Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 21 vom 16.10.2007 Seite 373 bis 404

Gesetz zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze
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Gesetz zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze

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Gesetz
zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
und zur Evaluierung weiterer Gesetze

 

Vom 9. Oktober 2007


 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Gesetz
zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
und zur Evaluierung weiterer Gesetze

2010

Artikel 1

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW

 

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, in der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Sache“ durch das Wort „Aufgabe“ ersetzt.

 

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt ersetzt:

„Andernfalls bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben; soweit einzelne Regelungen Haushaltsinteressen des Landes berühren, ist das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.“

 

b) Satz 4 wird wie folgt ersetzt:

„Auch in diesen Fällen bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden Kostenbeitrag.“

 

c) Folgende neue Sätze 5 und 6 werden angefügt:

„Sofern keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann die Bezirksregierung dies für den Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich des Kostenbeitrages gilt die in Satz 4 genannte Rechtsverordnung.“

 

3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird hinter den Wörtern „Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung“ folgender Klammerzusatz eingefügt: „(Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz)“.

 

4. In § 5 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 11 Abs. 3, § 38 Abs. 2 Satz 1, erster und zweiter Halbsatz sowie Satz 2, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 2 Satz 5, § 53 Abs. 4 Satz 2 wird die Bezeichnung „Gerichtsvollzieher“ durch die Bezeichnung „Vollstreckungsbeamter der Justizverwaltung“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

 

5. § 20 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:

„(2) Wird die Vollstreckungsbehörde für einen Gläubiger tätig, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, so hat dieser der Vollstreckungsbehörde Ersatz der Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetrieben werden können.


(3) Im Falle der Amtshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes gilt für die ersuchende Behörde das Gleiche, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die nordrhein-westfälische Behörde nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten 25 Euro übersteigen.“

 

790

Artikel 2

Änderung des Gemeinschaftswaldgesetzes

 

Das Gemeinschaftswaldgesetz vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 18 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeindekasse“ durch die Bezeichnung „für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stelle der Gemeinde“ ersetzt.

 

2. In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Gemeindekassen“ durch die Bezeichnung „für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen der Gemeinden“ ersetzt. Am Ende des Satzes 1 wird die Bezeichnung „für das Land Nordrhein-Westfalen“ ersetzt durch die Bezeichnung „NRW (VwVG NRW)“.

 

3. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt ersetzt:

„Für die Festlegung des Kostenbeitrags gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 VwVG NRW.“

 

201

Artikel 3

Aufhebung des Euro-Einführungsgesetzes

 

Das Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 686), geändert durch Artikel 11 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird aufgehoben.

 

114

Artikel 4

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung des
in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts

 

§ 6 des Gesetzes zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts vom 7. November 1961 (GV. NRW. S. 325), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), erhält folgende neue Fassung:

 

„§ 6
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“


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Artikel 5

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rentengüter

 

Das Gesetz über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (PrGS. NRW. S. 104), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), soll bis auf Weiteres unverändert fortbestehen. Daher wird in § 6 die Bezeichnung „2005“ durch die Bezeichnung „2012“ ersetzt.

 

Artikel 6

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Oktober 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Die Justizministerin
zugleich
für den Innenminister

 

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2007 S. 379