Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 23 vom 7.11.2007 Seite 425 bis 440
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD) |
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD)
203013
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn
des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes
und des Lehramtes an Berufskollegs
der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung
im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhagrD)
Vom 6. August 2007
Auf Grund der §§ 16 und 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und des § 25 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1986 (GV. NRW. S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 526), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „amtsärztliches Gesundheitszeugnis“ durch die Wörter „amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Gesundheitszeugnis“ durch das Wort „Zeugnis“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Bezeichnung „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Bezeichnung „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt.
3. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
4. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe im Klammerzusatz „§ 19 Abs. 2 LABG“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 LABG“ ersetzt.
5. In § 21 Abs. 7 werden die Wörter „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.
6. In § 32 Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 6. August 2007
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard U h l e n b e r g
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r
GV. NRW. 2007 S. 426