Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 22 vom 30.10.2007 Seite 405 bis 424
Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für die Jahre 2007 und 2008 und zur Einführung von Untersuchungspflichten zum Schutz der Hausschweinebestände gegen die allgemeine Gefährdung durch Tierseuchen |
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Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für die Jahre 2007 und 2008 und zur Einführung von Untersuchungspflichten zum Schutz der Hausschweinebestände gegen die allgemeine Gefährdung durch Tierseuchen
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Verordnung
über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für die Jahre 2007 und 2008
und zur Einführung von Untersuchungspflichten
zum Schutz der Hausschweinebestände
gegen die allgemeine Gefährdung durch Tierseuchen
Vom 17. September
2007
Auf Grund § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3294) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über Ermächtigungen zum Erlass
von Tierseuchenverordnungen vom 11. März 1986 (GV. NRW. S. 185), geändert durch
Artikel 209 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274)
sowie § 1 Abs. 1 und 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird verordnet:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum
Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NRW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 918), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem
Wort „Durchführungsverordnung“ die Wörter „zum Tierseuchengesetz und“ eingefügt.
2. In der Präambel werden nach den Wörtern „Auf Grund des“
die Angaben „§ 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl.
I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3294) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über Ermächtigungen zum Erlass von
Tierseuchenverordnungen vom 11. März 1986 (GV. NRW. S. 185), geändert durch
Artikel 209 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274)
und des § 1 Abs. 1,“ eingefügt.
3. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
„§ 1a
Beiträge
(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den
Tierbesitzern für das Jahr 2007 und 2008 zu erhebenden Beiträge wie folgt
festgesetzt:
1. Pferde
in 2007: Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €
in 2008: Beiträge in Beständen mit
1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €
6 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €
2. Rinder
in 2007: Beiträge in Beständen mit
1 Tier = 5,00 €
2 und mehr Tieren, je Tier = 4,00 €
in 2008: Beiträge in Beständen mit
1 bis 2 Tieren, je Bestand = 5,00 €
3 und mehr Tieren, je Tier = 2,00 €
Der Beitragsbonus wird für Bestände mit 2 und mehr Tieren gewährt.
3. Schweine
Beiträge in Beständen mit
1 bis 7 Tieren, je Bestand = 5,00 €
8 und mehr Tieren, je Tier = 0,70 €
Der Beitragsbonus wird für Bestände mit 11 und mehr Tieren gewährt.
4. Schafe
Beiträge in Beständen mit
1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €
6 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 €
5. Ziegen
Beiträge in Beständen mit
1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €
6 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 €
6. Geflügel
a) Hühner
in 2007: Beiträge für Hühner
1 bis 300 Tiere, je Bestand = 5,00 €
301 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere = 1,35 €
in 2008: je angefangene hundert Tiere = 2,50 €
b) Gänse, Enten, Truthühner
Beiträge für Gänse, Enten, Truthühner
1 bis 83 Tiere, je Bestand = 5,00 €
84 und mehr Tiere, je Tier = 0,06 €
7. Bienen
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Völkern, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Völkern, je Volk = 1,50 €
8. Gehegewild
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €.
(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer
Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt
werden.
(3) Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr separat
erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen.
Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.
§ 1b
Beitragsbonus
(1) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als 8 Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten,
wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen
Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen
oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten
Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind,
bezogen werden.
b) Zuchtbetriebe
Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und
direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben,
die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der
Hygiene vergleichbar sind.
c) Mastbetriebe
Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine
erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei
Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe).
Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen
Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.
d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b)
und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar des Beitragsjahres bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.
Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach den
Buchstaben a) und b) wird von dem Tiergesundheitsdienst der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag festgestellt. Anträge auf
Vergleichbarkeit sind bis zum 1. Dezember des dem Beitragsjahr vorhergehenden
Jahres bei dieser Stelle einzureichen.
(2) Bei Rindern wird für Bestände mit mehr als 9 Rindern ein Bonus von 1,50 € je Tier auf den Gesamtbeitrag für Rinder gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Zuchtbetriebe
Bis zum 31. Januar des Beitragsjahres wird beim zuständigen
Veterinäramt eine Erklärung entsprechend Anlage 1 der Leitlinien des Landes
Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit
dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe
/ Mucosal Disease und für
die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) vom 14. Januar 1999 (MBl. NRW. S. 209) abgegeben und
die in den BVD-Leitlinien vorgesehenen Impfungen werden tatsächlich
durchgeführt und den weiteren Verpflichtungen aus den BVD-Leitlinien wird
während des gesamten Beitragsjahres nachgekommen.
b) Mastbetriebe
In den Mastbestand werden im Beitragsjahr ausschließlich
Tiere eingestallt, die von einer Bescheinigung über die BVD-Freiheit oder
BVD-Unverdächtigkeit gemäß Anlage 2 der Leitlinien des BMVEL für den Schutz von
Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen
Virusdiarrhoe / Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. vom 20.1.1998, S. 1474) begleitet sind.
c) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe a)
und für den Mastbestand nach Buchstabe b) erfüllt. Für den Mastbestand gilt die
Bedingung nach Buchstabe b) auch als erfüllt, wenn Nutzrinder aus dem eigenen
Zuchtbestand eingestallt und für diesen die Bedingungen nach Buchstabe a)
erfüllt werden.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar des
Beitragsjahres bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene
Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung
der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.
(3) Die Bonusregelung des Absatz 2 kommt nicht zur
Anwendung, wenn mit Wirkung zum 1. Januar des Beitragsjahres durch
bundesrechtliche Vorschriften die Sanierung der Rinderbestände vom BVD-Virus
rechtsverbindlich vorgeschrieben wird.“
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Allgemeine Untersuchungspflicht
(1) Wer Schweine hält, hat bei einer fiebrigen
Bestandserkrankung, die einer wiederholten antimikrobiellen
Bestandsbehandlung bedarf, innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem
Behandlungsbeginn den Bestand auf den Erreger der Klassischen Schweinepest und
der Aujeszkyschen Krankheit tierärztlich untersuchen
zu lassen.
(2) In Betrieben gemäß Absatz 1 sind innerhalb von
achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn in Mastbeständen
vierzehn Blutproben und in Zuchtbeständen, einschließlich gemischten Beständen,
dreißig Blutproben zu entnehmen. Anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Blutproben
können pro Betrieb fünf Schweine zur pathologisch anatomischen Untersuchung in
eine nordrhein-westfälische staatliche Veterinäruntersuchungseinrichtung oder
in die Untersuchungsstelle der Landwirtschaftskammer NRW eingeschickt werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt hinsichtlich Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO 2006 vom 1. November 2005 (GV. NRW. S. 918) außer Kraft; diese Verordnung ist weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2006 anzuwenden.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 17. September 2007
Der
Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h
l e n b e r g
GV. NRW. 2007 S. 406