Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 32 vom 10.7.2003 Seite 357 bis 368
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
223
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
Vom 29. Juni 2003
Aufgrund des § 26b
Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung
des Landtags verordnet:
Inhaltsübersicht
I.
Änderung APO-BK (Allgemeine Vorschriften)
II.
Änderung APO-BK - Anlage A
III.
Änderung APO-BK - Anlage B
IV.
Änderung APO-BK - Anlage C
V.
Änderung APO-BK - Anlage D
VI.
Neufassung APO-BK - Anlage E
VII.
In-Kraft-Treten
Die Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber.
2000 S. 563, 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172), wird wie folgt geändert:
I.
Änderung der APO-BK (Allgemeine Vorschriften)
Die APO-BK (Allgemeine Vorschriften)
wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält
folgende Fassung:
„Die Zulassung zur Nachprüfung ist
auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach,
in dem die Note „mangelhaft“ erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss oder
die Berechtigung zu erlangen. Eine Nachprüfung ist nicht zulässig, um einen
Ausgleich zu erreichen.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Den jährlichen Terminrahmen für
die schriftliche Abiturprüfung bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Termine für die
Fachhochschulreifeprüfung und die Prüfung gemäß § 50 der Anlage D sowie der
Termin für die Aushändigung der Prüfungszeugnisse sind von der oberen
Schulaufsichtsbehörde so festzulegen, dass die Schülerinnen und Schüler ihren
Zulassungsantrag bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
rechtzeitig stellen können.“
3. In § 26 Abs. 4 Satz 1 wird das
Wort „frühestens“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt.
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende
Fassung:
„In diesem Fall ist die Schülerin
oder der Schüler berechtigt, am Unterricht ohne Leistungsbewertung
teilzunehmen.“
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende
Fassung:
„Bei einer Wiederholung der Prüfung
nach einem Schulhalbjahr bleiben die in der Abschlussklasse erzielten
Leistungsnoten und die Zulassung wirksam.“
II.
Änderung der APO-BK - Anlage A
Die APO-BK - Anlage A wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält
der Text zu „§ 15“ folgende Fassung: „Qualifikationen und Abschlüsse“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Fachklassen des dualen
Systems der Berufsausbildung vermitteln Schülerinnen und Schülern in einem
Berufsausbildungsverhältnis den schulischen Teil der Berufsausbildung (Grund-
und Fachbildung) gemäß § 1 Abs. 5 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss.
In einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht der Berufsschulabschluss dem
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Erwerb des
Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - wird ermöglicht.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz
2 eingefügt:
„(2) Das Staatliche Berufskolleg
Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach, das Theodor-Reuter-Berufskolleg in
Iserlohn und die staatlich anerkannte Hiberniaschule in Herne bilden
entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 43 Abs. 1 BBiG und nach §
40 Abs. 1 HwO aus. Sie vermitteln in der ergänzenden Fachpraxis die Inhalte der
jeweiligen Berufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1.000
Unterrichtsstunden pro Schuljahr. Die Berufsabschlussprüfung wird vom
Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde
liegenden Prüfungsordnung der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde
kann Abweichungen hiervon zulassen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird
Absatz 3.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zur Ermittlung der
Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden
Einzelnoten gewichtet. In Fächern, die entsprechend den Stundentafeln mit drei
oder mehr Wochenstunden unterrichtet werden, wird die Note mit dem
Gewichtungsfaktor zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu
berücksichtigenden Fächer werden mit dem Gewichtungsfaktor eins multipliziert.
Die so gewichteten Noten werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der
Gewichtungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma
gerechnet. Es wird nicht gerundet.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort
„Berufsschulabschluss“ die Wörter „gemäß § 2 Abs. 1“ eingefügt.
4. § 15 erhält folgende Fassung:
„§ 15
Qualifikationen und Abschlüsse
Das Berufsgrundschuljahr vermittelt
eine berufliche Grundbildung und den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss
nach Klasse 10. Der Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife -
wird ermöglicht.“
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Schülerinnen und Schüler
erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie die Leistungsanforderungen des
Bildungsganges erfüllt haben. Der Abschluss umfasst die berufliche Grundbildung
und den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10.“
b) In Absatz 2 wird Satz 2
gestrichen.
6. § 19 erhält folgende Fassung:
„§ 19
Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Die Klassen für Schülerinnen und
Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis vermitteln in einem zweijährigen
Teilzeitbildungsgang berufliche Kenntnisse. Der Besuch einer Klasse für Schülerinnen
und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis ermöglicht den Erwerb des
Hauptschulabschlusses.
(2) Nach den organisatorischen
Möglichkeiten des Berufskollegs kann der Bildungsgang auch einjährig angeboten
werden (§ 21 Abs. 2). Mit dem Abschluss des Schuljahres endet für die Schülerin
oder den Schüler die Berufsschulpflicht (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SchpflG), sofern
kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird.“
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Die Klassen für Schülerinnen
und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis dauern in der Regel zwei Jahre.
Die Schülerinnen und Schüler können den Bildungsgang nach einem Jahr verlassen,
wenn sie die Berufsschulpflicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SchpflG erfüllt haben.
Der Unterricht wird in der Regel in Teilzeitform erteilt und umfasst 480
Jahresstunden.
(2) Der einjährige Bildungsgang
umfasst 1.360 Jahresstunden.
(3) Die Klassen für Schülerinnen und
Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis werden in der Regel nach den
Berufsfeldern gebildet, denen ihre Berufs- oder Praktikantentätigkeit oder ihr
Interessenschwerpunkt zugeordnet werden kann. Die Unterrichtsfächer und die
Differenzierungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß
Anlagen A 6 bis A 8 und den Einzelstundentafeln.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird
Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 3 wird
aufgehoben.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der Text des bisherigen Absatzes
2 wird als Satz 3 an den Absatz 1 angefügt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer
Absatz 2.
c) In Absatz 2 (neu) wird der
Verweis „§ 21 Abs. 2“ ersetzt durch „§ 21 Abs. 2 und 4“.
d) Der bisherige Absatz 4 wird
Absatz 3. Satz 3 wird gestrichen.
9. Nach Anlage A 6 wird folgende
neue Anlage A 7 eingefügt:
siehe Anlage A 7
10. Die bisherige Anlage A 7 wird
Anlage A 8.
11. Die Anlagen A 1, A 2, A 3.1 und
A 3.2 werden jeweils nach dem letzten Text um folgende Anmerkung (Fußnote)
ergänzt:
„Berufsausbildung nach § 43 Abs. 1 BBiG:
Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000
Unterrichtsstunden/Jahr“.
III.
Änderung der APO-BK - Anlage B
1. In der Inhaltsübersicht werden in
der Überschrift des 2. Abschnittes die Wörter „zum Erwerb der beruflichen
Grundbildung und“ gestrichen.
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter
„und die erfolgreiche berufliche Grundbildung“ gestrichen.
3. § 6 Abs. 2 erster Halbsatz erhält
folgende Fassung:
„Wer die Versetzungsbedingungen
erfüllt, erwirbt am Ende des ersten Schuljahres den Sekundarabschluss I -
Hauptschulabschluss nach Klasse 10.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Schülerinnen und Schüler
erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie die Leistungsanforderungen des
Bildungsganges erfüllt haben. Mit dem Abschlusszeugnis erwerben sie den
Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife. Prüfungsleistungen zum Erwerb des
Berufsabschlusses nach Landesrecht werden nicht berücksichtigt.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird
Absatz 3.
5. In der Überschrift des 2.
Abschnittes werden die Wörter „zum Erwerb der beruflichen Grundbildung und“
gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 bis 6 werden
Absätze 2 bis 5.
c) In Absatz 2 (neu) Satz 1 werden
die Wörter „über den Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht“ gestrichen.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 5.
c) In Absatz 5 (neu) werden die
Wörter „zum Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht“ gestrichen.
IV.
Änderung der APO-BK - Anlage C
Die APO-BK - Anlage C wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält ab „§
9 Praktische Prüfung“ folgende Fassung:
„§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Mündliche Prüfung
§ 11 Gestaltung der mündlichen
Prüfung
§ 12 Erwerb und Zuerkennung der
Fachhochschulreife
§ 13 Erwerb erweiterter beruflicher
Kenntnisse
§ 14 Nichtschülerprüfung
§ 15 Zweck der Prüfung,
Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen
§ 16 Gliederung der Prüfung
§ 17 Zulassung zur staatlichen
Berufsabschlussprüfung
§ 18 Verfahren bei Nichtzulassung zur
Berufsabschlussprüfung
§ 19 Anrechnung der
Fachhochschulreifeprüfung
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 Weitere Fächer der
Berufsabschlussprüfung
§ 23 (aufgehoben)
§ 24 Praktische Prüfung
§ 25 Mündliche Prüfung
§ 26 Feststellung der Abschlussnoten
und des Prüfungsergebnisses
§ 27 Zeugnisse
§ 28 Berechtigungen
§ 29 (aufgehoben)
§ 30 (aufgehoben)
§ 31 (aufgehoben)“.
2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird nach
dem Wort „einem“ das Wort „fachrichtungsbezogenen“ eingefügt.
3. § 9 wird aufgehoben.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 bis 5 werden
Absätze 1 bis 4.
5. In § 12 Abs. 2 wird Satz 2
gestrichen.
6. § 15 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
„(1) Durch die staatliche
Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten sowie für
Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer wird festgestellt, ob die Schülerin
oder der Schüler die Qualifikation für den angestrebten Beruf erreicht hat.“
7. In § 16 werden die Sätze 4 und 5
gestrichen.
8. Nach § 16 werden die Wörter „1.
Unterabschnitt Zulassung zur Berufsabschlussprüfung und erste Teilprüfung“
gestrichen.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende
Fassung:
„§ 17 Zulassung zur staatlichen
Berufsabschlussprüfung“.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1
folgender Satz eingefügt:
„Die Noten in abgeschlossenen
Fächern werden einbezogen.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die
Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und werden die Wörter „Der erste“ durch das
Wort „Ein“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
11. § 20 wird aufgehoben.
12. § 21 wird aufgehoben.
13. Nach § 21 werden die Wörter „2.
Unterabschnitt Zweite Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung“ gestrichen.
14. § 22 erhält folgende Fassung:
„§ 22
Weitere Fächer der Berufsabschlussprüfung
(1) Gegenstand der schriftlichen
Prüfung sind die weiteren Unterrichtsfächer der schriftlichen
Berufsabschlussprüfung. Soweit Wahlmöglichkeiten vorgesehen sind, erfolgt die
Festlegung des Prüfungsfaches durch die Schülerin oder den Schüler am Ende des
Bildungsganges.
(2) Die Aufgaben für die
schriftliche Prüfung sollen aus dem Unterricht des letzten Schuljahres
erwachsen. Die Aufgabenvorschläge macht die Lehrkraft, die die Schülerin oder
den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat. Für jedes Fach der
schriftlichen Prüfung ist ein Vorschlag einzureichen.
(3) Die Schulleiterin oder der
Schulleiter leitet nach der Vorprüfung die Vorschläge für die schriftliche
Prüfung der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der oberen
Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung zu.
(4) Die Zeit für die Anfertigung der
schriftlichen Prüfungsarbeit beträgt drei Zeitstunden je Prüfungsfach.
(5) Die Lehrkraft, die den
Aufgabenvorschlag vorgelegt hat, korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit,
bewertet sie abschließend mit einer Note und begründet diese.“
15. § 23 wird aufgehoben.
16. In § 25 erhält Absatz 1 Satz 1
folgende Fassung:
„Der allgemeine Prüfungsausschuss
stellt auf der Grundlage der Vornote und des Ergebnisses der schriftlichen
Prüfung fest, ob die Schülerin oder der Schüler in den weiteren schriftlichen
Fächern der Berufsabschlussprüfung mündlich geprüft werden muss.“
17. Nach § 25 werden die Wörter „3.
Unterabschnitt Abschluss der Prüfung“ gestrichen.
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden
Absätze 1 bis 3.
19. Nach § 26 werden die Wörter „4.
Unterabschnitt Zeugnisse, Berechtigungen“ gestrichen.
20. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
21. Nach § 28 werden die Wörter „5.
Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für die staatliche Anerkennung für
Erzieherinnen und Erzieher“ gestrichen.
22. § 29 wird aufgehoben.
23. § 30 wird aufgehoben.
24. § 31 wird aufgehoben.
25. In der Anlage C 5 wird in der
Zeile „Physik, Chemie oder Biologie“ nach dem Wort „Biologie“ die
Fußnotenziffer „3)“ angefügt und der Text der Fußnote 3 um folgenden Satz
ergänzt:
„In der Fachrichtung Technik,
fachlicher Schwerpunkt Physik, Chemie, Biologie, wird der gesamte Stundenanteil
den Fächern des fachlichen Schwerpunktes zugerechnet.“
26. Die Anlage C 8
(„Rahmenstundentafel Erzieherin/Erzieher und Fachhochschulreife“) wird
aufgehoben.
27. In der Anlage C 9 Spalte
„Jahresstd. FOS 12“ wird die Zahl „200“ durch die Zahl „160“ und die Zahl „120“
durch die Zahl „160“ ersetzt.
28. In der Anlage C 10 wird die Zahl
„200“ durch die Zahl „160“ und die Zahl „120“ durch die Zahl „160“ ersetzt.
29. Die Anlage C 11 wird wie folgt
geändert:
a) In der Spalte „Jahresstd. 1.
Jahr“ der Zeile „Deutsch/Kommunikation“ wird die Zahl „40“ durch die Zahl „80“
ersetzt.
b) Nach der Zeile
„Politik/Gesellschaftslehre“ wird eine neue Zeile „Differenzierungsbereich“ eingefügt
und hierzu in der Spalte „Jahresstd. 2. Jahr“ die Zahl „80“ eingefügt.
c) In der Zeile „Gesamtstundenzahl“
werden die Zahlen „560“ und „520“ jeweils durch die Zahl „600“ ersetzt.
V.
Änderung der APO-BK - Anlage D
Die APO-BK - Anlage D wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort
„Datenverarbeitung“ durch das Wort „Datenverarbeitungstechnik“ ersetzt.
2. § 9 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende
Fassung:
„In der Jahrgangsstufe 13 sind im ersten
Halbjahr in den beiden Leistungskursen, in dem dritten Fach der Abiturprüfung
und in den Fremdsprachen je zwei Klausuren zu schreiben.“
3. In § 38 Abs. 1 wird folgender
Satz 5 angefügt:
„Die Schülerin oder der Schüler kann
sich zusätzlich zu einer mündlichen Prüfung in den Fächern melden, die mit der
Vornote "mangelhaft" bewertet wurden (§ 30 Abs. 3) und
nicht Gegenstand der Berufsabschlussprüfung sind.“
4. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden
Absätze 1 und 2.
5. In den Anmerkungen zur Anlage D
17 „Prüfung zur Freizeitsportleiterin/zum Freizeitsportleiter - 1.
Prüfungsteil“ werden im dritten Spiegelstrich nach dem Wort „Religionslehre“
die Wörter „oder Englisch bzw. 2. Fremdsprache“ eingefügt.
6. In den Anmerkungen zur Anlage D
27 „Abiturprüfung - Variante 1“ wird in der Zeile „3./4. Prüfungsfach
(Grundkurs)“ die Fußnotenziffer „2)“ gestrichen und nach dem Doppelpunkt der
Satz wie folgt neu gefasst:
„zu wählen sind zwei Fächer der
Fächergruppe 2)
Mathematik, Biologie, Chemie,
Physik, Wirtschaftsinformatik, Deutsch, Gesellschaftslehre und Geschichte,
Religionslehre, 2. Fremdsprache oder Volkswirtschaftslehre“.
7. Die Anmerkungen zur Anlage D 28
„Abiturprüfung - Variante 2 - 3./4. Prüfungsfach (Grundkurs):“ werden wie folgt
geändert:
a) Nach dem Wort
„Wirtschaftsinformatik“ wird ein Komma eingefügt.
b) Nach dem Wort „Religionslehre“
werden ein Komma und die Wörter „2. Fremdsprache“ angefügt.
VI.
Neufassung der APO-BK - Anlage E
Die
APO-BK - Anlage E erhält folgende Fassung:
"Anlage E
Bildungsgänge der Fachschule
Inhaltsübersicht |
|
1. Abschnitt |
|
§ 1 |
Qualifikationen und Abschlüsse |
§ 2 |
Aufbau der Fachschule |
§ 3 |
Gliederung der Bildungsgänge |
§ 4 |
Organisation der Bildungsgänge |
§ 5 |
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen |
§ 6 |
Allgemein bildende Abschlüsse |
§ 7 |
Berufsbezeichnung |
|
|
2. Abschnitt |
|
§ 8 |
Fachschulexamen, Fachhochschulreifeprüfung |
§ 9 |
Zulassung zum Fachschulexamen und zur Fachhochschulreifeprüfung |
§ 10 |
Schriftliche Prüfung |
§ 11 |
Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfung |
§ 12 |
Praktische Prüfung |
§ 13 |
Mündliche Prüfung |
§ 14 |
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 15 |
Feststellung des Fachschulexamens |
§ 16 |
Feststellung der Fachhochschulreife |
§ 17 |
Mitteilung des Prüfungsergebnisses |
§ 18 |
Nichtschülerprüfung |
|
|
3. Abschnitt |
|
1. Unterabschnitt |
|
§ 19 |
Fachrichtungen |
§ 20 |
Besondere Bestimmungen für das Fachschulexamen (Stufe I) |
§ 21 |
Berufsbezeichnung |
|
|
2. Unterabschnitt |
|
§ 22 |
Fachrichtungen |
§ 23 |
Besondere Bestimmungen für das Fachschulexamen (Stufe I) |
§ 24 |
Berufsbezeichnung |
|
|
3. Unterabschnitt |
|
§ 25 |
Fachrichtungen |
§ 26 |
Berufsbezeichnung |
|
|
4. Unterabschnitt |
|
§ 27 |
Weitergeltung bisheriger Vorschriften |
§ 28 bis |
zurzeit nicht besetzt |
|
|
5. Unterabschnitt |
|
§ 37 |
Fachrichtungen |
§ 38 |
Berufsbezeichnung |
|
|
6. Unterabschnitt |
|
§ 39 |
Fachrichtungen |
§ 40 |
Aufnahmevoraussetzungen |
§ 41 |
Besondere Vorschriften für das Fachschulexamen |
§ 42 |
Berufsbezeichnung |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Die Bildungsgänge der Fachschule
dienen der beruflichen Weiterbildung und bauen auf der beruflichen
Erstausbildung und Berufserfahrungen auf (postsekundare Ausbildung).
(2) Fachschulen führen zu
staatlichen Abschlüssen und zu Teilabschlüssen der beruflichen Weiterbildung.
Die Ausbildung soll Absolventinnen und Absolventen befähigen, Führungsaufgaben
in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und anderen Einrichtungen zu übernehmen.
(3) Fachschulen leisten einen
Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit.
(4) Die Fachrichtungen des
Fachbereiches Sozialwesen befähigen insbesondere zu selbstständiger und
eigenverantwortlicher Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Förderarbeit. Sie
vermitteln die Kenntnisse und Fähigkeiten, Menschen in ihrer individuellen und
sozialen Entwicklung zu fördern, auf schulisches Lernen vorzubereiten sowie
selbstständiges und verantwortliches Handeln anzuregen und zu unterstützen.
(5) Die oberste
Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass durch ergänzende Lernangebote die
Möglichkeit eröffnet wird, weitere Qualifikationen und Abschlüsse zu erwerben.
(6) Der Abschluss der Fachschule
kann von der zuständigen Stelle ganz oder in Teilen auf die Meisterprüfung
angerechnet werden.
(7) Fachschulen ermöglichen den Erwerb
der Fachhochschulreife, wenn der Bildungsgang mindestens 2.400
Unterrichtsstunden umfasst.
§ 2
Aufbau der Fachschule
(1) Die Fachschule umfasst
1. Bildungsgänge mit mindestens 1.200
Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Ernährung und
Hauswirtschaft, Wirtschaft und in der Fachrichtung Motopädie des Fachbereiches
Sozialwesen,
2. Bildungsgänge mit mindestens
1.800 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereiches
Sozialwesen,
3. Bildungsgänge mit mindestens
2.400 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Gestaltung,
Ernährung und Hauswirtschaft, Technik und Wirtschaft,
4. Bildungsgänge mit mindestens
2.400 Unterrichtsstunden Fachtheorie und mindestens 1.200 Stunden Praxis in den
Fachrichtungen Familienpflege, Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des
Fachbereichs Sozialwesen.
(2) Den Bildungsgängen nach Absatz 1
sind die Rahmenstundentafeln Anlage E 1 bis Anlage E 3 zu Grunde zu legen.
s. Anlage E 1 - Anlage E 3
§ 3
Gliederung der Bildungsgänge
Die Fachschule gliedert sich in
folgende Fachbereiche:
Agrarwirtschaft
Gestaltung
Ernährung und Hauswirtschaft
Sozialwesen
Technik
Wirtschaft.
Die Fachbereiche gliedern sich in
die Fachrichtungen entsprechend dem 3. Abschnitt. Die
oberste Schulaufsichtsbehörde kann Schwerpunkte als arbeitsmarktrelevante
Untergliederungen einer Fachrichtung vorsehen, die sich durch eigenständige
Handlungsfelder von den anderen Schwerpunkten derselben Fachrichtung
unterscheiden.
§ 4
Organisation der Bildungsgänge
(1) Die Bildungsgänge der Fachschule
können in zeitlich unterschiedlichen Unterrichtsorganisationsformen angeboten
werden.
(2) Der Unterricht in den
Bildungsgängen der Fachschule ist in den fachrichtungsübergreifenden
Lernbereich, den fachrichtungsbezogenen Lernbereich und den
Differenzierungsbereich gegliedert.
(3) Von den Unterrichtsstunden des
fachrichtungsübergreifenden und des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs können
nach Maßgabe der Richtlinien und Lehrpläne bis zu 20 v.H., jedoch nicht mehr
als 480 Unterrichtsstunden, als betreute und durch Lehrkräfte vor- und
nachbereitete andere Lernformen (Selbstlernphasen) organisiert werden.
(4) Bereits in anderen
Bildungsgängen erworbene berufliche Qualifikationen können auf die im
Bildungsgang angestrebte Gesamtqualifikation angerechnet werden. Die
Anerkennung erfolgt durch die Schulleitung.
(5) Der Abschluss einer Fachschule
mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden kann auf die Ausbildung in einer zweiten
2.400 Unterrichtsstunden umfassenden Fachrichtung des Fachbereichs mit bis zu
1.200 Unterrichtsstunden angerechnet werden.
§ 5
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachschule wird
aufgenommen, wer mindestens
1. den Abschluss der Ausbildung in
einem für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen
Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem
Landes- oder Bundesrecht und
2. den Berufsschulabschluss, soweit
während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand und
3. eine Berufstätigkeit im
Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr, die auch während der
Fachschulausbildung abgeleistet werden kann, nachweist. Die einjährige
Berufstätigkeit wird in Fachschulen mit 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200
Stunden Praxis in Form eines gelenkten Praktikums während des
Fachschulbildungsganges abgeleistet.
(2) In die Fachschule kann
abweichend von Absatz 1 auch aufgenommen werden, wer eine einschlägige
Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Auf die Berufstätigkeit
kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.
(3) Den Bildungsgang können auch
Studierende besuchen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, wenn
der Unterricht in den beteiligten Bildungsgängen inhaltlich verknüpft wird. Die
erforderliche Berufstätigkeit muss bei der Zulassung zum Fachschulexamen
nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 8).
(4) Ergänzende
Aufnahmevoraussetzungen im 3. Abschnitt bleiben unberührt.
§ 6
Allgemein bildende Abschlüsse
(1) In Bildungsgängen mit mindestens
2.400 Unterrichtsstunden erwirbt die oder der Studierende den Sekundarabschluss
I - Fachoberschulreife - mit der Versetzung nach 1.200 Unterrichtsstunden.
(2) Die Studierenden erwerben den
Sekundarabschluss II - Fachhochschulreife -, wenn sie am Ende eines
Fachschulbildungsganges mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden die
Fachhochschulreife mit einer Prüfung nachweisen und den Fachschulbildungsgang
erfolgreich abschließen.
(3) Die oder der Studierende teilt
dem Berufskolleg nach einer Beratung durch die Schulleitung zu Beginn des
Bildungsganges mit, ob sie oder er die Fachhochschulreife anstrebt. Das
Berufskolleg richtet für diese Studierenden nach den Möglichkeiten des Berufskollegs
gegebenenfalls ein erweitertes Unterrichtsangebot nach den Vorgaben der
KMK-Rahmenvereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen
Bildungsgängen in der jeweils gültigen Fassung ein.
§ 7
Berufsbezeichnung
Mit dem erfolgreichen Abschluss der
Fachschule ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung mit Angabe des
Fachbereichs, der Fachrichtung, gegebenenfalls des Schwerpunktes und dem Zusatz
„Staatlich geprüfte / Staatlich geprüfter“ oder „Staatlich anerkannte /
Staatlich anerkannter“ zu führen.
2. Abschnitt
Ordnung des Fachschulexamens
und der Fachhochschulreifeprüfung
§ 8
Fachschulexamen,
Fachhochschulreifeprüfung
(1) Am Ende des Bildungsganges wird
ein Fachschulexamen durchgeführt, mit dem die in dem Bildungsgang erworbene
Gesamtqualifikation festgestellt wird. Das Ergebnis wird als Fachschulexamen
ausgewiesen. Das Fachschulexamen besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die
schriftliche Prüfung kann durch mündliche Prüfungen ergänzt werden.
(2) Die Bildungsgangkonferenz legt
für die Studierenden, die die Fachhochschulreife anstreben, zu Beginn des
Bildungsganges fest, in welchem der drei Bereiche
a) Deutsch/Kommunikation,
b) Fremdsprache oder
c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
die für das Studium an einer
Fachhochschule erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine zusätzliche
schriftliche Arbeit nachgewiesen werden sollen. Die schriftliche Prüfung kann
durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Die Festlegung des Bereiches wird
den Studierenden in der ersten Unterrichtswoche mitgeteilt.
§ 9
Zulassung zum Fachschulexamen
und zur Fachhochschulreifeprüfung
(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss
entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zum Fachschulexamen
und gegebenenfalls die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss
stellt die Noten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise fest. Die
Note für das einzelne Fach wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer unter angemessener
Berücksichtigung der Entwicklung der oder des Studierenden vorgeschlagen und
ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu
begründen.
(3) Zum Fachschulexamen wird
zugelassen, wer in allen Fächern des Bildungsganges mit Ausnahme des
Differenzierungsbereiches mindestens die Note „ausreichend“ oder in nur einem
Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat. Der Notendurchschnitt muss mindestens
4,0 betragen. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung
ausgeschlossen.
(4) Voraussetzungen für die
Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung sind:
1. Die Zulassung zur
Abschlussprüfung nach Absatz 3 und
2. mindestens ausreichende
Leistungen in den in den Lehrplänen ausgewiesenen Fächern, die zum Erwerb der
Fachhochschulreife nachzuweisen sind.
(5) Die in der Zulassungskonferenz
festgestellten Noten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der
Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die
Prüfungsbestimmungen zu informieren.
(6) Für Studierende, die nicht
zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für
alle Fächer fest. Das Fachschulexamen gilt als nicht bestanden. Der Beschluss
ist der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(7) In den Bildungsgängen mit
mindestens 1.800 Unterrichtsstunden sind die Studierenden nach Bekanntgabe der
Noten vom Unterricht befreit.
(8) Die erforderliche
Berufstätigkeit in Bildungsgängen nach § 2 Abs.1 Nr. 3 muss in vollem Umfang
nachgewiesen werden.
§ 10
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht
aus drei Arbeiten unter Aufsicht. Eine der drei Arbeiten kann durch eine
Hausarbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse vor dem
Fachprüfungsausschuss, dem die an der Erarbeitung der Aufgabenstellung beteiligten
Lehrkräfte angehören, ersetzt werden. Über die Durchführung einer Hausarbeit
entscheidet die Bildungsgangkonferenz. Das Thema der Hausarbeit wird den
Studierenden am Tage nach der letzten schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Für die
Bearbeitung steht ihr oder ihm eine Woche zur Verfügung. Für die Präsentation
der Ergebnisse gelten die Bestimmungen für die mündliche Prüfung (§ 14).
(2) Die Aufgabe für jede der
Arbeiten muss sich aus den beruflichen Handlungsfeldern ergeben und die
Anforderungsbereiche Reproduktion, Anwendung und Problemlösung beinhalten. Für
jede Arbeit ist eine Note auszuweisen.
(3) Die Dauer der schriftlichen
Prüfung wird von der Bildungsgangkonferenz festgelegt und beträgt für jede
Prüfungsarbeit mindestens 120, höchstens 270 Minuten. Die Gesamtdauer der drei
schriftlichen Prüfungsarbeiten darf 540 Minuten nicht unterschreiten und soll
600 Minuten nicht übersteigen.
(4) Die Dauer der schriftlichen
Prüfung für den Nachweis der Fachhochschulreife beträgt mindestens im Bereich
Deutsch/Kommunikation 180 Minuten, im Bereich Fremdsprache 90 Minuten und im
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich 120 Minuten.
(5) Die Schulleitung legt der oberen
Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen
Prüfung für jede Arbeit einen von Lehrkräften der Klasse ausgearbeiteten
Aufgabenvorschlag zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen
Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der
Schulleitung auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen
vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag durch
einen neuen ersetzen lassen oder auch nach Beratung mit der Schulleitung
abändern; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde
teilt der Schulleitung die Entscheidung schriftlich mit.
§ 11
Durchführung und Bewertung
der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüflinge sind zu Beginn der
Prüfung auf die Vorschriften der §§ 19 und 20 des Ersten Teils dieser
Verordnung für die Abschlussprüfungen hinzuweisen. Die Bekanntgabe ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
(2) Für die Arbeiten einschließlich
der Entwürfe und Notizen darf nur von dem Berufskolleg gekennzeichnetes Papier
benutzt werden. Bei Abgabe der Arbeit sind alle ausgegebenen Bögen
zurückzugeben.
(3) Bei den Arbeiten dürfen nur die
Hilfsmittel benutzt werden, die in den Aufgabenvorschlägen angegeben sind.
(4) Lehrkräfte der Klasse
korrigieren und begutachten die Arbeiten und bewerten sie mit einer Note.
(5) Ist eine Arbeit nur von einer
Lehrkraft korrigiert und begutachtet und mit einer nicht ausreichenden Note
bewertet worden, bestellt der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses
eine zweite Lehrkraft. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine
Prüfungsausschuss über die Note.
§ 12
Praktische Prüfung
(1) Die Hausarbeit (§ 10 Abs. 1)
kann durch eine praktische Prüfung ersetzt werden. Die Dauer der praktischen
Prüfung darf acht Zeitstunden nicht überschreiten.
(2) Für das Verfahren gelten § 10
Abs. 2 und 5 sowie § 11 sinngemäß.
§ 13
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung zum Erwerb
des Fachschulexamens kann nur zu den schriftlichen Arbeiten nach § 10 Abs. 1
stattfinden. Die mündliche Prüfung findet auf Antrag der oder des Studierenden
statt.
(2) Der Prüfling kann der
Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach
Bekanntgabe der Noten für die schriftlichen Arbeiten bis zu zwei schriftliche
Arbeiten benennen, zu denen sie oder er mündlich geprüft werden möchte. Die
Meldung für die mündliche Prüfung muss schriftlich erfolgen und ist verbindlich.
(3) Eine mündliche Prüfung wird
nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden
Ergebnisse ein Bestehen nicht mehr möglich ist. Das Fachschulexamen gilt als
nicht bestanden. Das Ergebnis ist dem Prüfling unter Angabe der Gründe von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
(4) Die mündliche Prüfung zum Erwerb
der Fachhochschulreife kann nur in dem schriftlichen Prüfungsbereich
durchgeführt werden.
§ 14
Durchführung und Bewertung
der mündlichen Prüfung
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung
beträgt in der Regel 20 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit unter Aufsicht
zu gewähren.
(2) Die mündliche Prüfung wird
grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer (§ 10 Abs. 1)
durchgeführt.
(3) Die Fachprüferin oder der
Fachprüfer (§ 10 Abs. 1) schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung
eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.
§ 15
Feststellung des Fachschulexamens
(1) Nach Abschluss der mündlichen
Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für
jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.
(2) In den schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt wurden, wird die
Note der schriftlichen Leistung zweifach gewichtet. Die Abschlussnote ist
entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert durch Auf- oder Abrunden zu
bilden.
(3) Das Gesamtergebnis des
Fachschulexamens lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(4) Das Fachschulexamen ist
bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings in den Abschlussarbeiten in
höchstens einer der drei Abschlussnoten mangelhaft sind und der erzielte
Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt.
§ 16
Feststellung der Fachhochschulreife
(1) Nach Abschluss der mündlichen
Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für
jeden Prüfling die Abschlussnoten in dem für die Fachhochschulreife
maßgeblichen Prüfungsbereich fest.
(2) Die Abschlussnote wird aus der
Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen
Prüfung ermittelt. Die Note der schriftlichen Arbeit wird dabei zweifach
gewichtet.
(3) In den übrigen Fächern werden
die in der Zulassungskonferenz festgestellten Noten als Abschlussnoten
übernommen.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn
in allen Fächern nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 mindestens ausreichende Leistungen
erzielt und das Fachschulexamen bestanden wurde.
(5) Auf dem Abschlusszeugnis
(Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich
aus dem arithmetischen Mittel der Abschlussnoten der Fächer, die zur
Vermittlung der Fachhochschulreife beitragen, und der Abschlussnote nach Absatz
2 ergibt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma
errechnet; es wird nicht gerundet.
(6) Mit dem Zeugnis der
Fachhochschulreife wird die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen oder
entsprechender Studiengänge an Gesamthochschulen erworben.
§ 17
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach der Abschlusskonferenz sind
dem Prüfling das Prüfungsergebnis und die Abschlussnoten bekannt zu geben.
Gegebenenfalls ist auf die Möglichkeit der Nachprüfung oder der Wiederholung
hinzuweisen.
(2) In den Fachrichtungen
Familienpflege, Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege wird das
Abschlusszeugnis erst ausgehändigt, wenn die Studierenden die erforderliche
Berufspraxis in vollem Umfang nachweisen.
§ 18
Nichtschülerprüfung
(1) Durch eine Nichtschülerprüfung
kann das Fachschulexamen mit oder ohne Fachhochschulreife erworben werden. Der
Abschluss der Fachschule des Sozialwesens, Fachrichtung Motopädie kann nicht
durch eine Nichtschülerprüfung erworben werden.
(2) Zum Fachschulexamen wird
zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt und in den letzten
zwei Jahren keine Fachschule besucht hat. Darüber hinaus müssen Vorbildung und
Berufsweg erwarten lassen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt wurden, wie
sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.
(3) Mit dem Fachschulexamen soll die
Gesamtqualifikation im Sinne des § 8 festgestellt werden. Die Inhalte aller
Fächer müssen in drei Arbeiten berücksichtigt werden. Umfang und Anforderungen
der Prüfungen müssen denen der Fachschule entsprechen. Jede der
vorgeschriebenen Arbeiten besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil.
(4) Das Fachschulexamen ist
bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichend
sind.
(5) Wer das Fachschulexamen
bestanden hat, wird zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen. Die
Fachhochschulreifeprüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit in den
Bereichen Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache,
Mathematik-Naturwissenschaft-Technik. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen
beträgt mindestens im Bereich Deutsch/Kommunikation 180 Minuten, im Bereich
Fremdsprache 90 Minuten und im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen
Bereich 120 Minuten.
(6) Im Übrigen richtet sich die
Nichtschülerprüfung nach der Allgemeinen Nichtschüler-Prüfungsordnung für
Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-NSch-BK).
3. Abschnitt
Fachbereiche
1. Unterabschnitt
Agrarwirtschaft
§ 19
Fachrichtungen
(1) Die Bildungsgänge der Fachschule
für Agrarwirtschaft mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden werden in folgenden
Fachrichtungen angeboten:
Floristik
Forstwirtschaft, Stufe I
Gartenbau, Stufe I
Gartenbau, Stufe II
Landwirtschaft, Stufe I
(Landwirtschaftsschule)
Landwirtschaft, Stufe II (Höhere
Landbauschule).
(2) Die Bildungsgänge der Fachschule
für Agrarwirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden werden in folgenden
Fachrichtungen angeboten:
Forstwirtschaft
Gartenbau
Landwirtschaft
Milch- und Molkereiwirtschaft.
(3) Für die Aufnahme in eine
Fachschule für Agrarwirtschaft der Stufe II ist der Abschluss der Stufe I in
der entsprechenden Fachrichtung nachzuweisen. Der Abschluss der Stufe I wird
auch auf den Besuch einer Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2.400
Unterrichtsstunden in derselben Fachrichtung angerechnet.
§ 20
Besondere Bestimmungen
für das Fachschulexamen (Stufe I)
Das Fachschulexamen für die
Fachschulen mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden der Stufe I umfasst zwei
schriftliche Arbeiten; die Gesamtdauer der schriftlichen Arbeiten darf 360
Minuten nicht unterschreiten.
§ 21
Berufsbezeichnung
(1) Der erfolgreiche Abschluss der
Fachschule für Agrarwirtschaft der Stufe I berechtigt zu der Berufsbezeichnung
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin/Staatlich geprüfter Wirtschafter“ mit Angabe
der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes. Der erfolgreiche
Abschluss der Fachschule für Agrarwirtschaft der Fachrichtungen Gartenbau und
Landwirtschaft der Stufe II berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich
geprüfte Agrarbetriebswirtin/Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der
Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden
berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte
Agrarbetriebswirtin/Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“.
2. Unterabschnitt
Ernährung und Hauswirtschaft
§ 22
Fachrichtungen
(1) In der Fachschule für Ernährung
und Hauswirtschaft wird der Bildungsgang mit 1.200 Unterrichtsstunden in der
Fachrichtung Hauswirtschaft angeboten (Stufe I).
(2) Die Bildungsgänge der Fachschule
für Ernährung und Hauswirtschaft mit 2.400 Unterrichtsstunden werden in
folgenden Fachrichtungen angeboten:
Großhaushalt
Hotel und Gaststätten.
(3) Wer die Ausbildung in der
Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft mit 1.200 Unterrichtsstunden
erfolgreich abgeschlossen hat, kann in die zweite Jahrgangstufe der Fachschule
für Ernährung und Hauswirtschaft mit 2.400 Unterrichtsstunden, Fachrichtung
Großhaushalt, aufgenommen werden.
§ 23
Besondere Bestimmungen
für das Fachschulexamen (Stufe I)
Das Fachschulexamen der Fachschule
für Ernährung und Hauswirtschaft mit 1.200 Unterrichtsstunden umfasst zwei
schriftliche Arbeiten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Arbeiten darf 360
Minuten nicht unterschreiten.
§ 24
Berufsbezeichnung
(1) Der erfolgreiche Abschluss der
Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft mit 1.200 Unterrichtsstunden
berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte
Wirtschafterin/Staatlich geprüfter Wirtschafter“ mit Angabe der Fachrichtung
und gegebenenfalls des Schwerpunktes.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der
Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft mit 2.400 Unterrichtsstunden
berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte
Betriebsleiterin/Staatlich geprüfter Betriebsleiter“ mit Angabe der
Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes.
3. Unterabschnitt
Gestaltung
§ 25
Fachrichtungen
Die Bildungsgänge der Fachschule für
Gestaltung werden in folgenden Fachrichtungen angeboten:
Edelmetallgestaltung
Farbe, Gestaltung, Werbung
Metallgestaltung
Mode
Werbegestaltung.
§ 26
Berufsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der
Fachschule für Gestaltung berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich
geprüfte Gestalterin/Staatlich geprüfter Gestalter“ mit Angabe der Fachrichtung
und gegebenenfalls des Schwerpunktes.
Abweichend davon lautet die Berufsbezeichnung
in der Fachrichtung Mode „Staatlich geprüfte Modedesignerin/Staatlich geprüfter
Modedesigner“.
4. Unterabschnitt
Sozialwesen
§ 27
Weitergeltung bisheriger Vorschriften
Für den Fachbereich Sozialwesen (Fachrichtungen
Familienpflege, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädie,
Sozialpädagogik) gelten übergangsweise die bisherigen Bestimmungen der APO-BK
vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563, 2001 S. 766), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172), fort.
§ 28 bis § 36
- zurzeit nicht besetzt -
5. Unterabschnitt
Technik
§ 37
Fachrichtungen
Die Bildungsgänge der Fachschule für
Technik werden in folgenden Fachrichtungen angeboten:
Agrartechnik
Augenoptik
Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung
Bautechnik
Bekleidungstechnik
Bergbautechnik
Biogentechnik
Chemietechnik
Druck- und Medientechnik
Elektrotechnik
Farb- und Lacktechnik
Feinwerktechnik
Galvanotechnik
Gebäudesystemtechnik
Gießereitechnik
Glastechnik
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik
Holztechnik
Informatik
Kältetechnik
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
Korrosionsschutztechnik
Kraftfahrzeugtechnik
Kunststoff- und Kautschuktechnik
Lebensmitteltechnik
Luftfahrttechnik
Maschinenbautechnik
Mechatronik
Medien
Medizintechnik
Metallbautechnik
Museums- und Ausstellungstechnik
Sanitärtechnik
Spreng- und Sicherheitstechnik
Textiltechnik
Umweltschutztechnik
Vermessungstechnik
Werkstofftechnik.
§ 38
Berufsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der
Fachschule für Technik berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte
Technikerin/Staatlich geprüfter Techniker“ mit Angabe der Fachrichtung und
gegebenenfalls des Schwerpunktes. Abweichend davon lautet die Berufsbezeichnung
in der Fachrichtung Augenoptik „Staatlich geprüfte Augenoptikerin/Staatlich
geprüfter Augenoptiker“, und in der Fachrichtung Informatik „Staatlich geprüfte
Informatikerin/Staatlich geprüfter Informatiker“.
6. Unterabschnitt
Wirtschaft
§ 39
Fachrichtungen
(1) Der Bildungsgang der Fachschule für
Wirtschaft mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden wird in der Fachrichtung
Möbelhandel angeboten.
(2) Die Bildungsgänge der Fachschule
für Wirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden werden in folgenden
Fachrichtungen angeboten:
Außenhandel
Betriebswirtschaft
Hotel- und Gaststättengewerbe
Informatik
Logistik
Marketing
Möbelhandel
Tourismus
Wohnungswirtschaft.
§ 40
Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme in den Fachbereich
Wirtschaft erfordert neben den allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen (§ 5) die
Fachoberschulreife.
§ 41
Besondere Vorschriften für das Fachschulexamen
Das Fachschulexamen für die
Fachrichtung Möbelhandel mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden umfasst zwei
schriftliche Arbeiten; die Gesamtdauer der schriftlichen Arbeiten darf 360 Minuten
nicht unterschreiten.
§ 42
Berufsbezeichnung
(1) Der erfolgreiche Abschluss der
Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Möbelhandel berechtigt zu der
Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Einrichtungsfachberaterin/Staatlich
geprüfter Einrichtungsfachberater“, gegebenenfalls mit Angabe des Schwerpunktes.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der
Fachschule für Wirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden berechtigt zu
der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin/Staatlich geprüfter
Betriebswirt“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes.
In der Fachrichtung Betriebswirtschaft entfällt die Angabe der Fachrichtung.
Abweichend davon lautet die Berufsbezeichnung in der Fachrichtung Informatik
„Staatlich geprüfte Informatikerin/Staatlich geprüfter Informatiker“.
VII.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August
2003 in Kraft. Schulen, die ihre bisherigen Bildungsgänge nicht zum 1. August
2003 umstellen können, sind berechtigt, diese nach den bisherigen Vorschriften
noch einen weiteren Durchgang fortzuführen.
Düsseldorf, den 29. Juni 2003
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2003 S. 358