Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 32 vom 18.12.2007 Seite 651 bis 660

Berichtigung des Gesetzes zur Regelung von Umweltinformationen im Lande Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Berichtigung des Gesetzes zur Regelung von Umweltinformationen im Lande Nordrhein-Westfalen

2129

Berichtigung
des Gesetzes zur Regelung von Umweltinformationen
im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Vom 12. November 2007

 

Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung von Umweltinformationen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) wird wie folgt berichtigt:

 

1. § 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen richtet sich nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 6 Abs. 2 und 5 sowie der §§ 11 bis 14 sowie nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Soweit im UIG auf die informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 UIG verwiesen wird, wird dies durch die informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 2 UIG NRW ersetzt.“

 

2. In § 3 Abs. 2 werden nach den Angaben „im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr.1“ die Wörter „UIG NRW“ eingefügt.

 

3. In § 4 Satz 2 werden nach den Angaben „Anforderungen des § 2“ die Wörter „UIG NRW“ eingefügt und die Wörter „des Umweltinformationsgesetzes“ durch das Wort „UIG“ ersetzt.

 

4. In § 5

1. wird der Absatz 2 Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Gebühren werden nicht erhoben für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 2 UIG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 UIG sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG.“

 

2. werden in Absatz 5 Satz 1 nach den Wörtern „§ 1 Abs. 2 Nr.2“ die Wörter „UIG NRW“ eingefügt.

 

3. werden in Absatz 5 Satz 2 nach den Wörtern „§ 1 Abs. 2 Nr. 1“ die Wörter „UIG NRW“ eingefügt.

 

GV. NRW. 2007 S. 658