Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 34 vom 28.12.2007 Seite 701 bis 756

Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften

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Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften

 

Vom 11. Dezember 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften

 

Artikel 1

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Aggerverband
(AggerverbandsgesetzAggerVG -)

 

1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.

 

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.“

 

3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.“

 

4. § 41 Abs. 2 bis 4 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur
(Eifel-Rur-VerbandsgesetzEifel-RurVG -)

 

1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.

 

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.“

 

3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4)Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.“

 

4. § 41 Abs. 2 bis Abs. 7 wird aufgehoben.

 

Artikel 3

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Emschergenossenschaft
(EmschergenossenschaftsgesetzEmscherGG -)

 

1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.

 

2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 3 genannten Aufgabenträgern obliegt. Die Bestimmungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.“

 

3. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch die Genossenschaft und die in Absatz 3 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.“

 

4. § 40 wird aufgehoben.

 

Artikel 4

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG)

 

1. § 2 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.

 

2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 2 genannten Aufgabenträgern obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.“

 

3. Nach § 4 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 2 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.“

 

4. § 61 Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben.

 

Artikel 5

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft
(Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz- LINEGG -)

 

1. § 2 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.

 

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.“

 

3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.“

 

4. § 41 wird aufgehoben.

 

Artikel 6

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Lippeverband (Lippeverbandsgesetz – LippeVG -)

 

1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.

 

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.“

 

3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.“

 

4. § 41 wird aufgehoben.

 

Artikel 7

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Niersverband (NiersverbandsgesetzNiersVG -)

 

1. § 2 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.

 

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.“

 

3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.“

 

4. § 41 wird aufgehoben.

 

Artikel 8

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Ruhrverband
(Ruhrverbandsgesetz – RuhrVG -)

 

1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.

 

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.“

 

3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.“

 

4. § 41 wird aufgehoben.

 

Artikel 9

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Wupperverband
(Wupperverbandsgesetz – WupperVG -)

 

§ 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.

 

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.

 

3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.“

 

4. § 41 wird aufgehoben.

 

Artikel 10

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 11. Dezember 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Für den Innenminister
der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n be rg

GV. NRW. 2007 S. 716