Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 37 vom 30.12.2002 Seite 637 bis 654

Gesetz zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen
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Gesetz zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen

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Gesetz
zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen
und zur Umwandlung der Gesamthochschulen

Vom 18. Dezember 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen
und zur Umwandlung der Gesamthochschulen

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Artikel 1

Errichtung der Universität Duisburg-Essen

§ 1
Errichtung, Auflösung

(1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ist die Universität Duisburg - Essen in Duisburg und Essen errichtet. Gleichzeitig sind die Universitäten-Gesamthochschulen Duisburg und Essen aufgelöst.

(2) Die Fachbereiche, Einrichtungen und Studiengänge der aufgelösten Hochschulen sind bis zu ihrer Neuordnung solche der Universität. Die sich auf sie beziehenden Studien- und Prüfungsordnungen und sonstigen Ordnungen gelten bis zum Erlass neuer Ordnungen sinngemäß als Ordnungen der Universität weiter.

(3) Die bisherigen Verwaltungen der aufgelösten Hochschulen bilden die Hochschulverwaltung der Universität.

(4) Die Universität ist ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Hochschulen.

(5) Für die Universität gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes (HG), soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

§ 2
Hochschulpersonal, Studierende, korporationsrechtliche Stellung

(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bislang an den aufgelösten Hochschulen tätig waren, sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter an der Universität.

(2) Die in die Studiengänge der aufgelösten Hochschulen eingeschriebenen Studierenden, Zweithörerinnen und Zweithörer sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind durch die Universität übernommen.

(3) Die bisherige mitgliedschaftsrechtliche und dienstrechtliche Stellung der Hochschulmitglieder und - angehörigen und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bleibt unberührt, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt wird.

§ 3
Haushaltsrechtliche Umsetzung der Stellen und Mittel

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung setzt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der aufgelösten Hochschulen nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen an die Universität um.

§ 4
Gründungsrektorat

(1) Die Amtszeit der Rektoren sowie der Prorektorinnen und Prorektoren der aufgelösten Hochschulen ist mit deren Auflösung beendet.

(2) Die Universität wird für die Dauer von vier Jahren von einem Gründungsrektorat geleitet. Für das Gründungsrektorat gelten die Vorschriften des HG, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Bis zur Bildung des Gründungsrektorats gemäß Absatz 4 wird die Universität von einem vorläufigen Gründungsrektorat, bestehend aus der Gründungsrektorin oder dem Gründungsrektor, zwei vorläufigen Gründungsprorektorinnen oder Gründungsprorektoren und den beiden Kanzlern nach Absatz 6, geleitet. Bis zur Bildung des vorläufigen Gründungsrektorats wird die Universität von der Gründungsrektorin oder dem Gründungsrektor oder von einer oder einem oder mehreren durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu bestellenden Beauftragten geleitet.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt ab 1. Januar 2003 eine Gründungsrektorin oder einen Gründungsrektor, die oder der zum Zeitpunkt der Auflösung nicht Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der aufgelösten Hochschulen sein soll. Die Gründungsrektorin oder der Gründungsrektor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals und Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes.

(4) Auf Vorschlag der Gründungsrektorin oder des Gründungsrektors wählt der Gründungssenat gem. § 6 unverzüglich je zwei Mitglieder der aufgelösten Hochschulen aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren als Gründungsprorektorinnen oder Gründungsprorektoren. Bis zu ihrer Wahl bestellt die Gründungsrektorin oder der Gründungsrektor unverzüglich jeweils eine vorläufige Gründungsprorektorin oder einen vorläufigen Gründungsprorektor aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren der aufgelösten Hochschulen als Mitglieder des vorläufigen Gründungsrektorats.

(5) Vorbehaltlich einer Versetzung der Kanzler der aufgelösten Hochschulen in den einstweiligen Ruhestand durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung gehören dem Gründungsrektorat die Kanzler der aufgelösten Hochschulen an. Für Maßnahmen gemäß § 39 LBG wird der Zeitpunkt für den Beginn der in § 39 Satz 2 LBG genannten Frist auf den 1. Juli 2003 festgesetzt.

(6) Die Kanzler der aufgelösten Hochschulen nehmen unbeschadet des Absatzes 5 das Amt des Kanzlers der Universität gemeinsam wahr. Sie stimmen die Amtsführung untereinander ab. Im Gründungsrektorat und im vorläufigen Gründungsrektorat verfügen sie gemeinsam über eine Stimme. Bis zur Bildung des vorläufigen Gründungsrektorats gemäß Absatz 4 unterstützen sie beratend die Gründungsrektorin oder den Gründungsrektor bei der Leitung der Universität.

§ 5
Neuordnung, Hochschulentwicklungsplan

Bis zum 1. Januar 2004 ordnet das Gründungsrektorat die Fächerstruktur, Fachbereichsgliederung, Einrichtungen und Studiengänge sowie die Hochschulverwaltung im Rahmen des Hochschulentwicklungsplans neu.

§ 6
Gründungssenat, erweiterter Gründungssenat

(1) Mit der Errichtung der Universität sind die Senate der aufgelösten Hochschulen aufgelöst. Die Universität bildet unverzüglich, spätestens bis zum 1. Juni 2003, einen Gründungsenat und einen erweiterten Gründungssenat, für die die Vorschriften des HG gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Gründungssenats sind insgesamt 14 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 HG, von denen acht der Gruppe gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 HG und je zwei den Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 HG angehören. Jeweils die Hälfte der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen werden aus dem Kreis der jeweiligen Mitglieder der aufgelösten Hochschulen nach Gruppen getrennt gewählt.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Gründungssenats sind insgesamt 24 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 HG; die Sitze dieser Gruppen stehen im Verhältnis 2:1:1:2. Die Mitglieder des Gründungssenats sind Mitglieder des erweiterten Gründungssenats. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 HG werden jeweils zur Hälfte aus dem Kreis der jeweiligen Mitglieder der aufgelösten Hochschulen nach Gruppen getrennt gewählt.

(4) Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen regelt eine Wahlordnung, die die Hochschulleitung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 erlässt.

(5) Der Gründungssenat und der erweiterte Gründungssenat wählen aus ihrer Mitte je eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(6) Die Vorsitzenden der Gründungspersonalräte gehören dem Gründungssenat und dem erweiterten Gründungssenat mit beratender Stimme an.

§ 7
Vorläufige Grundordnung, Grundordnung

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erlässt für die Universität unverzüglich eine vorläufige Grundordnung.

(2) Der erweiterte Gründungssenat beschließt bis zum 1. Juli 2004 eine neue Grundordnung, auf deren Grundlage die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und die Gremien mit Ausnahme des Leitungsgremiums der Universität unverzüglich zu wählen und zu bestellen sind.

§ 8
Gründungskommission

(1) Zur Unterstützung des Gründungsrektorats und des Gründungssenats kann dieser eine Gründungskommission bilden.

(2) Zu den Aufgaben der Gründungskommission gehören insbesondere Neuordnungsfragen im Bereich der Organisation und Struktur, der Studiengänge und der Lehre und der Entwicklung des Forschungsprofils.

(3) Die Senats- und Rektoratskommissionen und der Ausschuss für Lehrerbildung der aufgelösten Hochschulen sind aufgelöst. Auf die Bildung von Kommissionen über die Gründungskommission hinaus soll bis zum 1. Juli 2004 verzichtet werden.

§ 9
Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungskommission

(1) Die Gleichstellungsbeauftragten der aufgelösten Hochschulen und deren Stellvertreterinnen nehmen ihr Amt bis zur Neuwahl nach der neuen Grundordnung gemäß § 7 Abs. 2 gemeinsam wahr.

(2) Zur Beratung und Unterstützung der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten wird eine Gleichstellungskommission gebildet, deren Aufgaben sich gemäß § 23 Abs. 2 und 3 HG und § 19 Abs. 2 Satz 4 LGG bestimmen. Stimmberechtigte Mitglieder sind jeweils drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren und jeweils zwei Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 HG aus den Gleichstellungskommissionen der aufgelösten Hochschulen. Den Vorsitz nehmen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der aufgelösten Hochschulen gemeinsam mit einer Stimme wahr.

§ 10
Übrige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

Die übrigen Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der aufgelösten Hochschulen sind Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Universität und bleiben bis zu ihrer jeweiligen Neuwahl infolge der Neuordnung der Universität gemäß § 5 oder der neuen Grundordnung gemäß § 7 Abs. 2 im Amt.

§ 11
Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaften der aufgelösten Hochschulen bilden die Studierendenschaft der Universität.

(2) Bis zum 1. Juli 2003 wird ein neues Studierendenparlament gewählt.

(3) Bis zu seiner Neuwahl besteht das Studierendenparlament der Universität aus den Mitgliedern der Studierendenparlamente der aufgelösten Hochschulen.

(4) Bis zur Neuwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität besteht dieser aus den Allgemeinen Studierendenausschüssen der aufgelösten Hochschulen. Den Vorsitz nehmen die bisherigen Vorsitzenden der Allgemeinen Studierendenausschüsse der aufgelösten Hochschulen gemeinsam mit einer Stimme wahr.

(5) Das neugewählte Studierendenparlament gibt sich unverzüglich eine Satzung. Bis zu deren In-Kraft-Treten setzt das Studierendenparlament in seiner ersten Sitzung eine der Satzungen der aufgelösten Hochschulen als Übergangssatzung in Kraft.

(6) Bis zur Neuordnung der Universität gemäß § 5 bleiben die bisherigen Fachschaftsorgane der aufgelösten Hochschulen auf der Grundlage der bisherigen Fachschaftsordnungen im Amt.

§ 12
Gründungspersonalräte

(1) Die Personalräte der aufgelösten Hochschulen bilden unverzüglich einen Gründungspersonalrat für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einen Gründungspersonalrat für die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Gründungspersonalräte nehmen die Rechte der Personalräte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz wahr.

(2) In den Gründungspersonalrat für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählen die Mitglieder des entsprechenden Personalrats der aufgelösten Universität Gesamthochschule Duisburg fünf und die der aufgelösten Universität - Gesamthochschule Essen sieben Mitglieder jeweils aus ihrer Mitte und bestellen jeweils eine entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern.

(3) In den Gründungspersonalrat für die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählen die Mitglieder der entsprechenden Personalräte der aufgelösten Hochschulen jeweils sechs Mitglieder aus ihrer Mitte und bestellen jeweils eine entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern; sie beachten dabei die Gruppenverhältnisse im Sinne von § 14 Abs.1 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

(4) Die Gründungspersonalräte wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(5) Die Amtszeit der Gründungspersonalräte endet am 30. Juni 2004.

§ 13
Ersatzvornahme

Soweit Entscheidungen oder Maßnahmen der zuständigen Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nach diesem Gesetz nicht oder nicht fristgemäß getroffen werden, kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung anstelle der Universität nach deren Anhörung entscheiden oder anstelle der Universität das Erforderliche veranlassen.

§ 14
Gerichtsstand

Gerichtsstand der Universität ist Essen.

§ 15
Ende der Gründungsphase

(1) Die Amtszeit des Gründungsrektorats endet zum 31. Dezember 2006.

(2) Die Amtszeit der übrigen Gründungsgremien endet mit dem Zeitpunkt der Neubildung der Gremien nach der neuen Grundordnung gemäß § 7 Abs. 2.

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Artikel 2

Änderungen des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812) zur Umwandlung der Universitäten-Gesamthochschulen

1. § 1 Abs. 2 Satz 1 HG wird wie folgt neu gefasst:

„Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

1. die Technische Hochschule Aachen,
2. die Universität Bielefeld,
3. die Universität Bochum,
4. die Universität Bonn,
5. die Universität Dortmund,
6. die Universität Düsseldorf,
7. die Universität Duisburg-Essen,
8. die Fernuniversität in Hagen,
9. die Universität Köln,
10. die Deutsche Sporthochschule Köln,
11. die Universität Münster,
12. die Universität Paderborn,
13. die Universität Siegen und
14. die Universität Wuppertal.“

2. § 65 HG wird wie folgt neu gefasst:

㤠65
Einschreibung

(1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Hochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.

(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.

(3) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 109 Satz 3 vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung an einer der beteiligten Hochschulen eingeschrieben.

(4) Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht.

(5) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag kann eine Studierende oder ein Studierender aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.“

3. § 66 HG wird wie folgt neu gefasst:

㤠66
Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium wird in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben.

(2) Die Qualifikation für das Studium an Universitäten wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(3) Die Qualifikation für das Studium an Fachhochschulen wird auch durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife nachgewiesen.

(4) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte weitere Zugangsmöglichkeiten zu einem Hochschulstudium.

(5) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass neben der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 3 und 4 Satz 1 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist; § 84 Abs. 2 bleibt unberührt. Prüfungsordnungen können auch bestimmen, dass für einen Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein vorangegangener qualifizierter Abschluss und für einen fremdsprachigen Studiengang die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist; in Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, dürfen keine Sprachkenntnisse gefordert werden, die über eine mögliche schulische Ausbildung gemäß Absatz 1 hinausgehen.

(6) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 5 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen.“

4. § 67 HG wird wie folgt neu gefasst:

㤠67
Einstufungsprüfung

Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen wird.“

5. § 85 Abs. 2 HG wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Regelstudienzeit bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt

a) an Universitäten in Diplom- und Magisterstudiengängen höchstens neun Semester; sofern die Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder andere berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer vorsieht, kann sich die Regelstudienzeit um ein Semester erhöhen;

b) an Fachhochschulen in Diplomstudiengängen höchstens acht Semester; sofern die Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder andere berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer nicht vorsieht, beträgt die Regelstudienzeit höchstens sieben Semester.

Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten können in besonders begründeten Fällen vom Ministerium festgesetzt werden.“

6. In § 68 Abs. 1 HG werden die Worte „§ 65 Abs. 2“ durch „§ 65 Abs. 1“, in § 71 Abs. 2 HG werden die Worte „§ 65 Abs. 2 und 3 Satz 2“ durch „§ 65 Abs. 1 und 2“ sowie in § 94 Abs. 2 Nr. 3 HG die Worte „§ 65 Abs. 2 Satz 2“ durch „§ 66 Abs. 5“ ersetzt.

Artikel 3

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

2. Für die Universitäten Duisburg - Essen, Paderborn, Siegen und Wuppertal sowie für die Fernuniversität in Hagen gelten § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 85 HG in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 übergangsweise bis zum 31. Dezember 2005 und die Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife in integrierten Studiengängen übergangsweise bis zum 30. September 2008 fort. Diese Universitäten gewährleisten in den integrierten Studiengängen ein Studien- und Prüfungsangebot gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen sowie den Studienplänen, das den eingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semestern ermöglicht.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  Kraft

GV. NRW. 2002 S. 644