Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 21 vom 16.10.2007 Seite 373 bis 404

Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften
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Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften

2035
223

Gesetz
zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften

 

Vom 9. Oktober 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 


Gesetz
zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften

 

2035

Artikel I

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes*

 

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht erhält ab dem Zehnten Kapitel folgende Fassung:

„Zehntes Kapitel:

Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen

Erster Abschnitt:

Polizei 81- 84

Zweiter Abschnitt:

Lehrer 85 - 92

Dritter Abschnitt:

Staatsanwälte 93 und 94

Vierter Abschnitt:

Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst 95 - 103

Fünfter Abschnitt:

Hochschulen 104 und 105

Sechster Abschnitt:

Behandlung von Verschlusssachen 106

Elftes Kapitel: Schlussvorschriften 107 - 114“.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „die Hochschulen des Landes (wissenschaftliche Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen), die medizinischen Einrichtungen der Hochschulen“ durch die Wörter „die Kunsthochschulen des Landes“ ersetzt.

 

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „werden“ ein Komma eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:

„, sofern dem Leiter der Nebenstelle oder dem Leiter eines Teils einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht.“

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „, Angestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „und Arbeitnehmer“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeitnehmer sind oder als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“

 

c) Absatz 4 wird gestrichen.

 

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Hochschullehrer, Lehrbeauftragte, Akademische Räte auf Zeit, Akademische Oberräte auf Zeit, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, nach § 78 Hochschulgesetz nicht übernommene Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen,“.

bb) In Buchstabe d werden die Wörter „und Medizinalpraktikanten“ gestrichen.

 

e) Absatz 6 wird Absatz 5.

 

4. § 6 wird neu eingefügt:

㤠6

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.“

 

5. § 7 wird neu eingefügt:

㤠7

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert werden und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

 

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Verlangt ein in Absatz 2 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

 

(5) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

a) festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 3 oder 4 nicht begründet wird, oder

b) das bereits nach den Absätzen 3 oder 4 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

 

(6) Die Absätze 3 bis 5 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 2 nachgekommen ist.“

 

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern die Personalvertretung sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Für Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des § 111 der Vizepräsident für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung oder der Kanzler, für die Universitätsklinik der Kaufmännische Direktor.“

 

c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist bei verfahrenseinleitenden Maßnahmen und bei anderen schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung unabhängig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens auch eine Vertretung entsprechend der geschäftsordnungsmäßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zulässig.“

 

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„In den Fällen einer Zuweisung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder einer Zuweisung nach Maßgabe entsprechender tarifrechtlicher Regelungen gilt Satz 1 hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts entsprechend.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3,“.

bb) Es wird folgender neuer Buchstabe e angefügt:

„e) bei Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintreten.“

 

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind sowie die in § 8 Abs. 1 Satz 3 genannten sonstigen Beauftragten, sofern diese nach einer Wahl die mit der Beauftragung eingeräumten Befugnisse weiter ausüben,“.

 

bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) nach der Wahl Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle wahrnehmen.“

 

b) In Absatz 3 wird das Wort „Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

 

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 entfällt nach dem Wort „Gruppen“ der Klammerzusatz.

 

b) Absatz 4 wird gestrichen.

 

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

 

10. § 16 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem ersten Komma die Wörter „so wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „wählt jede Gruppe“ ersetzt.

 

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.“

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

 

12. § 25 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.“

 

13. § 29 erhält folgende Fassung:

㤠29

(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 

(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.

 

(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

 

(4) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.“

 

14. § 30 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden nach dem Wort „Dienststelle“ die Wörter „in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, der Schwerbehindertenvertretung oder“ eingefügt.

 

15. § 34 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter „Beamten, Angestellten und Arbeiter“durch das Wort „Gruppen“ ersetzt.

 

16. § 35 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter „schwerbehinderten Beschäftigten“ ersetzt.

 

17. § 39 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Benehmen“ durch das Wort „Einvernehmen“ ersetzt.

 

18. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 entfällt der 2. Halbsatz. Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.

 

bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

„Dienststelle und Personalrat können sich im Rahmen eines Budgets über die voraussichtlich anfallenden notwendigen Kosten verständigen; der Personalrat entscheidet im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich.“

 

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

bb) In Satz 2 entfällt der Punkt und es werden die Wörter „und die Möglichkeit einer elektronischen Bekanntmachung zu eröffnen.“ angefügt.

 

19. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dabei sind zunächst die gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen.“

bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehören sowie freie Listen können sich hierfür gruppenübergreifend zusammenschließen.“

 

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 100 bis 300 Beschäftigten ein Mitglied für 12 Arbeitsstunden in der Woche. Im Einvernehmen zwischen Personalrat und Leiter der Dienststelle kann bei außergewöhnlichem, anlassbezogenen Bedarf vorübergehend abgewichen werden. Weitergehende pauschale Freistellungen sind unzulässig.

Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

 

301 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

601 bis 1000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

1001 bis 2000 Beschäftigten drei Mitglieder,

2001 bis 3000 Beschäftigten vier Mitglieder,

3001 bis 4000 Beschäftigten fünf Mitglieder,

4001 bis 5000 Beschäftigten sechs Mitglieder,

5001 bis 6000 Beschäftigten sieben Mitglieder,

6001 bis 7000 Beschäftigten acht Mitglieder,

7001 bis 8000 Beschäftigten neun Mitglieder,

8001 bis 9000 Beschäftigten zehn Mitglieder,

9001 bis 10000 Beschäftigten elf Mitglieder.

 

In Dienststellen mit mehr als 10000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 4 und 5 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Leiter der Dienststelle abgewichen werden. Auf Antrag des Personalrats können mehrere Mitglieder anteilig freigestellt werden.“

 

c) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dienststelle und Personalrat können sich im Rahmen eines Budgets über die voraussichtlich anfallenden notwendigen Kosten verständigen; der Personalrat entscheidet im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich.“

 

d) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.“

 

20. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

 

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

„(2) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.“

 

21. § 46 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden die Wörter „zwei Wochen“ durch die Wörter „zwölf Arbeitstagen“ ersetzt und im 2. Halbsatz nach dem Wort „Personalversammlung“ die Wörter „und keine Teilversammlung“ eingefügt.

 

22. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in Satz 1 wird nach dem Wort „Personalversammlungen“ die Angabe „gemäß § 46 Abs. 1“ eingefügt.

 

b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

„(2) Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.“

 

23. § 48 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Sozialangelegenheiten“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“ eingefügt.

 

24. § 50 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „14 Abs. 1, 2, 4 und 6“ durch die Angabe „14 Abs. 1, 2, 5 und 6“ ersetzt.

 

25. § 51 wird wie folgt geändert:

Folgender Satz 2 wird neu eingefügt:

„§ 42 Abs. 3 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass höchstens fünf Mitglieder freigestellt werden dürfen.“

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 

26. § 56 erhält folgende Fassung:

㤠56

„(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

 

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten
aus einer Person,

 

21 bis 50wahlberechtigten Beschäftigten
aus drei Mitgliedern,

 

51 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten
aus fünf Mitgliedern,

 

201 bis 300 wahlberechtigten Beschäftigten
aus sieben Mitgliedern,

 

301 bis 1000 wahlberechtigten Beschäftigten
aus elf Mitgliedern,

 

mehr als 1000 wahlberechtigten Beschäftigten
aus fünfzehn Mitgliedern.

 

(2) § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.“

 

27. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Zahl „5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.

 

b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

 

28. § 62 erhält folgende Fassung:

㤠62

Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“

 

29. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Beschäftigter“ ersetzt.

 

b) In Nummer 7 wird das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Beschäftigter“ ersetzt.

 

c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10. die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern.“

 

30. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Sofern der Personalrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies nach Zugang des Antrags innerhalb der Fristen der Sätze 3 oder 4 dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen; in diesen Fällen ist die Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen zu erörtern. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle verlangen, dass die Erörterung innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen durchzuführen ist. In den Fällen einer Erörterung beginnt die Frist der Sätze 3 und 4 mit dem Tag der Erörterung. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. Soweit anstelle des Leiters der Dienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder ein von diesem bestimmter Ausschuss über eine beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden hat, ist der Personalrat so rechtzeitig zu unterrichten, dass seine Stellungnahme bei der Entscheidung von dem zuständigen Organ oder Ausschuss berücksichtigt werden kann.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Personalrat kann in den Fällen des § 72 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 72 Abs. 4 Nr. 14 verstößt, oder

2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.“

 

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Die Sätze 3 bis 5 erhalten folgende neue Fassung:

Die Entscheidung über den Vorschlag ist dem Personalrat vom Leiter der Dienststelle nach Zugang des Vorschlags innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. Sofern beabsichtigt ist, dem Vorschlag nicht zu entsprechen, hat der Leiter der Dienststelle dies innerhalb der Frist des Satzes 3 nach Zugang des Vorschlags dem Personalrat mitzuteilen; in diesen Fällen gelten Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 und die Sätze 6 und 7 entsprechend. Bei einer Ablehnung des Vorschlags sind die Gründe anzugeben.“

 

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Kommt eine Einigung über eine vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann er innerhalb von sechs Arbeitstagen die Angelegenheit der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt eine Einigung über eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft der Leiter der Dienststelle innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 genannten Frist keine Entscheidung, so kann der Personalrat innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gilt Absatz 4 entsprechend. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Stelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen.“

 

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der 1. Klammerzusatz wie folgt ergänzt:

„und Abs. 3“.

bb) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Antrag des Leiters“ folgender Klammerzusatz eingefügt: „(§ 1 Abs. 2 Halbsatz 2)“.

cc) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

dd) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Die Personalvertretung kann die Entscheidung der Einigungsstelle auch dann beantragen, wenn der Leiter der Dienststelle über einen Antrag nach Absatz 4 nicht innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehenen Frist entscheidet.“

ee) Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

„In den Fällen des § 72 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 Nrn. 2, 6, 11, 12, 14 bis 17 beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die in diesen Fällen endgültig entscheidende Stelle (§ 68).“

ff) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt

„Die nach § 68 endgültig entscheidende Stelle kann einen die Beteiligten bindenden Beschluss der Einigungsstelle nach Satz 1, der im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und abweichend entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Entscheidung und deren Gründe schriftlich zu unterrichten.“

 

f) In Absatz 8 wird die Angabe „3,“ gestrichen.

 

31. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 4 und Abs. 3“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 1 der Disziplinarordnung“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes“ ersetzt.

 

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der 2. Halbsatz gestrichen.

bb) Satz 4 wird gestrichen.

 

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.“

bb) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Er bindet diese, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 5 enthält; § 66 Abs. 7 Satz 4 bleibt unberührt.“

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Eine Bindung besteht nicht in den Fällen des § 66 Abs. 7 Satz 3.“

 

e) In Absatz 7 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 4 und Absatz 3“ ersetzt.

 

f) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) In den Fällen des § 84, des § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 94 Satz 1 Nr. 2 ist die Einigung nach Absatz 1 Satz 3 zwischen der obersten Dienstbehörde und allen Hauptpersonalräten des Geschäftsbereichs herbeizuführen. Von den in § 84, § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 94 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Hauptpersonalräten sind zusätzlich ebenso viele Beisitzer zu bestellen und dem Vorsitzenden zu benennen, wie nach Absatz 1 Satz 5 Bestellungen durch die Personalvertretung vorgenommen werden. Bei der Verhandlung von Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Hauptpersonalräte nach § 84, § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 94 Satz 1 Nr. 2 üben diese Hauptpersonalräte das Vorschlagsrecht nach Absatz 3 Satz 1 aus; in diesen Fällen sind die Beisitzer aus dem Kreis der Beisitzer nach Satz 2 zu entnehmen.“

 

32. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wörter „oberste Dienstbehörde“ ersetzt.

 

b) In Satz 2 wird das Wort „Landesregierung“ durch die Wörter „obersten Dienstbehörde“ ersetzt.

 

33. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.“

bb) Die Zahl „5“ in Satz 2 wird durch die Zahl „7“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 66 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.“

 

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen“ durch die Wörter „drei Arbeitstagen“ ersetzt.

 

34. § 70 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine neue Dienstvereinbarung ersetzt wird. Die Nachwirkung kann ausgeschlossen werden. Die Dienststelle kann jederzeit eine Dienstvereinbarung ganz oder teilweise aufheben, wenn ihr das in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung für eine gemeinwohlorientierte Staatstätigkeit angezeigt erscheint. Die Aufhebung ist zu begründen.“

 

35. § 71 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird gestrichen und Absatz 1 wird alleiniger Regelungsinhalt.

 

36. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nebenabreden, erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 78 b oder § 85 a des Landesbeamtengesetzes bzw. den entsprechenden Regelungen für Angestellte und Arbeiter, Verlängerung der Probezeit, Anstellung eines Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, Befristung von Arbeitsverhältnissen,“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Zulassung zum Aufstieg, Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt,“ gestrichen.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Wechsel des Dienstzweiges,“ gestrichen.

dd) In Nummer 4 wird das Wort „Rückgruppierung“ durch das Wort „Herabgruppierung“ ersetzt und die Wörter „für eine Dauer von mehr als drei Monaten, Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs- oder Lohngruppe, wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages,“ gestrichen.

ee) In Nummer 5 werden die Wörter „Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten,“ gestrichen.

ff) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6. Abordnung, Zuweisung von Beamten gemäß § 21 Beamtenstatusgesetz, Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung,“.

gg) Die Nummern 7 bis 9 werden gestrichen.

hh) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die neuen Nummern 7 bis 9. In der neuen Nummer 7 werden die Wörter „, Angestellten und Arbeitern“ durch die Wörter „und Arbeitnehmern“ ersetzt.

ii) In der neuen Nummer 9 wird hinter dem Wort „Versagung“ ein Komma und das Wort „Untersagung“ eingefügt.

jj) Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 10; die Wörter „sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Angestellten und Arbeitern“ werden gestrichen.

kk) In Satz 2 wird die Angabe „§ 119 Abs. 1 UG oder § 79 Abs. 1 FHG“ durch die Angabe „§ 78 Hochschulgesetz“ ersetzt.

ll) In Satz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, für Stellen der Abteilungsleiter der Generalstaatsanwaltschaften und für Stellen der Leiter öffentlicher Schulen sowie für Arbeitnehmer, die ein über die höchste Entgeltgruppe des für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrags hinausgehendes Entgelt erhalten,“.

mm) Satz 4 wird gestrichen.


b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei

1. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,

2. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

3. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs.“

 

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit,“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit,“ gestrichen.

cc) In Nummer 5 wird das Wort „Lohngestaltung“ durch die Wörter „Gestaltung des Entgelts“, das Wort „Entlohnungsgrundsätzen“ durch das Wort „Entgeltgrundsätzen“ und das Wort „Entlohnungsmethoden“ durch das Wort „Entgeltmethoden“ ersetzt.

dd) In Nummer 6 werden die Wörter „und Abberufung“ und die Wörter „und Sicherheitsfachkräften“ gestrichen.

ee) Nummer 13 wird gestrichen.

ff) Die Nummern 14 bis 19 werden die neuen Nummern 13 bis 18.

gg) In der neuen Nummer 13 werden die Wörter „Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

hh) Die neue Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18. Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.“

ii) In Satz 3 wird die Zahl „18“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

jj) Satz 4 wird gestrichen.

 

37. § 72 a wird gestrichen.

 

38. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „wirkt“ die Wörter „, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht,“ eingefügt.

 

b) Die Nummern 2, 3, 4 und 5 werden gestrichen.

 

c) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 2 und erhält folgende Fassung:

„2. wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages, Stellenausschreibungen, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegt,“.

 

d) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 3.

 

e) Es wird folgende neue Nummer 4 angefügt:

„4. Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten.“

 

f) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.

 

39. § 74 erhält folgende Fassung:

㤠74

(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht

 

1. bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,

2. die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 72 Abs. 4 Nr. 14 verstößt,

3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann,

4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder

5. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt. Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrates zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung nach § 69 Abs. 3 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.

 

(2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder

2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder

3. der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.

 

(3) Der Personalrat wirkt mit bei Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben sowie bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats stellt.

 

(4) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

 

(5) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.“

 

40. § 75 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „Organisationsplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen,“ gestrichen.

 

b) In Nummer 2 wird die Angabe „in anderen als den in § 73 Nr. 9 bezeichneten Fällen“ gestrichen.

 

c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung.“

 

d) Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen.

 

41. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „oder dem Sicherheitsausschuss“ werden gestrichen.

bb) Die Angabe „§ 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung“ wird durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 

b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1552 der Reichsversicherungsordnung“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

 

42. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor der Zahl „22“ die Zahl „7,“ eingefügt und die Angabe „des § 108 des Bundespersonalvertretungsgesetzes“ durch die Angabe „43 Abs. 2“ ersetzt.

bb) In den Nummern 2 bis 4 werden jeweils nach der Zahl 54 das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und nach der Zahl 60 das Komma und die Angabe „85 und 86“ gestrichen.

 

b) In Absatz 2 wird in Satz 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „der § 89 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz mit der Maßgabe, dass die Dienststellen auf die Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt verzichten können.“

 

43. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern.“

bb) Satz 2 wird gestrichen.

 

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen je einer nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 berufen worden ist.“

 

44. § 81 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Für die“ werden die Wörter „im Landesdienst stehenden“ eingefügt.

 

45. § 83 erhält folgende Fassung:

㤠83
Wahlberechtigung

(1) Abgeordnete Polizeivollzugsbeamte sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt und wählbar; § 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung.

 

(2) Die Kommissaranwärter sind bis zum Bestehen der II. Fachprüfung zur Wahl des Personalrats nicht wahlberechtigt. Sie wählen für ihren Einstellungsjahrgang in ihrer Stammdienststelle eine Vertrauensperson. Wählbar sind alle der Stammdienststelle angehörenden Kommissaranwärter des jeweiligen Einstellungsjahrgangs. Der Personalrat der Stammdienststelle bestimmt drei wahlberechtigte Kommissaranwärter als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson § 16 Abs. 1 und 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 und die §§ 21 und 22 entsprechend. Zur Wahl der Vertrauensperson können die dazu wahlberechtigten Kommissaranwärter Wahlvorschläge machen.

 

(3) Die Wahlperiode der Vertrauensperson umfasst die Zeit der Ausbildung ihres Einstellungsjahrgangs. § 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c), d) und e) und Abs. 2, §§ 25 bis 28 gelten entsprechend.

 

(4) Die Vertrauenspersonen nehmen an den Sitzungen des Personalrats mit Stimmrecht teil. Ihnen steht ein Stimmrecht in Angelegenheiten zu, die die Kommissaranwärter betreffen. Die Vertrauenspersonen können Angelegenheiten, die die Interessen der in der Ausbildung befindlichen Kommissaranwärter berühren, in der Sitzung des Personalrats zur Erörterung stellen. Beschlüsse des Personalrats dazu werden von dem Vorsitzenden zusammen mit den zuständigen Vertrauenspersonen gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertreten.

 

(5) Auf die Kommissaranwärter findet § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei Einstellungen und § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 keine Anwendung.“

 

46. § 87 wird § 85 und wie folgt geändert

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Abschnitt“ die Angabe „oder in § 69 SchulG“ eingefügt.

 

b) In Absatz 2 wird das Wort „Kultusministerium“ durch die Wörter „das Ministerium, das für das Schulwesen zuständig ist,“ ersetzt.

 

c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Beschäftigten“ die Angabe „sowie pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG.“ eingefügt.

 

d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 95 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 92 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

 

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) In Dienststellen mit in der Regel 100 bis 300 Beschäftigten ist ein Personalratsmitglied von seiner dienstlichen Tätigkeit mit 12 Unterrichtsstunden in der Woche freizustellen. Bei örtlichen Personalräten auf der Ebene der Bezirksregierungen verringert sich das Freistellungskontingent abweichend von § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 jeweils um ein Sechstel.“

 

f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Absatz 4 gilt für das Ministerium, das für das Schulwesen zuständig ist und die bei diesem gebildeten Lehrer-Hauptpersonalräte entsprechend.“

 

47. § 88 wird § 86.

 

48. § 90 wird § 87 und dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Abweichend von § 13 Abs. 4 beträgt die Höchstzahl der Personalratsmitglieder 15.“

 

49. § 91 wird § 88.

 

50. § 92 wird § 89 und erhält folgende Fassung:

„(1) Bei den aufgrund von § 92 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen und bei den in § 88 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet. Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer werden außerdem - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens –

1. bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte und

2. bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte

gebildet.

 

(2) Die Bezirkspersonalräte für Lehrer an Hauptschulen und an Förderschulen nehmen bei beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr. In diesen Fällen ist der jeweilige Lehrer-Hauptpersonalrat zuständige Stufenvertretung.“

 

51. § 93 wird § 90 und erhält folgende Fassung:

„(1) Schulleiter sind wahlberechtigt und wählbar. Sie gelten als Lehrer der Schulform, der die Schule angehört, die sie leiten. Für Schulleiter in einem organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Sofern sie Mitglied eines Personalrats sind, dürfen sie dann nicht beratend oder entscheidend tätig werden, wenn sie selbst oder die Schule, die sie leiten, durch die Angelegenheit unmittelbar betroffen sind. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen an Schulen.

 

(2) Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG gelten als Lehrer der Schulform, in der sie überwiegend verwendet werden. Die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten gelten als Lehrer der Schulform, der sie im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung zugewiesen werden. Ausbilder an Studienseminaren gelten als Lehrer der Schulform, in der sie verwendet werden oder vor der Tätigkeit am Studienseminar gemäß § 6 LABG verwendet worden sind.“

 

52. § 94 wird § 91 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Frist zur Äußerung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 beträgt 20 Arbeitstage.“

 

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Lehrerinnen und“ gestrichen.

 

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„§ 69 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt.“

 

d) Absatz 5 wird gestrichen.

 

e) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Die Zahl „6“ wird durch die Zahl „2“ ersetzt.

bb) Nach „§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ wird die Angabe „oder Nr. 3“ eingefügt.

 

53. § 95 wird § 92 und wie folgt geändert:

a) Das Wort „Kultusministerium“ wird durch die Wörter „für das Schulwesen zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 90 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

 

c) In Nummer 2 wird die Zahl „91“ durch die Zahl „88“ ersetzt.

 

54. Die §§ 96 und 97 werden die §§ 93 und 94.

 

55. Die §§ 98 bis 106 werden die §§ 95 bis 103.

 

56. § 99 (neu) wird wie folgt geändert:

Das Wort „achtzehn“ wird durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

 

57. Die Überschrift im Fünften Abschnitt wird wie folgt geändert:

Das Wort „Forstverwaltung“ wird durch das Wort „Hochschulen“ ersetzt.

 

58. Die §§ 110 und 111 werden die §§ 104 und 105.

 

59. § 104 (neu) wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 120 Abs. 1 HG“ wird durch die Angabe „§ 78 Hochschulgesetz“ ersetzt.

 

b) Die Angabe „§ 5 Abs. 5“ wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.

 

60. § 105 (neu) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 110“ durch die Angabe „§ 104“ ersetzt und in Satz 2 werden nach dem Wort „Präsident“ die Wörter „oder der Rektor“ eingefügt.

 

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 110“ durch die Angabe „§ 104“ ersetzt.

 

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 110“ durch die Angabe „§ 104“ ersetzt und in Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

 

61. § 111 a wird gestrichen.

 

62. Die Abschnittsüberschrift

„Sechster Abschnitt
Hochschulen“

wird gestrichen.

 

63. Die Abschnittsüberschrift

„Siebter Abschnitt
Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst sowie Aufstiegsbeamte“

wird gestrichen.

 

64. Die §§ 112 bis 119 werden gestrichen.

 

65. In der Abschnittsüberschrift werden die Wörter

„Achter Abschnitt“

durch die Wörter

„Sechster Abschnitt“

ersetzt.

 

66. Die §§ 119 a bis 119 d werden zum neuen § 106 zusammengefasst:

㤠106

(1) Die Beteiligung eines Personalrats in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten nach diesem Gesetz, die als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft sind, setzt voraus, dass die mitwirkenden Personalratsmitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

 

(2) In Angelegenheiten nach Absatz 1 sind die §§ 30 Abs. 3, 4. Alternative, 31 Abs. 2 Satz 2, 32, 35 und 36 nicht anzuwenden. Diese Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

 

(3) Ein Personalrat, dessen Mitglieder sämtlich im Sinne des Absatzes 1 ermächtigt sind, ist in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ insgesamt zu beteiligen. Er kann für die Beteiligung einen Ausschuss bilden, der aus dem Vorstand besteht; er hat diesen Ausschuss zu bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt.

 

(4) Für das Verfahren in der Einigungsstelle und die Beteiligten nach § 67 gilt Absatz 1 sinngemäß. § 67 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden.

Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und je einem von der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung vorgeschlagenen Beisitzer besteht.

 

(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in Angelegenheiten nach Absatz 1 den Beteiligten nach Absatz 3 und Absatz 4 Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 79 sind die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.“

 

67. § 120 wird § 107.

 

68. Die §§ 121 und 122 werden gestrichen.

 

69. § 123 wird wie folgt geändert:

§ 123 wird § 108 und erhält folgende Fassung:

㤠108

Vertretungen und Vertrauensleute nach diesem Gesetz wurden im Juni 1975 gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt am 1. Juli 1975.“

 

70. § 124 wird § 109. Der Eingangssatz erhält folgende Fassung:

„Zur Regelung der nach den §§ 10 bis 22, 50, 53, 55 bis 57, 60, 97, 98 und 105 erforderlichen Wahlen erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über“.

 

71. § 125 wird § 110.

 

72. § 126 wird gestrichen.

 

73. § 126 a wird § 111.

 

74. Es wird folgender neuer § 112 eingefügt:

㤠112

Soweit in diesem Gesetz die männliche Sprachform benutzt wird, bezieht sich diese gleichermaßen auf Männer und Frauen.“

 

75. Es wird folgender neuer § 113 eingefügt:

㤠113

(1) Die Regelungen über den Vorstand gemäß § 29, die Freistellung gemäß §§ 42 Abs. 4, 51 Satz 2, 85 Abs. 5, § 53 in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 56 Abs. 1, § 60 in Verbindung mit § 56 und § 85 Abs. 6, die Höchstzahl der Personalratsmitglieder gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 und über die Wahlperiode gemäß § 99 finden erstmals bei Neuwahlen Anwendung.

 

(2) § 1 Abs. 3, 2. Halbsatz findet für die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund keine Anwendung.“

 

76. § 127 wird § 114 und erhält folgende Fassung:

㤠114

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

 

223

Artikel II

Änderung des Schulgesetzes

 

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird wie folgt geändert:

 

1. § 10 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 83 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

 

2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 wird die Angabe „§ 82 Abs. 8 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 82 Abs. 9 Satz 2 und 3“ ersetzt.

 

3. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 des Absatzes 7 wird als Satz 9 in Absatz 3 eingefügt.

 

b) In Absatz 8 wird das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Tarifbeschäftigungsverhältnis“ ersetzt.

 

4. § 64 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 10“ ersetzt.

 

5. § 69 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 wird das Wort „Schule“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.

 

6. § 86 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Schule“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.

 

7. § 88 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

Es nimmt in seinem Gebiet die Schulaufsicht über die Grundschulen wahr und die Fachaufsicht über

1. die Hauptschulen,

2. die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,

3. die Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen.“

 

8. § 101 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „nur“ die Wörter „errichten, betreiben oder“ eingefügt.

 

9. § 102 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

 

10. § 107 wird wie folgt geändert:

In Absatz 7 wird das Wort „angestellte“ gestrichen und nach dem Wort „Lehrer“ die Wörter „im Tarifbeschäftigungsverhältnis“ eingefügt.

 

11. § 114 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten des Personals an Ersatzschulen bearbeiten auf Antrag des Ersatzschulträgers gegen Entgelt

1. die Beihilfeangelegenheiten an Ersatzschulen die örtlich zuständige Bezirksregierung,

2. die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber das Landesamt für Besoldung und Versorgung, zusätzlich deren Beihilfeangelegenheiten, sofern beides beantragt wird.“

 

12. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach den Wörtern „Schülerinnen und Schülern“ ein Komma und die Angabe „der in § 36 genannten Kinder“ eingefügt.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach den Wörtern „Schulanfängerinnen und Schulanfängern“ der Klammerzusatz „(§ 36)“ eingefügt.

 

2035

Artikel III

Änderung der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer

 

Die Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618, ber. S. 699), zuletzt geändert durch Artikel 265 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Sonderschulen“ durch die Wörter „Förderschulen und die Schule für Kranke“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort „Weiterbildungskolleg“ werden die Wörter „, das Oberstufen-Kolleg und das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler“ eingefügt.

 

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Sonderschulen“ durch die Wörter „Förderschulen und Schule für Kranke“ ersetzt.

 

2. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2

Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind Dienststellen im Sinne des § 88 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes

1. für Lehrer an der Grundschule
die Schulämter,

2. für Lehrer an der Schule für Kranke, der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Oberstufen-Kolleg, am Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler, am Berufskolleg sowie an der Gesamtschule
die Bezirksregierungen,

3. für Lehrer an Hauptschulen, an Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs sowie für Lehrer an Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5 SchulG), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen die Schulämter soweit sie Aufgaben nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchulG wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen.“

 

Artikel IV

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel II Nr. 7 und Artikel III Nr. 2 am 1. Juli 2008 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Oktober 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

Die Justizministerin
zugleich
für den Innenminister

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
zugleich
für den Minister
für Bauen und Verkehr

Armin  L a s c h e t

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten

Michael  B r e u e r

GV. NRW. 2007 S. 394


* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr.  L 80 S. 29).