Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 21 vom 16.10.2007 Seite 373 bis 404
Gesetz zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze |
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Gesetz zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze
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Gesetz
zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
und zur Evaluierung weiterer Gesetze
Vom 9. Oktober 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
und zur Evaluierung weiterer Gesetze
2010
Artikel 1
Änderung des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
Das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, in der Bekanntmachung der Neufassung vom
19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch
Artikel 10 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351),
wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Sache“ durch das Wort „Aufgabe“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt ersetzt:
„Andernfalls
bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden
für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche
Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in
Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen
haben; soweit einzelne Regelungen Haushaltsinteressen des Landes berühren, ist
das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.“
b) Satz 4 wird wie folgt ersetzt:
„Auch
in diesen Fällen bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden Kostenbeitrag.“
c) Folgende neue Sätze 5 und 6 werden angefügt:
„Sofern
keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann die Bezirksregierung dies für
den Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich des Kostenbeitrages gilt die in Satz 4
genannte Rechtsverordnung.“
3.
In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird hinter den Wörtern „Vollstreckungsbeamten der
Justizverwaltung“ folgender Klammerzusatz eingefügt: „(Gerichtsvollzieher und
Vollziehungsbeamte der Justiz)“.
4.
In § 5 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 11 Abs. 3, § 38 Abs. 2 Satz 1, erster und
zweiter Halbsatz sowie Satz 2, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 2 Satz 5, § 53 Abs. 4
Satz 2 wird die Bezeichnung „Gerichtsvollzieher“ durch die Bezeichnung
„Vollstreckungsbeamter der Justizverwaltung“ in der jeweils grammatikalisch
korrekten Form ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:
„(2) Wird die Vollstreckungsbehörde für einen Gläubiger tätig, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, so hat dieser der Vollstreckungsbehörde Ersatz der Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetrieben werden können.
(3)
Im Falle der Amtshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz
außerhalb des Landes gilt für die ersuchende Behörde das Gleiche, sofern in dem
betreffenden Land eine von § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abweichende und für die nordrhein-westfälische Behörde nachteilige
Kostenregelung gilt und die Kosten 25 Euro übersteigen.“
790
Artikel 2
Änderung des
Gemeinschaftswaldgesetzes
Das Gemeinschaftswaldgesetz vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 18 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
1.
In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeindekasse“ durch die Bezeichnung „für
das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stelle der Gemeinde“
ersetzt.
2.
In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Gemeindekassen“ durch die Bezeichnung „für
das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen der
Gemeinden“ ersetzt. Am Ende des Satzes 1 wird die Bezeichnung „für das Land
Nordrhein-Westfalen“ ersetzt durch die Bezeichnung „NRW (VwVG NRW)“.
3. § 20 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt ersetzt:
„Für
die Festlegung des Kostenbeitrags gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 VwVG
NRW.“
201
Artikel 3
Aufhebung des Euro-Einführungsgesetzes
Das
Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 686), geändert durch Artikel 11 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird aufgehoben.
114
Artikel 4
Gesetz zur Änderung des
Gesetzes zur Bereinigung des
in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts
§
6 des Gesetzes zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen
Rechts vom 7. November 1961 (GV. NRW. S. 325), geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), erhält folgende neue Fassung:
„§ 6
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“
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Artikel 5
Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über Rentengüter
Das Gesetz über Rentengüter vom 27. Juni 1890 (PrGS. NRW. S. 104), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), soll bis auf Weiteres unverändert fortbestehen. Daher wird in § 6 die Bezeichnung „2005“ durch die Bezeichnung „2012“ ersetzt.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Oktober 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Die Justizministerin
zugleich
für den Innenminister
Roswitha M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2007 S. 379