Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 28 vom 30.11.2007 Seite 559 bis 570
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes
281
282
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
und
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes
Vom 13. November 2007
Artikel 1
Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)
§ 1
Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.
(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als zuständig bestimmt sind.
§ 2
Sonstige Rechtsvorschriften
Zuständigkeiten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 3
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die in § 1 genannten Behörden zu überwachen haben, auf diese übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 747), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Diese Verordnung wird erlassen
a) von der Landesregierung aufgrund der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform -, 7 Abs. 4 Satz 2 und 9 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz sowie 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
b) vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 6 Satz 4, 7 Satz 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Satz 2, 19 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 3, 24 Satz 1 i.V.m. 26, 25 Satz 1 und 30 des Heimarbeitsgesetzes.
Artikel 2
Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird aufgrund der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform -, 7 Abs. 4 Satz 2 und 9 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz sowie 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wie folgt geändert:
1. In dem Abschnitt der Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis werden die Nummern 4 bis 41.3 gestrichen.
2. In dem Verzeichnis der Anlage werden die Nummern 4 bis 41.3.4 gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 13. November 2007
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2007 S. 561