Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 21 vom 16.10.2007 Seite 373 bis 404

Zweites Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II)
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Zweites Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II)

2030
303

Zweites Gesetz
zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II)

 

Vom 9. Oktober 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Zweites Gesetz
zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II)

 

303

Artikel 1

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

 

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47, ber. S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 107), wird wie folgt geändert:

 

1. Das Gesetz erhält folgende neue Überschrift:

 

Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO)“.

 

2. § 6 wird wie folgt neu gefasst:

㤠6

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden ist. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1 bezeichneten Zeitraumes bekannt gegeben worden ist.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,

1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,

2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,

3. im Bereich des

a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,

b) Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,

4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.

 

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten

 

(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Dies gilt nicht,

1. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,

2. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

3. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

4. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

5. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

6. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

7. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

8. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.

 

(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, finden diese Regelungen innerhalb des in Absatz 1 bestimmten Zeitraumes keine Anwendung.“

 

 3. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

㤠7

Soweit ein Vorverfahren nach § 6 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Satz 1 gilt nicht für den Fall des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a); § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.“

 

303

Artikel 2

Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)

 

Das Erste Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Nr. 3 wird aufgehoben.

 

2030

Artikel 3

Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird wie folgt geändert:

 

Nach § 179 wird folgender § 179 a eingefügt:

㤠179 a
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren

Abweichend von § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn eine Maßnahme während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 getroffen worden ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.“

 

Artikel 4

Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten

 

 (1) Auf Verwaltungsakte, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden sind, findet das bis zum 31. Oktober 2007 geltende Recht Anwendung.

 

(2) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Oktober 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Die Justizministerin
zugleich
für den Innenminister

 

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

GV. NRW. 2007 S. 393