stelle maßgebend.“

6. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Schichtdienst“ die Wörter „sowie ohne die Lehrzulage“ eingefügt.

7. In § 4 Abs. 2 werden nach dem Wort „Schichtdienst“ die Wörter „sowie für die Lehrzulage“ eingefügt.

8. In § 5 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Landeshauptkasse“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt sowie die Wörter „und für die Regierungsbaureferendare - Fachrichtung Straßenwesen - dem Landschaftsverband, dem die Referendare zur Ausbildung zugewiesen sind“ gestrichen.

9. Die Anlage zu § 3 erhält die sich aus der Anlage zu dieser Änderungsverordnung ergebende Fassung.

Artikel II

(1) Der Artikel I Nummern 6 und 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 sowie Artikel I Nummer 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

(2) Im übrigen tritt die Verordnung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Düsseldorf, den 28. August 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2001 S. 657