Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 21 vom 16.10.2007 Seite 373 bis 404
Zweites Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) |
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Zweites Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II)
2030
303
Zweites
Gesetz
zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II)
Vom 9.
Oktober 2007
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zweites
Gesetz
zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II)
303
Artikel 1
Dreizehntes
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Das
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO)
vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47, ber. S. 68), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 107), wird wie folgt
geändert:
1.
Das Gesetz erhält folgende neue Überschrift:
„Ausführungsgesetz zur
Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO)“.
2.
„§ 6
(1)
Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem
Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
nicht, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis
zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden ist. Vor Erhebung einer
Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren
abweichend von § 68 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die Ablehnung
der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1 bezeichneten
Zeitraumes bekannt gegeben worden ist.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von
Verwaltungsakten,
1.
hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die
Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,
3.
im Bereich des
a)
Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,
b)
Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei
staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für
Ausbildungsförderung erlassen werden,
4.
die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.
In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren
auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den
Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für
Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den
genannten Verwaltungsakten
(3)
Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht
beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden
Verwaltungsaktes wenden. Dies gilt nicht,
1.
wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei
denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,
2.
bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen
Rechtsverordnungen,
3.
bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen
Rechtsverordnungen,
4.
bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu
ergangenen Rechtsverordnungen,
5.
bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen
Rechtsverordnungen,
6.
bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
7.
bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,
8.
bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen
Rechtsverordnung.
„§ 7
Soweit
ein Vorverfahren nach § 6 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den
Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die
Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Satz
Artikel 2
Gesetz zur
Änderung des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
Das
Erste Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) wird wie folgt geändert:
§
2 Nr. 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Gesetz zur
Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) vom
1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird wie folgt geändert:
Nach
§ 179 wird folgender § 179 a eingefügt:
„§ 179 a
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren
Abweichend
von § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn eine Maßnahme während des
Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 getroffen worden ist.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen
einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in
besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-,
trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.“
Übergangsvorschriften,
In-Kraft-Treten
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Die Justizministerin
zugleich
für den Innenminister
GV. NRW. 2007 S. 393