Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 32 vom 10.7.2003 Seite 357 bis 368

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlagea7
Anlagee1-e3
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs

223

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs

Vom 29. Juni 2003

Aufgrund des § 26b Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

I.
Änderung APO-BK (Allgemeine Vorschriften)

II.
Änderung APO-BK - Anlage A

III.
Änderung APO-BK - Anlage B

IV.
Änderung APO-BK - Anlage C

V.
Änderung APO-BK - Anlage D

VI.
Neufassung APO-BK - Anlage E

VII.
In-Kraft-Treten

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563, 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172), wird wie folgt geändert:

I.
Änderung der APO-BK (Allgemeine Vorschriften)

Die APO-BK (Allgemeine Vorschriften) wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach, in dem die Note „mangelhaft“ erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss oder die Berechtigung zu erlangen. Eine Nachprüfung ist nicht zulässig, um einen Ausgleich zu erreichen.“

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Den jährlichen Terminrahmen für die schriftliche Abiturprüfung bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Termine für die Fachhochschulreifeprüfung und die Prüfung gemäß § 50 der Anlage D sowie der Termin für die Aushändigung der Prüfungszeugnisse sind von der oberen Schulaufsichtsbehörde so festzulegen, dass die Schülerinnen und Schüler ihren Zulassungsantrag bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) rechtzeitig stellen können.“

3. In § 26 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „frühestens“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt.

4. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, am Unterricht ohne Leistungsbewertung teilzunehmen.“

b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schulhalbjahr bleiben die in der Abschlussklasse erzielten Leistungsnoten und die Zulassung wirksam.“

II.
Änderung der APO-BK - Anlage A

Die APO-BK - Anlage A wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Text zu „§ 15“ folgende Fassung: „Qualifikationen und Abschlüsse“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln Schülerinnen und Schülern in einem Berufsausbildungsverhältnis den schulischen Teil der Berufsausbildung (Grund- und Fachbildung) gemäß § 1 Abs. 5 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht der Berufsschulabschluss dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - wird ermöglicht.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Staatliche Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach, das Theodor-Reuter-Berufskolleg in Iserlohn und die staatlich anerkannte Hiberniaschule in Herne bilden entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 43 Abs. 1 BBiG und nach § 40 Abs. 1 HwO aus. Sie vermitteln in der ergänzenden Fachpraxis die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr. Die Berufsabschlussprüfung wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, die entsprechend den Stundentafeln mit drei oder mehr Wochenstunden unterrichtet werden, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer werden mit dem Gewichtungsfaktor eins multipliziert. Die so gewichteten Noten werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewichtungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet. Es wird nicht gerundet.“

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Berufsschulabschluss“ die Wörter „gemäß § 2 Abs. 1“ eingefügt.

4. § 15 erhält folgende Fassung:

„§ 15
Qualifikationen und Abschlüsse

Das Berufsgrundschuljahr vermittelt eine berufliche Grundbildung und den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - wird ermöglicht.“

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie die Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben. Der Abschluss umfasst die berufliche Grundbildung und den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10.“

b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

6. § 19 erhält folgende Fassung:

„§ 19
Qualifikationen und Abschlüsse

(1) Die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis vermitteln in einem zweijährigen Teilzeitbildungsgang berufliche Kenntnisse. Der Besuch einer Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis ermöglicht den Erwerb des Hauptschulabschlusses.

(2) Nach den organisatorischen Möglichkeiten des Berufskollegs kann der Bildungsgang auch einjährig angeboten werden (§ 21 Abs. 2). Mit dem Abschluss des Schuljahres endet für die Schülerin oder den Schüler die Berufsschulpflicht (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SchpflG), sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird.“

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis dauern in der Regel zwei Jahre. Die Schülerinnen und Schüler können den Bildungsgang nach einem Jahr verlassen, wenn sie die Berufsschulpflicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SchpflG erfüllt haben. Der Unterricht wird in der Regel in Teilzeitform erteilt und umfasst 480 Jahresstunden.

(2) Der einjährige Bildungsgang umfasst 1.360 Jahresstunden.

(3) Die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis werden in der Regel nach den Berufsfeldern gebildet, denen ihre Berufs- oder Praktikantentätigkeit oder ihr Interessenschwerpunkt zugeordnet werden kann. Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A 6 bis A 8 und den Einzelstundentafeln.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der Text des bisherigen Absatzes 2 wird als Satz 3 an den Absatz 1 angefügt.

b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

c) In Absatz 2 (neu) wird der Verweis „§ 21 Abs. 2“ ersetzt durch „§ 21 Abs. 2 und 4“.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Satz 3 wird gestrichen.

9. Nach Anlage A 6 wird folgende neue Anlage A 7 eingefügt:

siehe Anlage A 7

10. Die bisherige Anlage A 7 wird Anlage A 8.

11. Die Anlagen A 1, A 2, A 3.1 und A 3.2 werden jeweils nach dem letzten Text um folgende Anmerkung (Fußnote) ergänzt:

„Berufsausbildung nach § 43 Abs. 1 BBiG:

Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr“.

III.
Änderung der APO-BK - Anlage B

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift des 2. Abschnittes die Wörter „zum Erwerb der beruflichen Grundbildung und“ gestrichen.

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „und die erfolgreiche berufliche Grundbildung“ gestrichen.

3. § 6 Abs. 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

„Wer die Versetzungsbedingungen erfüllt, erwirbt am Ende des ersten Schuljahres den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie die Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben. Mit dem Abschlusszeugnis erwerben sie den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife. Prüfungsleistungen zum Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht werden nicht berücksichtigt.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

5. In der Überschrift des 2. Abschnittes werden die Wörter „zum Erwerb der beruflichen Grundbildung und“ gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.

c) In Absatz 2 (neu) Satz 1 werden die Wörter „über den Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht“ gestrichen.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 6 wird Absatz 5.

c) In Absatz 5 (neu) werden die Wörter „zum Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht“ gestrichen.

IV.
Änderung der APO-BK - Anlage C

Die APO-BK - Anlage C wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält ab „§ 9 Praktische Prüfung“ folgende Fassung:

„§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Mündliche Prüfung

§ 11 Gestaltung der mündlichen Prüfung

§ 12 Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife

§ 13 Erwerb erweiterter beruflicher Kenntnisse

§ 14 Nichtschülerprüfung

§ 15 Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen

§ 16 Gliederung der Prüfung

§ 17 Zulassung zur staatlichen Berufsabschlussprüfung

§ 18 Verfahren bei Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung

§ 19 Anrechnung der Fachhochschulreifeprüfung

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 (aufgehoben)

§ 22 Weitere Fächer der Berufsabschlussprüfung

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 Praktische Prüfung

§ 25 Mündliche Prüfung

§ 26 Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses

§ 27 Zeugnisse

§ 28 Berechtigungen

§ 29 (aufgehoben)

§ 30 (aufgehoben)

§ 31 (aufgehoben)“.

2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „einem“ das Wort „fachrichtungsbezogenen“ eingefügt.

3. § 9 wird aufgehoben.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1 bis 4.

5. In § 12 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

6. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Durch die staatliche Berufsabschlussprüfung für Assistentinnen und Assistenten sowie für Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler die Qualifikation für den angestrebten Beruf erreicht hat.“

7. In § 16 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.

8. Nach § 16 werden die Wörter „1. Unterabschnitt Zulassung zur Berufsabschlussprüfung und erste Teilprüfung“ gestrichen.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„§ 17 Zulassung zur staatlichen Berufsabschlussprüfung“.

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen.“

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und werden die Wörter „Der erste“ durch das Wort „Ein“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

11. § 20 wird aufgehoben.

12. § 21 wird aufgehoben.

13. Nach § 21 werden die Wörter „2. Unterabschnitt Zweite Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung“ gestrichen.

14. § 22 erhält folgende Fassung:

„§ 22
Weitere Fächer der Berufsabschlussprüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die weiteren Unterrichtsfächer der schriftlichen Berufsabschlussprüfung. Soweit Wahlmöglichkeiten vorgesehen sind, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch die Schülerin oder den Schüler am Ende des Bildungsganges.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sollen aus dem Unterricht des letzten Schuljahres erwachsen. Die Aufgabenvorschläge macht die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat. Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung ist ein Vorschlag einzureichen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet nach der Vorprüfung die Vorschläge für die schriftliche Prüfung der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung zu.

(4) Die Zeit für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit beträgt drei Zeitstunden je Prüfungsfach.

(5) Die Lehrkraft, die den Aufgabenvorschlag vorgelegt hat, korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit, bewertet sie abschließend mit einer Note und begründet diese.“

15. § 23 wird aufgehoben.

16. In § 25 erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:

„Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt auf der Grundlage der Vornote und des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung fest, ob die Schülerin oder der Schüler in den weiteren schriftlichen Fächern der Berufsabschlussprüfung mündlich geprüft werden muss.“

17. Nach § 25 werden die Wörter „3. Unterabschnitt Abschluss der Prüfung“ gestrichen.

18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.

19. Nach § 26 werden die Wörter „4. Unterabschnitt Zeugnisse, Berechtigungen“ gestrichen.

20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

21. Nach § 28 werden die Wörter „5. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für die staatliche Anerkennung für Erzieherinnen und Erzieher“ gestrichen.

22. § 29 wird aufgehoben.

23. § 30 wird aufgehoben.

24. § 31 wird aufgehoben.

25. In der Anlage C 5 wird in der Zeile „Physik, Chemie oder Biologie“ nach dem Wort „Biologie“ die Fußnotenziffer „3)“ angefügt und der Text der Fußnote 3 um folgenden Satz ergänzt:

„In der Fachrichtung Technik, fachlicher Schwerpunkt Physik, Chemie, Biologie, wird der gesamte Stundenanteil den Fächern des fachlichen Schwerpunktes zugerechnet.“

26. Die Anlage C 8 („Rahmenstundentafel Erzieherin/Erzieher und Fachhochschulreife“) wird aufgehoben.

27. In der Anlage C 9 Spalte „Jahresstd. FOS 12“ wird die Zahl „200“ durch die Zahl „160“ und die Zahl „120“ durch die Zahl „160“ ersetzt.

28. In der Anlage C 10 wird die Zahl „200“ durch die Zahl „160“ und die Zahl „120“ durch die Zahl „160“ ersetzt.

29. Die Anlage C 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte „Jahresstd. 1. Jahr“ der Zeile „Deutsch/Kommunikation“ wird die Zahl „40“ durch die Zahl „80“ ersetzt.

b) Nach der Zeile „Politik/Gesellschaftslehre“ wird eine neue Zeile „Differenzierungsbereich“ eingefügt und hierzu in der Spalte „Jahresstd. 2. Jahr“ die Zahl „80“ eingefügt.

c) In der Zeile „Gesamtstundenzahl“ werden die Zahlen „560“ und „520“ jeweils durch die Zahl „600“ ersetzt.

V.
Änderung der APO-BK - Anlage D

Die APO-BK - Anlage D wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „Datenverarbeitung“ durch das Wort „Datenverarbeitungstechnik“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„In der Jahrgangsstufe 13 sind im ersten Halbjahr in den beiden Leistungskursen, in dem dritten Fach der Abiturprüfung und in den Fremdsprachen je zwei Klausuren zu schreiben.“

3. In § 38 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Die Schülerin oder der Schüler kann sich zusätzlich zu einer mündlichen Prüfung in den Fächern melden, die mit der Vornote "mangelhaft" bewertet wurden (§ 30 Abs. 3) und nicht Gegenstand der Berufsabschlussprüfung sind.“

4. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

5. In den Anmerkungen zur Anlage D 17 „Prüfung zur Freizeitsportleiterin/zum Freizeitsportleiter - 1. Prüfungsteil“ werden im dritten Spiegelstrich nach dem Wort „Religionslehre“ die Wörter „oder Englisch bzw. 2. Fremdsprache“ eingefügt.

6. In den Anmerkungen zur Anlage D 27 „Abiturprüfung - Variante 1“ wird in der Zeile „3./4. Prüfungsfach (Grundkurs)“ die Fußnotenziffer „2)“ gestrichen und nach dem Doppelpunkt der Satz wie folgt neu gefasst:

„zu wählen sind zwei Fächer der Fächergruppe 2)

Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Wirtschaftsinformatik, Deutsch, Gesellschaftslehre und Geschichte, Religionslehre, 2. Fremdsprache oder Volkswirtschaftslehre“.

7. Die Anmerkungen zur Anlage D 28 „Abiturprüfung - Variante 2 - 3./4. Prüfungsfach (Grundkurs):“ werden wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Wirtschaftsinformatik“ wird ein Komma eingefügt.

b) Nach dem Wort „Religionslehre“ werden ein Komma und die Wörter „2. Fremdsprache“ angefügt.

VI.
Neufassung der APO-BK - Anlage E

Die APO-BK - Anlage E erhält folgende Fassung:

"Anlage E
Bildungsgänge der Fachschule

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Qualifikationen und Abschlüsse

§ 2

Aufbau der Fachschule

§ 3

Gliederung der Bildungsgänge

§ 4

Organisation der Bildungsgänge

§ 5

Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

§ 6

Allgemein bildende Abschlüsse

§ 7

Berufsbezeichnung

2. Abschnitt
Ordnung des Fachschulexamens
und der Fachhochschulreifeprüfung

§ 8

Fachschulexamen, Fachhochschulreifeprüfung

§ 9

Zulassung zum Fachschulexamen und zur Fachhochschulreifeprüfung

§ 10

Schriftliche Prüfung

§ 11

Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 12

Praktische Prüfung

§ 13

Mündliche Prüfung

§ 14

Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 15

Feststellung des Fachschulexamens

§ 16

Feststellung der Fachhochschulreife

§ 17

Mitteilung des Prüfungsergebnisses

§ 18

Nichtschülerprüfung

3. Abschnitt
Fachbereiche

1. Unterabschnitt
Agrarwirtschaft

§ 19

Fachrichtungen

§ 20

Besondere Bestimmungen für das Fachschulexamen (Stufe I)

§ 21

Berufsbezeichnung

2. Unterabschnitt
Ernährung und Hauswirtschaft

§ 22

Fachrichtungen

§ 23

Besondere Bestimmungen für das Fachschulexamen (Stufe I)

§ 24

Berufsbezeichnung

3. Unterabschnitt
Gestaltung

§ 25

Fachrichtungen

§ 26

Berufsbezeichnung

4. Unterabschnitt
Sozialwesen

§ 27

Weitergeltung bisheriger Vorschriften

§ 28 bis
§ 36

zurzeit nicht besetzt

5. Unterabschnitt
Technik

§ 37

Fachrichtungen

§ 38

Berufsbezeichnung

6. Unterabschnitt
Wirtschaft

§ 39

Fachrichtungen

§ 40

Aufnahmevoraussetzungen

§ 41

Besondere Vorschriften für das Fachschulexamen

§ 42

Berufsbezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Qualifikationen und Abschlüsse

(1) Die Bildungsgänge der Fachschule dienen der beruflichen Weiterbildung und bauen auf der beruflichen Erstausbildung und Berufserfahrungen auf (postsekundare Ausbildung).

(2) Fachschulen führen zu staatlichen Abschlüssen und zu Teilabschlüssen der beruflichen Weiterbildung. Die Ausbildung soll Absolventinnen und Absolventen befähigen, Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und anderen Einrichtungen zu übernehmen.

(3) Fachschulen leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit.

(4) Die Fachrichtungen des Fachbereiches Sozialwesen befähigen insbesondere zu selbstständiger und eigenverantwortlicher Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Förderarbeit. Sie vermitteln die Kenntnisse und Fähigkeiten, Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, auf schulisches Lernen vorzubereiten sowie selbstständiges und verantwortliches Handeln anzuregen und zu unterstützen.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass durch ergänzende Lernangebote die Möglichkeit eröffnet wird, weitere Qualifikationen und Abschlüsse zu erwerben.

(6) Der Abschluss der Fachschule kann von der zuständigen Stelle ganz oder in Teilen auf die Meisterprüfung angerechnet werden.

(7) Fachschulen ermöglichen den Erwerb der Fachhochschulreife, wenn der Bildungsgang mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfasst.

§ 2
Aufbau der Fachschule

(1) Die Fachschule umfasst

1. Bildungsgänge mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Ernährung und Hauswirtschaft, Wirtschaft und in der Fachrichtung Motopädie des Fachbereiches Sozialwesen,

2. Bildungsgänge mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereiches Sozialwesen,

3. Bildungsgänge mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Gestaltung, Ernährung und Hauswirtschaft, Technik und Wirtschaft,

4. Bildungsgänge mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden Fachtheorie und mindestens 1.200 Stunden Praxis in den Fachrichtungen Familienpflege, Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen.

(2) Den Bildungsgängen nach Absatz 1 sind die Rahmenstundentafeln Anlage E 1 bis Anlage E 3 zu Grunde zu legen.

s. Anlage E 1 - Anlage E 3

§ 3
Gliederung der Bildungsgänge

Die Fachschule gliedert sich in folgende Fachbereiche:

Agrarwirtschaft

Gestaltung

Ernährung und Hauswirtschaft

Sozialwesen

Technik

Wirtschaft.

Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen entsprechend dem 3. Abschnitt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Schwerpunkte als arbeitsmarktrelevante Untergliederungen einer Fachrichtung vorsehen, die sich durch eigenständige Handlungsfelder von den anderen Schwerpunkten derselben Fachrichtung unterscheiden.

§ 4
Organisation der Bildungsgänge

(1) Die Bildungsgänge der Fachschule können in zeitlich unterschiedlichen Unterrichtsorganisationsformen angeboten werden.

(2) Der Unterricht in den Bildungsgängen der Fachschule ist in den fachrichtungsübergreifenden Lernbereich, den fachrichtungsbezogenen Lernbereich und den Differenzierungsbereich gegliedert.

(3) Von den Unterrichtsstunden des fachrichtungsübergreifenden und des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs können nach Maßgabe der Richtlinien und Lehrpläne bis zu 20 v.H., jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden, als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen (Selbstlernphasen) organisiert werden.

(4) Bereits in anderen Bildungsgängen erworbene berufliche Qualifikationen können auf die im Bildungsgang angestrebte Gesamtqualifikation angerechnet werden. Die Anerkennung erfolgt durch die Schulleitung.

(5) Der Abschluss einer Fachschule mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden kann auf die Ausbildung in einer zweiten 2.400 Unterrichtsstunden umfassenden Fachrichtung des Fachbereichs mit bis zu 1.200 Unterrichtsstunden angerechnet werden.

§ 5
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Fachschule wird aufgenommen, wer mindestens

1. den Abschluss der Ausbildung in einem für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Landes- oder Bundesrecht und

2. den Berufsschulabschluss, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand und

3. eine Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr, die auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden kann, nachweist. Die einjährige Berufstätigkeit wird in Fachschulen mit 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis in Form eines gelenkten Praktikums während des Fachschulbildungsganges abgeleistet.

(2) In die Fachschule kann abweichend von Absatz 1 auch aufgenommen werden, wer eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Auf die Berufstätigkeit kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

(3) Den Bildungsgang können auch Studierende besuchen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, wenn der Unterricht in den beteiligten Bildungsgängen inhaltlich verknüpft wird. Die erforderliche Berufstätigkeit muss bei der Zulassung zum Fachschulexamen nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 8).

(4) Ergänzende Aufnahmevoraussetzungen im 3. Abschnitt bleiben unberührt.

§ 6
Allgemein bildende Abschlüsse

(1) In Bildungsgängen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden erwirbt die oder der Studierende den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - mit der Versetzung nach 1.200 Unterrichtsstunden.

(2) Die Studierenden erwerben den Sekundarabschluss II - Fachhochschulreife -, wenn sie am Ende eines Fachschulbildungsganges mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden die Fachhochschulreife mit einer Prüfung nachweisen und den Fachschulbildungsgang erfolgreich abschließen.

(3) Die oder der Studierende teilt dem Berufskolleg nach einer Beratung durch die Schulleitung zu Beginn des Bildungsganges mit, ob sie oder er die Fachhochschulreife anstrebt. Das Berufskolleg richtet für diese Studierenden nach den Möglichkeiten des Berufskollegs gegebenenfalls ein erweitertes Unterrichtsangebot nach den Vorgaben der KMK-Rahmenvereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen in der jeweils gültigen Fassung ein.

§ 7
Berufsbezeichnung

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung mit Angabe des Fachbereichs, der Fachrichtung, gegebenenfalls des Schwerpunktes und dem Zusatz „Staatlich geprüfte / Staatlich geprüfter“ oder „Staatlich anerkannte / Staatlich anerkannter“ zu führen.

2. Abschnitt
Ordnung des Fachschulexamens
und der Fachhochschulreifeprüfung

§ 8
Fachschulexamen,
Fachhochschulreifeprüfung

(1) Am Ende des Bildungsganges wird ein Fachschulexamen durchgeführt, mit dem die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Das Ergebnis wird als Fachschulexamen ausgewiesen. Das Fachschulexamen besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann durch mündliche Prüfungen ergänzt werden.

(2) Die Bildungsgangkonferenz legt für die Studierenden, die die Fachhochschulreife anstreben, zu Beginn des Bildungsganges fest, in welchem der drei Bereiche

a) Deutsch/Kommunikation,

b) Fremdsprache oder

c) mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich

die für das Studium an einer Fachhochschule erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine zusätzliche schriftliche Arbeit nachgewiesen werden sollen. Die schriftliche Prüfung kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Die Festlegung des Bereiches wird den Studierenden in der ersten Unterrichtswoche mitgeteilt.

§ 9
Zulassung zum Fachschulexamen
und zur Fachhochschulreifeprüfung

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zum Fachschulexamen und gegebenenfalls die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.

(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Noten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise fest. Die Note für das einzelne Fach wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der oder des Studierenden vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.

(3) Zum Fachschulexamen wird zugelassen, wer in allen Fächern des Bildungsganges mit Ausnahme des Differenzierungsbereiches mindestens die Note „ausreichend“ oder in nur einem Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat. Der Notendurchschnitt muss mindestens 4,0 betragen. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung sind:

1. Die Zulassung zur Abschlussprüfung nach Absatz 3 und

2. mindestens ausreichende Leistungen in den in den Lehrplänen ausgewiesenen Fächern, die zum Erwerb der Fachhochschulreife nachzuweisen sind.

(5) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Noten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Prüfungsbestimmungen zu informieren.

(6) Für Studierende, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Das Fachschulexamen gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) In den Bildungsgängen mit mindestens 1.800 Unterrichtsstunden sind die Studierenden nach Bekanntgabe der Noten vom Unterricht befreit.

(8) Die erforderliche Berufstätigkeit in Bildungsgängen nach § 2 Abs.1 Nr. 3 muss in vollem Umfang nachgewiesen werden.

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Arbeiten unter Aufsicht. Eine der drei Arbeiten kann durch eine Hausarbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse vor dem Fachprüfungsausschuss, dem die an der Erarbeitung der Aufgabenstellung beteiligten Lehrkräfte angehören, ersetzt werden. Über die Durchführung einer Hausarbeit entscheidet die Bildungsgangkonferenz. Das Thema der Hausarbeit wird den Studierenden am Tage nach der letzten schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Für die Bearbeitung steht ihr oder ihm eine Woche zur Verfügung. Für die Präsentation der Ergebnisse gelten die Bestimmungen für die mündliche Prüfung (§ 14).

(2) Die Aufgabe für jede der Arbeiten muss sich aus den beruflichen Handlungsfeldern ergeben und die Anforderungsbereiche Reproduktion, Anwendung und Problemlösung beinhalten. Für jede Arbeit ist eine Note auszuweisen.

(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung wird von der Bildungsgangkonferenz festgelegt und beträgt für jede Prüfungsarbeit mindestens 120, höchstens 270 Minuten. Die Gesamtdauer der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten darf 540 Minuten nicht unterschreiten und soll 600 Minuten nicht übersteigen.

(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfung für den Nachweis der Fachhochschulreife beträgt mindestens im Bereich Deutsch/Kommunikation 180 Minuten, im Bereich Fremdsprache 90 Minuten und im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich 120 Minuten.

(5) Die Schulleitung legt der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jede Arbeit einen von Lehrkräften der Klasse ausgearbeiteten Aufgabenvorschlag zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleitung auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag durch einen neuen ersetzen lassen oder auch nach Beratung mit der Schulleitung abändern; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt der Schulleitung die Entscheidung schriftlich mit.

§ 11
Durchführung und Bewertung
der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung auf die Vorschriften der §§ 19 und 20 des Ersten Teils dieser Verordnung für die Abschlussprüfungen hinzuweisen. Die Bekanntgabe ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Für die Arbeiten einschließlich der Entwürfe und Notizen darf nur von dem Berufskolleg gekennzeichnetes Papier benutzt werden. Bei Abgabe der Arbeit sind alle ausgegebenen Bögen zurückzugeben.

(3) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die in den Aufgabenvorschlägen angegeben sind.

(4) Lehrkräfte der Klasse korrigieren und begutachten die Arbeiten und bewerten sie mit einer Note.

(5) Ist eine Arbeit nur von einer Lehrkraft korrigiert und begutachtet und mit einer nicht ausreichenden Note bewertet worden, bestellt der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Lehrkraft. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.

§ 12
Praktische Prüfung

(1) Die Hausarbeit (§ 10 Abs. 1) kann durch eine praktische Prüfung ersetzt werden. Die Dauer der praktischen Prüfung darf acht Zeitstunden nicht überschreiten.

(2) Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 2 und 5 sowie § 11 sinngemäß.

§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des Fachschulexamens kann nur zu den schriftlichen Arbeiten nach § 10 Abs. 1 stattfinden. Die mündliche Prüfung findet auf Antrag der oder des Studierenden statt.

(2) Der Prüfling kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der Noten für die schriftlichen Arbeiten bis zu zwei schriftliche Arbeiten benennen, zu denen sie oder er mündlich geprüft werden möchte. Die Meldung für die mündliche Prüfung muss schriftlich erfolgen und ist verbindlich.

(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse ein Bestehen nicht mehr möglich ist. Das Fachschulexamen gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist dem Prüfling unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

(4) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife kann nur in dem schriftlichen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

§ 14
Durchführung und Bewertung
der mündlichen Prüfung

(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

(2) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer (§ 10 Abs. 1) durchgeführt.

(3) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer (§ 10 Abs. 1) schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.

§ 15
Feststellung des Fachschulexamens

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.

(2) In den schriftlichen Prüfungsarbeiten, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt wurden, wird die Note der schriftlichen Leistung zweifach gewichtet. Die Abschlussnote ist entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert durch Auf- oder Abrunden zu bilden.

(3) Das Gesamtergebnis des Fachschulexamens lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(4) Das Fachschulexamen ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings in den Abschlussarbeiten in höchstens einer der drei Abschlussnoten mangelhaft sind und der erzielte Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt.

§ 16
Feststellung der Fachhochschulreife

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten in dem für die Fachhochschulreife maßgeblichen Prüfungsbereich fest.

(2) Die Abschlussnote wird aus der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Die Note der schriftlichen Arbeit wird dabei zweifach gewichtet.

(3) In den übrigen Fächern werden die in der Zulassungskonferenz festgestellten Noten als Abschlussnoten übernommen.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 mindestens ausreichende Leistungen erzielt und das Fachschulexamen bestanden wurde.

(5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Abschlussnoten der Fächer, die zur Vermittlung der Fachhochschulreife beitragen, und der Abschlussnote nach Absatz 2 ergibt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(6) Mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife wird die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen oder entsprechender Studiengänge an Gesamthochschulen erworben.

§ 17
Mitteilung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach der Abschlusskonferenz sind dem Prüfling das Prüfungsergebnis und die Abschlussnoten bekannt zu geben. Gegebenenfalls ist auf die Möglichkeit der Nachprüfung oder der Wiederholung hinzuweisen.

(2) In den Fachrichtungen Familienpflege, Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege wird das Abschlusszeugnis erst ausgehändigt, wenn die Studierenden die erforderliche Berufspraxis in vollem Umfang nachweisen.

§ 18
Nichtschülerprüfung

(1) Durch eine Nichtschülerprüfung kann das Fachschulexamen mit oder ohne Fachhochschulreife erworben werden. Der Abschluss der Fachschule des Sozialwesens, Fachrichtung Motopädie kann nicht durch eine Nichtschülerprüfung erworben werden.

(2) Zum Fachschulexamen wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt und in den letzten zwei Jahren keine Fachschule besucht hat. Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.

(3) Mit dem Fachschulexamen soll die Gesamtqualifikation im Sinne des § 8 festgestellt werden. Die Inhalte aller Fächer müssen in drei Arbeiten berücksichtigt werden. Umfang und Anforderungen der Prüfungen müssen denen der Fachschule entsprechen. Jede der vorgeschriebenen Arbeiten besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Das Fachschulexamen ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichend sind.

(5) Wer das Fachschulexamen bestanden hat, wird zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen. Die Fachhochschulreifeprüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit in den Bereichen Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache, Mathematik-Naturwissenschaft-Technik. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt mindestens im Bereich Deutsch/Kommunikation 180 Minuten, im Bereich Fremdsprache 90 Minuten und im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich 120 Minuten.

(6) Im Übrigen richtet sich die Nichtschülerprüfung nach der Allgemeinen Nichtschüler-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-NSch-BK).

3. Abschnitt
Fachbereiche

1. Unterabschnitt
Agrarwirtschaft

§ 19
Fachrichtungen

(1) Die Bildungsgänge der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden werden in folgenden Fachrichtungen angeboten:

Floristik

Forstwirtschaft, Stufe I

Gartenbau, Stufe I

Gartenbau, Stufe II

Landwirtschaft, Stufe I (Landwirtschaftsschule)

Landwirtschaft, Stufe II (Höhere Landbauschule).

(2) Die Bildungsgänge der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden werden in folgenden Fachrichtungen angeboten:

Forstwirtschaft

Gartenbau

Landwirtschaft

Milch- und Molkereiwirtschaft.

(3) Für die Aufnahme in eine Fachschule für Agrarwirtschaft der Stufe II ist der Abschluss der Stufe I in der entsprechenden Fachrichtung nachzuweisen. Der Abschluss der Stufe I wird auch auf den Besuch einer Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden in derselben Fachrichtung angerechnet.

§ 20
Besondere Bestimmungen
für das Fachschulexamen (Stufe I)

Das Fachschulexamen für die Fachschulen mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden der Stufe I umfasst zwei schriftliche Arbeiten; die Gesamtdauer der schriftlichen Arbeiten darf 360 Minuten nicht unterschreiten.

§ 21
Berufsbezeichnung

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Agrarwirtschaft der Stufe I berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin/Staatlich geprüfter Wirtschafter“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes. Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Agrarwirtschaft der Fachrichtungen Gartenbau und Landwirtschaft der Stufe II berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin/Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“.

(2) Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin/Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“.

2. Unterabschnitt
Ernährung und Hauswirtschaft

§ 22
Fachrichtungen

(1) In der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft wird der Bildungsgang mit 1.200 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung Hauswirtschaft angeboten (Stufe I).

(2) Die Bildungsgänge der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft mit 2.400 Unterrichtsstunden werden in folgenden Fachrichtungen angeboten:

Großhaushalt

Hotel und Gaststätten.

(3) Wer die Ausbildung in der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft mit 1.200 Unterrichtsstunden erfolgreich abgeschlossen hat, kann in die zweite Jahrgangstufe der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft mit 2.400 Unterrichtsstunden, Fachrichtung Großhaushalt, aufgenommen werden.

§ 23
Besondere Bestimmungen
für das Fachschulexamen (Stufe I)

Das Fachschulexamen der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft mit 1.200 Unterrichtsstunden umfasst zwei schriftliche Arbeiten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Arbeiten darf 360 Minuten nicht unterschreiten.

§ 24
Berufsbezeichnung

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft mit 1.200 Unterrichtsstunden berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin/Staatlich geprüfter Wirtschafter“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes.

(2) Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft mit 2.400 Unterrichtsstunden berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebsleiterin/Staatlich geprüfter Betriebsleiter“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes.

3. Unterabschnitt
Gestaltung

§ 25
Fachrichtungen

Die Bildungsgänge der Fachschule für Gestaltung werden in folgenden Fachrichtungen angeboten:

Edelmetallgestaltung

Farbe, Gestaltung, Werbung

Metallgestaltung

Mode

Werbegestaltung.

§ 26
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Gestaltung berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin/Staatlich geprüfter Gestalter“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes.

Abweichend davon lautet die Berufsbezeichnung in der Fachrichtung Mode „Staatlich geprüfte Modedesignerin/Staatlich geprüfter Modedesigner“.

4. Unterabschnitt
Sozialwesen

§ 27
Weitergeltung bisheriger Vorschriften

Für den Fachbereich Sozialwesen (Fachrichtungen Familienpflege, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Motopädie, Sozialpädagogik) gelten übergangsweise die bisherigen Bestimmungen der APO-BK vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563, 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2002 (GV. NRW. S. 172), fort.

§ 28 bis § 36
- zurzeit nicht besetzt -

5. Unterabschnitt
Technik

§ 37
Fachrichtungen

Die Bildungsgänge der Fachschule für Technik werden in folgenden Fachrichtungen angeboten:

Agrartechnik

Augenoptik

Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung

Bautechnik

Bekleidungstechnik

Bergbautechnik

Biogentechnik

Chemietechnik

Druck- und Medientechnik

Elektrotechnik

Farb- und Lacktechnik

Feinwerktechnik

Galvanotechnik

Gebäudesystemtechnik

Gießereitechnik

Glastechnik

Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik

Holztechnik

Informatik

Kältetechnik

Karosserie- und Fahrzeugbautechnik

Korrosionsschutztechnik

Kraftfahrzeugtechnik

Kunststoff- und Kautschuktechnik

Lebensmitteltechnik

Luftfahrttechnik

Maschinenbautechnik

Mechatronik

Medien

Medizintechnik

Metallbautechnik

Museums- und Ausstellungstechnik

Sanitärtechnik

Spreng- und Sicherheitstechnik

Textiltechnik

Umweltschutztechnik

Vermessungstechnik

Werkstofftechnik.

§ 38
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Technik berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin/Staatlich geprüfter Techniker“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes. Abweichend davon lautet die Berufsbezeichnung in der Fachrichtung Augenoptik „Staatlich geprüfte Augenoptikerin/Staatlich geprüfter Augenoptiker“, und in der Fachrichtung Informatik „Staatlich geprüfte Informatikerin/Staatlich geprüfter Informatiker“.

6. Unterabschnitt
Wirtschaft

§ 39
Fachrichtungen

(1) Der Bildungsgang der Fachschule für Wirtschaft mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden wird in der Fachrichtung Möbelhandel angeboten.

(2) Die Bildungsgänge der Fachschule für Wirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden werden in folgenden Fachrichtungen angeboten:

Außenhandel

Betriebswirtschaft

Hotel- und Gaststättengewerbe

Informatik

Logistik

Marketing

Möbelhandel

Tourismus

Wohnungswirtschaft.

§ 40
Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme in den Fachbereich Wirtschaft erfordert neben den allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen (§ 5) die Fachoberschulreife.

§ 41
Besondere Vorschriften für das Fachschulexamen

Das Fachschulexamen für die Fachrichtung Möbelhandel mit mindestens 1.200 Unterrichtsstunden umfasst zwei schriftliche Arbeiten; die Gesamtdauer der schriftlichen Arbeiten darf 360 Minuten nicht unterschreiten.

§ 42
Berufsbezeichnung

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Möbelhandel berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Einrichtungsfachberaterin/Staatlich geprüfter Einrichtungsfachberater“, gegebenenfalls mit Angabe des Schwerpunktes.

(2) Der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für Wirtschaft mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden berechtigt zu der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin/Staatlich geprüfter Betriebswirt“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes. In der Fachrichtung Betriebswirtschaft entfällt die Angabe der Fachrichtung. Abweichend davon lautet die Berufsbezeichnung in der Fachrichtung Informatik „Staatlich geprüfte Informatikerin/Staatlich geprüfter Informatiker“.

VII.
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Schulen, die ihre bisherigen Bildungsgänge nicht zum 1. August 2003 umstellen können, sind berechtigt, diese nach den bisherigen Vorschriften noch einen weiteren Durchgang fortzuführen.

Düsseldorf, den 29. Juni 2003

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2003 S. 358