Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 21 vom 16.10.2007 Seite 373 bis 404

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz

202
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Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz

 

Vom 9. Oktober 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz

 

2023

Artikel I

Änderung der Gemeindeordnung

 

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Abkürzung im Normkopf erhält folgende Fassung:

„ (GO NRW)“.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen.“

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 wird „§ 4 Abs. 5“ durch „§ 4 Abs. 8“ ersetzt.

 

4. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

㤠4
Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden

(1) Mittleren kreisangehörigen Städten (Absatz 2) und Großen kreisangehörigen Städten (Absatz 3) können neben den Aufgaben nach den §§ 2 und 3 zusätzliche Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

 

(2) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 20.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 25.000 Einwohner beträgt.

 

(3) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Antrag zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 50.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Großen kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr als 60.000 Einwohner beträgt.

 

(4) Eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 50.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 45.000 Einwohner beträgt.

 

(5) Eine Mittlere kreisangehörige Stadt oder eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag in der Rechtsverordnung (Absatz 6) zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 20.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen in der Rechtsverordnung (Absatz 6) zu streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 15.000 Einwohner beträgt.

 

(6) Über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 entscheidet das Innenministerium. Ihnen ist zu entsprechen, wenn zwingende übergeordnete Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zur Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Änderungen dieser Rechtsverordnung treten ein Kalenderjahr nach der Verkündung in Kraft.

 

(7) Maßgebliche Einwohnerzahl ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Zahl der jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebenen Bevölkerung (Stichtage).

 

(8) Eine Gemeinde kann gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

a) mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 1 in der Form gemeinsam wahrzunehmen, dass eine der Gemeinden die Aufgabe übernimmt oder für die übrigen Beteiligten durchführt,

b) als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt mit dem Kreis vereinbaren, dass eine oder mehrere ihr nach Absatz 1 übertragene Aufgaben vom Kreis übernommen werden.

In den Fällen des Buchstaben a) muss die Summe der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden die jeweilige Einwohnerzahl des Absatzes 2 Satz 1 oder des Absatzes 3 Satz 1 überschreiten (additiver Schwellenwert). Die Gemeinde gilt insoweit als Mittlere bzw. Große kreisangehörige Stadt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Soweit durch die Vereinbarung Aufgaben vom Kreis auf die Gemeinde übergehen, ist das Benehmen mit dem abgebenden Kreis erforderlich. Der Kreis gilt insoweit als Beteiligter im Sinne von § 29 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.“

 

5. § 7 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.“

 

6. § 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Eine kreisangehörige Stadt, in der die Kreisverwaltung ihren Sitz hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Kreisstadt“ zu führen.“

 

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.“

 

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Personen“ gestrichen und durch das Wort „Bürger“ ersetzt.

 

c) In Absatz 6 wird folgender Satz 6 angefügt:

„Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).“

 

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Buchstabe b wird das Wort „Ausländergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

 

b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Satz“ ersetzt durch die Bezeichnung „Nr.“.

 

9. § 29 wird wie folgt geändert:

In § 29 Abs. 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ sowie die Angabe „1000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

 

10. § 34 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und über die Entziehung einer Ehrenbezeichnung fasst der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.“

 

11. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird als Satz 3 eingefügt:

„Der Rat kann beschließen, dass der Bezirksvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeister führt.“

 

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

 

12. § 39 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Der Rat kann beschließen, dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung Ortsbürgermeister führt.“

 

13. § 40 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister (Mitglied kraft Gesetzes). Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister). Den Vorsitz im Rat führt der Bürgermeister.

Der Bürgermeister hat im Rat Stimmrecht. In den Fällen der §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 50 Abs. 3, 53 Abs. 2, 55 Abs. 3 und 4, 58 Abs.1, 3 und 5, 66 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 und 3 und 96 Abs. 1 Satz 4 stimmt er nicht mit.“

 

14. § 41 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 werden die Buchstaben k und l wie folgt gefasst:

„k) die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2,

 

l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft,“.

 

15. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung und eines Ausschusses“ durch die Wörter „Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines Ausschusses“ ersetzt.

 

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Mitglieder des Rates und der Ausschüsse“ durch die Wörter „Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse“ ersetzt.

 

16. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses“ durch die Wörter „Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines Ausschusses“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse“ durch die Wörter „Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse“ ersetzt.

 

17. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung oder ein Mitglied eines Ausschusses hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist.“

 

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben:

1. Einem Ratsmitglied oder einem Mitglied einer Bezirksvertretung kann die Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für Rats-, Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden.

2. Ein Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist (sachkundiger Bürger oder sachkundiger Einwohner), erhält ein Sitzungsgeld für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen.

3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.“

 

c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu beschränken.“


d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt neu gefasst:

„(6) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung

1. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder,

2. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder.“

 

18. § 47 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat wird vom Bürgermeister einberufen.“

 

19. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende Fassung:

„Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des Rates ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

bb) Als neue Sätze 3 bis 6 werden eingefügt:

„Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.

 

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium ausgeschieden sind, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese mehrere Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt der Rat den Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2.“

 

d) Als neuer Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.“

 

20. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter.“

 

b) In Absatz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter „allgemeine Vertreter“ ersetzt.

 

21. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Bürgermeister ist verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. In Angelegenheiten einer Bezirksvertretung ist dessen Mitglied in gleicher Weise berechtigt und der Bürgermeister verpflichtet.“

 

b) In Absatz 2 wird das Semikolon nach dem Wort „gehören“ durch einen Punkt ersetzt. Der letzte Halbsatz entfällt.

 

c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesem Zweck kann der Rat mit der Mehrheit der Ratsmitglieder vom Bürgermeister Einsicht in die Akten durch einen von ihm bestimmten Ausschuss oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder verlangen.“

 

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„In Einzelfällen muss auf Beschluss des Rates mit der Mehrheit der Ratsmitglieder oder auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Ratsmitglied Akteneinsicht gewährt werden.“

bb) Als Sätze 3 und 4 werden angefügt:

„Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.“

 

e) Als neuer Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Jedem Ratsmitglied oder jedem Mitglied einer Bezirksvertretung ist vom Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung dienen, der es angehört. Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Die ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.“

 

22. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde muss eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern, im Rat einer kreisfreien Stadt aus mindestens drei Mitgliedern, in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren.“

 

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion kann Ratsmitglied sein.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann.“

 

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Soweit personenbezogene Daten an Ratsmitglieder oder Mitglieder einer Bezirksvertretung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder einer Gruppe oder eines einzelnen Ratsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.“

 

23. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse.“

 

b) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „§ 45 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt.“

 

c) In Absatz 2 werden als neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Auf Verlangen des Bürgermeisters ist der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt.“

 

d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

 

24. § 64 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen Vertreter und einem vertretungsberechtigten Bediensteten zu unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.“

 

25. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahl findet frühestens drei Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Bürgermeisters statt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.“

 

b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

 

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.

 

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

„(3) Der Bürgermeister wird vom Vorsitzenden (ehrenamtlicher Stellvertreter oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt.“

 

e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.“

 

26. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 66 wird § 66 Abs. 1.

 

b) § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses.“

bb) In Satz 8 wird das Wort „Mitglieder“ durch die Wörter „Zahl der Ratsmitglieder“ ersetzt.

 

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der Bürgermeister gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.“

 

27. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters.“

 

b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.“

 

28. § 68 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beamte oder Angestellte“ ersetzt durch das Wort „Bedienstete“.

 

29. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „hauptamtliche“ gestrichen.

 

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten.“

 

30. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Die Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte. Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt.“

 

b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 4 gestrichen. Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.

 

c) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„In den übrigen Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.“

 

31. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Der Rat kann die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festlegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder festlegen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 1 und 2 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt § 62 Abs. 1 Satz 3 und 4.

 

(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde.“

 

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“

 

32. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bedienstete der Gemeinde“.

 

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Bediensteten der Gemeinde müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.“

 

c) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

 

d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter.“

 

33. § 79 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz werden die Wörter „Beamten, Angestellten und Arbeiter“ ersetzt durch das Wort „Bediensteten“.

 

34. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „diese“ durch das Wort „dieser“ und das Wort „machen“ durch das Wort „geben“ ersetzt.

 

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung bis zum Ende der in § 96 Abs. 2 benannten Frist zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“

 

35. § 83 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Beschäftigte“ ersetzt durch das Wort „Bedienstete“.

 

36. § 93 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „Beschäftigten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

 

37. § 97 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden. Absatz 3 gilt sinngemäß.“

 

38. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

 

b) In Absatz 1 werden an den Satz 1 folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:

„Die Vorschriften des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 78 bis 80, 82 bis 87, 89, 90, 93 und 94 sowie § 96 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Vorschriften des Stiftungsgesetzes entgegen stehen. Die §§ 78 und 80 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntgabe und dem Verfügbarhalten zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 3 und 6 abgesehen werden kann.“

 

39. § 104 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung darf nicht Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder des für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen und dessen Stellvertreters sein.“

 

40. § 107 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn

1. ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert,

2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und

3. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen der dringende öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung auf ausländischen Märkten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der Genehmigung.“

 

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die nichtwirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Diese Voraussetzungen gelten bei in den Krankenhausplan des Landes aufgenommenen Krankenhäusern als erfüllt. Die Aufnahme einer nichtwirtschaftlichen Betätigung auf ausländischen Märkten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der Genehmigung.“

 

41. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt gemacht werden und der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden,“.

 

b) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, dürfen

a) der Gründung einer anderen Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts, einer Beteiligung sowie der Erhöhung einer Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts nur zustimmen, wenn

- die vorherige Entscheidung des Rates vorliegt,

- für die Gemeinde selbst die Gründungs- bzw. Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und

- sowohl die Haftung der gründenden Gesellschaft als auch die Haftung der zu gründenden Gesellschaft oder Vereinigung durch ihre Rechtsform auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind oder

- sowohl die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft als auch die Haftung der Gesellschaft oder Vereinigung, an der eine Beteiligung erfolgt, durch ihre Rechtsform auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind;

b) einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates zustimmen.

In den Fällen von Satz 1 Buchstabe a) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“

 

42. § 111 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v.H. beteiligt sind, dürfen Veräußerungen oder anderen Rechtsgeschäften i.S. des Absatzes 1 nur nach vorheriger Entscheidung des Rates und nur dann zustimmen, wenn für die Gemeinde die Zulässigkeitsvoraussetzung des Absatzes 1 vorliegt.“

 

43. § 112 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Beteiligungsbericht“ gestrichen.

 

44. § 113 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Gemeinde“ die Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ eingefügt.

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in Absatz 1 genannten Gremien. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Sätze 1 und 2 gelten für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden.“

 

c) In Absatz 3 werden

aa) in Satz 3 die Wörter „Beamter oder Angestellter“ ersetzt durch das Wort „Bediensteter“

und

bb) als Satz 4 angefügt:

„Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen.“

 

44.1 § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Werksausschuss“ durch das Wort „Betriebsausschuss“ ersetzt.

 

b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Anzahl“ durch das Wort „Zahl“ ersetzt.

 

45. § 114 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anzahl“ durch das Wort „Zahl“ ersetzt.

 

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Anstalt kann nach Maßgabe der Satzung andere Unternehmen oder Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient. Für die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie deren Veräußerung und andere Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 gelten die §§ 108 bis 113 entsprechend. Für die in Satz 2 genannten Gründungen und Beteiligungen muss ein besonders wichtiges Interesse vorliegen.“

 

c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 dürfen von der Anstalt nicht getätigt werden.“

 

d) Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung,“.

 

e) In Absatz 7 Satz 3 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:

„7. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111.“


f) In Absatz 7 wird Satz 4 durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt:

„Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. In den Fällen der Nummern 2 und 7 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates.“

 

g) In Absatz 7 werden die bisherigen Sätze 5 bis 6 zu den Sätzen 6 und 7.

 

46. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sind nach dem Wort „Gesellschaftszwecks“ die Wörter „oder sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages“ einzufügen.

 

b) In Absatz 1 Satz 1 wird Buchstabe h um folgenden Satzteil ergänzt:

„, die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen oder deren Gründung sowie Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111“.

 

c) In Absatz 2 wird nach der Zahl „5“ die Angabe „oder § 111 Abs. 2“ eingefügt.

 

47. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 entfällt.

 

b) Absatz 2 wird Absatz 1.

 

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

 

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

 

48. Das Inhaltsverzeichnis ist an die neuen Überschriften der §§ 45, 74 und 112 anzupassen.

 

2021

Artikel II

Änderung der Kreisordnung

 

Die Kreisordnung (Kr0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Bezeichnung im Normkopf erhält folgende Fassung:

„(KrO NRW)“.

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Kreistag nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.“


3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des Kreises ein Bürgerentscheid stattfindet (Kreistagsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 9 gelten entsprechend.“

 

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Personen“ gestrichen und durch die Wörter „Bürger der zum Kreis gehörenden Gemeinden“ ersetzt.

 

c) In Absatz 5 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. die Rechtsverhältnisse der Kreistagsmitglieder, der Mitglieder des Kreisausschusses und der Mitglieder der Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,“.

 

d) In Absatz 6 wird folgender Satz 6 angefügt:

„Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).“

 

4. § 25 wird wie folgt neu gefasst:

㤠25
Allgemeines

(1) Der Kreistag besteht aus den Kreistagsmitgliedern, die von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden gewählt werden (Kreistagsmitglieder) und dem Landrat (Mitglied kraft Gesetzes).

 

(2) Vorsitzender des Kreistags ist der Landrat. Ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Kreises. Der Landrat hat im Kreistag Stimmrecht. In den Fällen der §§ 26 Abs. 1 Buchstabe i), 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 3, 33 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 3, 38 Abs. 2, 41 Abs. 3, 5 und 7, 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 2 und 49 Abs. 1 Satz 3 und 4 stimmt er nicht mit.“

 

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Buchstabe k wie folgt gefasst:

„k) die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung,“.


b) In Absatz 1 wird Buchstabe l wie folgt gefasst:

„l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a der Gemeindeordnung, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft,“.

 

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreistagsmitglieder“ die Wörter „oder einer Fraktion“ eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Semikolon nach dem Wort „gehören“ durch einen Punkt ersetzt. Der letzte Halbsatz entfällt.

cc) Als neue Sätze 5 und 6 werden angefügt:

„Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Akteneinsicht darf einem Kreistagsmitglied nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.“

 

d) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:

„(4) Der Landrat ist verpflichtet, einem Kreistagsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Jedem Kreistagsmitglied ist vom Landrat auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Kreistages oder des Ausschusses stehen, dem es angehört. Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Die ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Akteneinsicht darf einem Kreistagsmitglied nicht gewährt werden, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.“

 

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

 

f) In Absatz 5 - neu - erhält Satz 3 folgende Fassung:

„Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete des Kreises dazuzählen.“

 

g) In Absatz 6 - neu - wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

 

6. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse“ durch die Wörter „Kreistagsmitglieder, Mitglieder des Kreisausschusses und Mitglieder der Ausschüsse“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 erhält Satz 6 folgende Fassung:

„Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Kreistagsmitglieder zu löschen.“

 

7. § 29 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mitglieder des Kreistags und der Ausschüsse“ durch die Wörter „Kreistagsmitglieder und Mitglieder der Ausschüsse“ ersetzt.

 

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Entschädigung der Kreistagsmitglieder“.

 

b) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Ein Kreistagsmitglied im Kreistag, ein Kreistagsmitglied im Kreisausschuss oder ein Mitglied in einem Ausschuss hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist.“

 

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben:

1. Einem Kreistagsmitglied kann die Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für Kreistags-, Kreisausschuss-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden.

2. Ein Ausschussmitglied, das nicht Kreistagsmitglied ist (sachkundiger Bürger), erhält ein Sitzungsgeld für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Kreisausschuss-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen.

3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Kreistagsmitglied ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.“

 

d) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu beschränken.“

 

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt neu gefasst:

„(6) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung

1. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder,

2. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder.“

 

9. § 32 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kreistag wird von dem Landrat einberufen.“

 

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 4 und 5 folgende Fassung:

„Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des Kreistages ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Kreistages ist geheim abzustimmen.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

bb) Als neue Sätze 3 bis 6 werden eingefügt:

„Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.

 

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Hat der Kreistag zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 26 Abs. 5 und 6 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium ausgeschieden sind, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese mehrere Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen war, wählt der Kreistag den Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2.“

 

d) Als neuer Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 Gemeindeordnung besteht, kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.“

 

11. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Wenn er persönlich beteiligt ist, handelt der Stellvertreter.“

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Beschlüsse, die die Geltendmachung von Ansprüchen des Kreises gegen den Landrat oder die Amtsführung des Landrates betreffen, führt der allgemeine Vertreter aus.“

 

12. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Kreistagsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern, in einem Kreistag mit mehr als 59 Kreistagsmitgliedern aus mindestens drei Kreistagsmitgliedern. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Kreistag entsprechend. Eine Gruppe besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Kreis gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Landrat zuzuleiten ist.

Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendung entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde.

Einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Kreistagssitzung zur Verfügung. Der Kreistag kann stattdessen beschließen, dass ein Kreistagsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern im Kreistag erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren.“

 

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter der Fraktion kann Kreistagsmitglied sein.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine Fraktion ein Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion angehört, als Hospitant aufnehmen kann.“

 

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Soweit personenbezogene Daten an Kreistagsmitglieder übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder Gruppe oder eines einzelnen Kreistagsmitgliedes nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.“

 

13. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kreistag regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Kreistagsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse.“

bb) In Satz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ergänzt: „§ 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt.“

 

b) In Absatz 4 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

„Auf Verlangen des Landrates ist der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt.“

 

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

 

14. § 43 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Beamten oder Angestellten“ ersetzt durch das Wort „Bediensteten“.

 

15. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Landrat wird von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahl findet frühestens drei Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Landrates statt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.“

 

b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

 

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 2 bis 4.

 

d) In Absatz 3 - neu - wird folgender Satz 2 angefügt:

„Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.“

 

16. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 45 wird zu § 45 Abs. 1.

 

b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder zu fassenden Beschlusses.“

 

c) Absatz 1 Satz 8 erhält folgende Fassung:

„Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Landrats anordnen, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder dies beantragen.“

 

d) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der Landrat gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.“

 

17. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Landrat wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Kreistages vereidigt und in sein Amt eingeführt. Die Stellvertreter sowie die übrigen Kreistagsmitglieder werden von dem Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.“

 

c) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dies gilt auch für die Abberufung der Stellvertreter des Landrates.“

 

18. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bedienstete des Kreises“.

 

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. Er trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zum Kreis verändern, durch den Kreistag oder den Kreisausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Kreistag die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Kreistages nach Satz 3 oder 4 stimmt der Landrat nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 3 oder 4, gilt Satz 2. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“

 

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Bediensteten der Kreise müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.“

 

d) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

 

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Angestellten und Arbeitern“ ersetzt durch das Wort „Bediensteten“.

 

19. § 51 wird wie folgt neu gefasst:

㤠51
Zusammensetzung des Kreisausschusses

(1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat und mindestens 8 und höchstens 16 Kreistagsmitgliedern.

 

(2) Die Kreistagsmitglieder und für jedes Kreistagsmitglied ein Stellvertreter sind vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat. Scheidet ein Kreistagsmitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kreisausschuss aus, so wählt der Kreistag auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger. Ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Kreistagsmitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

 

(3) Der Landrat wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses. Er hat Stimmrecht im Kreisausschuss. Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.

 

(4) Nach Ablauf der Wahlzeit des Kreistags üben die bisherigen Kreistagsmitglieder im Kreisausschuss und ihre Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neuen Kreisausschusses weiter aus.“

 

20. § 57 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird die Bezeichnung „12“ durch die Bezeichnung „13“ ersetzt.

 

21. § 65 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 entfallen die Wörter:

„im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags“.

 

22. Das Inhaltsverzeichnis ist an die neue Überschrift des § 49 anzupassen.

 

2022

Artikel III

Änderung der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)

 

Die Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 10 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„(4) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung.“

 

2. § 13 wird wie folgt geändert:

In § 13 Abs. 3 wird in Satz 1 der Buchstabe „e)“ durch den Buchstaben „d)“ ersetzt.

 

3. § 16 wird wie folgt geändert:

Absätze 4 bis 6 werden durch folgende neu gefasste Absätze 4 bis 7 ersetzt:

„(4) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben:

1. Einem Mitglied der Landschaftsversammlung kann die Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für Sitzungen der Landschaftsversammlung, der Ausschüsse und der Fraktionen gezahlt werden.

2. Ein Ausschussmitglied, das nicht Mitglied der Landschaftsversammlung ist (sachkundiger Bürger), erhält ein Sitzungsgeld für die im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen.

3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das nicht Mitglied der Landschaftsversammlung ist, erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.

 

(5) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise).

 

(6) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung

1. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder,

2. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder.

 

(7) Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung erhält neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den Absätzen 1 bis 5 zustehen, eine durch Satzung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Für den Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und weitere Stellvertreter sowie für Fraktionsvorsitzende bei Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern auch für einen stellvertretenden Vorsitzenden oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied können durch Satzung entsprechende Regelungen getroffen werden.“

 

4. § 31 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 entfallen die Wörter:

„im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags“.

 

2021

Artikel IV

Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

 

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

§ 9 wird wie folgt geändert:

Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. die in § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe k), l) und m) der Gemeindeordnung genannten Angelegenheiten,“.

 

202

Artikel V

Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

 

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Absatz. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Arbeitsgemeinschaften begründet, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen werden.“

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 wird das Wort „einzelne“ gestrichen.

 

3. In § 10 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort „Oberkreisdirektor“ durch das Wort „Landrat“ ersetzt.

 

b) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Zahl „48“ durch die Zahl „59“ ersetzt.

 

4. Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:

„FÜNFTER TEIL

Das gemeinsame Kommunalunternehmen“.

 

5. § 27 erhält folgende Fassung:

㤠27
Entstehung und Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens

(1) Mehrere Gemeinden und Kreise können zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft führen (gemeinsames Kommunalunternehmen).

Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für das gemeinsame Kommunalunternehmen die Regelungen des § 114 a der Gemeindeordnung sowie die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV).

 

(2) Zur Errichtung regeln die beteiligten Gemeinden und Kreise die Rechtsverhältnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens in einer Unternehmenssatzung.

Die Gemeinden und Kreise können auch einem bestehenden Kommunalunternehmen (Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a der Gemeindeordnung) oder einem bestehenden gemeinsamen Kommunalunternehmen beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung.

Die Beteiligten können bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen auf das gemeinsame Kommunalunternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ausgliedern.

Die auszugliedernden Bereiche sind in der Unternehmenssatzung zu bezeichnen.

 

(3) Ein Kommunalunternehmen kann mit einem anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des aufnehmenden Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen verschmolzen werden.

 

(4) Die in den vorgenannten Absätzen genannten Entscheidungen bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Vertretungen der Träger. Sie sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den Beteiligten nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags mitteilt, dass sie die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Unternehmenssatzung erteilen will. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verlängern. § 115 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

 

(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung und die Unternehmenssatzung oder ihre Änderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die beteiligten Gemeinden und Kreise haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Die Errichtung, der Beitritt oder die Verschmelzung werden am Tag nach der Bekanntmachung der Unternehmenssatzung oder ihrer Änderung wirksam, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

 

(6) Änderungen der Unternehmenssatzung und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens können nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen der Träger erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann die Unternehmenssatzung bestimmen, dass der Austritt eines Trägers lediglich eines Beschlusses der Vertretung des austretenden Trägers bedarf. Für Änderungen der Unternehmenssatzung, die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie den Austritt eines Trägers gelten Absatz 4 Sätze 2 bis 5 entsprechend. Die Abwicklung des gemeinsamen Kommunalunternehmens besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler.“

 

6. § 28 erhält folgende Fassung:

㤠28
Weitere Vorschriften für das gemeinsame Kommunalunternehmen

(1) Die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens muss auch Angaben enthalten über

1. die Träger des Unternehmens (beteiligte kommunale Gebietskörperschaften),

2. den Sitz des Unternehmens,

3. den Betrag der von jeder beteiligten Gebietskörperschaft auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),

4. den räumlichen Wirkungsbereich, wenn dem Unternehmen hoheitliche Befugnisse oder das Recht, entsprechend § 114 a Abs. 3 der Gemeindeordnung Satzungen zu erlassen, übertragen werden,

5. die Sitz- und Stimmenverteilung im Verwaltungsrat auf die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrats,

6. die Verteilung des Unternehmensvermögens und des Personals im Fall der Auflösung und des Austritts eines Trägers.

§ 17 Abs. 2 Satz 3 gilt für die Satzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens entsprechend. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Unternehmenssatzung festgesetzt werden. Erlässt das Unternehmen eine Satzung, so hat es diese für das Gebiet jedes Trägers des Unternehmens nach den Vorschriften bekannt zu machen, die für die Bekanntmachung eigener Satzungen des Trägers gelten.

 

(2) Dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens gehören die Hauptverwaltungsbeamten ihrer Träger an; sofern Beigeordnete bestellt sind, zu deren Geschäftsbereichen die dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gehören, vertreten diese anstelle der Hauptverwaltungsbeamten ihren Träger im Verwaltungsrat. § 114 a Abs. 8 Satz 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Von jedem Träger ist mindestens eine weitere Person in den Verwaltungsrat zu entsenden; für sie gelten § 114 a Abs. 8 Sätze 5 bis 8 der Gemeindeordnung entsprechend.

 

(3) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Unternehmenssatzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger des Unternehmens auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.

 

(4) Entscheidungen des Verwaltungsrats über die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Erhöhung des Stammkapitals bedürfen der Zustimmung der Vertretungen aller Träger. Hinsichtlich des Erlasses von Satzungen unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder der Weisung der Vertretung des jeweiligen Trägers.

 

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt,

1. das Verfahren bei der Errichtung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie in den weiteren in § 27 Abs. 2 und 3 genannten Fällen,

2. den Aufbau und die Verwaltung des gemeinsamen Kommunalunternehmens durch Rechtsverordnung zu regeln.“

 

7. Die bisherige Überschrift „FÜNFTER TEIL“ wird geändert in „SECHSTER TEIL“.

 

8. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Für gemeinsame Kommunalunternehmen gilt Satz 1 entsprechend.“

 

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zweckverbände“ die Wörter „und die gemeinsamen Kommunalunternehmen“ eingefügt; zudem wird die Bezeichnung „12“ durch die Bezeichnung „13“ ersetzt, die Bezeichnung „§ 123“ wird durch die Bezeichnung „§ 126“ ersetzt.

 

9. Die bisherige Überschrift „SECHSTER TEIL“ wird geändert in „SIEBTER TEIL“.

 

630

Artikel VI

Änderung des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen

 

Das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW – NKFEG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) wird wie folgt geändert:

 

§ 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „umgestellt“ die Angaben „und eine Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 der Gemeindeordnung aufgestellt“ eingefügt.

 

2030

Artikel VII

Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 102 g wird folgender § 102 h eingefügt:

㤠102 h
Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung

(1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn übertragen. Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an die personalverwaltende Stelle übermitteln.

 

(2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn.

 

(3) Für die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle gelten die Regelungen der §§ 102 bis 102 g entsprechend.

 

(4) Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen.

 

(5) Der Dienstherr kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach § 88 auch geeigneter Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. § 102 a und 102 f Abs. 2 sowie § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), gelten entsprechend.“

 

2. § 195 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Wahlzeit. Diese beträgt sechs Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist; § 14 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.“

 

c) Absatz 4 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 44 und 45 Abs. 4 keine Anwendung.“

 

d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „ferner“ gestrichen.

 

e) In Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „abgeleistet“ durch das Wort „erreicht“ ersetzt.

 

f) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

„Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.“

 

g) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „abberufene oder“ sowie in Satz 2 die Wörter „Erreichen der Altersgrenze oder mit“ gestrichen.

 

h) Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Komma wird gestrichen und die Wörter „Abberufung oder“ werden durch die Wörter „oder bei“ ersetzt.

bb) Der Klammerzusatz „§ 66 Abs. 6“ wird durch den Klammerzusatz „§ 66 Abs. 8“ ersetzt.

 

i) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 66 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 9“ ersetzt.

 

2022

Artikel VIII

Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

㤠7
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung“.

 

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Versorgungskasse gelten die Vorschriften der Eigenbetriebe der Gemeinden sinngemäß. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen, soweit dies wegen der Besonderheiten der Kasse erforderlich ist. Über den Wirtschaftsplan beschließt der Verwaltungsrat.“

 

c) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Prüfung hat sich auf die gesamte Wirtschaftsführung der Versorgungskasse zu erstrecken.“

 

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Leiters der Versorgungskasse. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss und von einer Auslegung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden.“

 

2. § 22 erhält folgende Fassung:

㤠22
Finanzwirtschaft

Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Prüfungswesen gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verwaltungsrates der Kassenausschuss tritt.“

 

3. § 27 wird geändert wie folgt:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

㤠27
Wirtschaftsführung und Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen“.

 

b) In § 27 wird das Wort „Haushaltswirtschaft“ durch das Wort „Wirtschaftsführung“ ersetzt.

 

c) § 27 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. bei der Prüfung des Jahresabschlusses tritt an die Stelle des Rechnungsprüfungsausschusses der Kassenausschuss, der sich für die Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung des Trägers oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient,“.

 

641

Artikel IX

Änderung der Kommunalunternehmensverordnung

 

Die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird nach dem Wort „Gemeindeverbänden“ Folgendes angefügt:

„sowie für die gemeinsamen Kommunalunternehmen der Gemeinden und Kreise.“

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird der nachfolgende Satz 2 angefügt:

„Bei gemeinsamen Kommunalunternehmen wählt die Vertretung des jeweiligen Trägers weitere Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.“

 

610

Artikel X

Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 wird in Absatz 1 als neuer Satz 2 angefügt:

„Dies gilt mit Ausnahme der Erhebung von Steuern ebenfalls für Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a der Gemeindeordnung und für gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.“

 

2. In § 3 wird als neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.“

 

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird als neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.“

 

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

 

4. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, § 164, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3 a mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 die Wörter „Einspruchs- und Klageverfahrens“ durch die Wörter „Widerspruchs- und Klageverfahrens“ und in Absatz 3 a Satz 1 das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Widerspruch“ und in Satz 3 die Wörter „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ durch die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 14, §§ 191,192,“.

 

5. In § 20 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“

 

6. In § 26 werden in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „30. September 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt.“

 

Artikel XI

Bestandsschutz- und Übergangsregelungen

 

§ 1
Bestandsschutz zu Artikel I

Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigungen, die vor dem 19. März 2007 auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Gemeindeordnung aufgenommen wurden, dürfen unbeschadet der in diesem Gesetz erfolgten Änderungen des § 107 GO NRW fortgesetzt werden.

 

§ 2
Übergangsregelung zu Artikel I

Abweichend von § 56 Abs. 1 GO NRW kann im Rat einer kreisfreien Stadt, die auf der Grundlage des § 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) die Zahl der bei der Kommunalwahl 2004 zu wählenden Vertreter auf 57 oder weniger gesenkt hatte, bis zum Ablauf der Wahlperiode am 20. Oktober 2009 eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.

 

§ 3
Übergangsregelung zu Artikel I, II und VII

(1) Die Änderungen der Gemeindeordnung in Artikel I Nr. 25 gelten nicht für Bürgermeister, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.

 

(2) Die Änderungen der Kreisordnung in Artikel II Nr. 15 gelten nicht für Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.

 

(3) Die Änderungen des Landesbeamtengesetzes in Artikel VII Nr. 2 a), b), c), d) und g) gelten nicht für Bürgermeister und Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.

 

(4) Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die vom Geltungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 351) erfasst werden, endet am 20. Oktober 2009.

 

(5) Der Wahltag für die Neuwahlen der Nachfolger der in Absatz 4 bezeichneten Bürgermeister und Landräte ist der Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2009. Scheidet ein in Absatz 4 bezeichneter Bürgermeister oder Landrat vor dem 20. Oktober 2009 aus dem Amt aus oder tritt ein nach Satz 1 gewählter Nachfolger sein Amt nicht an, wird der Wahltermin für den Nachfolger von der Aufsichtsbehörde festgelegt.

 

Artikel XII

In-Kraft-Treten

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Regelungen in Artikel I, § 50 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 der Gemeindeordnung und Artikel II, § 35 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 der Kreisordnung sowie Artikel III, § 10 Abs. 4 der Landschaftsverbandsordnung erst mit Ende der Wahlperiode der Vertretungen am 20. Oktober 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Oktober 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

 

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

 

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

 

Christa  T h o b e n

 

Die Justizministerin
für den Innenminister

 

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

 

Barbara  S o m m e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
zugleich
für den Minister für Bauen und Verkehr

 

Armin  L a s c h e t

GV. NRW. 2007 S. 380