Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 34 vom 28.12.2007 Seite 701 bis 756
Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften |
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Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Dezember 2007
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
Artikel 1
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Aggerverband
(Aggerverbandsgesetz – AggerVG
-)
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.
2.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der
Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern
obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes
fällt.“
3.
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)
Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der
Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten
Aufgabenträger bleibt unberührt.“
4.
§ 41 Abs. 2 bis 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur
(Eifel-Rur-Verbandsgesetz – Eifel-RurVG
-)
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.
2.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der
Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern
obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes
fällt.“
3.
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)Die
bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der
Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten
Aufgabenträger bleibt unberührt.“
4.
§ 41 Abs. 2 bis Abs. 7 wird aufgehoben.
Artikel 3
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Emschergenossenschaft
(Emschergenossenschaftsgesetz – EmscherGG
-)
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.
2.
§ 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Die Bestimmungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Aufgabe der
Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 3 genannten Aufgabenträgern
obliegt. Die Bestimmungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die
Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes
fällt.“
3.
Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6)
Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der
Abwasserbeseitigung durch die Genossenschaft und die in Absatz 3 genannten
Aufgabenträger bleibt unberührt.“
4.
§ 40 wird aufgehoben.
Artikel 4
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG)
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.
2.
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 gelten nicht für die Aufgabe der
Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 2 genannten Aufgabenträgern
obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes
fällt.“
3.
Nach § 4 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7)
Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der
Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 2 genannten
Aufgabenträger bleibt unberührt.“
4.
§ 61 Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben.
Artikel 5
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft
(Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz- LINEGG -)
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.
2.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der
Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern
obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes
fällt.“
3.
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)
Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der
Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten
Aufgabenträger bleibt unberührt.“
4.
§ 41 wird aufgehoben.
Artikel 6
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Lippeverband (Lippeverbandsgesetz – LippeVG
-)
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.
2.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der
Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern
obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes
fällt.“
3.
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)
Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der
Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten
Aufgabenträger bleibt unberührt.“
4.
§ 41 wird aufgehoben.
Artikel 7
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Niersverband (Niersverbandsgesetz – NiersVG -)
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.
2.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der
Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern
obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes
fällt.“
3.
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)
Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der
Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten
Aufgabenträger bleibt unberührt.“
4.
§ 41 wird aufgehoben.
Artikel 8
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Ruhrverband
(Ruhrverbandsgesetz – RuhrVG -)
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.
2.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung,
soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern obliegt. Die
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1
Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.“
3.
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)
Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der
Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten
Aufgabenträger bleibt unberührt.“
4.
§ 41 wird aufgehoben.
Artikel 9
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Wupperverband
(Wupperverbandsgesetz – WupperVG -)
§
2 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes“.
2.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe der
Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 1 genannten Aufgabenträgern
obliegt. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes
fällt.
3.
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)
Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der
Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger
bleibt unberührt.“
4.
§ 41 wird aufgehoben.
Artikel 10
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 11. Dezember 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Für den Innenminister
der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n be rg
GV. NRW. 2007 S. 716