Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 9 vom 14.3.2003 Seite 83 bis 98

Gesetz zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
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zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Gesetz zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)

2251
2254

Gesetz zum Staatsvertrag
über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)

Vom 28. Februar 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zum Staatsvertrag
über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)

2251

Artikel 1

Zustimmung
zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Dem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 10./27. September 2002 wird zugestimmt. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

2251

Artikel 2

Änderung des Gesetzes
über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“
(WDR-Gesetz)

Das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 56 des EuroAnpG NRW vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) wird wie folgt geändert:

(1) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Bei § 6 werden die Worte „Schutz der Menschenwürde und Jugendschutz, Beauftragte oder Beauftragter für den Jugendschutz“ durch die Worte „Unzulässige Sendungen, Jugendschutz“ ersetzt.

(2) § 6 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 6
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

(1) Die für den WDR geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

(2) Zuständiges Organ im Sinne des § 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die Intendantin oder der Intendant. Der Rundfunkrat ist zuständiges Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.

(3) Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz.

(4) Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.“

(3) § 6a wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird der Satz 2 gestrichen.

2251

Artikel 3

Änderung des Landesmediengesetzes
Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) wird wie folgt geändert:

(1) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Bei § 35 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

(2) § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35
Unzulässige Angebote, Jugendschutz

(1) Es gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags in ihrer jeweiligen Fassung über unzulässige Angebote und Jugendschutz.

(2) Für landesweites oder in Teilen des Landes verbreitetes Fernsehen findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Anwendung.“

(3) § 42 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Worte „die Verletzung der Vorschriften über den Schutz der Menschenwürde, der Programmgrundsätze (§ 31), der Vorschriften über den Jugendschutz (§ 3 Rundfunkstaatsvertrag)“ durch die Worte „die Verletzung der Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, der Programmgrundsätze (§ 31)“, ersetzt.

2. Absatz 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Die LfM soll vor einer Entscheidung über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz behauptet wird, einen Antrag auf gutachterliche Befassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen und das Ergebnis der gutachterlichen Befassung ihrer Entscheidung zugrunde legen.“

3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

(4) § 125 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Worte „unzulässiger Sendungen, Jugendschutz“ gestrichen. Absatz 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Hinsichtlich unzulässiger Angebote und Jugendschutz findet § 24 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Anwendung.“

(5) § 126 wird wie folgt gefasst:

„§ 126
Strafbestimmung

§ 23 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag findet Anwendung.“

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Artikel 4

Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit nach
dem Mediendienste-Staatsvertrag
(Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste)

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste) vom 1. Juli 1997 (GV. NRW. S. 184) wird wie folgt geändert:

(1) § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Mediendienste-Staatsvertrag zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster.“

(2) § 2 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte „§ 18 Abs. 2 bis 4“ und die Worte „§ 20 Nrn. 1 bis 7, 15 und 16“ durch die Worte „§ 22 Abs. 2 bis 4“ und die Worte „§ 24 Nrn. 1 bis 3, 9 und 10“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Worte „Nummern 8 - 14“ durch die Worte „Nummern 4 - 8“ ersetzt.

Artikel 5

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes werden gegenstandslos, wenn nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. März 2003 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben.

Düsseldorf, den 28. Februar 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

GV. NRW. 2003 S. 84