Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 34 vom 28.12.2007 Seite 701 bis 756

Verordnung über das Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse und zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) (Verfahrensverordnung KiBiz VerfVO KiBiz)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung über das Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse und zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) (Verfahrensverordnung KiBiz VerfVO KiBiz)

216

Verordnung
über das Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse
und zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach dem
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz)
(Verfahrensverordnung KiBiz VerfVO KiBiz)

 

Vom 18. Dezember 2007

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Kinderbildungsgesetzes KiBiz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 426) wird mit Zustimmung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

 

§ 1
Antrag auf Gewährung der Landesmittel

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beantragt bis zum 15. März nach vorgegebenem Muster beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmittel

a) nach § 21 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz auf der Grundlage der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz,

b) nach § 21 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz,

c) nach § 21 Abs. 4 Kinderbildungsgesetz sowie

d) nach § 22 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz.

 

(2) Der Antrag ist auf elektronischem Datenträger zu erstellen.

 

(3) Zum 15. Dezember meldet das Jugendamt dem Landesjugendamt auf der Grundlage der Belegungszahlen am 1. Dezember die zu erwartenden Abweichungen für das laufende Kindergartenjahr im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 4 Kinderbildungsgesetz. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Meldungen bis zum 20. Dezember vor.

 

(4) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge nach Absatz 1 zum 25. März desselben Jahres vor.

 

(5) Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 21 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz nach vorgegebenem Muster beim Landesjugendamt. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge vor. Die Frist für die Vorlage der Anträge wird von der Obersten Landesjugendbehörde im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium jährlich bekanntgegeben.

 

(6) Verspätet gestellte Anträge nach Absatz 1 können nur berücksichtigt werden, wenn dem Jugendamt nach § 27 Sozialgesetzbuch X - Verwaltungsverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

 

§ 2
Bewilligung der Landesmittel

(1) Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindpauschalen. Sofern sich Einschränkungen für den schrittweisen Ausbau von Plätzen für unterdreijährige Kinder ergeben, teilt die Oberste Landesjugendbehörde den Jugendämtern diese regelmäßig bis zum 1. Januar, spätestens bis zum 1. Februar, mit.

Das Landesjugendamt bewilligt durch Leistungsbescheid zum 10. April die Landesmittel nach § 1 Abs. 1 für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

 

(2) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel nach § 1 Abs. 5 zu einem jährlich von der Obersten Landesjugendbehörde bekanntgegebenen Termin durch Leistungsbescheid.

 

§ 3
Abrechnung der Landesmittel

(1) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr Abweichungen nach § 19 Abs. 3 Satz 4 Kinderbildungsgesetz sowie die Summe der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Kinderbildungsgesetz zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis nach vorgegebenem Muster zum 15. September.

 

(2) Das Landesjugendamt legt die zusammengefassten Meldungen nach Absatz 1 der Obersten Landesjugendbehörde zum 30. September vor.

 

§ 4
Zahlung der Landesmittel

(1) Das Land leistet auf der Grundlage der Bescheide nach § 2 Abs. 1 Zahlungen für das jeweils in demselben Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

 

(2) Landesmittel im Sinne des § 21 Abs. 1 und 4 Kinderbildungsgesetz werden jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden nach § 2 Abs. 1 ergibt.

 

(3) Landesmittel nach den §§ 21 Abs. 2, 3 und 22 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz werden zu 50 v.H. im ersten Monat des Kindergartenjahres und zu 50 v.H. im Februar des Folgejahres ausgezahlt.

 

(4) Die sich aus der Abrechnung der Landesmittel nach § 3 ergebenden Nach- oder Überzahlungen von Landesmitteln sind mit der Zahlung für den Monat Februar des auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres über die Änderung des Leistungsbescheides nach § 2 Abs. 1 zu verrechnen.

 

§ 5
Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes

Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen.

 

§ 6

Die Muster des jeweiligen Antrags- bzw. Abrechnungsformulars werden durch Erlass der Obersten Landesjugendbehörde bekanntgegeben.

 

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft und am 31. Juli 2013 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 18. Dezember 2007

 

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen

Armin  L a s c h e t

 

GV. NRW. 2007 S. 739