Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 10 vom 4.4.2001 Seite 101 bis 106

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen
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Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen

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Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Erhebung von Kirchensteuern
im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 6. März 2001

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. als allgemeines Kirchgeld,“

bb) Es wird folgende neue Nummer 5 angefügt:

„5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln. Wird für das besondere Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommensteuer nach Satz 1 zugrunde zu legen ist.“

c) In Absatz 4 werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:

„Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 anzurechnen. Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.“.

3. § 5 erhält folgende Fassung:

„(1) Auf die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Kirchensteuern finden die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren, die Vorschriften für die Grundsteuer und die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung.

(2) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Dies gilt - vorbehaltlich des Satzes 3 - jedoch nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz wird nach dem Wort Einkommensteuer der Klammerzusatz „(§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes)“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort Kirchensteuerarten die Worte „- mit Ausnahme des besonderen Kirchgelds nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 -“ eingefügt.

5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei dem steuerpflichtigen Ehegatten die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der - nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 ermittelten - gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, auf die Ehegatten verteilt wird.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.“

b) In Absatz 3 erhält der 1. Halbsatz folgende Fassung:

„Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Einkommen, beim allgemeinen und beim besonderen Kirchgeld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer;“

c) In Absatz 4 wird Satz 3 gestrichen.

d) Absatz 5 wird gestrichen.

7. § 9 erhält folgende Fassung:

„Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen und des besonderen Kirchgelds zu übertragen. Wird die Kirchensteuer vom Einkommen auf Grund eines besonderen Tarifs oder als besonderes Kirchgeld erhoben, so besteht die Verpflichtung zur Übertragung nur hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer herangezogen werden. In den übrigen Fällen - mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgelds - kann den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuer übertragen werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.“

8. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Kultusminister“ durch die Worte „das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministeriumersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Datums- und Fundstellenangabe „vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.

b) In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen.

c) In Absatz 6 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Entsprechendes gilt, wenn Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) das zu versteuernde Einkommen (§ 4 Abs. 2 Satz 2) ist.“

10. In § 17 wird jeweils die Bezeichnung „der Kultusminister und der Finanzminister“ durch die Bezeichnung „das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministeriumersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung „der Kultusminister und der Finanzminister“ durch die Bezeichnung „das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden jeweils die Gesetzesangabe „§ 8 Abs. 5“ durch „§ 8 Abs. 4 und die Bezeichnung „der Finanzminister“ durch „das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Bezeichnung „der Kultusminister und der Finanzminister“ durch die Bezeichnung das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium“ ersetzt.

Artikel II

Das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Kirchensteuergesetzes im Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium in einer Neufassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 6. März 2001

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Wolfgang  C l e m e n t

Der Finanzminister
Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2001 S. 103