Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 21 vom 16.10.2007 Seite 373 bis 404
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
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Gesetz
zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Vom 9. Oktober 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Wahlausschuß“ durch das Wort „Wahlausschuss“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, für das Wahlgebiet des Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt. Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Bei gleichzeitigen Wahlen des Bürgermeisters einer kreisangehörigen Gemeinde und des Landrates desselben Kreises kann ein Bürgermeister, der sich für das Amt des Landrates bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde und der Landrat, der sich für das Amt des Bürgermeisters in einer kreisangehörigen Gemeinde bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet des Kreises sein; an die Stelle des Bürgermeisters oder Landrates tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Wahlleiter und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht dieses Gesetz und die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.“
d) In Absatz 4 werden in Satz 2 das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ und in Satz 3 das Wort „Gemeindedirektors“ durch das Wort „Bürgermeisters“ ersetzt.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
„(5) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zweck der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
(6) Der Bürgermeister ist befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht schriftlich zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein. Andere Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber).“
g) Der bisherige Absatz 6 wird gestrichen.
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Die Beisitzer in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen sowie die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Satzteil wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 15 Monate vor Ablauf einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.“
b) In Absatz 3 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt
„(4) Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der nach Absatz 2 und 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern. Sie erhöht sich um die nach § 33 Abs. 4 zuzuteilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich um die nach § 33 Abs. 7 unbesetzt bleibenden Sitze."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Wahlausschuß“ jeweils durch das Wort „Wahlausschuss“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „33 1/3“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 und 4 das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gemeindedirektor“ und „Oberkreisdirektor“ durch die Wörter „Bürgermeister“ und „Landrat“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.“
6. § 9 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;
2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Wahlberechtigte zur Kreiswahl, die bisher eine Wohnung in einer anderen kreisangehörigen Gemeinde desselben Kreises gehabt haben, nach dem 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen für die Kreiswahl in das Wählerverzeichnis eingetragen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ab Beginn der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Bürgermeister bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeindedirektors“ durch das Wort „Bürgermeisters“ ersetzt.
9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.“
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erster Satzteil wird wie folgt gefasst:
„Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten), die im Dienst einer der in den Buchstaben a) bis e) genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören:“.
bb) In Satz 1 wird der bisherige Buchstabe b gestrichen.
cc) In Satz 1 wird der bisherige Buchstabe c zu Buchstabe b und wie folgt gefasst:
„b) Stehen sie im Dienst des Landes und sind sie in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände befasst, können sie nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören.“
dd) In Satz 1 wird der bisherige Buchstabe d zu Buchstabe c.
ee) In Satz 1 wird der bisherige Buchstabe e gestrichen.
ff) In Satz 1 wird der bisherige Buchstabe f zu Buchstabe d und wie folgt gefasst:
„d) Stehen sie im Dienst eines Kreises und sind sie bei dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über kreisangehörige Gemeinden befasst, können sie nicht der Vertretung einer kreisangehörigen Gemeinde angehören.“
gg) In Satz 1 wird der bisherige Buchstabe g zu Buchstabe e. Darin wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
hh) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstaben a bis g“ durch die Angabe „Buchstaben a) bis e)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Absätze 1 bis 4 finden auf Ehrenbeamte keine Anwendung.“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Angestellte“ jeweils durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „erfaßt“ durch das Wort „erfasst“ und das Wort „Einfluß“ durch das Wort „Einfluss“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt und nach dem Wort „festgelegt“ die Wörter „und bekannt gemacht“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wahlausschuß“ durch das Wort „Wahlausschuss“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Gruppen“ die Wörter „mitgliedschaftlich organisierten“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit sowie bei Parteien oder Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.“
b) In Absatz 6 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 2 und 3 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt, in Satz 2 bis 5 das Wort „Statt“ durch das Wort „statt“.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. in einem Wahlbezirk kein Bewerber oder im Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen wird oder werden, als Vertreter zu wählen sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Die Nachwahl muss spätestens fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl und kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 schon an diesem Tag stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie auch auf einen späteren Zeitpunkt als fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl festgelegt werden.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 122“ durch die Angabe „§ 125“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Einflußnahme“ durch das Wort „Einflussnahme“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.“
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.“
c) In Absatz 5 werden das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „Stimmenzählgeräte“ durch das Wort „Wahlgeräte“ ersetzt.
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“, das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“, das Wort „Statt“ durch das Wort „statt“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ und das Wort „Statt“ durch das Wort „statt“ ersetzt.
19. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 werden das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“, in Nummer 5 das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ und in Nummer 5 und 6 das Wort „Statt“ durch das Wort „statt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sonst sein Wahlrecht nach § 8 verliert. Vor einem Fortzug aus dem Wahlgebiet abgegebene Stimmen werden ungültig, bei einem Wohnortwechsel innerhalb desselben Kreises auch für die Kreiswahl.“
20. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlausschuß“ durch das Wort „Wahlausschuss“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern
wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die als
Einzelbewerber aufgetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu
berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Von der so
gebildeten Ausgangszahl werden den am Verhältnisausgleich teilnehmenden
Parteien und Wählergruppen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so
viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Reserveliste
entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 zustehen (erste
Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich
nach Teilung ihrer Stimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender
Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so
viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Reservelisten entfallen. Bei der
Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden
und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es
bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu
Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom
Wahlleiter zu ziehende Los, sofern nur ein Sitz zugeteilt werden kann. Zur
Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die Gesamtstimmenzahl durch die
Ausgangszahl zu teilen.
Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Parteien oder Wählergruppen, die nach Absatz 2 nicht mindestens eine Zahl von 1,0 für einen einzigen Sitz erreichen, bleiben bei der Sitzzuteilung unberücksichtigt.
In diesem Fall findet eine erneute Sitzberechnung nach Absatz 2 statt. Dabei werden von der Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 die Stimmenzahlen der nach Satz 1 und nach Absatz 2 bei der Sitzverteilung nicht zu berücksichtigenden Parteien oder Wählergruppen abgezogen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen, als ihnen nach Absatz 2 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ist mit einer Stelle nach dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 2 Satz 5 auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine ungerade Zahl, wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.
Erhalten Parteien oder Wählergruppen bei der Berechnung mit der erhöhten Ausgangszahl nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl auf die nächste gerade Zahl erhöht, bei der die Zahl ihrer im Verhältnisausgleich errechneten Sitze erstmals der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 und 3 eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihr vorab ein weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von den anderen Parteien oder Wählergruppen erhält diejenige mit dem niedrigsten Zahlenbruchteil ab 0,5 einen Sitz weniger als nach Absatz 2. Betragen die Zahlenbruchteile sämtlich weniger als 0,5, erhält die Partei oder Wählergruppe einen Sitz weniger, die bei einer erneuten Berechnung nach Absatz 2 mit der Gesamtstimmenzahl und der Gesamtsitzzahl der verbleibenden Parteien und Wählergruppen den niedrigsten Zahlenbruchteil erreicht. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.“
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
h) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
20.1 § 37 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 wird das Wort „Hauptverwaltungsbeamten“ durch die Wörter „Bürgermeister oder Landrat“ ersetzt.
21. § 44 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „Hauptverwaltungsbeamten“ durch die Wörter „Bürgermeisters oder Landrates“ ersetzt.
22. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung ausscheidet, so wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschiedenen zur Partei oder Wählergruppe bleibt unberücksichtigt. Auf der Reserveliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 38 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk oder die Wahl gemäß der Reserveliste ablehnt, kann nicht bzw. nicht erneut aus der Reserveliste berufen werden. Ist der nach Satz 1 Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber für eine Partei oder Wählergruppe aufgetreten oder ist die Reserveliste erschöpft, so bleiben die betreffenden Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl vermindert sich entsprechend. Der Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk aufgestellten und dort nicht gewählten Bewerber wird bei der Listennachfolge nicht berücksichtigt. An die Stelle des nach Satz 1 Ausgeschiedenen tritt der für ihn auf der Reserveliste aufgestellte Ersatzbewerber, falls ein solcher nicht benannt ist, der auf der Reserveliste der Reihenfolge nach nächste Bewerber. Wenn der bei der Listennachfolge zu berücksichtigende Ersatzbewerber oder Bewerber die Wählbarkeit verloren hat, gestorben ist oder die Annahme der Wahl abgelehnt hat, gilt Satz 6 entsprechend.
(2) Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen Vertreters den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.“
23. § 46a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter „daß“ und „muß“ jeweils durch die Wörter „dass“ und „muss“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Sitze in der Bezirksvertretung werden entsprechend § 33 Abs. 2 auf die Parteien und Wählergruppen verteilt.“
24. § 46b wird wie folgt gefasst:
„§ 46 b
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt.“
25. § 46 c wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
„(1) Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag wird von der Aufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. Dieser wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat“ durch die Wörter „die meisten Stimmen auf sich vereinigt“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.“
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) § 4 ist nicht entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Abs. 3 können Inhaber eines Wahlscheins in jedem Stimmbezirk des Wahlgebiets wählen.“
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
26. § 46d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Angaben „§ 65 Abs. 3“ und „§ 44 Abs. 3“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
(4) Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen mit Beteiligung von Parteien oder Wählergruppen, die in der Vertretung des Wahlgebietes vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge auf dem Stimmzettel nach der höchsten bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreichten Stimmenzahl einer der beteiligten Parteien oder Wählergruppen. In diesem Fall werden auf dem Stimmzettel die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge aufgeführt, die sich bei selbstständigen Wahlvorschlägen entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 3 erster Satzteil ergeben hätte; die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter Satzteil schließen sich auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge an. Bei anderen gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich bei gleichzeitigem Eingang von Wahlvorschlägen die alphabetische Reihenfolge in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter Satzteil nach dem Anfangsbuchstaben des an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Wahlvorschlagsträgers, der in dem Wahlvorschlag alphabetisch an erster Stelle steht. Auf dem Stimmzettel werden im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter Satzteil die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Die Abstimmung über die Abwahl eines Bürgermeisters oder eines Landrates muss baldmöglichst, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß der Gemeindeordnung oder des Kreistages gemäß der Kreisordnung zur Einleitung des Abwahlverfahrens stattfinden. Den Tag der Abstimmung sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Vertretung.“
27. § 46e wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz wird zu Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung wählbare Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrats können auch dann gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 sind.“
28. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird das Wort „zusammengefaßt“ durch das Wort „zusammengefasst“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
29. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Einleitung wird wie folgt gefasst:
„Das Innenministerium erlässt in der Kommunalwahlordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in“.
bb) In der Beschreibung zu § 2 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
cc) In der Beschreibung zu den §§ 10 und 11 werden die Wörter „und Auslegung“ gestrichen und nach dem Wort „Wählerverzeichnisse“ die Wörter „und Einsichtnahme in diese“ eingefügt.
dd) In der Beschreibung zu den §§ 14, 21, 22 und 42 wird das Wort „besonderen“ durch das Wort „Besonderen“ ersetzt.
ee) In der Beschreibung zu § 25 wird das Wort „Stimmenzählgeräten“ durch das Wort „Wahlgeräten“ und das Wort „Stimmenzählgerät“ durch das Wort „Wahlgerät“ ersetzt.
ff) In der Beschreibung zu § 29 wird das Wort „Stimmenzählgerät“ durch das Wort „Wahlgerät“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Durchführung“ das Wort „der“ durch das Wort „von“ ersetzt.
30. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2016 über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten,
Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für zuvor auf einen Zeitpunkt ab dem In-Kraft-Treten festgelegte Wahlen für das Amt des Bürgermeisters oder Landrates gilt das Gesetz in der bisherigen Fassung; abweichend davon gilt § 46 c in der durch Artikel 1 Nr. 25 geänderten Fassung.
(2) Abweichend von § 46 c Abs. 1 Satz 2 in der durch Artikel 1 geänderten Fassung wird der Wahltag für die Wahl der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zum Ablauf der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen endet, vom Innenminister auf den Wahltag der allgemeinen Neuwahlen der kommunalen Vertretungen für die nächste Wahlperiode festgelegt.
Düsseldorf, den 9. Oktober 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Die Justizministerin
für den
Innenminister
Roswitha M ü l l e r-P i e p
e n k ö t t e r
GV. NRW. 2007 S. 374