Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 22 vom 30.10.2007 Seite 405 bis 424

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

7111

Verordnung zur Änderung
der Verordnung
zur Durchführung des Waffengesetzes

Vom 9. Oktober 2007

Auf Grund der §§ 48 Abs. 1 und 55 Abs. 6 des Waffengesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 [BGBl. I S. 3970]), des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird nach Anhörung des Innenausschusses verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 8. April 2003 (GV. NRW. S. 217), geändert durch Artikel 120 des Gesetzes vom 5.April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. An § 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zuständige Behörde im Rahmen des Verfahrens nach § 2 Abs. 5 Waffengesetz ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

(1) Zuständige Behörden für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz sind

1. das Polizeipräsidium Köln für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,

2. das Polizeipräsidium Münster für die Regierungsbezirke Münster, Arnsberg und Detmold.

(2) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Industrie und Handelskammer zu Düsseldorf und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Industrie und Handelskammer zu Münster übertragen.

(3) Zuständige Behörden für die Abnahme der Prüfung nach § 2 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) sind

1. das Polizeipräsidium Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg,

2. das Polizeipräsidium Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold,

3. das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,

4. das Polizeipräsidium Köln für den Regierungsbezirk Köln,

5. das Polizeipräsidium Münster für den Regierungsbezirk Münster.

Als Vorsitzenden oder als Beisitzer des Prüfungsausschusses dürfen die Polizeipräsidien Angehörige anderer Landesbehörden und Einrichtungen berufen.

(4) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sprechen die in Absatz 3 genannten Polizeipräsidien jeweils für den Regierungsbezirk aus, für den sie nach Absatz 3 zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde stattfindet.“

3. An § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Eigensicherung bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt für die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden § 2 Abs. 3 Waffengesetz i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.3.5 Waffengesetz nicht.“

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Oktober 2007

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Für den Innenminister
Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

GV. NRW. 2007 S. 418