Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 24 vom 14.11.2007 Seite 441 bis 460

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

2251
7126

Gesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

 

Vom 30. Oktober 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Gesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

 

Artikel 1

Bekanntmachung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

 

§ 1
Zustimmung

Dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, unterzeichnet vom 30. Januar bis 31. Juli 2007 (Glücksspielstaatsvertrag), wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

 

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Das In-Kraft-Treten ist durch das Innenministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

 

(2) Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, gilt sein Inhalt ab dem 1. Januar 2008 in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht. Dies ist durch das Innenministerium bis zum 1. Februar 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

 

(3) Tritt der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft, gilt sein Inhalt bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht fort. Dies ist durch das Innenministerium bis zum 1. Februar 2012 im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

 

(4) Im Falle des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

 

Artikel 2

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW - Glücksspielstaatsvertrag AG NRW
)

 

1. Abschnitt
Umsetzung der Ziele des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

 

§ 1
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und

5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.


 

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben wahr.

 

§ 2
Organisation des staatlichen Glücksspielangebots

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen ist zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots allein befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Glücksspiele gemäß § 10 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag zu veranstalten und durchzuführen.

 

(2) Das Land kann Lotterien und Sportwetten veranstalten. Es kann allein oder mit anderen Ländern Klassenlotterien veranstalten.

 

(3) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.

 

§ 3
Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

(1) Das Land kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen (§ 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag).

 

(2) Anderweitige Betätigungen der privatrechtlichen Gesellschaft und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten hierdurch nicht gefährdet wird.

 

(3) Klassenlotterien, die das Land allein oder zusammen mit anderen Ländern veranstaltet, können auch als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, betrieben werden. Diese nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag in Bezug auf Klassenlotterien wahr.

 

(4) Annahmestellen (§ 5), Lotterieeinnehmer (§ 6) und gewerbliche Spielvermittler (§ 7) bedürfen für die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

 

§ 4
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten, Durchführen und Vermitteln von Glücksspielen setzt voraus, dass

1.die Ziele des § 1 nicht entgegenstehen,

2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag, der Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

3. ein Sozialkonzept gemäß § 6 Glücksspielstaatsvertrag vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,

4. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,

5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen des § 9 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag genügt ist,

6. bei Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag die Teilnahme am Sperrsystem nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

7. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 20, § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist und

8. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag gewährleistet ist.

Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, soll die Erlaubnis erteilt werden.

 

(2) Die Erlaubnis ist zu befristen und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden, die über die §§ 20 bis 22 Glücksspielstaatsvertrag hinausgehen.

 

(3) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die

1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,

2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,

4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten, Auszahlung der Gewinne und

5. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.

 

(4) Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.

 

§ 5
Annahmestellen

(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis (§ 4) und aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) Sportwetten und Lotterien vermittelt.

 

(2) In einer Annahmestelle dürfen auch Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (§§ 12 ff. Glücksspielstaatsvertrag) vertrieben werden, sofern die jeweilige Erlaubnis dies zulässt.

 

(3) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung eingerichtet werden.

 

(4) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) gestellt werden.

 

(5) Zahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gefährdungspotentiale für Glücksspiele im Sinne von § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag erforderlich sind.

 

(6) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung festzulegende Zahl der Annahmestellen überschritten würde.

 

§ 6
Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer

(1) Über Anträge der Klassenlotterien auf Veranstaltung der Lotterien in Nordrhein-Westfalen entscheidet das nach § 17 Abs. 1 für Glücksspielwesen zuständige Innenministerium. Dieses kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Entscheidung auch mit Wirkung für Nordrhein-Westfalen zu treffen.

 

(2) Lotterieeinnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Nordwestdeutschen Klassenlotterie oder der Süddeutschen Klassenlotterie deren Produkte vertreibt.

 

(3) Eine Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(4) In Nordrhein-Westfalen sind nur Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern der Nordwestdeutschen Klassenlotterie zulässig.

 

(5) Für Verkaufsstellen der Nordwestdeutschen Klassenlotterie, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 25 Abs. 2 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag im Auftrag der Nordwestdeutschen Klassenlotterie auch von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) gestellt werden.

 

§ 7
Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4. Darüber hinaus findet § 5 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag veranstaltet werden und die in der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 2 festgelegt sind.

 

2. Abschnitt
Suchtprävention und Suchtforschung, Zweckabgaben

 

§ 8
Suchtprävention und Suchthilfe

Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht.

 


§ 9
Suchtforschung

(1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

 

(2) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen und die Klassenlotterien nach § 3 Abs. 3 sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Glücksspielstaatsvertrag in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

 

§ 10
Zweckabgaben

(1) Zweckabgaben aus den staatlich veranstalteten Glücksspielen sind zur Erfüllung sozialer, kultureller und sonstiger gemeinnütziger Aufgaben an das Land abzuführen.

 

(2) Zweckabgaben aus Sportwetten sind ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe und für Zwecke der Wohlfahrtspflege nach § 21 Abs. 2 Spielbankgesetz sowie für Hilfeeinrichtungen für Glücksspielsüchtige zu verwenden.

 

3. Abschnitt
Jugendschutz, Sperrdatei

 

§ 11
Jugendschutz

(1) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicher zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

 

(2) Veranstalter und Vermittler, soweit sie am Sperrsystem teilnehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7), haben nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages die Daten mit der Sperrdatei abzugleichen.

 

§ 12
Sperrdatei

(1) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, gemeinsam mit den Spielbanken eine Sperrdatei zu unterhalten, in der die in § 23 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag genannten Daten gespeichert werden (gemeinsame Sperrdatei). Gespeichert werden auch Spielersperren, die von anderen vertragsschließenden Ländern oder ihren Veranstaltern übermittelt werden. Gesperrte Spieler dürfen an Wetten und an Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen.

 

(2) Der Veranstalter im Sinne des § 3 Abs. 1 sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

 

(3) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Aufnahme in die gemeinsame Sperrdatei unverzüglich anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

 

(4) Die Selbstsperre und die Fremdsperre betragen mindestens ein Jahr. Nach Einrichtung der Sperre teilt der Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.

 

(5) Der Veranlasser der Sperre entscheidet auf Antrag des gesperrten Spielers nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 bestimmten Frist über die Aufhebung der Sperre. Der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

 

(6) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, die Spielersperren sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich in die Sperrdatei zu übermitteln.

 

(7) In der gemeinsamen Sperrdatei werden auch Spielersperren nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag gespeichert, die von den Spielbanken nach § 6 Abs. 2 Spielbankgesetz oder den Veranstaltern anderer Länder nach § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag übermittelt werden sowie Spielersperren, die von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz nach Nordrhein-Westfalen übermittelt werden.

 

(8) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat.

 

(9) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken und den für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stellen der anderen vertragsschließenden Länder die gespeicherten Daten nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag mitgeteilt. Gewerblichen Spielvermittlern, die am Sperrsystem teilnehmen, werden die gespeicherten Daten nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag auf Anfrage mitgeteilt. Eine Übermittlung der Sperrdaten an andere deutsche Spielbanken und an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

 

§ 13
Auskunftsanspruch gesperrter Spieler

Gesperrte Spieler erhalten auf Antrag vom Betreiber der Sperrdatei Auskunft über folgende zu ihrer Person gespeicherte Daten:

1. die Daten nach § 23 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag,

2. den Zweck der Speicherung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BDSG) und die Herkunft der Daten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BDSG),

3. die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten,

4. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und,

5. sofern ein Dritter mit der Datenverarbeitung beauftragt wurde, Name und Anschrift des Auftragnehmers.

 

4. Abschnitt
Sportwetten

 

§ 14
Sportwetten

(1) Sportwetten sind Wetten mit Voraussagen zu sportlichen Ereignissen. Sie bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde und dürfen nur durch den Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) vertrieben werden.

 

(2) Als Gewinn ist für Sportwetten nach Maßgabe der amtlich festgesetzten Spielbedingungen die Hälfte der Spieleinsätze oder bei Wetten mit festen Gewinnquoten im Jahresmittel mindestens die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten.

 

(3) In der Erlaubnis sollen Vorgaben zu Einsatzgrenzen, zum Ausschluss gesperrter Spieler, zum Wettgegenstand, zur Werbung, zu den Vertriebskanälen und zur Suchtprävention getroffen werden.

 

(4) Der Annahmeschluss für jede Wette muss spätestens 5 Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung liegen. Auf Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, dürfen Wettannahmestellen weder errichtet noch betrieben werden.

 

5. Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

 

§ 15
Kleine Lotterien

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 Glücksspielstaatsvertrag kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,

1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt und

3. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.

 

(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

 

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

 

(4) Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen.

 

(5) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von §§ 4 bis 8, § 12 Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 15 bis 17 Glücksspielstaatsvertrag erteilt werden.

 

§ 16
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen

(1) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können von der zuständigen Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.

 

(2) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn

a) gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,

b) durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder

c) keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

 

6. Abschnitt
Zuständigkeiten

 

§ 17
Erlaubnisbehörden

(1) Die nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen erforderlichen Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von Lotterien und Sportwetten werden vom Innenministerium erteilt, soweit dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. Das Innenministerium ist auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag oder zur Einführung neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen.

Das Innenministerium ist auch für solche Veranstaltungen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden bzw. für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung hinausgehen sowie für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens. Das Innenministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll.

 

(2) Das Innenministerium stellt sicher, dass Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Sinne des § 3 Glücksspielstaatsvertrag ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. Das Innenministerium kann insbesondere

1. die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,

2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen lassen,

3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen und

4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Erlaubnisnehmers teilnehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

(3) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen für

1. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks,

2. die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen im Sinne von § 3 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag und

3. den Losverkauf durch Verkaufsstellen der Nordwestdeutschen Klassenlotterie und durch Losverkäufer.

Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1 - 3 finden entsprechende Anwendung.

 

(4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen für die gewerbliche Spielvermittlung. Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1 - 3 finden entsprechende Anwendung.

 

§ 18
Aufsichtsbehörden

(1) Das Innenministerium ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung der Mitwirkung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag.

 

(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür

a) im Rundfunk,

b) soweit der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet oder

c) soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen übermittelt werden.

§ 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz und Zuständigkeiten, die sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen oder dem WDR-Gesetz ergeben, bleiben hiervon unberührt.

 

(3) Im Übrigen sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür einschließlich der Maßnahmen nach § 16 zuständig.

 

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 19
Überleitungsvorschrift

Abweichend von § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag kann bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet bis 31. Dezember 2008 erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 25 Abs. 6 Glücksspielstaatsvertrag genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Nachweis ist durch Vorlage geeigneter Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Erlaubnis gilt als bis zum 31. Dezember 2008 erteilt, wenn und solange Satz 1 beachtet wird, ein dem Satz 2 genügender Antrag gestellt wurde, in dem eine Einsatzgrenze von nicht mehr als 1.000 Euro pro Monat vorgesehen ist, und innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags bei der zuständigen Behörde dem Antragsteller keine Aufforderung zugestellt wird, das Internetangebot bis zur Erteilung einer Erlaubnis zu unterlassen.

 

§ 20
Verordnungsermächtigung

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

2. die Zahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes und

3. das Betreiben der Sperrdatei nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag und die Teilnahme des Veranstalters von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes an einer bundesweiten Zentraldatei.

 

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Glücksspiele der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 erlaubt werden kann (§ 7 Abs. 2).

 

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder vertreiben lässt,

b) entgegen § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 Glücksspielstaatsvertrag Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,

c) entgegen § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag im Fernsehen für öffentliches Glücksspiel wirbt,

d) entgegen § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,

e) entgegen § 5 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

f) entgegen § 6 Glücksspielstaatsvertrag seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die im Sozialkonzept beschriebenen Maßnahmen umzusetzen,

g) entgegen § 7 Glücksspielstaatsvertrag seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,

h) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,

i) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

j) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag als Diensteanbieter vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

k) entgegen § 15 Abs. 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 16 Abs. 2 untersagte Veranstaltung durchführt,

l) entgegen § 15 Abs. 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 16 Abs. 1) verstößt,

m) gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 Glücksspielstaatsvertrag verstößt,

n) entgegen § 19 Glücksspielstaatsvertrag als gewerblicher Spielvermittler die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt sowie nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,

0) entgegen § 21 Abs. 3 oder § 22 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen ohne die erforderliche Identitätskontrolle teilnehmen lässt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

 

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

a) auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

b) die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. Gleiches gilt für durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gelder. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Reinertrag ist den in § 10 genannten Zwecken zuzuführen.

 

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

a) Buchstabe i) das Innenministerium,

b) Buchstaben a), b) und e), soweit die Verstöße im Rundfunk oder über Telekommunikationsanlagen erfolgen, die Bezirksregierung Düsseldorf,

c) Buchstaben a), b) und e), soweit der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet, die Bezirksregierung Düsseldorf,

d) Buchstaben c), d) und j) die Bezirksregierung Düsseldorf,

e) Buchstabe n) die Bezirksregierung Düsseldorf,

f) Buchstaben f) und o) die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

g) Buchstabe g), im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens, die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

h) im Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.

 

§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Fortgelten erteilter Erlaubnisse, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz – LoAG) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 686), das Sportwettengesetz vom 3. Mai 1955 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631),und das Gesetz über die Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und Ausspielungen durch das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 949), aufgehoben.

 

(3) Die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse bleiben bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft.

 

(4) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

 

Artikel 3

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen
(Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)

 

1. Abschnitt
Spielbanken

 

§ 1
Ziele des Gesetzes

Ziele des Gesetzes sind

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2. das Glücksspielangebot in Spielbanken zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und

5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

 

§ 2
Zulassung von Spielbanken

(1) Glücksspiele dürfen öffentlich nur in oder von Spielbanken veranstaltet werden; die Vorschriften, nach denen in Nordrhein-Westfalen Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten veranstaltet werden dürfen, bleiben unberührt.

 

(2) Im Land Nordrhein-Westfalen können bis zu vier Spielbanken zugelassen werden.

 

(3) Spielbanken haben an jedem Standort das Große und Kleine Spiel (Automatenspiel) anzubieten.

 

§ 3
Gesellschafter und Betreiber

(1) Gesellschafter eines Unternehmens zum Betrieb einer Spielbank dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend dem Land Nordrhein-Westfalen gehören.

 

(2) Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist derjenige, der eine Spielbank tatsächlich betreibt.

 

§ 4
Erlaubnis

(1) Die Landesregierung entscheidet auf Vorschlag des Innenministeriums, in welcher Gemeinde eine öffentliche Spielbank errichtet und betrieben werden darf. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 zuwiderläuft.

 

(2) Der Betrieb einer Spielbank im Internet ist verboten.

 

(3) Die Erlaubnis bedarf der Schriftform. Auf ihre Erteilung oder Verlängerung besteht kein Anspruch. Die Erlaubnis kann jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt und jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden.

 

(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Abs. 1 nicht zuwiderläuft,

2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag, der Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

3. ein Sozialkonzept gemäß § 6 Glücksspielstaatsvertrag vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,

4. der Spielbankunternehmer und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank bieten und die eingesetzten Geräte und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten,

5. durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

 

(5) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen

1. die Spielbankgemeinde und die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf,

2. die Zahl der höchstens in einer Spielbank zulässigen Spieltische und Automaten.

 

(6) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten, insbesondere über

1. die Beschränkung der Werbung,

2. die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,

3. die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,

4. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,

5. die Auswahl der Spielbankleitung und des Personals,

6. sonstige Pflichten, die bei Errichtung, Einrichtung und Betrieb einer Spielbank zu beachten sind.

 

(7) Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn der Betrieb den Zielen des § 1 dieses Gesetzes zuwiderläuft.

 

§ 5
Jugend- und Spielerschutz, Zugangskontrolle

(1) Die Spielbank überprüft die Identität und das Alter der Spieler, bevor sie ihnen Zutritt gewährt.

 

(2) Der Aufenthalt in der Spielbank ist Personen unter 18 Jahren und gesperrten Spielern nicht gestattet.

 

(3) Die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2 ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei des in § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW genannten Veranstalters zu gewährleisten.

 

(4) Geldbezugsautomaten sind in den Spiel- und Automatensälen nicht gestattet.

 

§ 6
Spielersperre

(1) Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen sich die Spielbanken der Sperrdatei des in § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW genannten Veranstalters.

 

(2) Die Spielbanken sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

 

(3) Die Spielbanken können Personen sperren, die gegen die Spielordnung (§ 10) oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, sind zu speichern. Die Absätze 7 und 9 gelten entsprechend.

 

(4) Die Spielbanken sind verpflichtet, die Spielersperren nach Absatz 2 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an den in § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW genannten Veranstalter von Glücksspielen zur Aufnahme in die Sperrdatei nach § 12 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW zu übermitteln.

 

(5) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Aufnahme in die gemeinsame Sperrdatei anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

 

(6) Die Selbstsperre und die Fremdsperre betragen mindestens ein Jahr. Nach Einrichtung der Sperre teilt die Spielbank dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.

 

(7) Die Spielbank entscheidet auf Antrag des gesperrten Spielers nach Ablauf der in Absatz 6 Satz1 bestimmten Frist über die Aufhebung der Sperre. Der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

 

(8) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat.

 

(9) Gesperrte Spieler erhalten auf Antrag Auskunft über folgende zu ihrer Person gespeicherte Daten:

1. die Daten nach § 23 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag,

2. den Zweck der Speicherung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BDSG) und die Herkunft der Daten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BDSG),

3. die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten,

4. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und,

5. sofern ein Dritter mit der Datenverarbeitung beauftragt wurde, Name und Anschrift des Auftragnehmers.

 

§ 7
Suchtforschung

Die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Glücksspielstaatsvertrag in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

 

§ 8
Videoüberwachung

(1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sind die Eingänge und Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung) und die Spieltische (Spielüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er vom Spielbankunternehmer bestimmt werden. Die Spielbank darf die zur Raum- und Spielüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

 

§ 9
Aufsicht

(1) Das Innenministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit die Absätze 5 und 6 nichts anderes bestimmen. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und der Erlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,

1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,

2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Spielbankunternehmens einzusehen,

3. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

Die Aufsichtsbehörde kann ferner jederzeit

1. Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank verlangen,

2. aus wichtigem Grund die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der Spielbank verlangen,

3. den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.

 

(4) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

 

(5) Der Spielbetrieb, sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzverwaltung in entsprechender Anwendung des § 147 Abs. 6 und der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung sowie durch Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen und Dokumentationen zu den Hinweismitteilungen aus dem Floorman-Informations-System am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht). Die Finanzverwaltung kann sich dabei auch Dritter bedienen.

 

(6) Das Finanzministerium übt die Steueraufsicht und die Aufsicht über die zusätzlichen Leistungen aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen treffen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe erforderlich sind.

 

§ 10
Spielordnung

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr ist insbesondere zu bestimmen

1. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

2. welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,

3. welche Spiele gespielt werden dürfen,

4. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

5. wie Spielmarken kontrolliert werden,

6. wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

7. zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,

8. wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind,

9. welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen,

10. die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren.

 

(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

 

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 2 Personen unter 18 Jahren oder nach § 6 Abs. 2 gesperrte Spieler am Spielbetrieb in einer Spielbank teilnehmen lässt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

 

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Innenministerium.

 

§ 12
Spielbankabgabe

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden. §§ 8 und 9 des Glücksspielstaatsvertrag AG NRW bleiben unberührt.

 

(2) Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe sind die Bruttospielerträge abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 1 Million Euro je Spielbankstandort. Die Spielbankabgabe beträgt 50 v. H. Soweit die Spielbankabgabe dem Land verbleibt, ist der im Haushaltsplan jeweils festgelegte Betrag an die im zweiten Abschnitt genannte Stiftung abzuführen. Bei der Eröffnung einer Spielbank kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis auf 35 v. H. des Bruttospielertrages ermäßigen.

 

(3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist

1. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vergangener Spieltage,

2. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

 

Unterliegen die Bruttospielerträge der Umsatzsteuer, wird die nach dem Umsatzsteuergesetz tatsächlich und endgültig zu entrichtende Umsatzsteuer auf die zu entrichtende Spielbankabgabe angerechnet.

 

(4) Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung. An Tagen, an denen die Spielbank geschlossen ist, gilt der Kalendertag als Spieltag.

 

(5) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

 

(6) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen und im Kleinen Spiel mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Glücksspiel teilgenommen haben.

 

(7) Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielstätte mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Großem Spiel und Kleinem Spiel verrechnet; ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Glücksspiele berücksichtigt.

 

(8) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die in Absatz 2 genannten Vomhundertsätze heruntersetzen.

 

§ 13
Zusätzliche Leistungen

(1) Neben der Spielbankabgabe gemäß § 12 sind zusätzliche Leistungen zu entrichten.

 

(2) Für das Große Spiel sind zusätzliche Leistungen in Höhe von 15 v. H. der Bruttospielerträge zu entrichten. Für Bruttospielerträge aus dem Großen Spiel, die je Spielbank 5 Millionen Euro übersteigen, erhöht sich diese zusätzliche Leistung um weitere 5 v. H.

 

(3) Bemessungsgrundlage für die zusätzlichen Leistungen für das Kleine Spiel sind die Bruttospielerträge abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 1 Million Euro je Spielbankstandort. Für das Kleine Spiel werden zusätzliche Leistungen in Höhe von 25 v. H. erhoben.

 

§ 14
Gewinnabschöpfung

Sofern die ausgewiesenen Jahresüberschüsse der Spielbankunternehmen 5 v. H. der Summe aus den Kommanditkapitalanteilen, den Rücklagen und den Risikofonds übersteigen, sind diese in voller Höhe an das Land abzuführen.

 

§ 15
Zuwendungen, Tronc

(1) Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten. Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an die bei der Spielbank beschäftigten Personen sind ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen des Spenders unverzüglich den in der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. Elektronische Zuwendungen sind gesondert zu erfassen; sie sind Bestandteil des Bruttospielertrages. Der Spielbankunternehmer fertigt am Ende eines jeden Spieltages Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen.

 

(2) Der Spielbankunternehmer hat die Tronceinnahmen, soweit nicht daraus eine Abgabe an den Landeshaushalt zu leisten ist (Troncabgabe), für die bei der Spielbank beschäftigten Personen zu verwalten und zu verwenden.

 

(3) Die Höhe der Troncabgabe bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

 

§ 16
Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und
Fälligkeit der Abgaben

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jeden Nebenspielbetrieb Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen.

 

(2) Die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen entstehen beim Großen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Kleinen Spiel am Tag der Abrechnung.

 

(3) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe jeweils für jede Spielbank und jeden Nebenspielbetrieb spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat zu berechnen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die zusätzlichen Leistungen zu entrichten (Fälligkeit). Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe fest.

 

§ 17
Verwaltung der Abgaben

Für die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und der Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind und werden, in der jeweils geltenden Fassung. Die örtlich zuständigen Finanzämter werden vom Finanzministerium bestimmt.

 

§ 18
Steuerbefreiung

Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen.

 

§ 19
Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, welchen Anteil die Spielbankgemeinden an den Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken erhalten.

 

2. Abschnitt
Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

 

§ 20
Sitz der Stiftung

(1) Die mit dem Spielbankgesetz NRW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93) errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege“ wird unter dem Namen „Stiftung Wohlfahrtspflege NRW“ fortgeführt.

 

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.

 

§ 21
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Verwendung der nach § 12 Abs. 2 der Stiftung zufließenden Mittel, der nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Oddset-Wetten zufließenden Mittel sowie weiterer Mittel von Seiten privater Dritter.

 

(2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der Wohlfahrtspflege, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne des Steuerrechts sind, insbesondere für Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit Behinderung und alter Menschen, Maßnahmen zu deren Integration, sowie für Projekte zu Gunsten benachteiligter Kinder, die über das übliche Regelangebot hinausgehen, zu verwenden. Einzelheiten bestimmt die Satzung, die das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien erlässt.

 

(3) Etwaige Erträgnisse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 22
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

1. der Stiftungsrat

2. der Stiftungsvorstand.

 

§ 23
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, der Landtag entsendet fünf aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. Je ein Mitglied wird vom Innenministerium, Finanzministerium und von dem für Soziales zuständigen Ministerium benannt. Zwei Mitglieder benennt die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.

 

(2) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

 

(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(5) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist. Er beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören und über die Verwendung der Mittel im Einzelfall. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

 

§ 24
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die das für Soziales zuständige Ministerium benennt.

 

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 25
Aufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums.

 

(2) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil IV der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung.

 


3. Abschnitt

 

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Fortgelten erteilter Erlaubnisse, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW) vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), aufgehoben.

 

(3) Die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse bleiben bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft.

 

(4) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

 

Artikel 4

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung
von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag
(Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz)

 

1. Der einzige Absatz des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz) vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137) wird Absatz 1 und erhält folgende Normüberschrift:

㤠1
Telemedienzuständigkeit“.

 

2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet.

 

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 16 Telemediengesetz (BGBl. I S. 179) die Bezirksregierung Düsseldorf.“

 

3. Nach § 1 wird folgender § 2 angefügt:

㤠2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

 

Artikel 5

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 30. Oktober 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2007 S. 445