Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 31 vom 17.12.2007 Seite 599 bis 650
Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
2251
Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 10. Dezember 2007
Auf Grund der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – i.V.m. § 116 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) und Artikel 1 § 5 der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen haben die Vertreterversammlungen der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe und der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen folgende Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen – nachstehend „Unfallkasse“ genannt – beschlossen:*
*Soweit in der Satzung die männliche Sprachform verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst werden.
Abschnitt I
Allgemeine Rechtsgrundlagen
§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung, Dienstherrenfähigkeit, Dienstsiegel,
Geschäftsjahr, Veröffentlichungen
(1) 1Die Unfallkasse führt den Namen „Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“. 2Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf. 3Sie unterhält eine Zentralverwaltung in Düsseldorf und Regionaldirektionen in Düsseldorf und Münster. 4Unterhalb der Regionaldirektionen kann die Unfallkasse weitere regionale Verwaltungsstellen unterhalten. 5Sie ist errichtet mit der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 437).
(2) 1Die Unfallkasse ist eine landesunmittelbare, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 SGB IV). 2Sie ist nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zur Dienstsiegelführung berechtigt.
(3) 1Sie besitzt unbeschadet des Rechts zur Aufstellung einer Dienstordnung das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). 2Der Vorstand der Unfallkasse ist oberste Dienstbehörde.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Haushaltsjahr).
(5) 1Die Satzung und ihre Nachträge, Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstiges autonomes Recht werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) öffentlich bekannt gemacht. 2Die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBI. NRW.).
§ 2
Aufgaben
1Die Unfallkasse ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die im Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 4 bis 6 versicherten Personen und in § 3 genannten Unternehmen. 2Ihre Aufgabe ist es, nach Maßgabe des SGB VII
1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und
2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten (Versicherungsfälle) die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
§ 3
Zuständigkeit für Unternehmen
(1) Die Unfallkasse ist in ihrem Gebiet zuständig
1. für die Unternehmen (Verwaltungen, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe)
a) des Landes (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und
b) der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
soweit nicht in § 129 Abs. 4 SGB VII etwas anderes bestimmt ist,
2. für in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem oder mehreren Bundesländern oder dem Bund
a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder
b) auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,
soweit sie nach dem 31. Dezember 2004 entstanden sind und soweit nicht in § 129 Abs. 4 SGB VII etwas anderes bestimmt ist (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), 129 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), 129a SGB VII),
3. für in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben und die vom Land Nordrhein-Westfalen der Unfallkasse oder ihren Rechtsvorgängern zugewiesen sind (§ 218d SGB VII i.V.m. §§ 128 Abs. 4, 129 Abs. 3 SGB VII i.d.F. bis 31. Dezember 2004 i.V.m. der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007),
4. für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen gesetzlichen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist (Artikel 4 § 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 – UVNG),
5. für Haushalte (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
6. für Feuerwehren im Sinne des § 9 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW), soweit nicht ein anderer Träger der Unfallversicherung zuständig ist,
7. für sonstige Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen, soweit für sie nicht ein anderer Träger der Unfallversicherung zuständig ist (§ 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),
(2) Die Unfallkasse ist für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig (§ 132 SGB VII).
(3) Ein Unternehmen beginnt bereits mit der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
§ 4
Versicherung kraft Gesetzes
1Bei der Unfallkasse sind kraft Gesetzes die in § 2 SGB VII bezeichneten Personen versichert, für die sie aufgrund der geltenden Vorschriften zuständig ist. 2Hierzu gehören, unbeschadet weiterer gesetzlicher Vorschriften, unter anderem:
1. Beschäftigte in den in § 3 genannten Unternehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1 SGB VII) und Personen, die in diesen Unternehmen wie Beschäftigte tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 133 Abs. 1 SGB VII),
2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, wenn ein Unternehmen nach § 3 Sachkostenträger ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII), soweit diese Personen nicht bereits gemäß § 135 SGB VII nach anderen Vorschriften vorrangig versichert sind,
3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII), soweit die Maßnahme von einem Unternehmen nach § 3 veranlasst worden ist (§§ 128 Abs. 1 Nr. 5, 129 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII) und diese Personen nicht bereits gemäß § 135 SGB VII nach anderen Vorschriften vorrangig versichert sind,
4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, soweit die Unfallkasse für die genannten Einrichtungen zuständig ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 128 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 Buchstabe a), 129 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 Buchstabe a) SGB VII),
5.
a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) SGB VII),
b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) SGB VII) sowie
c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c) SGB VII),
wenn das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband der Sachkostenträger ist oder es sich um den Besuch von Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe oder von anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen oder von privaten Schulen oder privaten Hochschulen handelt oder die Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII erfolgt (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 129 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII),
6. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, soweit die Unfallkasse zuständig ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 128 Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
7. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die
in § 4 Satz 2 Nrn. 2 und 5 genannten Einrichtungen,
für welche die Unfallkasse zuständig ist oder für privatrechtliche
Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen
Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich
tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen
(§§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a), 128 Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
8. Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse zuständig ist, zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a), 133 Abs. 1 SGB VII),
b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle, für welche die Unfallkasse zuständig ist, als Zeuge zur Beweiserhebung herangezogen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b), 133 Abs. 1 SGB VII),
9. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 128 Abs. 1 Nrn. 1 und 6, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
10. Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a), 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII),
b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden, soweit die Unfallkasse für das Unternehmen zuständig ist, das die Maßnahme zur Gewinnung von Blut, körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe durchführt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b), 133 Abs. 1 SGB VII),
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c), 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII);
dies gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§§ 2 Abs. 3 Satz 3, 130 Abs. 4 SGB VII),
11. Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse, für welche die Unfallkasse zuständig ist, stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a), 128 Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII),
b) auf Kosten der Unfallkasse an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe c), 132, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII),
12. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 16, 129 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),
13. Personen, die bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) tätig werden, wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII); die §§ 129 Abs. 1 Nr. 1, 125, 128 und 131 SGB VII bleiben unberührt,
14. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB SGB XI; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 17, 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII); § 135 SGB VII bleibt unberührt,
15. Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII),
16. Bezieher von Leistungen nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) (Arbeitsgelegenheiten) und Personen, die an Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden, teilnehmen (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 129 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII),
17. Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII),
18. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind (§§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 128 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII).
§ 5
Versicherung kraft Satzung
1Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte versichert, soweit sie nicht bereits nach § 2 SGB VII gesetzlich versichert sind und soweit sie sich nicht freiwillig nach § 6 oder nach der Satzung eines anderen Unfallversicherungsträgers versichern können. 2Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern. 3Die Tätigkeit muss im Zuständigkeitsgebiet der Unfallkasse oder für eine Organisation, die ihren Sitz im Zuständigkeitsgebiet der Unfallkasse hat, erfolgen. 4Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
§ 6
Freiwillige Versicherung
(1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können sich freiwillig versichern
1. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen),
2. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
soweit die Unfallkasse auch für das Unternehmen oder die Organisation zuständig ist und sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind.
(2) 1Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Unfallkasse. 2Diese führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und bestätigt den Versicherten die Versicherung.
(3) 1Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus anderen Erwerbstätigkeiten werden bei der Berechnung von Geldleistungen nicht hinzugerechnet. 2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der Unfallkasse, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird. 2Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können, sind von der Versicherung ausgeschlossen, wenn ihre medizinischen Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen. 3Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender schriftlicher Antrag bei der Unfallkasse eingegangen ist. 4Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 5Ein neuer Antrag bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist. 6Bei der Überweisung des Unternehmens in eine anderweitige Zuständigkeit erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird (§ 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). 7Im Falle rückwirkender Überweisung (§ 137 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) erlischt die Versicherung zu dem Zeitpunkt zu dem die Überweisung bindend wird (§ 136 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB VII). 8Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.
(5) 1Die freiwillig Versicherten sind für sich selbst beitragspflichtig
(§ 150 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 185 Abs. 1 SGB VII). 2Für
Versicherte nach Absatz 1 Nr. 1 werden Beiträge entsprechend der Beitragshöhe
für die Beschäftigten des Unternehmens unabhängig von der Dauer als
Jahresbeitrag erhoben. 3Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 2 wird
unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken ein Kopfbeitrag festgesetzt (§§
154 Abs. 1 Satz 3, 155 SGB VII).
Abschnitt II
Organisation
§ 7
Selbstverwaltungsorgane
(1) Für die Organe der Unfallkasse – Vertreterversammlung, Vorstand, und Geschäftsführer – gelten die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Versicherungsträger (§§ 31, 33 ff. SGB IV).
(2) Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
§ 8
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je zwölf Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§§ 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
(2) 1Der Vorstand besteht aus je vier Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). 2Der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) 1Das Verhältnis der Anzahl der Vertreter aus dem Landesbereich zur Anzahl der Vertreter aus dem kommunalen Bereich entspricht dem Verhältnis der auf diese Bereiche entfallenden nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 8 SGB VII versicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der Wahl (§ 44 Abs. 2a Satz 5 SGB IV). 2Das Ergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren nach d`Hondt ermittelt.
(4) 1Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. 2Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. 3Mitglieder des Vorstandes, für die ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt sind, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen vertreten (§ 43 Abs. 2 SGB IV). 4Eine Abweichung von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist zulässig (§ 51 Abs. 4 Satz 3 SGB IV).
(5) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können bei der Unfallkasse nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).
§ 9
Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen
(1) Für die Wahl der Versichertenvertreter in die Selbstverwaltungsorgane und für deren Ergänzung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das SGB IV und die Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).
(2) Die Vertreter der Arbeitgeber für den Landesbereich werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bestimmt (§ 44 Abs. 2a Satz 3 Nr. 3 Buchstabe a) SGB IV i.V.m. § 9 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch - ZuVO SGB).
(3) 1Die Vertreter der Arbeitgeber für den kommunalen Bereich werden gewählt. 2Hierfür gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das SGB IV und die SVWO.
(4) 1Dem Stimmrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände als Arbeitgeber ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV) vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen (§ 49 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). 2Hierbei haben eine Stimme
1. die Gemeinden je angefangene 1.000 Einwohner,
2. die Kreise je angefangene 10.000 Einwohner,
3. die Landschaftsverbände je angefangene 100.000 Einwohner (§ 49
Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
3Stimmberechtigt bei einer Wahl sind die gesetzlichen Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände oder deren Beauftragte.
(5) Das Arbeitgeberstimmrecht der anderen Mitglieder bemisst sich nach § 49 Abs. 2 SGB IV.
§ 10
Rechtsstellung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
(1) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds (§ 40 Abs. 1 SGB IV).
(2) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tag, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet; die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen (§ 58 Abs. 1 SGB IV).
(3) 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. 2Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB IV).
(4) Der Verlust der Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen richtet sich nach § 59 SGB IV.
(5) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich nach § 42 SGB IV.
(6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe des § 41 SGB IV.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Mitglieder von Ausschüssen nach §§ 18, 19.
§ 11
Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen
(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). 2Gehört der Vorsitzende der Gruppe der Versicherten an, so muss der Stellvertreter der Gruppe der Arbeitgeber angehören und umgekehrt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(2) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sollen wechselseitig der Versicherten- oder der Arbeitgebergruppe angehören.
(3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden jährlich jeweils mit Ablauf des Monats, der dem Monat entspricht, in dem die konstituierende Sitzung stattgefunden hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
§ 12
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).
(2) 1Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nicht gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen oder die Vertreterversammlung in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte ausschließt (§ 63 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB IV); der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV).2Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
(3) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers offen gelegt werden, der ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans Angehöriger der Personalverwaltung des Betriebes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. 2Dem Mitglied darf insbesondere auch bei der Vorbereitung der Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. 3Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind
1. die in § 76 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezeichneten Daten und
2. andere Daten, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Kenntnisnahme des Mitglieds schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (§ 63 Abs. 3a SGB IV).
(4) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV).
(5) 1Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV).
(6) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
(7) Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB IV), wenn es sich handelt um:
1. Unfallverhütungsvorschriften, sofern die zuständigen Ausschüsse nach mündlicher Vorberatung die Beschlussfassung empfehlen;
2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder eines ihrer Ausschüsse bereits grundsätzlich Übereinstimmung erzielt worden ist;
3. Angelegenheiten, die von der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse beraten worden sind und über die auf Beschluss der Vertreterversammlung schriftlich abzustimmen ist;
4. Angleichung des Wortlauts von Bestimmungen der Unfallkasse, die sich durch Gesetzesänderungen oder höchstrichterliche Entscheidungen zwingend ergeben, oder textliche Änderungen aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren.
(8) Widerspricht ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).
(9) 1Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht (§ 39) nichts Abweichendes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. 3Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer schriftlichen Abstimmung, wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans beraten und erneut abgestimmt. 4Kommt auch bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).
(10) Die Vertreterversammlung und der Vorstand beraten und beschließen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 Nr. 6), insbesondere
1. die UVV Feuerwehren sowie die diesbezüglichen Durchführungsanweisungen,
2. die Mehrleistungen für die Versicherten nach § 4 Satz 2 Nr. 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und
3. wesentliche Änderungen zu den Fachbereichen Feuerwehren
nach Anhörung des Feuerwehrausschusses; er kann Vorschläge machen.
§ 13
Aufgaben der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter, soweit sie nicht gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IV von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bestimmt werden (§ 52 SGB IV),
3. Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Vorstandes,
4. Entscheidung über Amtsentbindungen und -enthebungen in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV und § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV,
5. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung (§ 33 Abs. 1 SGB IV),
6. Beschlussfassung über ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung ihrer Ausschüsse (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
7. Beschlussfassung über die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 SGB VII),
8. Beschlussfassung über die Prüfungsordnung für den Befähigungsnachweis von Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII),
9. Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), Beschlussfassung über die nach den Anhängen zu § 27 von der Vertreterversammlung festzustellenden Berechnungsfaktoren für die Beiträge und Beitragszuschläge, Beschlussfassung über Betriebsmittel (§ 29),
10. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage und über deren Zuweisungen und Entnahmen (§ 30) sowie über die Auflösung der Pensionsrückstellungen (§ 31),
11. Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
12. Festlegung der Anzahl der Mitglieder der Widerspruchs- und Rentenausschüsse (§§ 22, 23), Bestellung der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse (§ 23) und der Mitglieder der Vertreterversammlung in den Ausschüssen nach §§ 18, 19,
13. Bestimmung der Stelle, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörden nach § 69 Abs. 1 OWiG wahrnimmt (§ 112 Abs. 2 SGB IV),
14. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Ausschüsse (§ 41 Abs. 4 SGB IV),
15. Bestimmung der rechtlichen Grundlagen für die Beschäftigung der Bediensteten der Unfallkasse (Dienstrecht) auf Vorschlag des Vorstandes und Beschlussfassung über die Dienstordnung,
16. Beschlussfassung über Einrichtungen nach § 140 Abs. 2 SGB VII,
17. Vertretung der Unfallkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, § 17),
18. Bestimmung der Höhe der Abschlagszahlungen für das Insolvenzgeld nach § 28,
19. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
20. Beschlussfassung über die Beteiligung an Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben,
21. Beschlussfassungen, die Fragen einer Verlegung des Sitzes oder des Standortes der Zentralverwaltung, der Regionaldirektionen oder der unselbständigen Verwaltungseinheiten unterhalb der Regionaldirektionen betreffen,
22. Beschlussfassung über den Frauenförderplan,
23. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder der Vertreterversammlung,
24. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung durch Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
§ 14
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Unfallkasse (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
2. Vorschlag an die Vertreterversammlung für die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV),
3. Beschlussfassung über Amtsentbindungen und -enthebungen (§ 59 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV),
4. Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung seiner Ausschüsse (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
5. Erlass von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),
6. Mitteilung des Ergebnisses zu den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane, Beschlussfassung über die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane und Mitteilung darüber (§ 60 Abs. 1 bis 4 SGB IV),
7. Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), Vorschlag an die Vertreterversammlung für die nach den Anhängen zu § 27 von der Vertreterversammlung festzustellenden Berechnungsfaktoren für die Beiträge und Beitragszuschläge,
8. Beschlussfassung über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen (§§ 72, 73, 75 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
9. Aufstellung der Kassenordnung nach der Sozialversicherungsrechnungsverordnung (SVRV) in der jeweils gültigen Fassung,
10. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SGB IV),
11. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Grundlagen für die Beschäftigung der Bediensteten des Verbandes (Dienstrecht) einschließlich der Dienstordnung (§ 13 Nr. 15),
12. Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts sowie Einstellung, Eingruppierung und Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 15 Ü TVöD VKA und höher auf Vorschlag des Geschäftsführers,
13. Beschlussfassung von Richtlinien über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen (§ 76 Abs. 2 SGB IV),
14. Bestellung der Mitglieder der Rentenausschüsse (§ 23 Abs. 2) und der Mitglieder des Vorstandes in den Ausschüssen nach § 18,
15. Beschlussfassung von Richtlinien über die Anlegung und Verwaltung des Vermögens, der Rücklage, der Betriebsmittel und über die Höhe der Zuführungen, die Anlage und Verwaltung der Mittel, die Verwendung der Mittel sowie die jährliche Rechnungslegung der Pensionsrückstellungen (§ 31 Abs. 6),
16. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie über Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage (§ 30),
17. Verhängung von Geldbußen (§112 Abs. 1 SGB IV),
18. Beschlussfassung über Belohnung für die Rettung Verunglückter,
19. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind (§ 13 Nr. 24),
20. Beschlussfassung über die Auslagenerstattung nach § 35 Abs. 1 Satz 4 (§ 17 Abs. 4 SGB VII),
21. Bestellung von geeigneten Sachverständigen zur Prüfung der Jahresrechnung sowie Vorlage der geprüften Jahresrechnung nebst Prüfbericht und Stellungnahme an die Vertreterversammlung,
22. Bestellung der Delegierten und deren Stellvertreter für den für die Unfallkasse zuständigen Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung,
23. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder des Vorstandes,
24. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand durch
Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht zugewiesen sind
oder vom Geschäftsführer vorgelegt werden.
§ 15
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
(2) Der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“.
(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(4) Der Vorstand kann dem Geschäftsführer weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.
(5) Der Geschäftsführer ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals; er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Unfallkasse.
(6) Der Geschäftsführer wird im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.
§ 16
Vollzug der Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane
Die Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane werden, soweit nicht kraft Gesetzes der Vorstand zuständig ist, durch den Geschäftsführer vollzogen.
§ 17
Vertretung der Unfallkasse
(1) Die Unfallkasse wird nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand (§ 14), den Geschäftsführer (§ 15) bzw. die Vertreterversammlung (§ 13) vertreten.
(2) 1Der Vorstand vertritt die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht der Vertreterversammlung oder dem Geschäftsführer obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). 2Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. 3Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Unfallkasse bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) 1Gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern wird die Unfallkasse durch die Vertreterversammlung vertreten. 2Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt (§ 33 Abs. 2 SGB IV).
(4) Der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - vertritt im Rahmen seines Aufgabenbereiches die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
(5) 1Die Willenserklärungen werden im Namen der Unfallkasse abgegeben und zwar, soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser Eigenschaft der Bezeichnung der Unfallkasse seinen ausgeschriebenen Familiennamen eigenhändig beifügt. 2Das Siegel kann hinzugefügt werden. 3Dies gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend: er fügt die Worte „In Vertretung“ = „I.V.“ bei. 4Für den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5In den Fällen des § 15 Abs. 4 ist bei schriftlicher Erklärung der Zusatz „Für den Vorstand“ vorzusetzen.
§ 18
Ausschüsse
(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden, soweit deren Bildung nicht bereits nachstehend verbindlich festgelegt ist (Absatz 4 bis 8). 2Mit dem Beschluss über die Bildung eines Ausschusses sind seine Aufgaben und durch eine Geschäftsordnung sein Verfahren zu regeln. 3Für die Beratung und Beschlussfassung gelten die §§ 63 Abs. 2 bis 5 und 64 SGB IV nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung entsprechend. 4Die Ausschüsse haben je acht Mitglieder, die vom jeweils den Ausschuss bildenden Selbstverwaltungsorgan unter Beachtung der Parität der Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber bestellt werden, soweit die Satzung nicht bereits die Mitgliedschaft regelt (Absatz 8). 5Zu Mitgliedern eines Ausschusses können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. 6Die Organe können Stellvertreter für die Ausschussmitglieder benennen, wobei die Stellvertretung abweichend von § 43 Abs. 2 SGB IV geregelt werden kann (§ 66 Abs. 1 SGB IV).
(2) Den Ausschüssen kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung übertragen werden.
(3) 1Die Selbstverwaltungsorgane können durch insoweit abgestimmte Beschlüsse gemeinsame Ausschüsse bilden. 2Für die Bildung, den Auftrag und das Verfahren der gemeinsamen Ausschüsse gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse nach Satz 1 eine Bestimmung über die Verteilung der Sitze auf die Selbstverwaltungsorgane treffen müssen sowie eine Erhöhung der Mitgliederzahl nach Absatz 1 Satz 4 bestimmen können und jedes Selbstverwaltungsorgan seine Vertreter im Ausschuss selbst bestellt.
(4) 1Als Ausschuss der Vertreterversammlung wird ein Finanzausschuss gebildet. 2Als gemeinsame Ausschüsse von Vertreterversammlung und Vorstand werden ein Präventionsausschuss und ein Rehabilitationsausschuss gebildet.
(5) Dem Finanzausschuss obliegt
1. die Vorlagen der Verwaltung für die Haushaltsplanung vor deren Beratung im Vorstand und in der Vertreterversammlung zu prüfen und – unter Berücksichtigung der Beratungen in den Ausschüssen – Empfehlungen an den Vorstand und an die Vertreterversammlung zu geben und
2. die Jahresrechnung der Unfallkasse zu prüfen und über den Vorschlag an
die Vertreterversammlung hinsichtlich der Abnahme der Jahresrechnung sowie der
Entlastung von Vorstand und Geschäftsführer zu entscheiden und die Entscheidung
des Ausschusses in die Beratungen der Vertreterversammlung einzubringen.
(6) Dem Präventionsausschuss obliegt
1. die Initiative und Beratung in Präventionsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Prävention, der Planung, der Berichterstattung und der Zusammenarbeit mit Dritten und
2. die Entscheidung in Widerspruchsangelegenheiten,
soweit ein Mitglied gegen eine Entscheidung des Geschäftsführers in Fragen der
ersten Hilfe, der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie solchen
der Arbeitsmedizin Widerspruch einlegt.
(7) Dem Rehabilitationsausschuss obliegt die Initiative und Beratung in Rehabilitations- und Entschädigungsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Leistungserbringung, der Planung, der Berichterstattung und der Zusammenarbeit mit Dritten.
(8) 1Für das Verfahren der Ausschüsse nach Absatz 4 gelten die Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe der folgenden Sätze 2 bis 4. 2Bei den gemeinsamen Ausschüssen nach Absatz 4 Satz 2 entfallen je vier Mitglieder auf den Vorstand und die Vertreterversammlung, sofern nicht eine abweichende Sitzverteilung und Anzahl der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 beschlossen wird. 3Geborene Mitglieder des Finanzausschusses im Sinne von Absatz 4 Satz 1 sind die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Präventionsausschusses, des Rehabilitationsausschusses und des Feuerwehrausschusses. 4Soweit geborene Mitglieder des Finanzausschusses dem Vorstand als ordentliche oder stellvertretende Mitglieder angehören, dürfen sie nicht an der Beratung und Beschlussfassung nach Absatz 5 Nr. 2 als Ausschussmitglieder teilnehmen; sie werden nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung von durch die Vertreterversammlung zu bestellenden stellvertretenden Mitgliedern des Finanzausschusses vertreten, die Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung sind.
§ 19
Feuerwehrausschuss
(1) Der Feuerwehrausschuss berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) gemäß § 12 Abs. 10.
(2) 1Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern und drei
stellvertretenden Mitgliedern je Gruppe. 2Zu Mitgliedern können die
Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter gewählt werden. 3Der
Ausschuss kann Dritte zu seinen Beratungen hinzuziehen. 4Der
Geschäftsführer gehört dem Ausschuss mit beratender Stimme an.
Abschnitt III
Leistungen, Verfahren
§ 20
Leistungen, Jahresarbeitsverdienst, Regelentgelt
(1) Die Versicherten und die ihnen gleichgestellten Personen erhalten in Versicherungsfällen (§§ 7 bis 9, 11 bis 13 SGB VII) Leistungen nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze, insbesondere des Sozialgesetzbuches und den zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften sowie der Satzung.
(2) Der Höchstbetrag des der Berechnung der Entschädigungsleistungen zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes beträgt für den nach § 4 Satz 2 Nr. 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 versicherten Personenkreis 85.200 Euro, für alle übrigen Versicherten das 2,75fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße West (§§ 18 Abs. 1 SGB IV, 85 Abs. 2 SGB VII).
(3) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und Vergütung werden der Berechnung des Regelentgelts die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt (§ 47 Abs. 1 Satz 4 SGB VII).
(4) 1Entspricht die nach Absatz 3 berechnete Höhe des Regelentgelts nicht der Ersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung der Versicherten im Erwerbsleben, so ist es nach billigem Ermessen festzustellen. 2Dabei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten vor und nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt (§ 47 Abs. 1 Satz 4 SGB VII).
§ 21
Mehrleistungen
Die Bestimmungen über die Mehrleistungen für den ehemaligen Zuständigkeitsbereich des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung des Anhangs 1 zu dieser Vorschrift, für den ehemaligen Zuständigkeitsbereich des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes in der Fassung des Anhangs 2 zu dieser Vorschrift, für den ehemaligen Zuständigkeitsbereich der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Anhangs 3 zu dieser Vorschrift und für den ehemaligen Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Anhangs 4 zu dieser Vorschrift, die Bestandteil dieser Satzung sind, gelten für die Unfallkasse weiter.
§ 22
Feststellung von Leistungen, Rentenausschuss
(1) Der Geschäftsführer entscheidet über die förmliche Feststellung der Leistungen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Dem Rentenausschuss (besonderer Ausschuss gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) werden
1. die erstmalige Entscheidung über Renten, soweit die Leistungen auch für zukünftige Zeiten und nicht nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum erbracht werden sollen,
2. Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse,
3. Entscheidungen über laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
übertragen.
2Nach Widerspruch gegen die Entscheidung des Rentenausschusses kann dieser dem Widerspruch ganz oder teilweise abhelfen (§ 85 Abs. 1 SGG).
(3) Für die Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils ein Rentenausschuss gebildet, dessen Mitgliederzahl die Vertreterversammlung bestimmt und dessen Mitglieder vom Vorstand bestellt werden.
(4) 1Im Rentenausschuss wirken nach Maßgabe des Absatzes 5 je ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber mit. 2Der Rentenausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Rentenausschusses ordnungsgemäß geladen und alle Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 3Beratung und Beschlussfassung des Rentenausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund schriftlicher von der Verwaltung in der Sitzung vorzulegender und zu erläuternder Entscheidungsvorschläge. 4Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst. 5Wenn die Mitglieder des Rentenausschusses keine Übereinstimmung erzielen, ist die Angelegenheit mit einer schriftlichen Stellungnahme der Verwaltung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rentenausschusses zu setzen.6Soweit der Rentenausschuss auch in dieser Sitzung zu keinem einstimmigen Beschluss kommt, gilt im Falle einer Einigung über einen Teil des Anspruchs dieser in dem betreffenden Umfang als bewilligt, im Übrigen als abgelehnt. 7Satz 6 gilt im Falle des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.
(5) 1Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe können sich gegenseitig vertreten. 2Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans der Unfallkasse erfüllen (§ 51 SGB IV). 3Für sie gilt § 10 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren.
(6) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Rentenausschuss können nicht gleichzeitig Mitglieder eines Widerspruchsausschusses sein.
(7) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Rentenausschusses.
§ 23
Widerspruchsausschuss
(1) Widerspruchsbescheide mit Ausnahme der in § 18 Abs. 6 Nr. 2 genannten werden durch den Widerspruchsausschuss (besonderer Ausschuss im Sinne von § 36a SGB IV) erlassen.
(2) Für die Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils ein Widerspruchsausschuss gebildet, dessen Mitgliederzahl die Vertreterversammlung bestimmt und dessen Mitglieder von der Vertreterversammlung bestellt werden.
(3) 1Im Widerspruchsausschuss wirken nach Maßgabe des Absatzes 4 je ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber mit. 2Der Widerspruchsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Widerspruchsausschusses ordnungsgemäß geladen und alle Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 3Beratung und Beschlussfassung des Widerspruchsausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund schriftlicher von der Verwaltung in der Sitzung vorzulegender und zu erläuternder Entscheidungsvorschläge. 4Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst. 5Wenn die Mitglieder des Widerspruchsausschusses keine Übereinstimmung erzielen, ist die Angelegenheit auf die nächste Sitzung des Widerspruchsausschusses zu setzen.6Kommt der Widerspruchsausschuss auch in dieser Sitzung zu keinem einstimmigen Beschluss, so gilt der Widerspruch insoweit als zurückgewiesen, als keine Übereinstimmung besteht.
(4) 1Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe können sich gegenseitig vertreten. 2Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans der Unfallkasse erfüllen (§ 51 SGB IV). 3Für sie gilt § 10 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren.
(5) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Widerspruchsausschuss können nicht gleichzeitig Mitglieder eines Rentenausschusses sein.
(6) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte
des Widerspruchsausschusses.
Abschnitt IV
Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmer
§ 24
Anzeige der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
(1) 1Die Unternehmer haben binnen drei Tagen, nachdem sie von den Unfällen (§§ 7 bis 13 SGB VII) Kenntnis erhalten haben, der Unfallkasse auf dem vorgeschriebenen Vordruck Unfälle, durch die Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden, anzuzeigen. 2Die Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten und die Durchschriften können auch im Wege der Datenübertragung gemäß § 5 der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung übermittelt werden. 3Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich beeinträchtigt werden, sind der Unfallkasse zusätzlich sofort telefonisch, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. 4Für Todesfälle gelten die Sätze 1 und 2 auch dann, wenn behauptet oder vermutet wird, dass sie eine später eingetretene Unfallfolge sind. 5Auf Anforderung der Unfallkasse haben die Unternehmer einen Unfall auch dann anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 3 nicht vorliegen (§ 191 SGB VII).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung eine Beschäftigung nicht voraussetzt (§ 193 Abs. 1 SGB VII).
(3) 1Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, Unfälle der nach § 4 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b) Versicherten auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. 2Bei Unfällen der nach § 4 Satz 2 Nr. 11 Buchstabe a) Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die Leistungen stationärer, teilstationärer oder ambulanter medizinischer Rehabilitation erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen (§ 193 Abs. 3 SGB VII).
(4) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese der Unfallkasse binnen drei Tagen, nachdem sie von den Anhaltspunkten Kenntnis erlangt haben, anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).
(5) Die Unternehmer haben dem Versicherten, sofern er es verlangt, eine Kopie der Anzeige zu überlassen (§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB VII).
(6) 1Die Anzeige ist vom Personal- oder Betriebsrat, in Fällen der nach §§ 4 Satz 2 Nr. 9 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten vom Sicherheitsbeauftragten, mit zu unterzeichnen (§ 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII). 2Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). 3Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Personal- oder Betriebsrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Abs. 5 Satz 3 SGB VII).
(7) 1Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu übersenden. 2Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden (§193 Abs. 7 Sätze 1 und 2 SGB VII).
§ 25
Unterstützung der Unfallkasse durch die Unternehmer
1Über die gesetzlich im Einzelnen festgelegten Pflichten hinaus haben die Unternehmer die Unfallkasse bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII). 2Die Unterstützungspflicht bezieht sich insbesondere auf
1. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe,
2. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten,
3. die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt,
4. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
5. die Erbringung von Leistungen,
6. die medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
7. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließlich der Beitragsberechnungsgrundlagen,
8. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
3Hierzu haben die Unternehmer insbesondere
1. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle vorhandenen Beweis- oder sonstigen Urkunden vorzulegen sowie
2. die Maßnahmen der Unfallkasse auf dem Gebiet der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zu unterstützen, insbesondere die Anweisungen durchzuführen, welche die Unfallkasse wegen der Heilbehandlung allgemein oder für den Einzelfall gibt.
§ 26
Mitteilungs-, Auskunfts- und Unterrichtungspflichten von Unternehmern
(1) Die Unternehmer haben der Unfallkasse binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens
1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
2. die Zahl der Versicherten und
3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen
schriftlich mitzuteilen (§ 192 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Unternehmer haben der Unfallkasse innerhalb von vier Wochen Änderungen, die für die Zugehörigkeit zur Unfallkasse oder die Veranlagung wichtig sein können, schriftlich mitzuteilen (§ 192 Abs. 2 SGB VII).
(3) 1Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen der Unfallkasse die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Unfallkasse (§ 199 SGB VII) erforderlich sind. 2Die Auskunftspflichten nach Satz 1 umfassen auch die Meldung der Betriebsstätten mit Ortsangabe und der Zahl der dort Versicherten. 3Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1 (§ 192 Abs. 3 SGB VII).
(4) 1Die Unternehmer haben gemäß § 138 SGB VII die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist. 2Die Angaben sind außerdem durch Aushang bekannt zu machen.
Abschnitt V
Aufbringung der Mittel
§ 27
Beiträge, Beitragszuschläge und sonstige Einnahmen
(1) Bis zur Neugestaltung der Beitragsbestimmungen der Unfallkasse (Umlagejahr 2009) gelten die Bestimmungen über die Beitragsberechnung für den ehemaligen Zuständigkeitsbereich des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in Anhang 1 zu dieser Vorschrift, für den ehemaligen Zuständigkeitsbereich des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes in Anhang 2 zu dieser Vorschrift, für den ehemaligen Zuständigkeitsbereich der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen in Anhang 3 zu dieser Vorschrift und für den ehemaligen Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in Anhang 4 zu dieser Vorschrift, die Bestandteil dieser Satzung sind, fort mit der Maßgabe, dass der Vorstand, wenn es die Finanzlage der Unfallkasse erfordert, zur Sicherung des Beitragsaufkommens beschließen kann, dass die Mitglieder Vorschüsse auf die Beiträge bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten haben (§ 164 Abs. 1 SGB VII).
(2) Mittel für die Versicherten nach § 4 Satz 2 Nr. 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 können auch durch sonstige Einnahmen aufgebracht werden.
§ 28
Insolvenzgeld
(1) Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch eine besondere Umlage aufgebracht (§ 360 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III).
(2) Die Unfallkasse kann Abschlagszahlungen von ihren Mitgliedern für die in Satz 1 genannte Umlage entsprechend § 361 Abs. 1 SGB III erheben.
(3) Die Umlage gemäß Absatz 1 wird nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 20 Abs. 2) ermittelt (§ 360 Abs. 1 SGB III).
(4) Die durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen werden mit umgelegt (§ 360 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend (§ 360 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
§ 29
Betriebsmittel
1Zur Deckung des laufenden Bedarfs sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen ist ein Betriebsmittelbestand gemäß §§ 81 SGB IV, 171 SGB VII bereitzuhalten; das Dreifache des Monatsbedarfs soll nicht unterschritten werden. 2Das Nähere beschließt die Vertreterversammlung.
§ 30
Rücklage
(1) 1Zur Sicherstellung ihrer Leistungspflicht kann die Unfallkasse eine Rücklage im Sinne des §§ 82 SGB IV, 172 SGB VII bereithalten. 2Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung.
(2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage beschließen.
§ 31
Pensionsrückstellungen
(1) 1Zur Sicherstellung der Versorgungsaufwendungen der von der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen übergegangenen Beamten übernimmt die Unfallkasse das bisherige Sondervermögen „Pensionsfonds der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen“ unter dem Namen „Pensionsrückstellungen der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“. 2Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
(2) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden (§ 4 des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1999 - Versorgungsfondsgesetz – EfoG) und wird dabei nach § 17 durch die Organe der Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.
(3) 1Die Höhe der jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen und die Entnahmen daraus ergeben sich aus dem jährlich festzustellenden Haushaltsplan. 2Die Zuführungen sind entsprechend dem Konzept „Pensionsfonds Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen“ (Anhang zu dieser Vorschrift) zu ermitteln und innerhalb der ersten drei Arbeitstage eines jeden Kalenderjahres zu leisten. 3Zuführungen gemäß § 5 Abs. 1 EfoG werden unter Hinweis auf die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 EfoG nicht geleistet.
(4) 1Die Verwendung des Sondervermögens richtet sich nach dem in Absatz 3 genannten Konzept. 2Der Aufwand für Nachversicherungen wird ebenfalls durch das Sondervermögen finanziert.
(5) 1Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuführungen gemäß Absatz 3 Satz 1 sowie den daraus erzielten Erträgen. 2Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind zu marküblichen Konditionen anzulegen. 3Die Rechnungslegung für das Sondervermögen erfolgt jährlich im Rahmen der Jahresrechnung der Unfallkasse.
(6) Die Anlage und Verwaltung der Pensionsrückstellungen erfolgen nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung und dazu erlassener Folgeregelungen des Vorstandes der Unfallkasse (§ 14 Nr. 15).
§ 32
Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen, Abnahme der Jahresrechnung
(1) Die Unfallkasse stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf (§ 67 Abs. 1 SGB IV).
(2) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen richtet sich nach den Vorschriften des SGB IV, nach der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), nach der SVRV und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Die Jahresrechnung ist durch vom Vorstand zu bestellende geeignete Sachverständige zu prüfen. 2Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen (§ 31 SVHV).
(4) Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichtes der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen (§ 32 SVHV).
Abschnitt VI
Prävention
§ 33
Grundsätze
(1) 1Die Unfallkasse sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen ihres Zuständigkeitsbereichs (§§ 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 SGB VII). 2Sie geht dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nach. 3Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeitet sie mit den Krankenkassen zusammen (§ 14 Abs. 2 SGB VII).
(2) 1Die Unternehmer sind verpflichtet, in ihren Unternehmen umfassende Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durchzuführen und eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen. 2Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. 3Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit der Unfallkasse Regelungen über die Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen (§ 21 Abs. 2 SGB VII).
(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen (§ 21 Abs. 3 SGB VII).
(4) Die Unfallkasse kann unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Prämien gewähren (§§ 185 Abs. 5, 162 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
§ 34
Unfallverhütungsvorschriften
(1) 1Die Unfallkasse erlässt im Rahmen des § 15 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften. 2Die Unternehmer und die Versicherten können den Erlass und die Änderung von Unfallverhütungsvorschriften anregen.
(2) 1Die Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen werden gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 öffentlich bekannt gemacht. 2Die Unfallkasse unterrichtet die Unternehmer über die Unfallverhütungsvorschriften und die Bußgeldvorschrift des § 209 SGB VII; die Unternehmer sind zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. 3Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Unternehmen so auszulegen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.
(3) Soweit geltendes Recht nicht entgegensteht, erlässt der Vorstand Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
§ 35
Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen
(1) 1Die Unfallkasse überwacht durch Aufsichtspersonen die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe und berät die Unternehmer und Versicherten. 2Sie kann im Einzelfall Anordnungen für Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren treffen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). 3Für das Zusammenwirken mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gilt § 20 Abs. 1 SGB VII, für die Beteiligung der Personal- oder Betriebsvertretung gelten die zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 4Erwachsen der Unfallkasse durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung eines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen (§ 17 Abs. 4 SGB VII).
(2) Die Aufsichtspersonen beraten den Unternehmer und die Versicherten in allen Fragen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur wirksamen Ersten Hilfe (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB VII).
(3) 1Die Aufsichtspersonen üben ihre Überwachungstätigkeit im Rahmen des § 19 SGB VII aus. 2Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit zu treffen (§ 19 Abs. 2 SGB VII).
(4) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Unternehmern zu unterstützen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).
§ 36
Sicherheitsbeauftragte
(1) 1In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Personalrates oder Betriebsrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. 2Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII Versicherten. 3In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann angeordnet werden, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigungszahl nicht erreicht wird. 4In den Unfallverhütungsvorschriften wird die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII). 5Dabei kann für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit die Unfallkasse die Zahl 20 in ihrer Unfallverhütungsvorschrift erhöhen (§ 22 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. (§ 22 Abs. 2 SGB VII).
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).
§ 37
Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Prävention betrauten Personen
Die Unfallkasse sorgt dafür, dass die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betrauten Personen aus- und fortgebildet werden; sie hält Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen an (§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VII).
Abschnitt VII
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 SGB VII zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
3. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII eine Maßnahme nicht duldet (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),
4. entgegen § 138 SGB VII die Versicherten nicht unterrichtet (§ 209 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII),
5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht (§ 209 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII),
6. entgegen § 165 Abs. 4 SGB VII eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt (§ 209 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII),
7. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 SGB VII eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (§ 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII),
8. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, auch in Verbindung mit § 193 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 6 SGB VII eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet (§
209 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII),
9. entgegen § 203 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt (§ 209 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII).
2Ordnungswidrig handelt auch, wer als Unternehmer vorsätzlich Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet (§ 209 Abs. 2 SGB VII).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden (§ 209 Abs. 3 SGB VII).
(3) 1Soweit die Bußgeldandrohung sich gegen den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber seinem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten. 2Ist der Unternehmer eine juristische Person, so kann neben dem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten auch gegen diese ein Bußgeld verhängt werden (§ 30 OWiG).
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39
Satzungsänderung
(1) 1Zur Änderung der Satzung sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Beschlussfassungen, die Fragen einer Verlegung des Sitzes oder des Standortes der Zentralverwaltung oder der Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 betreffen, bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) 1Wird die Satzung geändert und ist diese Änderung öffentlich bekannt gemacht (§ 1 Abs. 5 Satz 1), stellt der Vorsitzende des Vorstandes die sich aus der Änderung der Satzung ergebende Neufassung des Satzungstextes schriftlich fest und entscheidet, ob eine öffentliche Bekanntmachung des neu gefassten Satzungstextes ganz oder teilweise erfolgen soll. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Satzungstext von der Neufassung zitierter Vorschriften oder einer Anpassung an veränderte Regeln der Rechtschreibung betroffen ist, ohne dass dies eine inhaltliche Änderung der Satzung zur Folge hat.
§ 40
Übergangsregelung zur Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
und den Stimmenverhältnissen
(1) 1Bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode richtet sich die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Unfallkasse nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der eingegliederten Unfallversicherungsträger bestimmt worden ist. 2Die Mitglieder der Vertreterversammlungen und der Vorstände der eingegliederten Unfallversicherungsträger und ihre Stellvertreter werden zu Mitgliedern und Stellvertretern der Vertreterversammlung und des Vorstands der Unfallkasse.
(2) 1Mitglieder, die mehreren Selbstverwaltungsorganen der eingegliederten Unfallversicherungsträger angehören, können nur für einen der eingegliederten Unfallversicherungsträger Mitglied der Selbstverwaltung der Unfallkasse werden (§ 43 Abs. 3 SGB IV). 2Für den Verlust der Mitgliedschaft kommt § 59 SGB IV zur Anwendung; hierbei ist eine Erklärung des Mitgliedes, von welchem Amt der Selbstverwaltungsorgane es entbunden zu werden wünscht, zu beachten. 3Für ausgeschiedene Mitglieder werden Nachfolger nach § 60 SGB IV gewählt.
(3) 1Bei Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane in der Zeit bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode erfolgt die Gewichtung der Stimmen nach folgendem Verhältnis:
- Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe 35 %
- Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband 35 %
- Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen 25 %
- Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 5 %.
2Die Stimmen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung werden unter Berücksichtigung von Satz 1 mit folgenden Faktoren gewichtet:
- Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe 14
- Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband 14
- Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen 10
- Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 3.
3Die Stimmen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden unter Berücksichtigung von Satz 1 mit folgenden Faktoren gewichtet:
- Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe 28
- Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband 28
- Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen 15
- Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 3.
4Im Übrigen gilt § 12 mit der Maßgabe, dass für die Beschlussfähigkeit anstatt der Mehrheit der Mitglieder die Mehrheit der Stimmanteile, in den Fällen des § 39 Abs. 1 mindestens zwei Drittel der Stimmanteile in der Sitzung vertreten sein müssen. 5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 10 bedürfen in der Zeit bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode der Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Selbstverwaltungsorgans nach Absatz 3 und der Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Selbstverwaltungsorgans der eingegliederten Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
(5) Beschlüsse der Vertreterversammlung gemäß § 13 Nr. 10 oder des Vorstandes gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 17 letzte Alternative, 31 Abs. 6 bedürfen bis zur Ausdehnung des Sondervermögens auf alle Beamten und Dienstordnungsangestellten der Unfallkasse, längstens bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode, der Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Selbstverwaltungsorgans nach Absatz 3 und der Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Selbstverwaltungsorgans der eingegliederten Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen.
§ 41
Übergangsregelung für eine Geschäftsführung
(1) 1Ab dem 1. Januar 2008 besteht eine aus den Geschäftsführern der eingegliederten Unfallversicherungsträger zusammengesetzte Geschäftsführung. 2Sie sind zu Mitgliedern der Geschäftsführung bestellt. 3Die Vertreterversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes den Vorsitzenden der Geschäftsführung als Sprecher.
(2) 1Die Geschäftsführung nimmt die Aufgaben wahr, die diese Satzung, das Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht dem Geschäftsführer zuweisen. 2Das Nähere zur Aufgabenverteilung, der Wahrnehmung der Vertretung, über das Verfahren in der Geschäftsführung und der Funktion eines Sprechers regelt die von den eingegliederten Unfallversicherungsträgern beschlossene Geschäftsordnung der Geschäftsführung der Unfallkasse.
(3) Die/Der Vorsitzende der Geschäftsführung führt die Bezeichnung „Erste Direktorin“/„Erster Direktor“; die anderen Mitglieder der Geschäftsführung führen die Bezeichnung „Direktorin“/„Direktor“.
(4) Die Geschäftsführung gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(5) 1Scheiden Mitglieder der Geschäftsführung aus, wird die Geschäftsführung mit den übrigen Mitgliedern der Geschäftsführung fortgesetzt. 2Sofern die Geschäftsführung aus weniger als zwei Personen besteht, entscheidet die Selbstverwaltung über die Besetzung der Position des Geschäftsführers.
§ 42
Übergangsregelung zur Entlastung der Vorstände und Geschäftsführer
der eingegliederten Unfallversicherungsträger
Der Vertreterversammlung der Unfallkasse obliegt die Entlastung der Vorstände und der Geschäftsführer der eingegliederten Unfallversicherungsträger.
§ 43
Übergangsregelung für Ausschüsse nach §§ 18 und 19
(1) Mitglieder von Ausschüssen der in die Unfallkasse eingegliederten Körperschaften, die nicht in einen der Ausschüsse nach § 18 berufen worden sind, sind zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen, deren Aufgabenstellung der des entfallenen Ausschusses entspricht.
(2) Bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode gilt abweichend von § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2, dass der Feuerwehrausschuss (§ 19) aus fünf Mitgliedern und fünf stellvertretenden Mitgliedern je Gruppe besteht, die aus dem Kreis der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane oder deren Stellvertretern der eingegliederten Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zu wählen sind.
§ 44
Übergangsregelung für den Rentenausschuss und den Widerspruchsausschuss
(1) 1Bis zum Ablauf der am 31. Dezember 2007 laufenden Wahlperiode werden abweichend von §§ 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 vier Rentenausschüsse und vier Widerspruchsausschüsse gebildet, die für die jeweiligen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiche der eingegliederten Unfallversicherungsträger zuständig sind. 2Die Mitglieder der Rentenausschüsse und der Widerspruchsausschüsse der eingegliederten Unfallversicherungsträger werden Mitglieder des jeweiligen Rentenausschusses oder Widerspruchsausschusses der Unfallkasse.
(2) 1Für die dem Rentenausschuss und dem Widerspruchsausschuss übertragenen Entscheidungen gelten §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 1. 2Für das Verfahren gelten § 22 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 3 und 4.
§ 45
Übergangsregelung für den Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen
Dienst
Bis zum 31. Dezember 2008 gelten für den ehemaligen Zuständigkeitsbereich des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe die Bestimmungen über den Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung des Anhangs zu dieser Vorschrift fort mit der Maßgabe, dass ein Beitritt nicht mehr möglich ist und bestehende Mitgliedschaften sich nach Ablauf des dritten auf ihre Begründung oder Verlängerung folgenden Geschäftsjahres nicht verlängern.
§ 46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Vom gleichen Zeitpunkt an treten die Satzungen des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 664), des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Juni 1979 (GV. NRW. S. 818), der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 226) und der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1999 (GV. NRW. S. 532) mit allen ihren Nachträgen außer Kraft.
(3) 1§ 45 (Übergangsregelung für den Arbeitsmedizinischen und
Sicherheitstechnischen Dienst) tritt am 1. Januar 2009 außer Kraft. 2§§
40 (Übergangsregelung zur Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane und den
Stimmenverhältnissen), 42 (Übergangsregelung zur Entlastung der Vorstände und
Geschäftsführer der eingegliederten Unfallversicherungsträger), 43
(Übergangsregelung für die Ausschüsse nach §§ 18 und 19) und 44
(Übergangsregelung für den Rentenausschuss und den Widerspruchsausschuss)
treten am 1. Januar 2012 außer Kraft. 3§ 41 (Übergangsregelung für
eine Geschäftsführung) tritt am 1. Juli 2014 außer Kraft.
GV. NRW. 2007 S. 621