Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 37 vom 30.12.2002 Seite 637 bis 654
Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes und des Gesetzes über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes und des Gesetzes über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
1102
2005
Gesetz
zur Änderung des Landesministergesetzes
und des Gesetzes
über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs
für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 18. Dezember 2002
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
1102
Artikel I
Änderung des
Landesministergesetzes
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) In Buchstabe a) wird Satz 2 gestrichen.
b) In Buchstabe c) werden die Angabe „2.300 DM“ durch die Angabe „1.100 Euro“ und die Angabe „1.300 DM“ durch die Angabe „660 Euro“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags; es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,4 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.“
3. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 erfüllte, sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.“
4. In § 14 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 gilt sinngemäß für Hinterbliebene eines während der Amtszeit verstorbenen Mitglieds der Landesregierung.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird vor dem Wort „ehemaligen“ jeweils das Wort „vorhandenen“ eingefügt.
b) Es werden folgende Absätze drei bis sieben angefügt:
„(3) Auf die am 1. Januar 2003 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 11 Abs. 3 unbeschadet von Absatz 1 und 2 Satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Absatz 6 bleibt unberührt.
(4) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Fassung von § 11 Abs. 3 Satz 1 unbeschadet von Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. Absatz 6 bleibt unberührt.
(5) Auf Hinterbliebene eines am 1. Januar 2003 amtierenden Mitglieds der Landesregierung ist § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist bei der Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge anzuwenden.
(7) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§ 17 Abs. 4) gilt § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß.“
2005
Artikel II
Änderung des Gesetzes
über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs
für besondere Regierungsaufgaben
im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1986 (GV. NRW S. 109) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 werden das Wort „Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag“ und die Angabe „400 Deutsche Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.
2. In § 6 wird die Zahl „13 a“ durch die Zahl „14“ ersetzt.
3. In § 7 Satz 1 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
4. § 8 wird aufgehoben.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2002
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2002 S. 638