Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 28 vom 30.11.2007 Seite 559 bis 570

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

 

Vom 15. November 2007

 

Auf Grund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), hat die 12. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 15. November 2007 folgende Satzungsänderung beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72), zuletzt geändert am 22. Februar 2007 (GV. NRW. S. 117), wird wie folgt geändert:

 

1. § 8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Beschäftigten, deren Entgelt sich nach den Entgeltgruppen 12 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Landschaftsverband geltenden Fassung richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin/vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.“

 

2. § 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Über Stellenbesetzungen in diesen Entgelt- und Besoldungsgruppen, die aufgrund einer internen Ausschreibung erfolgen, sowie über Höhergruppierungen und Kündigungen bei den vorgenannten Entgeltgruppen wird der Personalausschuss informiert.“

 

3. In § 8 Abs. 4 wird der Begriff „Angestellten“ durch den Begriff „Beschäftigten“ ersetzt.

 

4. In § 10 wird der Satz 2 wie folgt neu gefasst:

„Sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe erfolgen dadurch, dass sie im Internet unter http://www.lwl.org/LWL/Der_LWL/Bekanntmachungen bereitgestellt werden und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen unter Angabe der Internetadresse auf die Bekanntmachung hingewiesen wird.“

 

Artikel 2

 

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Münster, den 15. November 2007

 

 

Maria  S e i f e r t

Vorsitzende
der Landschaftsversammlung

 

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer
der Landschaftsversammlung

 

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Münster, den 15. November 2007

 

 

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

 

GV. NRW. 2007 S. 560